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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 01.12.2011 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an den Filmwerk „Kokowääh”: Forderung: 956, 00 €!
Uns wurde eine weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist das Filmwerk„Kokowääh“
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen einer Internettauschbörse.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 956, 00 € gefordert.
Auffallend bei den neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer ist im Übrigen, dass die Seitenanzahl der Abmahnungen erheblich gekürzt wurde.
Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Die vorgenannten Hinweise sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sind für den erfolgreichen Fortgang der Verteidigung von entscheidender Bedeutung.
Da wir in den letzten Wochen häufig Mandanten beraten haben, welche bereits selber zunächst Kontakt zum Abmahner aufgenommen haben, soll vor diesem Punkt nochmals dringend gewarnt werden.
So wird in diesem Fall bereits meist zu viel zugestanden, so dass es teilweise bereits zu Vergleichsabschlüssen kommt, die sodann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Seien Sie sich dem Umstand bewusst, dass es sich hierbei um ein Massengeschäft handelt und „Ihre Abmahnung“ nur eine unter Tausenden ist. So wird es Ihnen auf keinen Fall gelingen, den Abmahner davon zu überzeugen, von seiner Forderung abzurücken. Überlassen Sie solche Verhandlungen daher unbedingt Ihrem Rechtsbeistand.
Verteidigungsmöglichkeiten
Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.
Kann ich die Abmahnung nicht einfach ignorieren, da die Kanzleien Ihre Forderungen ja nicht gerichtlich geltend machen?
Dies kann ein gefährlicher Trugschluss sein, wie eine aktuelle Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16.11.2011 zeigt. So sind derzeit alleine beim AG München 1400 Verfahren wegen illegalem Filesharings anhängig, Tendenz wohl steigend. Dies bestätigt eine bereits seit längeren bestehende Vermutung, wonach die Musikindustrie die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen weiter verschärft.
So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem oft zu lesenden Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.
Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.
Wichtig im Bereich der Verteidigung ist zu wissen, wie die einzelnen Kanzleien grundsätzlich reagieren. Nur so kann für Sie die kostengünstigste Lösung gefunden werden, worauf es letztendlich wohl auch ankommt.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Weitere Abmahnung des Vereins für Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. wegen fehlerhafter Grundpreisangabe vom 29.11.2011
Abmahnung wegen: Wettbewerbsrecht
Vermeintliche Verstöße: fehlende Grundpreisangabe
Geforderter Betrag: 196, 35 €
Haben auch Sie eine Abmahnung des Vereins für Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner vom 05.12.2011 im Auftrag der Roadrunner Records GmbH an dem Musikalbum “Lenny Kravitz – Black and White America“.
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner im Auftrag der Roadrunner Records GmbH vom 05.12.2011 zur Prüfung vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist das Musikalbum: “Lenny Kravitz – Black and White America“.
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 800, 00 € gefordert.
Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Die vorgenannten Hinweise sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sind für den erfolgreichen Fortgang der Verteidigung von entscheidender Bedeutung.
Da wir in den letzten Wochen immer häufiger Mandanten beraten haben, welche bereits selber zunächst Kontakt zum Abmahner aufgenommen haben, soll vor diesem Punkt nochmals dringend gewarnt werden.
So wird in diesem Fall bereits meist zu viel zugestanden, so dass es teilweise bereits zu Vergleichsabschlüssen kommt, die sodann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Seien Sie sich dem Umstand bewusst, dass es sich hierbei um ein Massengeschäft handelt und „Ihre Abmahnung“ nur eine unter Tausenden ist. So wird es Ihnen auf keinen Fall gelingen, den Abmahner davon zu überzeugen, von seiner Forderung abzurücken. Überlassen Sie solche Verhandlungen daher unbedingt Ihrem Rechtsbeistand.
Verteidigungsmöglichkeiten
Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.
Kann ich die Abmahnung nicht einfach ignorieren, da die Kanzleien Ihre Forderungen ja nicht gerichtlich geltend machen?
Dies kann ein gefährlicher Trugschluss sein, wie eine aktuelle Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16.11.2011 zeigt. So sind derzeit alleine beim AG München 1400 Verfahren wegen illegalem Filesharings anhängig, Tendenz wohl steigend. Dies bestätigt eine bereits seit längeren bestehende Vermutung, wonach die Musikindustrie die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen weiter verschärft.
