Heidicker Abmahnblog

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2Jan/140

Neue Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 17.12.2013 an den Musikwerken „Martin Solveig & The Cataracs – Hey Now (Feat Kyle)“, „Mike Candys Feat. Evelyn – Everybody“ u.a. auf German Top 100 Single Charts

Uns wurde eine Abmahnung des Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 17.12.2013 zur rechtlichen Überprüfung  vorgelegt.

Streitgegenstand:

Gegenstand der Abmahnung sind die Musikwerke „Martin Solveig & The Cataracs – Hey Now (Feat Kyle)“, „Mike Candys Feat. Evelyn – Everybody“, „Wankelmut And Emma Louise – My Head Is A Jungle“, „Armin Van Buuren Feat Trevor Guthrie – This Is What It Feels Like“, „Duke Dumont – Need U (100 %)“, „Chris Malinchak – So Good To Me“, „ DJ Antoine Vs Mad Mark – Sky Is The Limit“, an denen die DigiRights Administration GmbH die Rechte innehat.

Vorgeworfen wird das illegale Anbieten der oben genannten Werke im Rahmen der Internettauschbörse „Bittorrent“.

Kostenforderung:

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 1500,00 € gefordert.

Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Vorsicht!

Die Titel befinden sich auf einem German Top 100 Single Chart Container. Da sich naturgemäß auf den sog. German Top 100 Chart Containern weitere Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber.

 

Folgeabmahngefahr?

In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten wird.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

     

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

2Jan/140

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft an dem Filmwerk: „Escape Plan“ vom 16.12.2013

Am 30.12.2013 wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer an dem Filmwerk: „Escape Plan“, an dem die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die Rechte innehat, zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Ratschlag:

Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung in dieser Form ungeprüft! Denn diese Erklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden, wodurch bereits im Vorfeld mögliche Einwendungen gegen den Vorwurf abgeschnitten werden.

Zusätzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von dem Anschlussinhaber ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 € gefordert.

Die Kostenforderung enthält einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 600,00€, sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00€ nach einem Streitwert in Höhe von 1.600,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

Häufige Konstellation:

Eine sehr oft vorkommende Konstellation ist die Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder. Mit Urteil vom 15.12.2012 hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12).

 

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben 

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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17Dez/130

Hilfe bei Abmahnung JBB Rechtsanwälte im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG vom 09.12.2013

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung wegen ungenehmigter öffentlicher Ausstrahlung des Senders Sky in einer Gastwirtschaft

Rechteinhaber: Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk:  Öffentliche Zugänglichmachung des Senders Sky

Geforderter Betrag: 2900, 00 € oder 1400, 00€, wenn Vertrag mit Sky abgeschlossen wird

Haben auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte JBB aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

17Dez/130

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk: „Kokowääh 2“ vom 29.11.2013

In der 51. Kalenderwoche wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer an dem Filmwerk: „Kokowääh 2“, an dem die Warner Bros. Entertainment GmbH die Rechte innehat, zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Aufgrund des Vorwurfes einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung an dem oben genannten  Filmwerk, wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 € gefordert.

Wichtig!

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!

Die nun vorliegende Abmahnung enthält darüber hinaus eine Kostenforderung in Höhe von 815,00€.

In diesem Betrag enthalten ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Darüber hinaus enthält der Betrag von 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.600,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Schadensersatz Höhe

Als Schadensersatz wir ein Betrag in Höhe von 600,00€ angesetzt. Dieser Betrag ist unserer Ansicht nach als überhöht zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass entsprechend niedrigere Streitwerte von Teilen der Rechtsprechung als angemessen angesehen werden.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Das Ignorieren einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer ist jedenfalls ein schlechter Rat!

So sind uns bereits einige Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der vertretenen Rechteinhaber Mahnbescheide beantragt und sogar Klagen eingereicht hat.

  

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
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  • Ruhig bleiben Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
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  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
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2Dez/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Serienfilmwerk: „Homeland- Staffel 3- Folge 4“ vom 27.11.2013

Unserer Kanzlei wurde am Montag, den 02.12.2013 eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH zur rechtlichen Überprüfung übergeben.

Wichtig!

Bleiben Sie nicht untätig! Das Ignorieren einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer ist ein schlechter Rat!

Insoweit sind unserer Kanzlei bereits einige Fälle bekannt geworden, in denen die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der vertretenen Rechteinhaber Mahnbescheide beantragt und sogar Klagen eingereicht hat.

Achtung!

Bei dem hier abgemahnten Filmwerk handelt es sich um eine bekannte TV Serie. Da es sich um ein Serienfilmwerk handelt, besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich der weiteren ebenfalls urheberrechtlich geschützten Folgen der Staffel. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden. Lassen Sie sich hierzu von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden! Denn diese kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden, wodurch Sie sich bereits im Vorfeld sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf abschneiden!

 

Zahlung einer Kostenforderung in Höhe von 519,50€?

Ob die Kostenforderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, hängt von der Frage ab, ob der Vorwurf zutrifft. Eine sehr oft vorkommende Konstellation ist die Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
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Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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28Nov/130

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk: „Scary Movie 5“ vom 25.11.2013

Am 28.11.2013 wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Constantin Film Verleih GmbH zur rechtlichen Überprüfung übergeben.

Was wird gefordert:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden! Hierdurch schneiden Sie sich bereits im Vorfeld sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf ab!

