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Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 30.12.2011 im Auftrag der Emi Music Germany GmbH an dem Musikwerk „Titanium“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Emi Music Germany GmbH
Abgemahntes Werk: „David Guetta - Titanium“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: Abmahnung nicht zu entnehmen
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Weitere aktuelle Abmahnung vom 20.12.2011 der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co KG wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung aufgrund illegaler vermeintlicher Öffentlicher Zugänglichmachung von Sportsendungen in Gaststätten
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung
Rechteinhaber: Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co KG
Abgemahntes Werk: Fernsehprogramm von Sky Deutschland
Geforderter Betrag: 1000, 00 €;
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Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei We Save Your Copyrights im Auftrag der Zooland Music GmbH vom 27.12.2011 an dem Musikwerk „Turn this Club around“ von „R.I.O. Feat. U-Jean auf VA-Kontor_House_of_House Vol. 13
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Zooland Music GmbH
Abgemahntes Werk: „Turn this Club around“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: eindeutig gegeben
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Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro“ auf German Top 100 v. 24.10.2011
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahntes Werk: „Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro“
Geforderter Betrag: 450, 00 €; Besonderheit: Der Abgeltungsbetrag wurde zwischenzeitlich erhöht. So wurde durch die Kanzlei Denecke in früheren Abmahnungen ein Betrag von „nur“ 390, 00 € gefordert.
Folgeabmahngefahr: eindeutig gegeben
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Weitere Abmahnung der Kanzlei Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Filmwerk „Fast and Furious 5“ vom 11.11.2011
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahntes Werk: „Fast and Furious 5 (Film)
Geforderter Betrag: 980, 00 €
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 23.12.2012 im Auftrag der Nu Image Films an dem Filmwerk „The Mechanic“; Forderung: 980, 00 €
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Nu Image Films
Abgemahntes Werk: „The Mechanic“
Geforderter Betrag: 980, 00 €
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Aktuelle Abmahnung vom 21.12.2011 der We Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Titel „Turn this Club around“ von „R.I.O. Feat. U-Jean“ auf German Top 100 Single Charts vom 21.11.2011
Uns wurde eine Abmahnung der Zooland Music GmbH ausgesprochen durch die Kanzlei „We Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ aus Frankfurt durch einen Mandanten vorgelegt. Diese ist datiert vom 21.12.2011 Gegenstand der Abmahnung ist eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Turn This Club Around“
Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen ein Vergleichsbetrag durch die Frankfurter Kanzlei in Höhe von 450,00 € gefordert.
Jedoch erscheint der geltend gemachte Betrag für eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Lied nicht angemessen. Nach unserer rechtlichen Überzeugung muss hier die Vorschrift und Kostendeckelung des § 97a II UrhG eingreifen, wenn dies auch in stetiger Regelmäßigkeit durch die abmahnenden Kanzleien verneint wird.
In § 97 a II UrhG heißt es:
„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Neben den Anwaltskosten kann der Rechteinhaber jedoch regelmäßig vom unmittelbaren Täter zusätzlich einen Lizenzschadensersatz ersetzt verlangen. Jedoch divergieren auch hier die Beträge in der Rechtsprechung stark, so dass insgesamt die geltend gemachten Forderungen selbst im Falle des Vorliegens der Störer- und Täterhaftung unangemessen erscheinen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang ein aktueller Auflagen und Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 30.09.2011 (6 O 67/11). Dort stellte der Senat klar, dass für das Filesharing eines einzigen Liedes bzw. eines einzelnen Titels der GEMA-Tarif VR-OD 5, und nicht der bisher verwendete Tarif VR-W I Verwendung finden muss. So sei der GEMA-Tarif VR-WI für das Streaming von Hintergrundmusik auf Internetseiten unangemessen. Die Mindestvergütung des Tarifes VR-OD 5 liege bei rund 0,27 Euro pro entgeltlich oder unentgeltlich genutztem Werk. So sind in der Vergangenheit mehr und mehr Tendenzen in der Rechtsprechung zu erkennen, wonach insbesondere die geltend gemachten Beträge betreffend des Lizenzschadensersatzes eine Korrektur durch die Gerichte erfahren. So wurden in der Vergangenheit Beträge zwischen 100, 00 bis 450, 00 € ausgeurteilt.
Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung sind die German Top 100 Single Charts vom 21.11.2011. Da sich in diesem Chartcontainer auch weitere Lieder anderer Rechteinhaber befinden, die Urheberrechtsverletzungen abmahnen, drohen Folgeabmahnungen. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen alleine in diesem Jahr auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Schalast und Partner vom 22.12.2011 im Auftrag der DigiProtect an dem Musikwerk „Andreas Bourani – Eisberg“ (Bravo Hits Vol. 75)“ mit Angebot eines „Schnellzahlerrabattes“
Eine aktuelle Abmahnung der Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien wurde uns vorgelegt, die durch die Kanzlei Schalast und Partner Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Andreas Bourani - Eisberg“ abmahnen lässt. Die Abmahnung ist datiert vom 22.12.2012 und erreichte unseren Mandanten am Heiligabend. Ein nicht sonderlich schönes Weihnachtsgeschenk. Jedoch wurden die unten stehenden Tipps durch unsere Mandantschaft beachtet.
Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.
Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein Vergleichsbetrag durch die Frankfurter Kanzlei in Höhe von 550,00 € gefordert. In der näheren Vergangenheit wurden als Abgeltungsbetrag regelmäßig ein Betrag in Höhe von 480, 00 € gefordert.
Eine weitere Besonderheit:
Die Kanzlei bietet bereits seit einigen Monaten den Adressaten der Abmahnung einen „Schnellzahlerrabatt“ an.
