Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


9Mai/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 27.04.2012 im Auftrag der Elephant Music GmbH an dem Musikwerk „Santiano-Santiano“ auf German Top 100 Single Charts vom 19.03.2012

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Elephant Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Santiano-Santiano

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds  aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

7Mai/120

Abmahnung der Corbis GmbH vom 27.04.2012 durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen der unberechtigten Verwendung von fremdem Bildmaterial im Internet

Uns wurde am heutigen Tag eine Abmahnung der Corbis GmbH ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der unberechtigten Verwendung  von Bildmaterial, an der die Corbis GmbH die alleinigen Rechte hält.

In dem ersten Schreiben wird neben der Abgabe der obligatorischen Unterlassungserklärung zunächst Auskunft u. a. darüber verlangt, wie lange das Bild auf der Internetseite des Abmahnadressaten verwendet wurde. Das Auskunftsersuchen dient regelmäßig der Vorbereitung zur Bezifferung des sodann im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadensersatzes in Form eines sog. Lizenzschadensersatzes sowie der Kosten der Rechtsverfolgung.

So haben wir bereits auch gegen Abmahnungen gleicher Art verteidigt, die durch die Masterfile Deutschland GmbH, der Stockfood GmbH oder durch Getty Images über die Kanzlei Waldorf ausgesprochen wurden.

Die Abmahnung sollte unbedingt auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Die gilt besonders im Hinblick auf die regelmäßig im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadensersatzbeträge.

Lassen Sie sich daher unbedingt von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.

Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

28Apr/120

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 13.03.2012 im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk „New Kids Nitro“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH

Abgemahntes Werk:  „New Kids Nitro“

Geforderter Betrag: 956, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

23Apr/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 13.04.2012 im Auftrag der Geto Gold Musikverlag GbR an dem Musikwerk „Die Atzen mit Nena – Strobo Pop““ auf German Top 100 Single Charts vom 05.09.2011

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Geto Gold Musikverlag GbR

Abgemahntes Werk:  Die Atzen mit Nena – Strobo Pop

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds  aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

23Apr/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe vom 20.04.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf u.a an dem Musikwerk „Wildes Ding“ der Gruppe Culcha Candela (German Top 100 Single Charts vom 27.02.2012)“

Uns wurde erneut eine aktuelle Abmahnung der Herren Hanno Graf u.a vorgelegt, die durch die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe aus Linden Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Wildes Ding“ abmahnen lassen.

 

Den Adressaten der Abmahnungen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.

 

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen  ein Vergleichsbetrag in Höhe von 400,00 € gefordert.

 

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist ein sog. Chartcontainer. Eine Überprüfung dieses Chartcontainers hat insoweit ergeben, dass sich auf diesem weitere Titel befinden, die derzeit verstärkt durch andere Rechteinhaber und Kanzleien abgemahnt werden. Es drohen daher Folgeabmahnungen, was bei der Verteidigung unbedingt zu beachten ist.

 

 

Lassen Sie sich diesbezüglich beraten. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.

 

So zeigen sich derzeit Tendenzen in der Rechtsprechung, die nach Ansicht des Verfassers in eine positivere Richtung gehen dürften.

 

In diesem Zusammenhang ist auf einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes hinzuweisen, dem im Instanzenzug eine Auseinandersetzung zur Problematik des Filesharings vorausging. Das Bundesverfassungsgericht hat hier zu Verstehen gegeben, dass das häufig durch die Abmahnkanzleien zitierte Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2010 „Sommer unseres Lebens“ keinesfalls auf alle denkbaren Konstellationen aus der Praxis angewendet werden kann. So wird das Urteil häufig dazu herangezogen, grundsätzlich eine Störerhaftung des Anschlussinhabers anzunehmen, wenn dieser beispielsweise volljährige Familienmitglieder nicht über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt hat. Das Bundesverfassungsgericht scheint hierbei in die Richtung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu tendieren. Dieses hatte bereits im Jahre 2007 geurteilt, dass Überwachungspflichten von nahen Familienangehörigen erst dann bestehen, soweit sich in der Vergangenheit bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch gezeigt hätten. Erst dann könne von einer Haftung des Anschlussinhabers als Störer ausgegangen werden.

 

Würde sich diese Ansicht durchsetzen, käme dies einer kleinen Revolution in der Filesharingverteidigung gleich. Die weitere Entwicklung bleibt sowohl abzuwarten, als auch spannend.

 

Wir bleiben für Sie auf dem Laufenden!

 

 

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.

 

Unterzeichnen Sie keine Schuldanerkenntnisse und zahlen Sie nicht sofort ohne anwaltliche Prüfung. Leider ist dieses Phänomen in der letzten Zeit bei uns angetragenen Mandaten gehäuft vorgekommen.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.  Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.

