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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Rechtsanwaltes Volker Jakob im Auftrage der Frau Claudia Morgan vom 19.08.2014
Unserer Kanzlei wurde am 20.08.2014 eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Rechtsanwaltes Volker Jakob iAd der Frau Claudia Morgan zur Überprüfung übergeben.
In der Abmahnung werden folgende Wettbewerbsverstöße gerügt:
- Vorhalten von zwei unterschiedlichen Widerrufsfristen
- Verstoß gegen die TextilkennzeichnungsVO
Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
Hinweis:
Unterzeichnen Sie auf keinen Fall ungeprüft die vorformulierte Unterlassungserklärung. Unserer Auffassung handelt es sich hierbei um ein Schuldanerkenntnis, wodurch Sie sich sämtliche Einwendungen gegen die Vorwürfe abschneiden.
Weiterhin werden Abmahnkosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €, mithin 745, 40 € inkl. Auslagenpauschale geltend gemacht.
Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden, da in diesem Fall die Beantragung von einstweiligen Verfügungen drohen könnte.
Bei derartigen Abmahnungen ist es besonders wichtig sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Neben der Verteidigung gegen die Abmahnung sollte selbstredend der eigene Onlineauftritt einer intensiven Überprüfung im Hinblick auf die dort vorgehaltenen Rechtstexte unterzogen werden. Auch hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung muss unbedingt sichergestellt sein, dass die gerügten Verstöße fachgerecht abgestellt werden. Ansonsten drohen erhebliche Vertragsstrafen.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Aktuelles Forderungsschreiben der Debcon GmbH iAd LFP Video Group LLC vom 06.08.2014
Aktuell liegt unserer Kanzlei wiederum ein Forderungsschrieben der Debcon GmbH zur Bearbeitung vor.
Wie bereits in der Vergangenheit mehrfach berichtet, handelt es sich auch in diesem Fall wiederum um ein Forderungsschreiben resultierend aus einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an einem Filmwerk über eine Tauschbörse.
Die ursprüngliche Abmahnung wurde im Jahre 2012 durch die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter und Beller ausgesprochen.
Es werden Kosten in Höhe von 1.000,00 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei „Lizenzentschädigung aus Urheberrechtsverletzung“ genannt.
Die geltend gemachte Forderung ist unserer Auffassung nach als unangemessen hoch zu qualifizieren. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die Höhe der Forderung keinesfalls der neuen Gesetzeslage entspricht.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.
Sofern der Vorwurf nicht entkräftet werden kann, können erfahrungsgemäß kostenreduzierende Vergleiche geschlossen werden.
Hier gilt es nun keine Fehler zu machen und richtig zu reagieren!
ACHTUNG!
Es ist von entscheidender Bedeutung die Schreiben der Debcon GmbH nicht zu ignorieren. In der jüngeren Vergangenheit wurden die Forderungen bereits gerichtlich verfolgt.
Ist bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:
- Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde
- Zweiwochen-Frist notieren
- Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen
- Ruhig bleiben
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Neue Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der Track by Track Records UG an dem Musikwerk: „Michael Mind Project – Ignite“ vom 08.08.2014 auf Kontor Top of the Clubs Vol. 63
Wie bereits aus unzähligen Filesharing Abmahnungen bekannt, wird dem Internetanschlussinhaber eine Urheberechtsverletzung über eine Internettauschbörse vorgeworfen. Das Musikwerk soll anderen Nutzern angeboten worden sein.
Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 389,50 € gefordert. Der Abgeltungsbetrag setzt sich aus einem pauschalen Lizenzschadensersatz sowie Kosten der Rechtsverfolgung zusammen.
Die Gefahr besteht darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Musikwerke befinden, die Gegenstand von Abmahnungen sein können. Auf dem Musiksampler Kontor Top Of The Clubs Vol. 63 befinden sich weitere Musikwerke, für die bereits in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen wurden.
Im Sinne einer Risiko- und Schadensminimierung besteht die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen. Im Falle der rechtzeitigen Abgabe der Unterlassungserklärungen, d.h. vor Ausspruch einer Abmahnung, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Da somit nur noch ein Lizenzschadensanspruch im Fall der Täterhaftung zu leisten wäre, stellt dies eine erhebliche Verbesserung der Ausgangsposition dar.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
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Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Neue Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der SV Werder Bremen GmbH & Co. KG aA vom 05.08.2014
Unserer Kanzlei liegt eine neue Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA zur rechtlichen Überprüfung vor.
In der Abmahnung wird dem Adressaten vorgeworfen, er habe Karten für mehrere Bundesliga- Heimspiele des SV Werder Bremen entgegen der in den Vertrag einbezogenen ATGB über die Internethandelsplattform eBay veräußert.
