Heidicker Abmahnblog

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2Aug/120

Aktuelle Abmahnung des Rechtsanwaltes Rainer Munderloh im Auftrag der Firma RGF Productions Limited an dem Filmwerk „Sex-Fantasien meiner Freundin“

Uns wurde am 2.8.2012 eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Rainer Munderloh im Auftrag der Firma RGF Productions Limited an dem Filmwerk „Sex-Fantasien meiner Freundin“ vom 31^.07.2012 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Viele Mandanten stellen sich die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, Lieder zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörse, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten. Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständlichen Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer  Urheberrehctsverletzung an dem pornographischen Filmwerk "Sex- Fantasien meiner Freundin".

Von dem Anschlussinhaber wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 780,00 € gefordert. Diesem "Angebot" liegt eine ursprüngliche Forderung in Höhe von 1.653,30€ (Fiktive Lizenzgebühr - 600,00 EUR; Ermittlungskosten - 234,00 EUR; Verfahrenskosten gerichtlicher Auskunftsbeschluss - 25,00 EUR; Rechtsanwaltskosten Auskunftsbeschluss - 35,00 EUR; Kosten Provider - 3,50 EUR; Anwaltskosten für die Abmahnung auf Basis eines Streitwertes von 15.000 EUR - 755,80 EUR) zugrunde.

 

Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen des Rechtsanwaltes Munderloh als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.

Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden.

Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

 

1Aug/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag von Matthias Mania vom 27.07.2012 an dem Musikwerk „Glasperlenspiel – Ich bin ich“; Forderung: 450, 00 €(German Top 100 Single Charts vom 14.05.2012)

Uns wurde am 01.08.2012 eine sehr aktuelle Abmahnung  der Kanzlei Fareds datiert vom 27.07.2012 im Auftrag des Herrn Matthias Mania vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Glasperlenspiel – Ich bin Ich“. Dieser befindet sich ausweislich des Abmahnschreibens auf einem German Top 100 Single Charts Container vom 14.05.2012.

 

So hat die Kanzlei Fareds im Auftrag eines anderen Rechteinhabers bereits in der Vergangenheit Musikwerke der Künstlergruppe „Glasperlenspiel“ abgemahnt.

 

Bei Herrn Mania soll es sich ausweislich des Abmahnschreibens um den Textdichter des Musikwerkes handeln.

 

Auch in dieser Abmahnung wird der Adressat zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Pauschalbetrages i. H. v. 450, 00 aufgefordert.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Titel sich in einem German Top 100 Single Chart Container befindet,  droht auch die Gefahr von Folgeabmahnungen. Auch bei der uns vorliegenden Abmahnung handelt es sich nicht um die erste Abmahnung, die der Adressat erhalten hat.

 

Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?

 

Wie so häufig, ist der Schock bei Erhalt einer Abmahnung groß und es fragt sich, wie mit der Abmahnung umgegangen werden soll.

 

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

 

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

 

So heißt es beispielsweise in der uns vorliegenden Unterlassungserklärung:

 

„….. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Landgericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen…….“

 

Doch wie hoch wäre hier möglicherweise die Vertragsstrafe im tatsächlichen Falle einer Zuwiderhandlung?

 

So erscheint die Formulierung auf den ersten Blick „angemessen“. Jedoch muss man beachten, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nichts anderes als die Abgabe einer Willenserklärung ist, die letztendlich zu einem Vertragsschluss führt. Willenserklärungen und Verträge sind der Auslegung zugänglich. Die Gefahr liegt bei der gewählten Formulierung in dem Wort „Landgericht“, was der Laie nur schwer erkennen wird. Hierzu muss man wissen, dass die Landgerichte unabhängig von Spezialzuständigkeiten, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht, gem. §§ 23 Absatz 1 Nr. 1, 71 Absatz 1 GVG für Streitigkeiten ab einem Streitwert von 5000, 00 € aufwärts zuständig sind. Da nun im Streitfall die Überprüfung der Vertragsstrafe in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt, könnte man im Rahmen der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, dass als „Mindestvertragsstrafe“ ein Betrag von 5000, 01 € bereits vereinbart wurde (ohne dass dies einem bewusst war!). Zwar kann man mit guten Argumenten dies durchaus anders sehen, jedoch sollte aus Risikogesichtspunkten diese Gefahr von Anfang an im Keim erstickt werden.

 

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

 

So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.

 

Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. Top 100 Single Chartcontainer oder einem Musiksampler befindet. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.

 

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.

 

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

 

 

Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

 

1Aug/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 27.07.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a. an dem Musikwerk „Culcha Candela- Wildes Ding“ auf (German Top 100 Single Charts)

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque

Abgemahntes Werk:  „Culcha Candela- Wildes Ding“

Geforderter Betrag: 400, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe  aus Linden  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

31Jul/120

Ratgeberserie zu wettbewerbsrechtlichen Abmahngefahren im Onlinehandel: Teil 1: Falsche Darstellung der technischen Schritte und Korrekturmöglichkeiten des Bestellvorganges

An dieser Stelle werden wir zukünftig regelmäßig über wettbewerbsrechtliche Abmahngefahren im Onlinehandel berichten.