 

 

 

 

16Apr/120

Die sogenannte Button-Lösung -Konsequenzen für Online-Händler und Verbraucher-

Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 02.03.2012 wurde nunmehr die bereits seit längerem in verschiedenen Ausgestaltungen diskutierte sogenannte Button-Lösung verabschiedet. Hintergrund der Button-Lösung ist vordergründig der Schutz des Verbrauchers vor der Inanspruchnahme durch Abofallen-Betreiber im Internet.

 

Jedoch richtet sich der nunmehr verabschiedete Gesetzesentwurf auch an Online-Händler, da auch diese möglicherweise bestimmte Änderungen in ihren Online-Shops vornehmen müssen.

 

1. Inhalt der Button-Lösung

 

Die durch den Bundestag beschlossene Gesetzesänderung wird sich in dem erst kürzlich in das BGB eingefügten § 312 g BGB wieder finden. Der als Button-Lösung zunächst diskutierte Gesetzesentwurf enthält zwei entscheidende Punkte, die bei dem Betrieb eines Online-Shops beachtet werden müssen.

 

a) Besondere Kennzeichnung des Bestell-Buttons

 

Gemäß der Änderung des § 312 g III BGB wird der Unternehmer zukünftig dazu verpflichtet, bei Geschäften mit einem Verbraucher den letztendlich zur Bestellung führenden Bestell-Button so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich darüber im klaren ist, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

 

So sieht das Gesetz bei der Bestellung über eine Schaltfläche vor, dass diese Verpflichtung nur dann erfüllt wird, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Zahlungspflichtig Bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

 

Hierbei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass auch weitere mögliche Beschriftungen, wie beispielsweise „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Kaufen“ als ausreichende Beschriftungen angesehen werden.

 

Die derzeit möglicherweise verwendeten Wörter, wie „Anmeldung“ oder „Bestellen“ werden jedoch nicht ausreichend sein.

 

b) Weitere Angaben von Informationspflichten

 

Weiter sieht das in Kürze in Kraft tretende Gesetz vor, dass der Unternehmer bestimmte Informationspflichten –die bereits jetzt vorgehalten werden müssen- unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt. Durch diese in Absatz 2 des § 312 g BGB eintretende Änderung wird dem Online-Händler aufgegeben, zwischen Bestellung und den nötigen Informationspflichten einen besonderen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang einzuhalten.

 

Das Gesetz nimmt hierbei explizit Bezug auf die Vorschrift des Artikels 246 § 1 I Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5, 7 und 8 EGBGB.

 

Dies bedeutet, dass der Online-Händler vor der verbindlichen Bestellung den Verbraucher nochmals über die wesentlichen Merkmale der Ware, die Mindestlaufzeit des Vertrages, soweit dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung enthält, den Gesamtpreis der Ware oder der Dienstleistung sowie aller damit verbundenen Preisbestandteile und aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, und schließlich alle Versand und Zusatzkosten in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang präsentiert.

 

Dieser zeitliche und räumliche Zusammenhang in Form der nunmehr vom Gesetz vorgesehenen besonderen Hervorhebung wurde bisher nicht vom Gesetzgeber verlangt und ist daher neu.

 

2. Konsequenzen bei Nichteinhaltung

 

Soweit sich entsprechende Online-Händler nicht an die neuen Vorgaben des Gesetzgebers halten, kann dies zu zwei einschneidenden Konsequenzen führen.

 

a) Kein wirksamer Kaufvertrag

 

§ 312 g IV BGB sieht vor, dass ein entsprechender Vertrag im Falle des Verstoßes gegen die nunmehr neu vorgesehene ausdrückliche Beschriftung des Bestell-Buttons dazu führt, dass kein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zustande kommt.

 

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluss jedoch nur dann, soweit die Bestellschaltfläche nicht der nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Beschriftung entspricht.

 

Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten in der oben geschilderten Weise nicht nach, führt dies nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zum mangelnden Zustandekommen des Vertrages.

 

b) Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß

 

Kommt der Unternehmer jedoch seinen Verpflichtungen hinsichtlich der besonderen Gestaltung der Informationspflichtungen sowie der Ausgestaltung des Bestell-Buttons nicht nach, drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitkonkurrenten.

 

Es ist daher bereits jetzt zu befürchten, dass nach in Kraft treten des Gesetzes, womit im Juni respektive im Juli gerechnet werden kann, dies zum Anlass genommen wird, entsprechende Abmahnungen auszusprechen.

 

Die Regelungen geltend grundsätzlich auch für eBay sowie weitere Online-Marktportale wie beispielsweise Amazon. Bekanntlich ist hierbei die Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers eingegrenzt. Es ist daher zu hoffen, dass die einschlägigen Portale auf die Vorgaben des Gesetzgebers fristgerecht reagieren.

 

3. Fazit

 

Hinsichtlich der sogenannten „Abofallen-Problematik“ ist der Gesetzesentwurf sicherlich als gelungen und erstrebenswert einzustufen. Jedoch werden nach diesseitiger Ansicht Online-Händler nicht unerheblich durch die neue Gesetzeslage belastet. So wird in vielen Online-Shops eine Abänderung des Bestellablaufes unbedingt nötig sein, um insbesondere Abmahnungen durch Mitbewerber zu verhindern.

