Heidicker Abmahnblog

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26Okt/110

Ansprüche bei der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild und ein Beispiel aus der Praxis

Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild stellt gerade in Zeiten des Internets eine wohl tägliche Rechtsverletzung dar, welche von den Betroffenen jedoch nicht hingenommen werden muss. Betrachtet man sich alleine die bekannten und einschlägigen sozialen Netzwerke, wie Facebook oder beispielsweise StudiVZ, so werden dort täglich Fotografien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne das der dort Abgebildete hiervon weiß oder gar damit einverstanden ist.

Das Gesetz gibt diesbezüglich jedoch eine eindeutige Marschroute vor. So bestimmt das Gesetz in § 22 KunstUrhG, das Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Wesentliche Grundvoraussetzungen für die erlaubnisfreie Veröffentlichung des Bildes, auf dem die betroffene Person zu erkennen ist, stellt das Einwilligungskriterium dar. Die Einwilligung ist im Übrigen im Rahmen eines Prozesses von demjenigen zu beweisen, der das Bild verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt hat. 

Das Gesetz sieht jedoch auch Ausnahmen vor. So bestimmt § 23 KunstUrhG, dass eine Einwilligung nicht erforderlich ist, wenn es sich beispielsweise um folgende Bildnisse handelt:

 

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen, Bildnisse von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben sowie Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.  

Diese Ausnahmen zeigen bereits, dass die Hürden für die Annahme einer Einwilligung als recht hoch anzusehen sind. Zwar kann grundsätzlich auch eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten erfolgen, jedoch kommt es hierbei auf die genauen Umstände des Einzelfalles an.

 

Beispielsweise stellt sich insbesondere die ungenehmigte Verwertung von Fotos zu Werbezwecken als unzulässig dar. Hierin ist regelmäßig ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrechts zu sehen (Amtsgericht München, Urteil vom 25.03.2009, Az.: 161 C 24632/08). So bezieht sich eine Einwilligung bei der Aufnahme zu Werbezwecken regelmäßig nur auf den konkreten Vertragszweck. Werden beispielsweise einige Jahre später diese Fotos im Rahmen einer anderen Werbung nochmals veröffentlicht, wirkt die seinerzeit erfolgte Einwilligung auf die neue Veröffentlichung nicht fort.  

Die Einzelheiten diesbezüglich sind weiter in der Rechtsprechung umstritten.

 

Welche Ansprüche stehen dem Verletzten zu?

 

Der Abgebildete hat u.a. Ansprüche gegen den Veröffentlicher auf Unterlassung sowie Schadensersatz. So kann derjenige, der das Bild ohne die Einwilligung des Abgebildeten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung außergerichtlich aufgefordert werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung würde dieser sodann eine Vertragsstrafe verwirken. Daneben bestehen Ansprüche auf Schadensersatz, die je nach Intensität des Verstoßes variieren können. 

Ein Beispiel aus der Praxis:

 

Im letzten Jahr wandten sich die Eltern einer 7-jährigen kleinen Tochter an unsere Kanzlei mit folgendem Sachverhalt:

 

Die Eltern hatten im Rahmen einer Messe vor 3 Jahren ein Foto ihrer Tochter den Betreibern zur Verfügung gestellt. Das Foto sollte zur Bewerbung einer Kindermodenschau verwendet werden, was sodann auch geschah. 

Im letzten Jahr mussten die Eltern jedoch feststellen, dass bei einer Neuauflage der Messe im Rahmen eines verteilten Flyers dieses Foto erneut, jedoch ohne konkrete Einwilligung der Eltern, verwendet wurde.

 

Daraufhin haben wir die Gegenseite zunächst außergerichtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Eine entsprechende Unterlassungserklärung wurde abgegeben. Schadensersatz als auch die Kosten unserer Rechtsverfolgung wurden nicht geleistet, da die Gegenseite die Ansicht vertrat, dass die damalige Einwilligung fortwirke. 

Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte vor dem angesetzten Datum der Messe. Als die Eltern meiner Mandantin sodann die Messe selbst besuchten, mussten sie feststellen, dass an mehreren Ständen die entsprechenden Flyer dennoch verteilt waren.

 

Sodann beauftragten unsere Mandanten uns damit die versprochene Vertragsstrafe geltend zu machen. Weder wurde jedoch die geforderte Vertragsstrafe, noch der unstreitig bestehende Schadensersatz geleistet.  

Nachdem uns Klageauftrag erteilt worden war, machten wir die Ansprüche unserer Mandanten sodann beim Landgericht Bochum anhängig. In der Verhandlung wurde sodann ein Vergleich dahingehend erzielt, als das die Gegenseite an unsere Mandantschaft einen Pauschalbetrag in Höhe von 3.500,00 € zu zahlen hatte. Ferner wurden der Gegenseite vollumfänglich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

 Der Vorgang zeigt, dass bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, und deren Einwilligung hierzu fehlt, Vorsicht geboten ist.

 Sollten Sie ebenfalls Betroffener sein, können Sie sich selbstverständlich an unsere Kanzlei wenden.

 Wir sind Ihnen sowohl bei der Durchsetzung Ihrer Unterlassungsansprüche, als auch bei der Verteidigung gerne behilflich.

25Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „New Kids Turbo“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH

Abgemahntes Werk: New Kids Turbo (Film)

Geforderter Betrag: 956, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

25Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe vom 21.10.2011 im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi an dem Musikwerk „Wärst du immer noch hier“ auf „German Top 100 Single Charts“ vom 04.07.2011

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Herr Mohamed Ferchichi „alias Bushido“

Abgemahntes Werk: Wärst du immer noch hier?

