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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH vom 05.08.2013 an dem Computerspiel „Dead Island“
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH vom 05.08.2013 zur rechtlichen Überprüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist das illegale Angebot des oben genannten Softwarewerkes, an dem die Koch Media GmbH die Rechte innehat.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 1500,00 € gefordert.
Wie soll ich mich verhalten?
Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Vorsicht!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 30.07.2013 im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an den Filmwerken „How I Met Your Mother – Staffel 8 – Folge 22 (TV-Folge)“ „How I Met Your Mother – Staffel 8 – Folge 24 (TV-Folge)
Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an den Filmwerken „How I Met Your Mother - Staffel 8 - Folge 22 (TV-Folge)“ „How I Met Your Mother - Staffel 8 - Folge 24 (TV-Folge) an denen die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Rechte innehat.
Forderungen:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Abgeltungsbetrag in Höhe von 732,00€
Achtung!
Bei den abgemahnten Filmwerken handelt es sich um eine bekannte TV Serie. Insoweit besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich der weiteren ebenfalls urheberrechtlich geschützten Folgen der Staffel. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.
Den Adressaten der Abmahnung ist dabei häufig nicht bewusst, dass Sie das Recht haben eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.
Aktuelles:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.
Eine weitere Konstellation ist die Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
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Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 25.07.2013 im Auftrag Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Project X“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Abgemahntes Werk: „Project X“
Geforderter Betrag: 956, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Neue Abmahnung vom 02.08.2013 des Rechtsanwaltes Rainer Munderloh im Auftrage der RGF Productions Ltd.
Nachdem es zu Beginn des Jahres ein wenig ruhiger um den Rechtsanwalt Rainer Munderloh wurde, scheint dieser nunmehr wieder verstärkt Abmahnung auszusprechen.
Uns wurde am 05.08.2013 eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Rainer Munderloh im Auftrag der RGF Productions Ltd. an dem Filmwerk „Extreme Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele“ vom 02.08.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Uns sind diesbezüglich folgende Abmahnungen im Auftrage der RGF Productions Ltd. bekannt:
“Domina im Fetisch-Fieber”
“Geil Gierig Gefickt”
“Orgasmen Magma & Vulkane in 3D”
“Private Anal Teens 2011 in 3D”
“Sex-Fantasien meiner Freundin”
“Fetisch-Fantasien junger Frauen”
“Extrem Pervers Nr. 1 – 18 Jahre und so verdorben”
Darüber hinaus sind uns auch Abmahnungen im Auftrage der Firma TELSEV SARL zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt worden.
Forderung:
Von dem Anschlussinhaber wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 780,00€ gefordert. Diesem “Angebot“ liegt eine ursprüngliche Forderung in Höhe von 1.653,30€ (Fiktive Lizenzgebühr- 600,00€; Ermittlungskosten – 234,00€; Verfahrenskosten gerichtlicher Auskunftsbeschluss -25,00€; Rechtsanwaltskosten Auskunftsbeschluss – 35,00€; Kosten Provider – 3,50€; Anwaltskosten für die Abmahnung auf Basis eines Streitwertes von 15.000€ - 755,80€) zugrunde.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen des Rechtsanwaltes Munderloh als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.
Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Für die Frage der weiteren Vorgehensweise ist entscheidend, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
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Neue Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights im Auftrag der Xtreme Sound GmbH an dem Musikwerk: „Scheiss Drauf (Peter Wackel)“, vom 30.07.2013 auf German Top 100 Single Charts vom 22.07.2013
Uns wurde am 01.08.2013 eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights an dem Musikwerk „Scheiss Drauf (Peter Wackel)“, an dem die Xtreme Sound GmbH die Rechte innehat, zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Wegen des Vorwurfes einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung an dem oben genannten Musikwerk durch das öffentliche Zugänglichmachen im Rahmen einer Internettauschbörse, wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.
Der Titel befindet sich hierbei auf einem Top 100 Chart Container vom 22.07.2013.
Problematik German Top 100 Chartcontainer:
Der Titel befindet sich auf einer Chartcontainerdatei, der seinerseits 100 Titel enthalten soll. Da sich auf dem Chartcontainer „German Top 100 Single Charts vom 22.07.2013 weitere urheberrechtlich geschützte Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen. In vielen Fällen ist die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.
Hierzu stehen mehrere Möglichkeiten der Verteidigung zur Verfügung, die wir gerne mit Ihnen besprechen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist. Mehr und mehr beobachten wir, dass die geltend gemachten Forderungen auch gerichtlich eingeklagt werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung direkt bei Erhalt einer Abmahnung die Weichen für die weitere Verteidigung richtig zu stellen.
Für die Frage der weiteren Vorgehensweise ist entscheidend, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
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Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 17.07.2012 im Auftrag der Polyband Medien GmbH an dem Filmwerk „Iron Sky“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Polyband Medien GmbH
Abgemahntes Werk: „Iron Sky“
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
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Urheberrechtliche Abmahnung der Frau Heidrun-Auro Brenjo wegen der Verwendung eines Gedichtes auf einer Homepage vom 22.07.2013
Uns wurde eine urheberrechtliche Abmahnung der Frau Heidrun-Auro Brenjo vorgelegt. Die Abmahnung wurde durch eine Dortmunder Anwaltskanzlei ausgesprochen und ist datiert auf den 22.07.2013.
