Heidicker Abmahnblog

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12Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Schalast und Partner vom 07.10.2011 im Auftrag der DigiProtect an dem Musikwerk „Groove Coverage“ auf „German Top 100 Single Charts“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH

Abgemahntes Werk: Groove Coverage-Angeline

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag: 480, 00 € oder „Schnellzahlerrabatt“ 350, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schalast und Partner aus Frankfur am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

 

 

11Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier und Partner im Auftrag der GSDR GmbH an dem Musikwerk „Hold the Line“ von den Disco Boys feat. Toto auf dem Musiksampler „Future Trance Volume 57“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: GSDR GmbH

Abgemahntes Werk: Hold the Line von den Disco Boys

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Musiksampler

Geforderter Betrag: 450, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner aus Frankfurt erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

10Okt/110

Filesharing: Vorbeugende Unterlassungserklärung als Lösung für Folgeabmahnungen? – Reaktionen in der Praxis und Entwicklungen im Jahre 2011 –

wecker  vorsorge

Die Frage, ob die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen im Falle des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing sinnvoll ist, wird von verschiedenen Juristen und im Urheberrecht versierten Rechtsanwälten häufig unterschiedlich beantwortet. Jedoch ist die Frage zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin aktueller denn je. Wie bereits im letzten Jahr haben wir auch in diesem Jahr in unserer Kanzlei festgestellt, dass die Anzahl von Folgeabmahnungen durch die gleiche oder andere Kanzleien im Verhältnis zum letzten Jahr weiter erheblich gestiegen sind. Gerade bestimmte Kanzleien sind für den Ausspruch von Folgeabmahnungen bekannt und berüchtigt, wenn es sich um die Abmahnung einzelner Lieder handelt, welche sich auf Musiksamplern oder den berühmten „Top-100-Charts" befinden.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen bei Erstabmahnungen, die beispielsweise einen Top – 100 Chartcontainer betreffen ist enorm. So sind mir kaum Fälle bekannt, in denen keine Folgeabmahnung – sei es durch die erst abmahnende Kanzlei oder eine andere – ausgesprochen wird.

So treffe ich in meiner täglichen Beratungspraxis häufig auf folgende Konstellation:

Es erscheint ein Mandant, der durch eine Kanzlei wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an einem Lied abgemahnt wurde, welches Bestandteil eines Top 100 Chart Containers ist. Da der Rechtsanwalt seinem Mandanten selbstverständlich eine umfassende Beratung schuldet, wird auf die Gefahr von Folgeabmahnungen hingewiesen. Auch wird sodann die Möglichkeit einer sog. Vorbeugenden Unterlassungserklärung besprochen, wenn diese in der anzutreffenden Konstellation Sinn macht (dazu mehr unten).

Entscheidet sich der Mandant dagegen, so erfolgen in geschätzten 80 % weitere Abmahnungen, die hätten vermieden werden können. Jedoch ist hierbei einzuräumen, dass der Betroffene keine 99 weiteren Abmahnungen befürchten muss. Jedoch sind fünf bis acht Folgeabmahnungen keine Seltenheit.

Das oft gegen eine vorbeugende Unterlassungserklärung erklärte Argument, dass hierdurch „Schlafende Hunde" geweckt werden, ist nach unserer Ansicht nicht stichhaltig, da in den vorgenannten Fällen die „Hunde" oft bereits wach sind. Eine für jeden Fall zutreffende Antwort, ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung Sinn macht oder nicht, gibt es grundsätzlich nicht. Jedoch hängt dies von folgenden Fallkonstellationen bzw. Fragestellungen ab: 

1. Ist dem vermeintlichen „Filesharer" bekannt, welche Werke (Lieder, Filme, Hörspiele etc) über seinen Anschluss herunter geladen bzw. zum Upload angeboten worden sind?

Ist dem abgemahnten Anschlussinhaber genau bekannt, welche Werke über seinen Anschluss durch einen Dritten oder möglicherweise ihn selbst zum Upload im Rahmen einer Tauschbörse angeboten wurden, so können abhängig von der Anzahl der Werke, vorbeugende Unterlassungserklärungen durchaus sinnvoll sein. Ist dem Anschlussinhaber jedoch nicht bekannt, welche Werke über seinen Anschluss angeboten wurden, wäre die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen völlig sinnlos, da die Versendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen aufgrund der großen Anzahl von abmahnenden Rechteinhabern faktisch unmöglich ist und in keinem Kosten - Nutzen Verhältnis stünde. 