In der Vergangenheit wurden uns bereits vergleichbare Abmahnungen der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA und Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Gemäß Ziffer 9.2. der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) sei eine private Weitergabe zu einem höheren Preis als dem Originalpreis unzulässig.
Von einer Weitergabe zu überhöhten Preisen wird im Falle des Anbietens zu einem Preis von mehr als 15% zum Originalpreis gemäß Ziffer 9.2. der ATGB ausgegangen.
Zusätzlich wird in der Abmahnung eine Urheberrechtsverletzung durch Abbildung des Stadionsitzplanes geltend gemacht.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages in Höhe von 500, 00 € verlangt.
Verstoß gegen ATGB?
Es ist zweifelhaft, ob die zugrunde gelegten ATGB in der vorliegenden Form einer rechtlichen Überprüfung überhaupt Stand halten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Thema der privaten Weitergabe von Tickets.
Ob in der Sache ein Verstoß gegen die ATGB vorliegt bedarf einer Einzelfallprüfung. So ist uns aus diversen anderen Fällen bekannt, dass häufig Karten mehrfach eingestellt wurden und es nicht in jedem Fall zu einem Verkauf kommt. Dieser Umstand ist von großer Bedeutung hinsichtlich der Schadenshöhe.
Unterlassungserklärung ?
Hinweis:
Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung in dieser Form ungeprüft! Denn diese Erklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden, wodurch bereits im Vorfeld mögliche Einwendungen gegen den Vorwurf abgeschnitten werden.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
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Aktuelle Abmahnung des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian vom 29.07.2014 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an den Musikalbum „Kontor Top of the Clubs Vol. 63“ Forderung: 2400,00 €
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahnte Werke: „Kontor Top of the Clubs Vol. 63“
Geforderter Betrag: 2400,00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; es drohen Folgeabmahnungen weitere Rechteinhaber der einzelnen Musikwerke
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Neue Abmahnung der Kanzlei APW Rechtsanwälte & Notar im Auftrag der Elite Film AG vom 28.07.2014 an dem Filmwerk „Blackthorn“
Am 30.07.2014 erreichte unsere Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei APW Rechtsanwälte & Notar im Auftrag der Elite Film AG zur rechtlichen Überprüfung. Dem Adressaten der Abmahnung wird eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Blackthorn“, an dem die Elite Film AG die Rechte innehat, vorgeworfen.
Folgendes wird gefordert:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Abgeltungsbetrag in Höhe von 530,00€
Der Abmahnung liegt zudem eine Aufstellung der vermeintlichen „wahren“ Kosten bzgl. der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zugrunde.
Auffällig ist insbesondere die angeführte Höhe des Lizenzschadensersatzes. So wird ein Betrag in Höhe von 2.000,00€ angesetzt. Ein Lizenzschadensersatz in dieser Höhe ist unserer Auffassung nach als völlig überhöht zu qualifizieren. Nach einschlägiger Rechtsprechung werden deutlich geringere Schadensersatzbeträge als angemessen angesehen.
Hinweis:
In keinem Fall sollte die anliegende vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet werden. Unserer Rechtsauffassung kann die Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass Sie sich mit Unterzeichnung bereits sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf zu Beginn abschneiden.
Darüber hinaus sollte nicht dem Ratschlag aus einschlägigen Internetforen gefolgt werden, die anraten, diese Art von Abmahnung zu ignorieren.
Entscheidend ist die Frage, ob die grundsätzliche Vermutung der Täterhaftung des Anschlussinhabers entkräftet werden kann. Hierzu bestehen nach aktueller Rechtsprechung verschiedene Fallkonstellationen.
Demnach kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
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Neue Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der Track by Track Records UG an dem Musikwerk: „Michael Mind Project – Show Me Love“ vom 11.07.2014 auf Kontor Top of the Clubs Vol. 62
Das Musikwerk soll, als Bestandteil der Datei namens „Kontor Top of the Clubs Vol. 62“, über eine Internettauschbörse anderen Nutzern angeboten worden sein.
Zusätzlich zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 389,50 € gefordert. Dieser setzt sich aus Rechtsanwaltskosten sowie einem pauschalen Lizenzschadensersatz zusammen.
Folgeabmahngefahr?
Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. einem Musiksampler befindet. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.
In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Sie sich von einem im Urheberrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.
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Ihr Vorteil:
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Abmahnung des Herrn Maik Lodes wegen fehlerhafter und veralteter Widerrufsbelehrung auf eBay durch die Kanzlei Christoph & Kollegen vom 16.07.2014
Uns wurde eine Abmahnung des Herrn Maik Lodes vorgelegt, in der dieser durch die Anwaltskanzlei Christoph & Kollegen rügen lässt, dass unser Mandant mit einer veralteten Widerrufsbelehrung wirbt und hierbei insbesondere nicht das seit dem 13.06.2014 geltende Recht einhält.