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag: 400, 00 €

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24Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds an dem Lied “Die Atzen mit Nena – Strobo Pop” im Auftrag der Geto Gold Musikverlags GmbH

Abmahnung wegen:Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber:Geto Gold Music Verlag GmbH

Abgemahntes Werk:Die Atzen mit Nena - Strobo Pop

Folgeabmahngefahr:gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag:450, 00 €

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24Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner vom 19.10.2011 im Auftrag der Emi Music Germany GmbH & Co KG an dem Lied David Guetta “Where them girls at”

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Emi Music Germany GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk: „Where them girls at“ von David Guetta

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag: 450, 00 €

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18Okt/110

Weitere Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Komning vom 11.10.2011

Uns wurde eine weite Abmahnung vom 11.10.2011 der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zur Überprüfung vorgelegt.

 

Unserem Mandanten wird auch in dieser Abmahnung vorgeworfen, in der von ihm betriebenen gastronomischen Einrichtung ohne erforderliche Genehmigung Fussballsendungen seinen Gästen zugänglich gemacht zu haben, an denen die exklusiven Rechte der Vorführung der Sky Deutschland GmbH zustehen.

 

Diesbezüglich soll im September dieses Jahres während einer Fußballübertragung ein Kontrolleur die Gaststätte unseres Mandanten aufgesucht haben. Ausweislich der Abmahnung soll der Kontrolleur beobachtet haben, dass unser Mandant die „Vorberichterstattung der Bundesliga“ gezeigt habe. Der Kontrolleur habe die Gastwirtschaft unseres Mandanten anonym betreten und sodann Feststellungen zur Größe des Gastraumes sowie der Anzahl der Gäste getroffen. So wird auch in der Abmahnung die ungefähre angebliche Größe sowie die Anzahl der Gäste wiedergegeben. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die angegebene Größe erheblich von der Realität divergiert. Auch die Anzahl der festgestellten Gäste an diesem Tag stimmt ebenfalls nicht. Auch sei ein Foto der Gastwirtschaft von außen gefertigt worden. Diesbezüglich habe der Kontrolleur ferner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

 

Vom Abgemahnten wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € gefordert, soweit eine erste Teilzahlungsrate bis zu einem bestimmten Datum eingeht. Andernfalls behält sich Sky die Geltendmachung höherer Ansprüche vor.

 

Ferner wird die Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung gefordert.

 

Rechtlich werden die geltend gemachten Ansprüche nunmehr anscheinend auch auf das Wettbewerbsrecht gestützt, wobei diesbezüglich es bereits fraglich erscheint, wo das hierfür erforderliche Wettbewerbsverhältnis liegen soll. Schließlich verkauft ein Gastwirt regelmäßig „Bier“, ein Pay-TV Sender „Fernsehsendungen“. Dies bedarf sicherlich der Überprüfung. 

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, so kann ich Ihnen nur anraten, dass diese im Detail geprüft werden sollte.

 

Bitte unterzeichnen Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, da durchaus Fälle bekannt sind, in denen einstweilige Verfügungen mit Erfolg erlassen worden sind.

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

                  

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Wir verteidigen bundesweit gegen Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht und dem Markenrecht.

 

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 Foto: copyright lassedesignern - Fotolia.com

17Okt/110

Aktuelle Abmahnung der LFP Video Group aus Beverly Hills an dem Pornofilmwerk “Barely Legal” 121″ durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: LFP Video Group

Abgemahntes Werk: Film: Barely Legal 121

Geforderter Betrag: 850, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier. Beachten Sie auch unseren kürzlich erschienen ausführlichen Artikel zu dieser Abmahnung. Diesen finden Sie entweder auf unserer Homepage oder auch hier

 

17Okt/110

Aktuelle Abmahnung vom 14.10.2011 der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe im Auftrag der Herren Hanno Graf u.a. an dem Musikwerk „Move it“ auf „Fetenhits Apres Ski Hits 2011“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Hanno Graf u.a.

Abgemahntes Werk: „Move it“ der Gruppe Culcha Candela

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Musiksampler

Geforderter Betrag: 400, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe aus Linden erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

14Okt/110

Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Auftrag der DigiProtect GmbH an dem Pornofilmwerk „Tori Black is pretty Filthy 2“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiProtect GmbH

Abgemahntes Werk: Tori Black is pretty Filthy 2

Geforderter Betrag: 650, 00 €

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13Okt/110

Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der Firma LFP Video Group, LLC an dem Pornofilmwerk: „This Ain`t – Two and a half Man XXX“

Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Negele, Zimmel, Geuter, Beller aus Augsburg vorgelegt. Diese mahnt im Auftrag der LFP Video Group LLC vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Filmen ab. Bei dem streitgegenständlichem Film handelt es sich um den Titel: „This ain`t – Two and a half Men XXX“.  

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen einer Internettauschbörse.

Warum Angebot und nicht Download?

Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.

Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 850, 00 € gefordert.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung; nur in modifizierter Form
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

Ferner können auch regelmäßig gute Vergleichsbeträge mit der Gegenseite ausgehandelt werden.

In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen  angeboten werden.  Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.

Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

Auch wenn es sich um ein Pornofilmwerk handelt, sollten Sie keinesfalls aus möglicher Scham die rechtliche Beratung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen scheuen. Wir in diesem Bereich tätige Kollegen begegnen der Problematik nahezu jeden Tag mit der nötigen Professionalität. Auch können wir Ihnen durch geeignete Maßnahmen versichern, dass die nötige Diskretion auch gegenüber Ihren Familienangehörigen gewahrt wird, sollten Sie nicht wünschen, dass diese von dem Vorwurf erfahren. Dies geht selbstverständlich nur, soweit Sie auch als Anschlussinhaber persönlich abgemahnt wurden. So kann beispielsweise die komplette Kommunikation über E-Mail erfolgen.

 


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.