Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.
Abmahnung der FC Schalke 04 Arena Management GmbH im Auftrag des Fussballclubs Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.
Bereits in der Vergangenheit hatten wir über eine Abmahnung des FC Schalke 04 e.V. berichtet. Auch in dieser Woche wurde uns eine erneute Abmahnung vorgelegt, die durch die FC Schalke 04 Arena Management GmbH ausgesprochen wurde.
Unserem Mandanten wird vorgeworfen, dass man nachweislich festgestellt habe, dass er Eintrittskarten für Heimspiele des FC Schalke 04 erworben habe, und diese entgegen der in den Vertrag einbezogenen AGB veräußert habe.
Hierbei wird auf die Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, die neben dem Verbot des Verkaufs zu überhöhten Preisen für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 2500, 00 € vorsehen.
Sodann wird in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250, 00 €. Ferner behält sich der Fussballclub vor, auch strafrechtliche Schritte gegen den Adressaten einzuleiten. Auch drohe im Wiederholungsfall eine Sperre für den Kauf von Eintrittskarten von bis zu zwei Jahren.
Was ist von der Abmahnung zu halten?
Zunächst erscheint es unabhängig von der Einzelfallbetrachtung fraglich, ob der Einbezug einer Vertragsstrafe in der vorliegenden Form einer rechtlichen Überprüfung überhaupt Stand hält.
In einem weiteren Schritt muss im Einzelfall überprüft werden, ob der Abmahnadressat tatsächlich die Karten veräußert hat. Ist dies beispielsweise schon nicht der Fall, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, so dass die Abmahnung ins Leere läuft.
Eine strafrechtliche Verantwortung kann bereits aufgrund des Vortrages in dem Abmahnschreiben – unterstellt man dessen Inhalt als unstreitig – bereits nicht erblickt werden. Hierbei dürfte es sich lediglich um eine zivilrechtliche Fragestellung handeln.
Unterlassungserklärung abgeben? Ja oder nein?
Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Auf gar keinen Fall kann jedoch angeraten werden, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.
Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligenVerfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Sollten auch Sie eine Abmahnung des FC Schalke 04 e. V. erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen bereits in diesem Jahr auf hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Gerade taktische Überlegungen spielen bei der Verteidigung gegen Abmahnungen eine erhebliche Rolle für den Erfolg.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Foto: Eine Abmahnung wird übergeben copyright M&S Fotodesign-Fotolia.com
Onlinehändler: Neue Widerrufsbelehrung 2011 seit 04.08.2011 in Kraft – Ablauf der Übergangsfrist beachten!
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass im Mai 2011 eine neue Musterwiderrufsbelehrung gesetzlich beschlossen wurde. Dies erfolgte als nötige Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2009. Die neue Widerrufsbelehrung sieht u. a. Neuerungen im Bereich des Wertersatzes vor.
Die neue Widerrufsbelehrung ist nunmehr seit dem 04.08.2011 in Kraft und gültig. Für die Modifizierung der „alten“ Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2010 sieht das Gesetz eine Übergangsregelung von drei Monaten vor.
Ab dem 04.11.2011 muss dann zwingend die neue Belehrung von Onlinehändlern verwendet werden. Sodann können bei Verwendung der alten Belehrung kostenpflichtige Abmahnungen ausgesprochen werden.
Bitte beachten Sie jedoch auch, dass im Falle eines Widerrufes durch einen Verbraucher während der Übergangsfrist bei Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung sie keinen Wertersatz beanspruchen können.
Die Vornahme der Anpassung ist daher nicht nur aufgrund der zukünftigen Abmahngefahr unbedingt nötig.
Wir vertreten Onlinehändler bundesweit.
Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, Ihren Onlinehandel rechtssicher zu gestalten. Vom alleinigen Check bis zur kompletten rechtlichen Einrichtung Ihres Onlinehandels.
Lassen Sie sich auf keine Experimente ein.
Die Erfahrung zeigt immer wieder, dass eine vorbeugende Kontrolle oder Erstellung von sicheren AGB besser ist, als erst tätig zu werden, wenn die Abmahnung bereits im Briefkasten liegt, da neben den sodann entstehenden Kosten für den Gegenanwalt und den eigenen Rechtsbeistand der Onlineshop häufig für eine Zeit vom Netz genommen werden muss, um keine Vertragsstrafe zu riskieren.
Foto: Arbeitsrecht-Kündigungsschutz copyright shoot4you - Fotolia.com
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