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Abmahnung des Herrn Benjamin Thorn durch Pixel Law Rechtsanwälte vom 11.04.2013 wegen der unberechtigten Verwendung von vier Lichtbildern im Internet; Forderung: 8192,04 €
Uns wurde am 15.04 2013 eine aktuelle Abmahnung des Herrn Benjamin Thorn, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Pixel Law zur Bearbeitung vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert auf den 11.04.2013.
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der unberechtigten Verwendung von Bildmaterial, an dem Herrn Benjamin Thorn die Urheberrechte zustehen sollen. Es handelt sich insgesamt um die Verwendung von vier Fotos, die unsere Mandantschaft auf zwei Internetpräsenzen unberechtigt verwendet haben soll.
Ferner wird gerügt, dass unsere Mandantschaft Herrn Thorn nicht als Urheber auf den Seiten genannt haben soll.
Es wird neben der Abgabe der obligatorischen Unterlassungserklärung Schadensersatz sowie Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht.
Als Abgeltungsbetrag wird insgesamt eine Summe für die Verwendung von vier Lichtbildern sage und schreibe ein Betrag in Höhe von 8192,04 € gefordert.
Hierbei setzt sich die geforderte Summe aus einem geltend gemachten Lizenzschadensersatz in Höhe von 7107, 00 € sowie aus Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1085, 04 € zusammen.
Dabei erfährt der Lizenzschadensersatz eine Verdoppelung auf den oben genannten Betrag in Höhe von 7107, 00 €, da die Urheberbenennung unterblieben ist.
So mag sich bereits der juristische Laie denken, dass die Gesamtforderung bei der Verwendung von vier Fotos doch sehr hoch erscheint. Dies ist natürlich völlig richtig. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes in oben genannter Höhe wegen der Verwendung von vier Lichtbildern in haben die unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte bisher noch in keiner Abmahnung lesen dürfen.
Unabhängig vom Bestehen der Ansprüche dem Grunde nach, sollten Sie keinesfalls den geforderten Betrag begleichen. Hier besteht erheblich Verhandlungsspielraum.
Die Abmahnung sollte unbedingt auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Die gilt besonders im Hinblick auf die Höhe des Schadensersatzes.
Ignorieren Sie die Abmahnung jedoch auf keinen Fall. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte jedoch nicht in der vorliegenden Form unterzeichnet werden. Diese bedarf einer Abänderung (Stichwort: modifizierte Unterlassungserklärung). So wird beispielsweise in der vorformulierten Unterlassungserklärung im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 6000, 00 € verlangt.
Lassen Sie sich daher unbedingt von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Weitere Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der Herren Frank Bülles und Jens Kindervater an dem Musikwerk: „DJ Antoine – Bella Vita“ vom 05.04.2013 auf German Top 100 Single Charts vom 25.03.2013
Wegen des Vorwurfes einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung an dem Musikwerk „DJ Antoine – Bella Vita“ durch das öffentliche Zugänglichmachen im Rahmen einer Internettauschbörse, wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.
Problematik German Top 100 Chartcontainer:
Der Titel befindet sich auf einer Chartcontainerdatei. Da sich auf dem Chartcontainer „German Top 100 Single Charts vom 25.03.2013" weitere urheberrechtlich geschützte Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen. In vielen Fällen ist die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten wird.
Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Für die Frage der weiteren Vorgehensweise ist entscheidend, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
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Neuartige Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Verlagsgruppe Random House GmbH über Auktionsplattform Hood
Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage der Verlagsgruppe Random House GmbH Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an Ebook-Werken durch den Verkauf gebrauchter Exemplare über die Auktionshausplattform Hood ausspricht.
Die Abmahnung wird wie üblich auf die ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaberin zur Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Zugänglichmachung gestützt.
Neben einem Unterlassungsanspruch wird zudem ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches.
Ist der Weiterverkauf gebrauchter elektronischer Schriftwerke (eBook) illegal?
Die Frage einer Urheberrechtsverletzung durch den Weiterverkauf gebrauchter eBooks ist sehr interessant. Das Urheberrecht sieht in diesem Zusammenhang den Weiterverkauf von gebrauchten körperlichen Schriftwerken (gebundene Buchversion) als zulässig an. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass für ein körperliches Schriftwerk durch das originäre Inverkehrbringen eine urheberrechtliche Erschöpfung eintritt. Durch die urheberrechtliche Erschöpfung sind mit Zustimmung des Urhebers Werke oder deren Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht worden. Dem rechtmäßigen Erwerber kann sodann der Weiterverkauf nicht untersagt werden.
Im Rahmen der per Download erworbenen elektronischen Werke (eBooks) ist es insoweit problematisch, als dass der Erwerber lediglich ein unkörperliches Werk erwirbt.
In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.07.2012, Az.: C-128/11 entschieden, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes für Softwarewerke auch dann gelte, wenn lediglich eine Datei zum Herunterladen angeboten wird. Konkret mache es keinen Unterschied, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder unkörperlicher Form vorliege. Hinsichtlich der Gefahr unlizenzierter Kopien sieht der EuGH die Softwareindustrie ihrerseits selbst in der Verantwortung, um Schutzmaßnahmen durch Kopierschutz etc. zu ergreifen.
Auch wenn für Musik,- Filmwerke und eBooks andere EU-Richtlinien gelten, so kann man nach dem Urteil des EuGH zu dem Schluss kommen, dass für den Erschöpfungsgrundsatz von Musik-, Filmwerken oder E-Books nichts anderes gilt als bei Softwarewerken.