Die folgende Ratgeberserie soll demnach einen Überblick über die unterschiedlichen Abmahngefahren aus dem Wettbewerbsrecht liefern.

 

Teil 1: Falsche Darstellung der technischen Schritte und Korrekturmöglichkeiten des Bestellvorganges

Nach § 312 g BGB treffen den Unternehmer bei dem Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr weitreichende Informationspflichten, und zwar nicht nur, wenn der Kunde ein Verbraucher ist, sondern auch dann, wenn der Kunde ein Unternehmer ist.

 

In diesem Zusammenhang trifft den Unternehmer die Pflicht den Kunden rechtzeitig vor Abgabe seiner Bestellungen klar und verständlich, darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.

Aus der Praxis ist uns bekannt, dass an dieser Stelle häufige Fehlerquellen existieren, da die gewählten Klauseln nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

 

So informieren viele Händler in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar grundsätzlich darüber, dass Korrekturmöglichkeiten bestehen. Häufig jedoch wird, das “Wie“, d.h. die einzelnen Schritte nicht genau genug beschreiben.

Dabei ist der Wortlaut des Art. 246 § 3 Nr. 3 EGBGB eindeutig.

 

So dürfte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift gerade das „wie“ im Auge gehabt haben. Das entsprechende Korrekturen möglich sind, ist dem verständigen Verbraucher grundsätzlich klar. Jedoch bedarf es hierbei bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift einer eindeutigen Belehrung dahingehend, wie im Einzelnen diese Korrekturen zu erfolgen haben.

 

Gerade ein Verbraucher, der den Umgang mit dem Internet nicht regelmäßig pflegt, dürfte hier eine Erklärungsanleitung erwarten, wie er die einzelnen Korrekturen vorzunehmen hat. So kann beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass durch die Betätigung der „Zurücktaste“ des Browsers ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Seiten durchgeführt werden kann, so dass etwaige Korrekturen auf der jeweiligen Bestellseite vorgenommen werden können.

 

Erst kürzlich wurde diese Auffassung in einer durch unsere Kanzlei erwirkte einstweilige Verfügung bestätigt.

 

 

Die gleiche Problematik trifft auf die Informationspflicht, nach der der Unternehmer den Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu unterrichten hat.

 

Auch hier haben wir bereits in einer Vielzahl von Fällen feststellen müssen, dass die einzelnen Schritte nicht exakt genug beschrieben werden. Dabei spricht Art. 246 § 3 Nr. 1 EGBGB doch gerade von technischen Schritten.

 

Gerade der Begriff „technisch“ bringt eine gewisse Komplexität zum Ausdruck, der anhand von entsprechenden anleitenden Ausführungen Rechnung getragen werden muss.

 

Um eine Klausel dem Kunden vorhalten zu können, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sollten beispielweise die einzelnen Button- Bezeichnungen im Laufe des Bestellprozesses genannt werden. Das gleiche gilt für die Bezeichnungen der einzelnen Bestellseiten.

 

Zusammenfassend bieten diese Informationspflichten also eine enorme Angriffsfläche für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen der oben geschilderten vermeintlichen Verstoßes oder einer anderen wettbewerbsrechtlichen Problematik erhalten haben, können Sie sich an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen sofort und rechtssicher weiter.

Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden, da in diesem Fall die Beantragung von einstweiligen Verfügungen drohen könnte.

Zahlen Sie auch ungeprüft keinerlei Beträge!

Ebenso sind wir Ihnen natürlich gerne auch in präventiver Hinsicht im Rahmen der Überprüfung der AGB Ihres Onlineshops/ Ebayshops zur Vermeidung von Abmahnungen behilflich.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für meine Mandanten wichtig und schürt das nötige Vertrauen zwischen Mandant und Rechtsanwalt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.

 

 

 

 

 

 

 

30Jul/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 27.07.2012 im Auftrag von Matthias Mania an dem Musikwerk „Glasperlenspiel – Echt“ auf German Top 100 Single Charts 14.05.2012

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Matthias Mania

Abgemahntes Werk:  Glasperlenspiel-Echt“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds  aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

27Jul/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag der Herren Fliegenschmidt, Pagonis, Haß, Cricklow vom 20.07.2012 an dem Musikwerk „Stefanie Heinzmann – Diggin in the dirt“; Forderung: 450, 00 € (German Top 100 Single Charts vom 7.5.2012)

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen das Urheberrecht an dem Musiktitel „Stefanie Heinzmann – Diggin in the dirt“ verletzt zu haben. Dieser befindet sich ausweislich des Abmahnschreibens auf einem German Top 100 Single Charts Container vom 07.05.2012.

Viele Mandanten stellen sich die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, Lieder zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörse, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Lieder auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten. Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständlichen Werke der Öffentichkeit zugänglich zu machen.