So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem oft zu lesenden Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird. Dies funktioniert in der Regel nicht!
Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.
Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.
Wichtig im Bereich der Verteidigung ist zu wissen, wie die einzelnen Kanzleien grundsätzlich reagieren. Nur so kann für Sie die kostengünstigste Lösung gefunden werden, worauf es letztendlich wohl auch ankommt.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 01.12.2011 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Zweiohrküken“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Abgemahntes Werk: „Zweiohrküken“ Film
Geforderter Betrag: 956, 00 €
Besonderheit: Verstoß angeblich aus September 2010!
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 01.12.2011 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Kokowääh“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Abgemahntes Werk: „Kokowääh“ Film
Geforderter Betrag: 956, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
LG Bochum (Beschluss v. 28.11.2011; Az.: I- 13 O 237/11) bestätigt: Werbung mit Garantien auf eBay ohne Angabe des genauen Inhaltes der Garantiebedingungen weiterhin wettbewerbswidrig!
Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung hat das LG Bochum auf unseren Antrag durch Beschluss entschieden, dass die Werbung mit Garantien, ohne dass die genauen Voraussetzungen der Garantie angegeben werden, weiterhin als wettbewerbswidrig einzustufen ist.
Die Besonderheit dieser Entscheidung liegt darin, als dass in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.04.2011 (Urteil des BGH v. 14.04.2011, Az.: I-ZR 133/09) die Werbung mit einer Garantie, ohne dass die genauen Voraussetzungen angegeben werden, nicht als wettbewerbswidrig angesehen wurde. Diese Entscheidung betraf jedoch einen Online-Shop.
Dieses Urteil führte zu der rechtlichen Unsicherheit, ob das Werben mit einer Garantie ohne Angaben der genauen inhaltlichen Voraussetzungen, nunmehr auch für eBay nicht mehr als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
Vielfach wurde dies so gesehen und mit dem vorgenannten Urteil begründet.
Rechtlicher Hintergrund:
Gemäß § 477 I BGB ist ein Unternehmer dazu verpflichtet, auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen, sowie darauf, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht durch die Garantie eingeschränkt werden. Ferner muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.
Der im Auftrag unserer Mandantschaft auf Unterlassung in Anspruch Genommene warb in seiner Angebotsbeschreibung wie folgt:
„Mit Garantie und Rechnung vom Fachhändler“
So hatte der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 14.04.2011 (Urteil des BGH v. 14.04.2011, Az.: I-ZR 133/09) geurteilt, dass unter den Begriff der Garantieerklärung i. S. d. § 477 I S. 1 BGB nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung fällt, nicht dagegen die Werbung mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird. Die Entscheidung betraf jedoch einen Online-Shop, bei dem sich der Vertragsschluss dadurch vollzieht, als dass der Verbraucher zur Bestellung (sog. invitatio ad offerendum) aufgefordert wird und der Vertrag durch die Annahme des Verkäufers angenommen wird.
Hingegen erfolgt der Vertragsschluss bei eBay i. S. d. §§ 145 ff. dahingehend, als das das rechtsverbindliche Angebot bereits in der Produktdarstellung des Verkäufers zu sehen ist und beispielsweise durch Ausüben der Sofortkauffunktion bei eBay zu einem sofortigen Vertragsschluss zwischen Käufer und Händler führt.
Das LG Bochum hat die von uns vertretene Rechtsauffassung nunmehr antragsgemäß bestätigt. Danach wurde es der Gegenseite unter Androhung von Ordnungsmitteln u. a. untersagt,
„im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt oder sonstige Fernkommunikationsmittel, Bestellungen von Endverbrauchern entgegen zu nehmen oder solche Angebote an diese zu richten (……)
und/oder
hierbei mit Garantien zu werben und/oder diese anzubieten, ohne dabei den Verbraucher auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen, sowie darauf, dass die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und/oder den Verbraucher nicht auf die Voraussetzung der Garantie, die Garantiebedingungen sowie den genauen Inhalt der Garantie mit allen wesentlichen Angaben hinzuweisen, soweit der Vertragsschluss dadurch erfolgt, als das der Verbraucher durch die Abgabe seiner Willenserklärung die Annahme des Vertrages i. S. d. §§ 145 ff. BGB erklärt;“
(…….)