2. Handelt es sich bei den streitgegenständlichen Werken um solche, welche sich auf einem Musiksampler befinden oder Teil eines sog. Chartcontainers sind? 

Wird diese Frage bejaht, sollte im Rahmen einer guten und umfassenden Rechtsberatung zumindest die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Erwägung gezogen werden. Hier können erfahrende Anwälte im Bereich des Filesharings und des Urheberrechts meist mit einem Blick auf die Titelliste sehen, welche Werke derzeit verstärkt abgemahnt werden, so dass man vorbeugend tätig werden kann. Kommt in diesen Fällen hinzu, dass die zuerst abmahnende Kanzlei für Folgeabmahnungen bekannt ist und entsprechende Rechteinhaber mit Musiktiteln auf dem Sampler oder Chartcontainer vertritt, sollte nach unserer Ansicht die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nicht nur in Erwägung gezogen werden, sondern definitiv abgegeben werden.

Rechtswirkungen der vorbeugenden Unterlassungserklärung

Die Folge einer vorbeugenden Unterlassungserklärung besteht darin, dass die sog. Wiederholungsgefahr bereits im Voraus entfällt. Dadurch ist es den abmahnenden Kanzleien nicht mehr möglich, die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches geforderten meist sehr hohen Anwaltskosten zu fordern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der sog. Lizenzschadensersatz weiter gefordert werden kann, soweit der Verstoß durch den Anschlussinhaber persönlich begangen wurde (sog. Täterhaftung im Gegensatz zur Störerhaftung hinsichtlich des Unterlassungsanspruches). Dieser ist jedoch regelmäßig  geringer als die vorgenannten Anwaltskosten, so dass den abmahnenden Kanzleien hierdurch der Reiz zur Klage genommen wird, da solche Klagen aufgrund des geringen Streitwertes nicht  lukrativ für die abmahnenden Großkanzleien erscheinen. 

Besonders geeignete Fälle für die Abgabe von sog. Vorbeugenden Unterlassungserklärungen 

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass es Fallkonstellationen gibt, in denen die Abgabe von vorbeugenden Erklärungen besonderen Sinn macht.

Folgender Fall:

a) Ausgangssituation:

Der Mandant legt eine Abmahnung vor, in der ihm vorgeworfen wird, ein bestimmtes Lied im Rahmen einer Tauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben. Das Lied befindet sich auf einem Musiksampler. Eine Recherche ergibt, dass Folgeabmahnungen definitiv drohen. Der Mandant kann ausschließen, den Verstoß selbst begangen zu haben. Beispielsweise kann der Mandant darlegen und beweisen, dass er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt urlaubsbedingt ortsabwesend war (sehr häufige Konstellation in der Praxis) oder sich der auf ihn angemeldete Internetanschluss an einem völlig anderen Ort befindet (beispielsweise Ferienwohnung, welche vermietet wird; ebenfalls häufige Konstellation).

b) Rechtliche Lösung:

Der Mandant haftet in der vorgenannten Konstellation definitiv nicht auf  Ersatz eines etwaigen Lizenzschadens. Dies könnte er im Rahmen eines gedachten Prozesses auch ausreichend darlegen und beweisen. Auch das sodann häufig zu hörende Gegenargument der Abmahnkanzleien, es könne ja sein, dass der Abgemahnte „den Internetanschluss nach Verlassen er Wohnung nicht abgeschaltet habe“   dürfte nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt nicht mehr stichhaltig sein (Beschluss des OLG Frankfurt vom 26.09.2011, Az: 11 U 53/11). So hat das OLG Frankfurt sehr überzeugend argumentiert, dass es für die Täterhaftung hierauf nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr der Aktivierungszustand des Computers, da nur über diesen der Anschlussinhaber selbst handeln könne.        

Durch die Abgabe der vorbeugenden Erklärungen scheidet jedoch auch eine Haftung für die entstandenen Anwaltskosten aus, so dass selbst bei Erhalt weiterer Abmahnungen diese zurückgewiesen werden könnten. Im Ergebnis kann der Abgemahnte daher für weitere Abmahnungen nicht belangt werden. Ob er für die Erstabmahnung als sog. Störer haftet, ist sodann eine andere Frage.