Zur Abgeltung folgender Ansprüche wird ein Abgeltungsbetrag von 450,00 € gefordert:

  • Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG,
  • Erstattungsanspruch der Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltsgebühren) gemäß § 97 I S. 2 UrhG, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB,
  • Schadensersatzanspruch anhand Lizenzanalogie gemäß § 97 II UrhG.

                                                                                                    

Aufgrund des Umstandes, dass die abgemahnte Tonaufnahme sich auf einem German Top 100 Single Chart Container befindet,  droht auch die Gefahr von Folgeabmahnungen.

 

Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?

 

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei WeSaveYourCopyrights als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.

Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen  angeboten werden. 

Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen. 

Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. Top 100 Single Chartcontainer oder einem Musiksampler befindet. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.

 

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.

 

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:

 

  •         Fristen notieren und einhalten
  •         Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  •         Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  •         Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  •         Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  •         Ruhig bleiben

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

27Jul/120

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 20.07.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Party Shaker“ („R.I.O. Feat. Nicco“) (Kontor Top of the Clubs Vol. 55)

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Party Shaker“ („R.I.O. Feat. Nicco“)

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; der Titel befindet sich auf einem Sampler

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 

25Jul/120

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag der Herren Fliegenschmidt, Pagonis, Haß, Cricklow vom 20.07.2012 an dem Musikwerk „Stefanie Heinzmann – Diggin in the dirt“; Forderung: 450, 00 €

Computer-Crash

 

Uns wurde erneut am 25.07.2012 eine sehr aktuelle Abmahnung  der Kanzlei Fareds datiert vom 20.07.2012 im Auftrag der HerrenFliegenschmidt, Pagonis, Haß, Cricklow  vorgelegt.

 

Wir hatten bereits vor einigen Tagen über eine solche Abmahnung berichtet.

 

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Stefanie Heinzmann – Diggin in the dirt“. Dieser befindet sich ausweislich des Abmahnschreibens auf einem German Top 100 Single Charts Container, welcher diesmal vom 07.05.2012 stammt.

 

Auch in dieser Abmahnung wird der Adressat zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Pauschalbetrages i. H. v. 450, 00 aufgefordert.

Da der Titel sich in einem German Top 100 Single Chart Container befindet,  droht auch die Gefahr von Folgeabmahnungen. Auch bei der uns vorliegenden Abmahnung handelt es sich nicht um die erste Abmahnung, die der Adressat erhalten hat.

 

Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?

 

Wie so häufig, ist der Schock bei Erhalt einer Abmahnung groß und es fragt sich, wie mit der Abmahnung umgegangen werden soll.

 

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

 

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

 

So heißt es beispielsweise in der uns vorliegenden Unterlassungserklärung:

 

„….. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Landgericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen…….“

 

Doch wie hoch wäre hier möglicherweise die Vertragsstrafe im tatsächlichen Falle einer Zuwiderhandlung?

 

So erscheint die Formulierung auf den ersten Blick „angemessen“. Jedoch muss man beachten, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nichts anderes als die Abgabe einer Willenserklärung ist, die letztendlich zu einem Vertragsschluss führt. Willenserklärungen und Verträge sind der Auslegung zugänglich. Die Gefahr liegt bei der gewählten Formulierung in dem Wort „Landgericht“, was der Laie nur schwer erkennen wird. Hierzu muss man wissen, dass die Landgerichte unabhängig von Spezialzuständigkeiten, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht, gem. §§ 23 Absatz 1 Nr. 1, 71 Absatz 1 GVG für Streitigkeiten ab einem Streitwert von 5000, 00 € aufwärts zuständig sind. Da nun im Streitfall die Überprüfung der Vertragsstrafe in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt, könnte man im Rahmen der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, dass als „Mindestvertragsstrafe“ ein Betrag von 5000, 01 € bereits vereinbart wurde (ohne dass dies einem bewusst war!). Zwar kann man mit guten Argumenten dies durchaus anders sehen, jedoch sollte aus Risikogesichtspunkten diese Gefahr von Anfang an im Keim erstickt werden.

 

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

 

So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.

 

Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. Top 100 Single Chartcontainer oder einem Musiksampler befindet. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.

 

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.

 

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

 

 

Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten sind:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf über Tausend von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Uns ist Ihre persönliche und individuelle Betreuung und Beratung besonders wichtig, weil wir aus der Erfahrung zahlreicher Abmahnungen wissen, dass der Schock bei Erhalt einer Abmahnung für den Adressaten im Regelfall hoch ist.  

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

23Jul/120

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 18.07.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „SummerOf Love“ („Cascada“) (German Top 100 vom 28.05.2012)

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „SummerOf Love“ („Cascada“)

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 

23Jul/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 20.07.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a. an dem Musikwerk „Culcha Candela- Wildes Ding“ auf (German Top 100 Single Charts)

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a.

Abgemahntes Werk:  „Culcha Candela- Wildes Ding“

Geforderter Betrag: 400, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe  aus Linden  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.