Unserer Mandantschaft wird in dem Abmahnschreiben vorgeworfen, ein Gedicht, welches durch Frau Heidrung-Auro Brenjo erstellt worden sein soll, auf ihrer Homepage veröffentlicht zu haben. Ausweislich des Abmahnschreibens handelt es sich bei Frau Brenjo um eine Musikerin, Autorin und Textdichterin.
Von unserer Mandantschaft wird einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz gefordert.
Als Lizenzschadensersatz wird hierbei in Höhe von 400, 50 € € gefordert. Die Anwaltskosten, welche geltend gemacht werden, belaufen sich auf einen Betrag in Höhe 459, 00 €, mithin also ein Gesamtbetrag in Höhe von 859, 50 €.
Gedichte sind grundsätzlich, soweit sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, als Sprachewerke gem. § 2 I UrhG urheberrechtlich geschützt. Ob jedoch die für ein Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe gegeben ist, bedarf jeweils einer Prüfung im Einzelfall.
Es ist anzuraten, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung nur in modifizierter Form abzugeben. Des Weiteren kommt es hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten entscheidend drauf an, ob der Abmahnadressat gewerblich oder privat handelt.
Sollten auch Sie eine Abmahnung aus dem Bereich des Urheberrechts, des Markenrechts oder des Wettbewerbsrechtes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden allgemeinen Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
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Geschmacksmusterrechtliche und Markenrechtliche Abmahnung der Luminaria GmbH & Co KG durch die Rechtsanwälte Kreuzkamp & Partner wegen des Angebotes von Lichttüten vom 12.07.2013
Uns wurde eine geschmacksmusterrechtliche und markenrechtliche Abmahnung der Luminaria GmbH & Co KG aus Hamburg vorgelegt, welche durch die Kanzlei Kreuzkamp & Partner ausgesprochen wurde zur Bearbeitung vorgelegt.
Unserer gewerblichen Mandantschaft wird in diesem Abmahnschreiben vorgeworfen, sog. Lichttüten anzubieten, die eine ähnliche Gestaltung hätten, wie diejenigen Lichttüten, die durch die Luminaria GmbH & Co KG angeboten werden. Die Gegenseite gibt hierbei an, dass ihr an dem Design ein Geschmacksmusterrecht zustünde und verweist hierbei auf tatsächlich eingetragene Geschmacksmuster mit ähnlichem Design.
Darüber hinaus wird durch die Abmahnerin moniert, dass der Abmahnadressat in seinen Angeboten das Wort Luminaria zur Bewerbung benutzt.
Von unserer Mandantschaft wird einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, sowie Kosten der Rechtsverfolgung aus einem Streitwert von 100.000, 00 €, mithin Anwaltsgebühren in Höhe von 2051, 00 € netto.
Wir halten die Berechtigung der Abmahnung für bedenklich. Voraussetzung eines wirksamen Unterlassungsanspruchs nach dem Geschmacksmusterrecht ist, dass ein solches auch nach seinen materiellen Voraussetzungen, was im Eintragungsverfahren nicht geprüft wird, auch tatsächlich Geschmacksmusterschutz genießen kann. Dafür ist u.a. Voraussetzung, dass es als neu zu bezeichnen ist. Ob dies bei den gerügten Designs der Fall ist, erscheint uns nach Informationen unserer Mandantschaft zweifelhaft.
Auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach dem Markengesetz, der im Übrigen nicht auf eine eingetragene Marke, sondern auf eine geschützte geschäftliche Bezeichnung gestützt wird, dürfte nicht eindeutig sein. Bei dem Begriff „Luminaria“ handelt es sich nach unserer Auffassung um eine rein beschreibende Angabe, die bereits seit Jahren für solche Lichttüten bekannt ist.
Der Vorwurf sollte daher genau überprüft werden. Es muss davon abgeraten werden, die anliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ferner sollte dringend spezialisierter Rat eingeholt werden.
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Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 21.05.2013 im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk: „Agent Ranjid rettet die Welt“ Forderung: 956,00€
Die Abmahnung wurde unserer Kanzlei am 16.07.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk: „Agent Ranjid rettet die Welt“ an dem die der Constantin Film Verleih GmbH die Rechte innehat.
Der Kinostart des deutschsprachigen Films erfolgt am 18.10.2012.
Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert. Der Betrag setzt sich zusammen aus 506,00€ Rechtsanwaltskosten und einem Lizenzschadensersatz in Höhe von 450,00€.
Häufig ist den Adressaten der Abmahnung nicht bewusst, dass Sie das Recht haben eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab. Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
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Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
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- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
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Erneute Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vom 28.06.2013 im Auftrag der Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG an dem Filmwerk: „Snitch“ Forderung: 750,00€
Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk: „Snitch“, an dem die Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG die Rechte innehat.
Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 750,00 € gefordert.
Den Adressaten der Abmahnung ist dabei häufig nicht bewusst, dass Sie das Recht haben eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage wiederum hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab:
Verteidigung:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
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- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
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Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.