Fazit: 

  1. Die Entscheidung zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung der Erstabmahnung
  2. Bei der Abmahnung von Liedern auf Musiksamplern oder aus sog. Chartcontainern sollte die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung erwogen werden.
  3. Besteht keine positive Kenntnis darüber, welche Werke über den eigenen Anschluss angeboten wurden und liegt nicht Punkt 2. vor, muss von der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung abgeraten werden.
  4. Selbst im Fall der Geltendmachung von Lizenzschadensersatz ist dieser meist geringer oder leichter abzuwenden, als die in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit ihren entsprechenden höheren Kostenfolgen.
  5. Kann der Abgemahnte für sich ausschließen, den Verstoß in Person begangen zu haben und kann er dies zusätzlich im Falle eines Falles beweisen, so ist die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen angebracht.

Lassen Sie sich von uns beraten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Filesharingfällen verfügen wir über die nötige Erfahrung, um Sie umfassend und sicher zu beraten. 

Wir vertreten bundesweit. 

Weitere Informationen rund um das Filesharing erhalten Sie hier und auf unserer Internetseite unter: www.kanzlei-heidicker.de oder www. kanzlei-abmahnung.de

 Foto: wecker vorsorge copyright MH-Fotolia.com

10Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi an dem Musikwerk „Vergiss mich“ auf „German Top 100 Single Charts“ vom 30.05.2011

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Herr Mohamed Ferchichi „alias Bushido“

Abgemahntes Werk: Vergiss mich

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag: 400, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe aus Linden erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

6Okt/110

Aktuelle Abmahnung des Rechtsanwaltes Sebastian an einem Lied im Auftrag der DigiRights Administration GmbH auf dem Musiksampler „Germany Next Top Model“ Forderung für die Urheberrechtsverletzung an dem Lied „Hello“: 680, 00 € !“

Wie bereits berichtet, mahnt die DigiRights Administration GmbH nunmehr auch durch Rechtsanwalt Sebastian Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Gegenstand der uns bisher vorgelegten Abmahnungen waren gerügte Verstöße an mehreren Liedern. Gefordert wurde hierbei bereits ein immenser Abgeltungsbetrag in Höhe von 1800, 00 €

Nun wurde uns im Rahmen einer Beratung eine Abmahnung vorgelegt, in der die Kanzlei im Auftrag der DigiRights nur ein Lied abmahnt. Gegenstand der Abmahnung war hierbei der Song „Hello“ von Martin Solveig & Dragonette.

Neben der Abgabe der obligatorischen Unterlassungserklärung wird durch die Kanzlei ein Betrag in Höhe von 680, 00 € gefordert. Dies erscheint für eine vorgeworfene Urheberrechtsverletzung an einem Lied immens viel und stellt derzeit wohl die höchste Forderung dar, die im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung durch eine abmahnende Kanzlei bei dem vermeintlichen Upload eines Liedes verlangt wird.

So bewegten sich die geforderten Beträge durch die einschlägigen Kanzleien bei Verletzungen an einem Lied zwischen 180, 00 € bis 450, 00 €.

Der Betrag erscheint unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nach unserer Ansicht als vor Gericht nur schwer durchsetzbar. Es dürfte daher bereits aus diesem Grund ein nicht unerheblicher Verhandlungsspielraum bestehen.

Auch wir haben bereits gute Ergebnisse im Rahmen von geführten Verhandlungen für unsere Mandanten erreichen können.

Zahlen Sie daher diesen Betrag keinesfalls vorschnell, sondern lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen unbedingt beraten.

Der Titel befindet im Übrigen auf einem Musiksampler. Eine Recherche hat ergeben, dass sich mindestens ein weiterer Titel auf dem Sampler befindet, an dem die DigiRights Administration GmbH entsprechende Rechte hält.