  •  Zahlung einer Kostenforderung in Höhe von 815,00€

Nach der neuen Gesetzeslage sollten Abmahnungen auf die Einhaltung folgender Punkte überprüft werden:

1. Angabe des Namens oder Firma des Verletzten, wenn ein Vertreter abmahnt
2. genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung
3. Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
4. inwieweit angegeben wird, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht

Dass es ein schlechter Rat ist die Forderung zu ignorieren, zeigt bereits die sehr hohe Quote an Klageverfahren die die Kanzlei Waldorf Frommer für die diversen Rechteinhaber führt. Diesbezüglich muss also ausdrücklich davor gewarnt werden Abmahnungen dieser Art zu ignorieren. Die mit einem Klageverfahren verbundenen Kosten sollten Anlass genug sein sich mit dem Vorwurf auseinander zusetzen und sich rechtlichen Rat einzuholen.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Die Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war beispielsweise Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

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25Nov/130

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk: „Der Hobbit: Eine unerwartete Reise“ vom 21.11.2013

Am 25.11.2013 wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Warner Bros. Entertainment GmbH zur rechtlichen Überprüfung übergeben.

Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung einer Kostenforderung in Höhe von 815,00€

Warnung:

Vielfach unterzeichnen Abgemahnte unbedacht die vorformulierte Unterlassungserklärung. Hiervon sollte unbedingt abgesehen werden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden, was zur Konsequenz hat, dass Sie sich sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf bereits im Vorfeld abschneiden.

Sofern der Vorwurf zutrifft, sollte daher eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. An dieser Stelle raten wir ausdrücklich davon ab, Mustervorlagen aus einschlägigen Internetforen zu verwenden. Eine Unterlassungserklärung muss auf den Einzelfall angepasst werden. Entsprechende Mustervorlagen sind jedoch allgemein gehalten und werden dem Einzelfall in der Regel nicht gerecht.

Verteidigung:

Auch hier sollten Sie sich nicht auf die Ratschläge aus einschlägigen Internetforen verlassen. Dort wird zu unserem Erstaunen regelmäßig dazu geraten entsprechende Abmahnung zu ignorieren. Dass dies ein schlechter Rat ist, zeigt bereits die sehr hohe Quote an Klageverfahren die die Kanzlei Waldorf Frommer für die diversen Rechteinhaber führt. Diesbezüglich muss also ausdrücklich davor gewarnt werden Abmahnungen dieser Art zu ignorieren. Die mit einem Klageverfahren verbundenen Kosten sollten Anlass genug sein sich mit dem Vorwurf auseinander zusetzen und sich rechtlichen Rat einzuholen.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben 

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

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  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

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Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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19Nov/130

Abmahnung durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited vom 06.11.2013 bezüglich des Filmwerkes „Harry Brown“

Zu Beginn der 46. Kalenderwoche 2013 erreichte unserer Kanzlei eine Abmahnung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited vom 06.11.2013.

Aufgrund eines vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerkes „Harry Brown“ über eine Tauschbörse wird in dem Abmahnschreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 765,00€ gefordert.

HINWEIS:

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!

Interessant ist zunächst der Aspekt, dass es sich um eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2010 handeln soll. Da davon auszugehen ist, dass die Gegenseite bereits im Jahre 2010 Kenntnis von den Anschlussinhaberdaten hatte, würden die geltend gemachten Forderungen mit Ablauf diesen Jahres verjähren.

Die Kostenforderung enthält 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.550,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 550,00€.

Begrüßenswert ist insbesondere der Umstand, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG nicht als unbillig angesehen wird.

Der in Ansatz gebrachte Lizenzschadensersatz ist unserer Auffassung nach jedoch als unangemessen hoch zu qualifizieren.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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19Nov/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Filmwerk: „Prakti.com (Film)“ vom 13.11.2013

Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, welche uns am 19.11.2013 zur rechtlichen Überprüfung übergeben wurde, liegt der Vorwurf einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zugrunde.

Immer wieder erleben wir, dass viele Adressaten von Abmahnungen diese ignorieren. Gerade die Kanzlei Waldorf Frommer ist jedoch bekannt dafür, dass die geltend gemachten Ansprüche konsequent, d.h. schlussendlich auch gerichtlich verfolgt werden.

Darüber hinaus werden vielfach die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnet. In der anliegenden Form könnte die Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.

Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Die nun vorliegende Abmahnung enthält eine Kostenforderung in Höhe von 815,00€.

In diesem Betrag enthalten ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Darüber hinaus enthält der Betrag 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.600,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Wenngleich in der Abmahnung die Auffassung vertreten wird, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG als unbillig anzusehen sei, wird die „Bereitschaft“ zur Ansetzung eines Streitwertes in Höhe von 1.000,00€ signalisiert.

Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

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  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

16Nov/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 14.11.2013 im Auftrag der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH an dem Serienwerk „Sleepy Hollow – Staffel 1 – Folge 5“

Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH vom 14.11.2013 vor.

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk:  Sleepy Hollow – Staffel 1  - Folge 5

Geforderter Betrag: 519, 50 €;

Folgeabmahngefahr: ja, soweit weitere Folgen heruntergeladen bzw. angeboten wurden, da es sich um ein Serienwerk handelt

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Wir haben bereits hunderte von Mandanten gegen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer bundesweit vertreten. Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.