Die Rechtslage ist jedoch keinesfalls eindeutig oder als geklärt anzusehen, was nach unserer Auffassung auch den Waldorf Frommer Rechtsanwälten bekannt ist. Bemerkenswert an den Abmahnschreiben ist nämlich, dass diese im Gegensatz zu den bekannten Abmahnschreiben im Bereich des Filesharings oder von Fotoproblematiken kaum Rechtsprechungsnachweise enthalten. Die Abmahnung ist relativ kurz gefasst.
Hier liegt jedoch auch die Chance der Verteidigung, so dass Sie sich nicht wehrlos geschlagen geben sollten. Beachten Sie jedoch, dass Sie einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt beauftragen, da es sich hierbei um eine Spezialmaterie handelt.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
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Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 28.03.2013 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead- Staffel 3 Folge 14“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Abgemahntes Werk: „The Walking Dead- Staffel 3 Folge 14”
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
Achtung!
Bei dem abgemahnten Filmwerk handelt es sich um eine bekannte TV Serie, die mittlerweile auch in deutscher Sprache ausgestrahlt wird. Die 3. Staffel der Serie umfasst insgesamt 16 Folgen. Insoweit besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich der weiteren ebenfalls urheberrechtlich geschützten Folgen der Staffel. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 18.03.2013 im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft an dem Filmwerk: „Ohne Limit“
Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Ohne Limit“, an dem die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die Rechte innehat.
Forderungen:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Abgeltungsbetrag in Höhe von 956,00€
Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Aktuelles:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.
Achtung!
Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
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Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
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Neue Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner vom 22.03.2013 im Auftrag WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead- Staffel 3 Folge 6“
Am 28.03.2013 wurde uns eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner vom 22.03.2013 zur Überprüfung vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung Filmwerk „The Walking Dead- Staffel 3 Folge 6“, an dem die WVG Medien GmbH die Rechte innehaben.
Achtung!
Bei dem abgemahnten Filmwerk handelt es sich um eine bekannte TV Serie, die mittlerweile auch in deutscher Sprache ausgestrahlt wird. Die 3. Staffel der Serie umfasst insgesamt 16 Folgen. Insoweit besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich der weiteren ebenfalls urheberrechtlich geschützten Folgen der Staffel. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.
Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 800,00 € gefordert.
Den Adressaten der Abmahnung ist dabei häufig nicht bewusst, dass Sie das Recht haben eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.
Aktuelles:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.
Eine weitere Konstellation ist die Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
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Erneute Abmahnung der Corbis GmbH vom 08.03.2013 durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen der unberechtigten Verwendung von fremdem Bildmaterial im Internet
Uns wurde erneut eine aktuelle Abmahnung der Corbis GmbH, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, zur Bearbeitung vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert vom 08.03.2013.
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der unberechtigten Verwendung von Bildmaterial, an der die Corbis GmbH die alleinigen Rechte hält. Bei der aktuellen Abmahnung wird die Verwendung eines Fotos gerügt.
In dem ersten Schreiben wird neben der Abgabe der obligatorischen Unterlassungserklärung zunächst Auskunft u. a. darüber verlangt, wie lange das Bild auf der Internetseite des Abmahnadressaten verwendet wurde. Das Auskunftsersuchen dient regelmäßig der Vorbereitung zur Bezifferung des sodann im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadensersatzes in Form eines sog. Lizenzschadensersatzes sowie der Kosten der Rechtsverfolgung.
So haben wir bereits auch gegen Abmahnungen gleicher Art verteidigt, die durch die Masterfile Deutschland GmbH, der Stockfood GmbH oder durch Getty Images über die Kanzlei Waldorf ausgesprochen wurden.
Die Abmahnung sollte unbedingt auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Die gilt besonders im Hinblick auf die regelmäßig im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadensersatzbeträge.
Lassen Sie sich daher unbedingt von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 08.03.2013 im Auftrag der Herren Martin Fliegenschmidt, Claudio Pagonis, Matthias Haß und Herbie Cricklow an dem Musikwerk: „Stefanie Heinzmann – Diggin in the Dirt“ auf bitreactor.to_TOP100_12_03_2012.rar
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Martin Fliegenschmidt, u.a.
Abgemahntes Werk: „Stefanie Heinzmann – Diggin in the Dirt“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahnungsgefahr: gegeben
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Neue Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der Herren Frank Bülles und Jens Kindervater an dem Musikwerk: „DJ Antoine – Bella Vita“ vom 01.03.2013 auf German Top 100 Single Charts vom 25.02.2013
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 01.03.2013 zur Überprüfung vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk: „DJ Antione - Bella Vita“, an dem die Herren Frank Bülles und Jens Kindervater die Rechte innehaben.
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.
Achtung!
Die Titel befinden sich auf einem Chartcontainer. Da sich auf dem Chartcontainer weitere Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen.
Folgeabmahngefahr?
Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft. Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten wird.
Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.
Wie soll ich mich verhalten?
Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Vorsicht!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universal Pictures International Germany GmbH an dem Werk: „Das Bourne Vermächtnis“ vom 05.03.2013
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 05.03.2013 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Das Bourne Vermächtnis (Filmwerk)“, an dem die Universal Pictures International Germany GmbH die Rechte innehat.
Zusätzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert.
Achtung!
Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.