Aus diesem Grund kann nur davon abgeraten werden, die ebenfalls anliegende Unterlassungserklärung in der vorliegenden Form zu unterzeichnen. Diese bezieht lediglich auf den oben genannten Titel, so dass Folgeabmahnungen nicht auszuschließen sind. Darüber hinaus stünde die Abgabe der Erklärung einem Schuldeingeständnis gleich. Diese bedarf daher einer erheblichen Modifizierung, um sich keine Rechte in der Verteidigung unnötig abzuschneiden.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Alleine in diesem Jahr schauen wir bereits auf hunderte von bearbeiteten Filesharing - Abmahnungen zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail, Post oder Fax zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester und fairer Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Wir vertreten bundesweit

1Okt/110

Abmahnung der Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Die Atzen mit Nena – Strobo Pop“ auf dem Musiksampler Bravo Hits Vol. 73

 

Mir wurde eine weitere Abmahnung der Firma DigiRights Administration vorgelegt, die durch die Kanzlei Denecke, von Haxthausen Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Die Atzen mit Nena – Strobo Pop“ abmahnen lässt.

Den Adressaten der Abmahnungen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.

Das Lied wird ebenfalls durch die Kanzlei Fareds im Auftrag des Geto Gold Musikverlages abgemahnt.

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen  ein Vergleichsbetrag durch die Karlsruher Kanzlei in Höhe von 390,00 € gefordert.

Jedoch erscheint der geltend gemachte Betrag für eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Lied nicht angemessen. Nach unserer rechtlichen Überzeugung  muss hier die Vorschrift und Kostendeckelung des § 97a II UrhG eingreifen, wenn dies auch in stetiger Regelmäßigkeit durch die abmahnenden Kanzleien verneint wird.

In § 97 a II UrhG heißt es:

 

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

 

Neben den Anwaltskosten kann der Rechteinhaber jedoch regelmäßig vom unmittelbaren Täter zusätzlich einen Lizenzschadensersatz ersetzt verlangen. Jedoch divergieren auch hier die Beträge in der Rechtsprechung stark, so dass insgesamt die geltend gemachten Forderungen selbst im Falle des Vorliegens der Störer- und Täterhaftung unangemessen erscheinen.

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist der Musiksampler Bravo Hits Vol. 73, der in der Vergangenheit bereits gehäuft Gegenstand von Abmahnungen verschiedener Rechteinhaber und Kanzleien gewesen ist. Es drohen daher Folgeabmahnungen.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Lassen Sie sich diesbezüglich beraten. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf!

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder  auch ganz abgewehrt werden.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Auch am Wochenende können Sie mich unter folgender Handynummer erreichen: 01773267206

Wir vertreten bundesweit

1Okt/110

Weitere Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH an neun Musiktiteln auf einem German Top 100 Chart Container

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Universal Music GmbH

Abgemahnte Werke: Mehrere Einzeltitel: u.a. Lady Gaga – Born this way; Andreas Bourani – Nur in meinem Kopf; Cascada – San Francisco

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Top 100 Chartcontainer

Geforderter Betrag: 1200, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

27Sep/110

Weitere Abmahnung des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an sieben Musiktiteln auf einem German Top 100 Chart Container

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH

Abgemahntee Werk: Mehrere Einzeltitel: Over the rainbow, Strobo Pop, Hello, Ready 2 Go, Beautiful People, Danza Kuduro, Welcome to St. Tropez

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Top 100 Chartcontainer

Geforderter Betrag: 1800, 00 €

Weitere Informationen zu dieser Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Artikel vom 19.09.2011

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier oder auf unserer Kanzlei-Homepage

24Sep/110

Urheberrecht – Was ist das eigentlich?

I. Schutzzweck des Urheberrechts

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber Schutz für seine Leistungen, welche er auf geistigem Gebiet erbracht hat. Gegenstand des Urheberrechts sind daher Geistesschöpfungen. Das Gesetz bestimmt hierzu in § 1 UrhG, dass das Urheberrecht dem Schutz des Urhebers von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gewährt.