 

Dies betrifft aus meiner Erfahrung nicht nur die eigentliche „Bestellseite“ an sich, sondern wird auch Abänderungen in den möglicherweise zum jetzigen Zeitpunkt bereits korrekt vorgehaltenen AGB nötig machen.

 

Eine Überprüfung des eigenen Online-Shops wird aufgrund der neuen Gesetzeslage definitiv nötig sein.

 

Wir betreuen viele Online-Händler und können auch Ihnen anbieten, sich umfassend durch uns beraten zu lassen.

 

Wir beraten bundesweit.

 

So hat die Erfahrung, insbesondere vor dem Hintergrund der in den letzten drei Jahren stattgefundenen Änderungen im Hinblick auf das Widerrufsrecht immer wieder gezeigt, dass pünktlich zum in Kraft treten der jeweiligen Gesetze, konsequent Abmahnungen durch Mitbewerber ausgesprochen werden. Eine Vorabüberprüfung lohnt sich allemal, welche wir Ihnen gerne zu fairen Konditionen anbieten.

2Apr/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 30.03.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a. an dem Musikwerk „Wildes Ding“ der Künstlergruppe Culcha Candela auf German Top 100 Single Charts vom 20.02.2012

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a.

Abgemahntes Werk:  „Wildes Ding“ der Künstlergruppe Culcha Candela

Geforderter Betrag: 400, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe  aus Linden  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

2Apr/120

Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Sebastian vom 20.03.2012 und vom 27.03.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an verschiedenen Musikwerken

Uns wurden verschiedene Abmahnungen der Firma DigiRights Administration GmbH ausgesprochen durch Rechtsanwalt Sebastian aus Berlin vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung vom 20.03.2012 ist eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Martin Solveig & Dragonette – Hello“. Die Besonderheit an der Abmahnung liegt darin, dass der Titel nicht als solcher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein soll, sondern als Bestandteil des Filmwerkes „Chipmunks 3“

 

So heißt es in der uns vorliegenden Abmahnung, dass vom Internetanschluss unserer Mandantschaft das oben genannte Filmwerk durch die Verwendung einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dieses Filmwerk soll jedoch den oben genannten Musiktitel enthalten, so dass die gerügte Urheberrechtsverletzung hierauf gestützt wird.

 

Die Abmahnung zeigt zunächst, dass es nach dem Urheberrecht grundsätzlich möglich ist, dass an einem Gesamtwerk (hier: Film) mehrere Urheberrechte bestehen können.

 

Neben der obligatorischen Unterlassungserklärung wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 850, 00 € von unserer Mandantschaft gefordert. Dies erscheint für die Urheberrechtsverletzung an einem Titel überhöht. Hieran mag sich nach diesseitiger Ansicht auch nichts dadurch ändern, als dass der Titel Bestandteil des Filmwerkes ist.

 

 

Auch eine weitere Abmahnung der Kanzlei Sebastian wurde uns am heutigen Tage vorgelegt. Gegenstand hierbei sind die Lieder:

 

  1. Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego
  2. DJ Antoine feat. The Beatshakers – Ma Cherie
  3. Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro
  4. DJ Antoine Vs. Timati Feat Kalenna – Welcome to St. Tropez
  5. Mike Candys & Evely Ft. Patrick Miller – One Night in Ibiza”
  6. Yiruma – River Flows in You
  7. Israel Kamakawiwo`ole – Over the rainbow

 

Die vorgenannten Musikwerke sind Bestandteil eines German Top 100 Single Charts Containers.

Gefordert wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1800, 00 € und die obligatorische Unterlassungserklärung.

 

Auffallend bei Abmahnungen des Kollegen Sebastian ist, dass die geltend Abgeltungsbeträge im Gegensatz zu anderen Kanzleien, die im Bereich des Filesharings tätig sind, äußerst hoch sind.

 

Es bestehen jedoch grundsätzlich Möglichkeiten der Verteidigung. Jede Abmahnung sollte auf Ihre Berechtigung überprüft werden. Auch im Falle der Berechtigung der Abmahnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die geltend gemachten Beträge zu reduzieren. In diesem Fall sollte oberste Priorität sein, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

 

Auch muss die Gefahr von Folgeabmahnungen bedacht werden. Es ist daher von erheblicher Wichtigkeit, dass Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich mit der Materie auskennt und über einschlägige Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens verfügt.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln, die bedingungslos ohne Wenn und Aber zu beachten sind:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.

 

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder  auch ganz abgewehrt werden.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Informationen über weitere aktuelle Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

27Mrz/120

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 22.03.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Animal“ auf Kontor House of House Volume 14

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Animal von R.I.O. Feat. U-Jean“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: eingeschränkt gegeben;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

26Mrz/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 13.03.2012 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Arthur“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Warner Bos. Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk:  „Arthur“ (Film)

Geforderter Betrag: 956, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.