Ausweislich des Abmahnschreibens vom 16.07.2014 betreibt Herr Lodes unter dem Namen ml-versandhandel14 ebenfalls einen eBay Shop.
Abmahnungen wegen veralteten Widerrufsbelehrungen, insbesonderer wegen der Nichteinhaltung der Reform vom 13.06.2014 häufen sich.
In der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie die Zahlung von Abmahnkosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €, mithin 745, 40 € inkl. Auslagenpauschale.
Es empfiehlt sich immer bei dem Erhalt einer Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht diese durch einen spezialisierten Kollegen vornehmen zu lassen. Insbesondere das Ignorieren der Abmahnung kann beispielsweise zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führen, welche erhebliche Kosten nach sich zieht.
Neben der Verteidigung gegen die Abmahnung sollte selbstredend der eigene Onlineauftritt einer intensiven Überprüfung im Hinblick auf die dort vorgehaltenen Rechtstexte unterzogen werden. Auch hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Wir haben bereits einer dreistelligen Anzahl von Onlinehändlern aus ganz Deutschland dabei geholfen, die Rechtstexte ihrer Onlineauftritte rechtssicher zu gestalten.
Gerne sind wir auch Ihnen dabei behilflich.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
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Weitere Abmahnung der Kanzlei .rka Rechtsanwälte iAd der Koch Media GmbH vom 17.07.2014 an dem PC-Spielwerk „Saints Row 3“ FORDERUNG: 1.000,00€
Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung der Kanzlei .rka Rechtsanwälte iAd der Koch Media GmbH zur Bearbeitung vor.
Der Abmahnung liegt der Vorwurf einer Urheberechtsverletzung an dem PC-Spielwerk „Saints Row 3“ durch öffentliches Zugänglichmachen im Rahmen einer Internettauschbörse zugrunde.
Machen Sie nicht bereits zu Anfang gravierende Fehler!
Unterzeichnen Sie nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft! Bei dieser Unterlassungserklärung handelt es sich unserer Auffassung nach um ein Schuldanerkenntnis, wodurch Sie sich bereits zu Beginn sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf abschneiden.
Dies heißt jedoch nicht gleichzeitig, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Wichtig ist zudem, dass erfahrungsgemäß das Ignorieren solcher Abmahnungen kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen können. Denn unserer Kanzlei sind bereits Klageverfahren der Kanzlei rka. Rechtsanwälte bekannt, welche im Auftrage der Koch Media GmbH geführt wurden.
Für die Verteidigung ist entscheidend, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Abgeltungsbetrag 1.000,00€?:
Es wird ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.000,00€ gefordert. Der georderte Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.000,00€ ist unserer Auffassung nach als überhöht zu qualifizieren. Während in der Abmahnung zwar konsequent und richtig die Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 1.000,00€ gemäß § 97a Abs. 2 UhrG berechnet werden, so sind die Ausführungen zu den Kosten, welche der Täter der Rechtsverletzung zu tragen habe nach der neuen Gesetzeslage im Sinne der Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche durchaus zweifelhaft.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
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Aktueller Mahnbescheid der Kanzlei Fareds vom 17.07.2014 im Auftrag des Herrn Christian Königseder.
Uns erreichte am 17.07.2014 wiederum eine Anfrage wegen eines aktuellen Mahnbescheides, der durch die Kanzlei Fareds im Auftrag des Herrn Christian Königseder beantragt und erlassen wurde.
In dem uns vorgelegten Mahnbescheid werden insgesamt Kosten in Höhe von 687,46 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei die „Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragssteller“ genannt. Gegenstand der Abmahnung, die im Januar 2012 ausgesprochen wurde, war hierbei ein Musikwerk.
Einmal mehr bestätigt dies, dass die Abmahnungsfälle nicht „im Sande verlaufen“, wie dies leider häufig in diversen Internetforen behauptet wird.
Allerdings bestehen auch noch im Stadium des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsoptionen.
Wichtiger denn je ist es jedoch an dieser Stelle richtig zu reagieren. Wird der Mahnbescheid ignoriert, erfolgt nach zwei Wochen der sog. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Zwar besteht gegen diesen auch noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, jedoch ist dieser sodann vorläufig vollstreckbar.
Es sollte daher nach Erhalt eines Mahnbescheides umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den meisten Fällen bietet sich sodann zunächst die Einlegung eines Widerspruches an. Auch dann ist es nach unserer Erfahrung noch möglich in Verhandlungen mit der Gegenseite zu treten. Jedoch sollte es soweit gar nicht erst kommen. Die Verteidigung in der Angelegenheit sollte daher bereits bei Erhalt einer Abmahnung beginnen.
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Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
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- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
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