Wortwörtlich heißt es in der Abmahnung:
„Sollten Sie auf den angebotenen Vergleichsbetrag von EUR 550, 00 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Zugang dieses Schreibens
EUR 430, 00
auf das vorgenannte Konto zahlen, wird unsere Mandantin gegen Sie aus dieser Angelegenheit keine weiteren Zahlungsansprüche geltend machen.“
Warum dies geschieht, mag man sich denken. Lassen Sie sich hierauf, zumindest nicht ungeprüft, ein.
Der abgemahnte Titel befindet sich auf dem Musiksampler Bravo Hits Vol. 75.
Eine Überprüfung des Samplers hat insoweit ergeben, dass sich auf diesem weitere Titel befinden, die derzeit verstärkt durch andere Rechteinhaber und Kanzleien abgemahnt werden. Es drohen daher Folgeabmahnungen.
Lassen Sie sich diesbezüglich beraten uns sprechen Sie Ihren beratenden Anwalt direkt darauf an. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf!
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen alleine in diesem Jahr auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Team des Fernsehsenders RTL heute in unserer Kanzlei
Wir durften am heutigen Tage ein Team des Senders RTL, welcher sich an uns gewandt hatte, in unserer Kanzlei begrüßen. Gegenstand des gedrehten Beitrags waren Fragen rund um das Urheberrecht im Zusammenhang mit Fake-Profilen im sozialen Netzwerk Facebook. Besonderer Schwerpunkt war hierbei das Recht am eigenen Bild gem der §§ 22, 23 KunstUrhG. Der Beitrag wird voraussichtlich in der ersten Januar Hälfte auf RTL in der Sendung Punkt 12 laufen. Wir werden den genauen Sendetermin noch bekannt geben, sobald uns dieser vorliegt.
Ihr Team der Kanzlei Heidicker
Aktuelle Abmahnung des Rechtsanwaltes Sebastian an 42 Liedern im Auftrag der DigiRights Administration GmbH auf dem Musiksampler „Kontor Top of the Clubs Vo. 52 “ Forderung: 4800, 00 €; Angegebener Streitwert: 420.000,00 €
Eine nicht alltägliche Abmahnung der Kanzlei Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH im Bereich des Filesharings wurde uns heute vorgelegt.
Unserem Mandanten wird vorgeworfen, ganze 42 Lieder im Rahmen einer Tauschbörse in urheberrechtswidriger Weise angeboten zu haben.
Gegenstand der uns vorgelegten Abmahnung sind gerügte Verstöße an 42 Liedern, die sich allesamt auf dem Musiksampler „Kontor Top of the Clubs Vol. 52“ befinden. Gefordert wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein immenser Schadensersatzbetrag in Höhe von 4800, 00 €. Dieses Ausmaß erscheint neu und ist sicherlich nicht alltäglich.
Als Streitwert wird in der Abmahnung ein solcher in Höhe von 420.000,00 € angegeben, wobei die Gegenseite pro Lied einen solchen in Höhe von 10.000,00 € ansetzt.
Um Missverständnissen vorzubeugen, die in der täglichen Beratung anzutreffen sind, handelt es sich bei dem Streitwert nicht um den Betrag, der vom Adressaten gefordert wird. Hierbei handelt es sich bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen um einen „fiktiven“ Wert, aus dem sich die gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren nach den entsprechenden Gebührenordnungen berechnen und der durch die Rechtsprechung festgesetzt wird.
Auch wenn der in der Abmahnung angesetzte Streitwert sicherlich nicht durch ein Gericht bestätigt würde, wäre der angemessene Streitwert eines solchen Verfahrens möglicherweise tatsächlich im sechsstelligen Bereich anzusiedeln.
Aufgrund dieser Höhe ist es bei Erhalt einer solchen Abmahnung noch viel mehr von Bedeutung, dass eine Unterlassungserklärung in modifizierter Form abgegeben wird und die Abmahnung keinesfalls ignoriert werden darf.
Dies soll ein kleines Rechenexempel verdeutlichen:
Im Falle einer einstweiligen Verfügung würden hier für den Abgemahnten bereits ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung eines Streitwertes von fiktiven 200.000,00 € zu zahlende Gebühren an den Gegenanwalt in Höhe von 2380, 00 € entstehen. Das komplette Kostenrisiko bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung läge bei Verlust eines solchen Prozesses bei über 15.000, 00 € für zwei Anwälte und das Gericht.
Es ist daher dringend anzuraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. So könnte aufgrund des hohen Streitwertes in diesen Fällen durchaus mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung gerechnet werden, da dies für die Gegenseite durchaus lohnenswert sein kann. Ignorieren Sie die Abmahnung daher auf keinen Fall.
Zahlen Sie jedoch auch den geforderten Betrag in Höhe von 4800, 00 € keinesfalls vorschnell, sondern lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen unbedingt beraten. Eine vergleichsweise Lösung – oder je nach Fallgestaltung auch eine komplette Zurückweisung – wird möglich sein.
Damit leider nicht genug:
Die Titel befinden sich im Übrigen auf einem Musiksampler. Eine Recherche hat ergeben, dass sich mindestens zwei weitere Titel namhafter Musiklabels auf dem Sampler befinden. Es drohen daher auch mögliche Folgeabmahnungen durch andere Kanzleien und Rechteinhaber. Auch diesbezüglich muss unbedingt Beratung eingeholt werden.
Aus diesem Grund kann nur davon abgeraten werden, die ebenfalls anliegende Unterlassungserklärung in der vorliegenden Form zu unterzeichnen. Darüber hinaus stünde die Abgabe der Erklärung einem Schuldeingeständnis gleich. Diese bedarf daher einer erheblichen Modifizierung, um sich keine Rechte in der Verteidigung unnötig abzuschneiden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
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Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester und fairer Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
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