Heidicker Abmahnblog

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26Mrz/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 13.03.2012 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Arthur“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Warner Bos. Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk:  „Arthur“ (Film)

Geforderter Betrag: 956, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

25Mrz/120

Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG: Es drohen Vertragsstrafen und Mahnbescheide!

1. Erstes Abmahnschreiben der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG

 

In der Vergangenheit hatten wir bereits mehrfach über urheberrechtliche Abmahnungen des Fernsehsenders Sky berichtet. So richten sich die Abmahnungen regelmäßig an Gastwirte oder auch Wettbürobetreiber, denen in den Abmahnschreiben vorgeworfen wird, unberechtigt die öffentliche Wiedergabe von Live-Übertragungen der Fußballbundesliga in ihren Betriebsstätten öffentlich wahrnehmbar zu machen.

 

Neben der Abgabe der dem Abmahnschreiben regelmäßig anliegenden Unterlassungserklärungen werden in einem ersten Schritt Schadensersatzbeträge von ca. 1.000,00 € bis 1.500,00 € von den Abgemahnten gefordert.

 

So heißt es in den Abmahnschreiben regelmäßig, dass ein beauftragter Kontrolleur die Betriebsstätte der Mandanten anonym betreten, Feststellungen zur Größe des Gastraumes getroffen sowie die Anzahl der Gäste festgestellt habe.

 

Nicht selten kommt es jedoch in diesem Zusammenhang vor, dass unsere Mandanten beteuern, das Programm des Fernsehsenders Sky definitiv nicht gezeigt zu haben. So wird durch die Mandanten auch regelmäßig angegeben, dass die in den Abmahnungen genannten Feststellungen hinsichtlich der Größe des Gastraumes sowie die Anzahl der Gäste zu den streitgegenständlichen Zeiträumen erheblich von den eigenen Wahrnehmungen abweichen.

 

Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung, sollte diese durch einen in diesem Bereich versierten Rechtsanwalt grundsätzlich überprüft werden.

 

Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes, abzugeben.

 

Jedoch sollte auf keinen Fall die den Abmahnungen anliegende Unterlassungserklärung in dieser Form abgegeben werden. Es empfiehlt sich die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Diese kann so verfasst werden, dass damit kein Anerkenntnis des dem Adressaten vorgeworfenen Verstoßes verbunden ist.

 

Jedenfalls sollte die Abmahnung auf keinen Fall ignoriert werden.

 

2. Geltendmachung von Vertragsstrafen

 

Uns liegt derzeit ein weiteres aktuelles Abmahnschreiben der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vom 14.03.2012 vor, in dem unserer Mandantschaft vorgeworfen wird, gegen eine bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen zu haben.

 

So wurde auch dieser Mandant bereits durch uns im Rahmen des ersten Abmahnschreibens vertreten.

Ihm wird nunmehr vorgeworfen, gegen die seinerzeit abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen zu haben. So sei es zu einer angeblichen erneuten Kontrolle gekommen, bei der erneut festgestellt worden sein soll, dass in der Betriebsstätte unseres Mandanten ohne bestehende Berechtigung das Fernsehprogramm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ausgestrahlt wurde.

 

Neben der Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung wird in diesem Schreiben die geforderte Vertragsstrafe mit einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € beziffert.

 

Im Weiteren wird die Erledigung der Angelegenheit auf Grundlage einer außergerichtlichen Einigung angeboten, wonach die Sache mit Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 4.500,00 € sowie der Abgabe der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erledigt werden könnte.

 

Ferner ist uns bekannt geworden, dass im Falle der Weigerung der Zahlung der geltend gemachten Lizenzschadensersatzbeträge durch Sky konsequent Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gestellt werden.

 

So liegen uns derzeit Mahnbescheide vor, in denen Beträge zwischen 2.000,00 € bis 5.000,00 € durch Sky gefordert werden.

 

3. Fazit

 

Das Vorgehen zeigt, dass Sky konsequent versucht, die geltend gemachten vermeintlichen Ansprüche konsequent durchzusetzen. Es ist daher dringend anzuraten, sich im Falle des Erhaltes einer Abmahnung einen versierten Rechtsrat einzuholen, der möglicherweise bereits Erfahrung mit Abmahnungen durch Sky hat.

 

So sind regelmäßig verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten gegeben. Auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens eines Verstoßes bietet sich eine anwaltliche Beratung an, da auch in diesem Falle grundsätzlich gute Ergebnisse erreicht werden können.  

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter unserer Kanzleinummer 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de), per Fax (02307/234772) oder auf dem Post weg zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und Markenrechts sind wir auf diese Materie spezialisiert und können Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir vor allem für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage  www.kanzlei-heidicker.de

Wir vertreten bundesweit

 

21Mrz/120

Urheberrechtliche Abmahnung vom 01.03.2012 wegen der Verwendung fremder Produktfotos durch Frau Nudzejma Biber

Bereits in der Vergangenheit hatten wir mehrfach über urheberrechtliche Abmahnungen von Frau Nudzejma Biber berichtet, die diese durch eine Anwaltskanzlei aus Siegburg aussprechen lässt.

