Heidicker Abmahnblog

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19Nov/130

Abmahnung durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited vom 06.11.2013 bezüglich des Filmwerkes „Harry Brown“

Zu Beginn der 46. Kalenderwoche 2013 erreichte unserer Kanzlei eine Abmahnung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited vom 06.11.2013.

Aufgrund eines vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerkes „Harry Brown“ über eine Tauschbörse wird in dem Abmahnschreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 765,00€ gefordert.

HINWEIS:

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!

Interessant ist zunächst der Aspekt, dass es sich um eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2010 handeln soll. Da davon auszugehen ist, dass die Gegenseite bereits im Jahre 2010 Kenntnis von den Anschlussinhaberdaten hatte, würden die geltend gemachten Forderungen mit Ablauf diesen Jahres verjähren.

Die Kostenforderung enthält 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.550,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 550,00€.

Begrüßenswert ist insbesondere der Umstand, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG nicht als unbillig angesehen wird.

Der in Ansatz gebrachte Lizenzschadensersatz ist unserer Auffassung nach jedoch als unangemessen hoch zu qualifizieren.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

19Nov/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Filmwerk: „Prakti.com (Film)“ vom 13.11.2013

Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, welche uns am 19.11.2013 zur rechtlichen Überprüfung übergeben wurde, liegt der Vorwurf einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zugrunde.

Immer wieder erleben wir, dass viele Adressaten von Abmahnungen diese ignorieren. Gerade die Kanzlei Waldorf Frommer ist jedoch bekannt dafür, dass die geltend gemachten Ansprüche konsequent, d.h. schlussendlich auch gerichtlich verfolgt werden.

Darüber hinaus werden vielfach die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnet. In der anliegenden Form könnte die Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.

Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Die nun vorliegende Abmahnung enthält eine Kostenforderung in Höhe von 815,00€.

In diesem Betrag enthalten ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Darüber hinaus enthält der Betrag 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.600,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Wenngleich in der Abmahnung die Auffassung vertreten wird, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG als unbillig anzusehen sei, wird die „Bereitschaft“ zur Ansetzung eines Streitwertes in Höhe von 1.000,00€ signalisiert.

Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

4Nov/130

Aktuelle Mahnbescheide des Rechtsanwaltes Sebastian Wulf aus Werl im Auftrag der Debcon GmbH

Uns erreichten mehrere aktuelle Mahnbescheide, die durch den Rechtsanwalt Sebastian Wulf im Auftrag der Debcon GmbH beantragt und erlassen wurden.

Ursprünglich erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche durch die Kanzlei Baek-Law. Der damals geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasste bereits die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme.

So werden in den uns vorgelegten Mahnbescheiden insgesamt Kosten in Höhe von 183,21 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei „Schadensersatz aus Unterlassung- Vertrag“ genannt. Gegenstand der Abmahnung war hierbei jeweils ein Musikwerk.

Interessant ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass in einem der uns vorgelegten Mahnbescheide gleich zwei Forderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen geltend gemacht werden. Die Hauptforderung beläuft sich daher auf insgesamt 366,42€

Die hohe Anzahl der beantragten Mahnbescheide resultiert aus dem Umstand, dass die den Abmahnungen zugrunde liegenden vermeintlichen Verstöße aus dem Jahre 2010 datieren sollen. Daher droht zum Ende diesen Jahres die VERJÄHRUNG der Ansprüche! Durch den entsprechenden Mahnbescheid wird die Verjährung der Ansprüche jedoch zunächst gehemmt.

Darüber hinaus bestätigt dies wieder einmal die von uns schon seit langem vertretene These, dass „niemand vergessen wird“.

Entscheidend für Adressaten solcher Mahnbescheide ist jedoch, dass auch noch zum Zeitpunkt des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsoptionen offen stehen.

Hier gilt es nun keine Fehler zu machen und richtig zu reagieren!