 

II. Entstehungsvoraussetzungen eines Urheberrechts

Das elementare Erfordernis für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines sog. Werkes. Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind persönliche geistige Schöpfungen. Bei dem Begriff des Werkes handelt es sich insofern um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Das Gesetz zählt hierbei in § 2 I folgende geschützte Werkarten beispielhaft auf:

 

1.     Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme

 

2.     Werke der Musik

 

3.     Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst

 

4.     Werke der bildenden Künstler einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke

 

5.     Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden

 

6.     Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden

 

7.     Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellung

Nicht jedoch jede Zeichnung, jedes gemalte Bild oder jeder zusammenhängende Text eines Künstlers oder Verfassers kommt Urheberrechtschutz zu. Voraussetzung hier für ist wie eingangs erwähnt, dass es sich hierbei um ein sog. Werk handelt. Die Voraussetzungen, die an ein urheberrechtliches Werk durch die Rechtsprechung gestellt werden, sind insofern nicht zu unterschätzen. Wie das Gesetz bereits in § 2 II UrhG sagt, sind Werke nur persönliche geistige Schöpfungen. Die Gerichte stellen diesbezüglich strenge Anforderungen. Insofern wird regelmäßig ein beträchtliches Maß an Schöpfungshöhe und Schöpfungsqualität verlangt. Mit anderen Worten muss es sich bei dem jeweiligen in Betracht kommenden Schutzgegenstand um etwas besonderes handeln.

Wesentliche Voraussetzungen sind daher ein geistiger Inhalt sowie ebenfalls eine sog. wahrnehmbare Formgestaltung.

Entgegen der landläufigen Meinung in der Bevölkerung bedarf es für das Entstehen und des Bestandes eines Urheberrechtes nicht eines förmlichen Entstehungsaktes wie beispielsweise in Form eines Eintragungsverfahrens bei einer offiziellen staatlichen Stelle. Das Urheberrecht entsteht ganz alleine durch die Schaffung des Werkes selbst. Dies unterscheidet das Urheberrecht von anderen gewerblichen Schutzrechten, wie beispielsweise der Marke oder des Patents.

 

III. Schutzdauer des Urheberrechts

Die Schutzdauer des Urheberrechts besteht nicht auf ewig. Gem. § 64 UrhG erlöscht das Urheberrecht jedoch erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Hierbei beginnt die vorgenannte Frist mit Ende des Kalenderjahres, zu laufen, in dem der Urheber stirbt.

 

IV. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen

Wird das Urheberrecht einer Person verletzt, so stehen dem Verletzten regelmäßig mehrere Ansprüche zu.

Der Verletzte kann beispielsweise gem. § 97 UrhG vom Verletzer Unterlassung als auch Schadensersatz verlangen. Ferner stehen dem Verletzten Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung zu, wenn dessen Urheberrechte widerrechtlich verletzt wurden.

Praxisrelevant sind hierbei die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz. Für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sieht das Gesetz in § 97 a UrhG das Rechtsinstitut der Abmahnung vor. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens soll der Verletzte den Verletzer zunächst auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Hierbei kann der Verletzte den Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangen, sprich also dem Verletzten die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes in Rechnung setzten.

Im Rahmen der entsprechenden Abmahnung sollten im Falle einer Verletzung zugleich der dem Verletzten zustehende Schadensersatz geltend gemacht werden.

Da bei der Verletzung von Urheberrechten es häufig schwierig ist, den exakten Schaden zu bestimmen, gewährt das Gesetz dem Verletzten einen sog. Schadensersatzanspruch, welcher auf Grundlage der sog. Lizenzanalogie berechnet wird. Hierbei kommt es regelmäßig zu einer Fiktion eines Lizenzvertrages, wobei sich die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr danach richtet, was ein vernünftiger Lizenzgeber für den beabsichtigten Gebrauch gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte.

Sollte sich der Verletzer weigern, eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so können entsprechende Rechte selbstverständlich auch gerichtlich geltend gemacht werden. Hierzu bietet sich regelmäßig das Verfahren der einstweiligen Verfügung an, da dieses geeignet ist, für den Verletzten schnell und umfassend ausreichenden Schutz gegen weitere Verletzungshandlungen des Verletzers zu erreichen.

Sollten bei Ihnen Beratungsbedarf in urheberrechtlichen Fragen bestehen, so können Sie sich über die auf unserer Homepage genannten Kontaktdaten an unsere Kanzlei wenden.

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22Sep/110

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Emi Music Germany GmbH & Co KG an dem Titel„ Where them girls at“ des Künstlers „David Guetta“ auf „German Top 100 Single Chart Container vom 25.07.2011“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Emi Music Germany GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk: Einzeltitel „Where them girls at“

Musiksampler/Chartcontainer: German Top 100 Chart Container vom 25.07.2011; Gefahr von Folgeabmahnungen gegeben

Geforderter Betrag: 450, 00 €

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Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.