Fazit:
Der Beschluss zeigt, dass bei der Werbung mit Garantien auf eBay weiter Vorsicht geboten ist und es dabei von entscheidender Bedeutung ist, die wesentlichen und erforderlichen Angaben des § 477 BGB auf jeden Fall einzuhalten. Andernfalls drohen teure Abmahnungen, die es selbstredend zu verhindern gilt.
Wir vertreten Onlinehändler bundesweit.
Sei es dabei, Ihren Onlinehandel rechtssicher zu gestalten, oder Sie bei der Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zu unterstützen.
Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, Ihren Onlinehandel rechtssicher zu gestalten. Vom alleinigen Check bis zur kompletten rechtlichen Einrichtung Ihres Onlinehandels.
Lassen Sie sich auf keine Experimente ein.
Die Erfahrung zeigt immer wieder, dass eine vorbeugende Kontrolle, insbesondere auch im Hinblick auf sichere AGB besser ist, als erst tätig zu werden, wenn die Abmahnung bereits im Briefkasten liegt.
Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch unter unserer Kanzleinummer 02307/17062 oder per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zur Verfügung.
Weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 16.11.2011 im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk „Werner – Eiskalt“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH
Abgemahntes Werk: „Werner - Eiskalt“
Folgeabmahngefahr: gering
Geforderter Betrag: 956, 00 € (506, 00 € Anwaltskosten; 450, 00 € Schadensersatz)
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Weitere aktuelle urheberrechtliche Abmahnung vom 14.11.11 wegen der Verwendung fremder Produktfotos durch Frau Nudzejma Biber
Uns wurde eine weitere urheberrechtliche Abmahnung im Auftrag von Frau Nudzejma Biber vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist auch hier der Vorwurf, dass unsere Mandantschaft ein von Frau Biber selbst erstelltes Produktfoto für eigene Zwecke im Rahmen eines eBay-Accounts verwendet hat.
Die in diesem Fall tätige Kanzlei aus Siegburg macht im Auftrag von Frau Biber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend.
Bereits in der Vergangenheit wurden unserer Kanzlei Abmahnungen sowie einstweilige Verfügungen, ausgesprochen und beantragt durch Frau Biber vorgelegt. Gegenstand waren hierbei neben urheberrechtlichen Ansprüchen die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.
In der nunmehr vorliegenden urheberrechtlichen Abmahnungen wird zum einen die Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung, Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 6200, 00 € sowie Auskunft gefordert.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bezieht sich hierbei auf die Frage der Länge der Nutzung des streitgegenständlichen Bildes. Die Geltendmachung dieses Anspruches dient der Berechnung eines weiteren Schadensersatzanspruches, dem sog. Lizenzschaden, der zusätzlich vom Abgemahnten gefordert wird. Dies bedeutet, dass es bei dem oben genannten geforderten Betrag nicht bleiben wird.
Es wird dringend geraten, sich im Falle des Erhaltes einer solchen Abmahnung beraten zu lassen. Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben werden. Diese beinhaltet ein Schuldeingeständnis und ist definitiv zu weit gefasst.
Ferner erscheinen die geltend gemachten Beträge zu überhöht, da insbesondere die Vorschrift des § 97 a II UrhG, der in einfach gelagerten Fällen Anwendung findet, nicht berücksichtigt wird.
Die Abmahnung ist jedoch sehr ernst zu nehmen, da im Falle einer fehlenden Reaktion erfahrungsgemäß mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechnen sein wird, die sodann weitaus höhere Kosten nach sich ziehen wird.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 11.11.2011 im Auftrag der Universum Film GmbH an dem Filmwerk „Ironclad“; Forderung: 956, 00 €!
Uns wurde gestern eine weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist das Filmwerk „Ironclad“
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen einer Internettauschbörse.
Warum Angebot und nicht Download?
Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.
Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 956, 00 € gefordert.
Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Die vorgenannten Hinweise sind keine allgemeinen Platitüden, sondern für den erfolgreichen Fortgang der Verteidigung von entscheidender Bedeutung.
Verteidigungsmöglichkeiten
Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.
In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.
Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.
Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Weitere Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 18.10.2011 im Auftrag der Emi Music Germany GmbH an dem Musikwerk „David Guetta – Where them girls at“ auf „German Top 100 Single Charts vom 23.05.2011“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Emi Music Germany GmbH & Co. KG
Abgemahntes Werk: „Where them girls at“
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet in einem Chart Container
Geforderter Betrag: 450, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner aus Frankfurt erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.