Der häufigste Fehler ist das Ignorieren des Mahnbescheides. Wird der Mahnbescheid ignoriert, erfolgt nach zwei Wochen der sog. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Zwar besteht gegen diesen auch noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, jedoch ist dieser sodann vorläufig vollstreckbar. So wurde unserer Kanzlei bereits mehrfach ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erwirkt durch eine andere Kanzlei vorgelegt. Hier heißt es sodann: LEIDER ZAHLEN!

Nach Erhalt eines Mahnbescheides sollte daher umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den überwiegenden Fällen bietet sich sodann zunächst die Einlegung eines Widerspruches an.

Auch in diesem Verfahrensstadium lassen sich noch vergleichsweise Regelungen mit der Gegenseite treffen, um die Angelegenheit einer Erledigung zu zuführen.

Ist jedoch bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:

-          Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde

-          Zweiwochen-Frist notieren

-          Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen

-          Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

 

Ihr Vorteil:

-         Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-         Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-         Kostentransparenz von Anfang an

-         Bundesweite Vertretung

-         Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

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In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

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17Okt/130

Neuerliche Abmahnung der FC Schalke 04 Arena Management GmbH vom 14.10.2013 im Auftrag des Fußballclubs Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.

Seit geraumer Zeit erreichen unsere Kanzlei regelmäßig Abmahnungen der FC Schalke 04 Arena Management GmbH wegen vermeintlicher Verstöße gegen die AGB des Vereins.

So wird auch in der uns aktuell zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Abmahnung vom 14.10.2013 ein Verstoß gegen die AGB angeführt. Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen er habe Eintrittskarten für Spiele des FC Schalke 04 zu einem höheren al dem vom Veranstalter vorgegebenen Verkaufspreis angeboten bzw. veräußert.

Wie bereits in Abmahnungen aus der Vergangenheit wird auch in dieser Abmahnung nicht angegeben wo und wie der Verstoß begangen worden sein soll. Der Abmahnung fehlt es an entsprechenden Angaben bzw. Nachweisen.

Als Grundlage wird auf die Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen, die neben dem Verbot des Verkaufs zu überhöhten Preisen für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 2500, 00 € vorsehen.

Vom Adressaten wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € verlangt. Für den Wiederholungsfall wird zudem eine Sperre für den Kauf von Eintrittskarten von bis zu zwei Jahren angedroht.

Verteidigung:

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zur Frage des Kartenverkaufs erscheint es fraglich, ob die verwendete Klausel, wonach ein Verkauf zu höheren Preisen verboten ist, einer rechtlichen Überprüfung Stand hält. So sind uns Regelungen von anderen Bundesligavereinen bekannt, bei denen ein Verkauf zu einer bestimmten Grenze grundsätzlich erlaubt ist. Die Regelung innerhalb der AGB von Schalke 04 hingegen ist unserer Auffassung nach sehr unbestimmt.

Jedoch sollte selbstredend dringend davon abgeraten werden, erworbene Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem von Schalke veranschlagten zu verkaufen.

In einem weiteren Schritt muss im Einzelfall überprüft werden, ob die zugrunde gelegten AGB wirksam gegenüber dem Adressaten der Abmahnung vereinbart worden sind, d.h. zwischen dem Adressaten und dem Verein ein Vertragsverhältnis besteht. Andernfalls liefe die Abmahnung bereits ins Leere.

Auch sollte eruiert werden, ob der Adressat die Karten tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert hat.

 

Unterlassungserklärung

Unterzeichnen Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft! Diese ist unserer Auffassung nach nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.

Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Vermeiden Sie eine persönliche Kontaktaufnahme mit Schalke, sondern überlassen Sie dies Ihrem Rechtsbeistand.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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11Okt/130

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Filmwerk: „Stirb langsam- Ein guter Tag zum Sterben“

Am 10.10.2013 wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen vermeintliche Urheberrechtsverletzung über eine bittorrent Internettauschbörse an dem Filmwerk: „Stirb langsam- Ein guter Tag zum Sterben“ vorgelegt.

Forderung: pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1028,00€

Wir vertreten die Auffassung, dass die geltend gemachte Kostenforderung als überhöht zu qualifizieren ist!