 

Unserer Mandantschaft wird in der uns vorliegenden Abmahnung vorgeworfen, ein Foto, welches ein Produkt der Firma „Gil Sander“ zeigt, ohne die entsprechende Zustimmung von Frau Biber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben. Konkret wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, dass diese in ihrem privaten eBay-Account das Bild zur Bewerbung eines Produktes verwendet habe.

 

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, wird unsere Mandantschaft in dem Abmahnschreiben aufgefordert, Rechtsanwaltskosten aus einem Gesamtstreitwert in Höhe von 6.475,00  unter Zugrundlegung einer 1,3er Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zu leisten. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 507,50 €.

 

Darüber hinaus wird von unserer Partei Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung des Bildes in Höhe von 375,00 € gefordert.

 

Es stellt sich hier die Frage, wie auf diese Abmahnung zu reagieren ist.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung keinesfalls ignoriert werden sollte. So kann in diesem Fall durchaus die Beantragung und erfolgreiche Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung drohen, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre.

 

Es ist jedoch anzuraten, die der Abmahnung anliegenden Unterlassungserklärung nicht in der anliegenden Form zu unterzeichnen. Diese sollte in modifizierter Form abgegeben werden.

 

Auch die geltend gemachten Kosten sowie der Schadensersatzanspruch bedürfen einer genaueren Prüfung.

 

Insbesondere hat die Rechsprechung in den letzten Monaten hinsichtlich des privaten „Bilderklau“ gezeigt, dass diese die ursprünglich als hoch zu beurteilenden Streitwerte und Schadensersatzbeträge nicht unerheblich reduziert hat.

 

Exemplarisch soll hierbei auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.11.2011 (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az: 6 W 256/11) hingewiesen werden. So hatten die Kölner Richter regelmäßig in der Vergangenheit auch bei der Nutzung eines fremden Produktfotos im Rahmen eines privaten eBay-Accountes regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 6.000,00 € für angemessen erachtet. Das OLG Köln hat nunmehr entschieden, dass insbesondere bei sogenannten „Knippsbildern“, die urheberrechtlich nach § 72 UrhG zu beurteilen sind, ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 € für angemessen erscheint.

 

Darüber hinaus hat auch eine weitere Entscheidung des OLG Braunschweig für Furore gesorgt. Auch hierbei ging es um einen privaten „Bilderklau“ auf eBay. Hier hatte das Gericht den Streitwert für die Unterlassung auf 300,00 € festgesetzt. Als Schadensersatz hatte der Beklagte einen solchen in Höhe von 20,00 € zu leisten.

 

Bereits diese Entscheidungen zeigen, dass die Beträge erheblich variieren können.

 

Eine Prüfung der Abmahnung ist daher allemal angezeigt.

 

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Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de), per Fax (02307/234772) oder auf dem Post weg zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und Markenrechts sind wir auf diese Materie spezialisiert und können Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir vor allem für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de.

 

21Mrz/120

Aktuelle Abmahnung der Waldorf Frommer vom 16.03.2012 im Auftrag der Constantin Filmverleih GmbH an dem Filmwerk „New kids Turbo“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH

Abgemahntes Werk:  „New Kids Turbo“

Geforderter Betrag: 956, 00 €;

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20Mrz/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner vom 12.03.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Scooter – David Doesn t Eat“ auf einem Musiksampler

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH

Abgemahntes Werk:  „Scooter – David Doesn t Eat“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: eingeschränkt gegeben

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17Mrz/120

Abmahnung der RGF Production Limited vom 02.03.2012 wegen der vermeintlichen illegalen öffentlichen Zugänglichmachung des Erotikfilmwerks „Private Anal Teens 2011 in 3D“ durch die Kanzlei Munderloh

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung

Rechteinhaber: RGF Production Limited

Abgemahntes Werk:  Private Anal Teens 2011 in 3D“

Geforderter Betrag: 780, 00 €

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15Mrz/120

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner vom 07.03.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego“ auf „German Top 100 Single Charts vom 30.01.2012“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH

Abgemahntes Werk:  „Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

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14Mrz/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 09.03.2012 im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk: Sanctum

Uns wurde in dieser Woche u.a. eine urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen der vermeintlichen Verletzung von Urheberrechten an dem Filmwerk „Sanctum“ vorgelegt.

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot des oben genannten Filmwerkes Sanctum im Rahmen einer Internettauschbörse.

Warum Angebot und nicht Download?

Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.

Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 956, 00 € gefordert.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

-          Fristen notieren und einhalten

-          Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner

-          Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung

-          Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten

-          Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge

-          Ruhig bleiben

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen  angeboten werden.  Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.

Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

 

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 

Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

                  

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

13Mrz/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 09.03.2012 im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi an dem Musikwerk „23 (Bushido & Sido, feat Maffay): Erwachsen Sein“ auf German Top 100 Single Charts vom 30.01.2012

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Herr Anis Mohamed Ferchichi

Abgemahntes Werk:  23 (Bushido & Sido, feat Maffay): Erwachsen Sein“

Geforderter Betrag: 400, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe  aus Linden  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

13Mrz/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 09.03.2012 im Auftrag der Planet Punk Music GbR an dem Musikwerk „G & G feat. Jonny Rose & Chris Reeder – All Falls Down“ auf Future Trance Vol. 59

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Planet Punk Music GbR

Abgemahntes Werk: G & G feat. Jonny Rose & Chris Reeder – All Falls Down

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds  aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.