Neue Rechtssprechungstendenzen auf Grundlage geänderter Gesetzeslage:

Das AG Hamburg entschied mit Hinweisbeschluss vom 24.07.2013, Az.: 31a C 109/13, dass bei privat betriebenem Filesharing ein Streitwert von 1000,00 € sachgerecht ist. Hinsichtlich der Bestimmung der Angemessenheit verweist das AG Hamburg auf eine Gesetzesänderung durch das am 28.06.2013 vom Bundestag verabschiedete Gesetz (BT-Drucksache 17/13057), welches nunmehr in Kraft getreten ist.

 

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des AG München, welches regelmäßig Gerichtsstand für Klagen der Kanzlei Waldorf Frommer war. Das Amtsgericht München vertritt in einem Hinweisbeschluss vom 27.08.2013 (Az. 224 C 19992/13) die gleiche Auffassung wie das AG Hamburg. Nach derzeitiger Ansicht des Gerichts kommt auch ein deutlich unter 10.000,00 € liegender Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Betracht. Dabei nimmt es ausdrücklich auf die erwähnte Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg Bezug.

 

Bleiben Sie nicht untätig! Das Ignorieren einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer ist ein schlechter Rat!

Die Kanzlei Waldorf Frommer hat sich im letzten Jahr mehr und mehr dazu entschieden, die in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen.

So sind uns bereits einige Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der vertretenen Rechteinhaber Mahnbescheide beantragt und sogar Klagen eingereicht hat.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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10Okt/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 04.10.2013 im Auftrag der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Stirb langsam – Ein guter Tag zum Sterben“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk:  Stirb  langsam – Ein guter Tag zum Sterben

Geforderter Betrag: 1028, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

9Okt/130

Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 26.09.2013 im Auftrag der EMI Music Germany GmbH an dem Musikwerk „David Guetta – Play Hard (feat. Ne-Yo & Akon)“ auf „Bravo Hits Vol. 82“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: EMI Music Germany GmbH

Abgemahntes Werk: „David Guetta – Play Hard (feat. Ne-Yo & Akon)“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Sampler

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

Bildquelle: © kebox - Fotolia.com

8Okt/130

Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 01.10.2013 bezüglich des Musikwerkes „The Call (Original Motion Picture Score)“ innerhalb des Filmwerkes „The Call – Leg Nicht Auf“

Zu Beginn der 41. Kalenderwoche 2013 erreichte unserer Kanzlei eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 01.10.2013.

Aufgrund eines vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerkes „The Call – Leg Nicht Auf“ über eine Bittorrent Tauschbörse wird in dem Abmahnschreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 1250,00€ gefordert.

Bei dem Filmwerk handelt es sich um einen US- Thriller aus dem Jahre 2013, der ein Musikwerk namens „The Call (Original Motion Picture Score)“ enthält an dem die DigiRights Administration GmbH die Rechte innehat. Genau dieses Musikwerk ist Gegenstand der urheberrechtlichen Abmahnung und nicht, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat, das entsprechende Filmwerk.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!

Hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung ist zu konstatieren, dass diese als deutlich überhöht einzustufen ist.

So tendiert die neuerliche Rechtsprechung dazu deutlich geringere Streitwerte als angemessen anzusehen. Demnach sind auch die sich aus einem solchen Streitwert ergebenden Rechtsanwaltskosten geringer anzusetzen.

 

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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1Okt/130

Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian vom 27.09.2013 im Auftrag des Herrn Robert Diggs an dem Musikwerk: „RZA – Ode To Django (The D is silent)“ als Bestandteil des Films „Django Unchained“ Forderung: 850, 00 €

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Robert Diggs

Abgemahntes Werk:  „ RZA – Ode To Django (The D is silent)“

Geforderter Betrag: 850, 00 €;

Folgeabmahngefahr: nicht auszuschließen

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

27Sep/130

Filesharing Abmahnung Waldorf Frommer für Warner Bros Entertainment: Der Hobbit – Eine unerwartete Reise – Forderung 1028, 00 €


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