Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


28Nov/130

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk: „Scary Movie 5“ vom 25.11.2013

Am 28.11.2013 wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Constantin Film Verleih GmbH zur rechtlichen Überprüfung übergeben.

Was wird gefordert:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden! Hierdurch schneiden Sie sich bereits im Vorfeld sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf ab!

  •  Zahlung einer Kostenforderung in Höhe von 815,00€

Nach der neuen Gesetzeslage sollten Abmahnungen auf die Einhaltung folgender Punkte überprüft werden:

1. Angabe des Namens oder Firma des Verletzten, wenn ein Vertreter abmahnt
2. genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung
3. Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
4. inwieweit angegeben wird, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht

Dass es ein schlechter Rat ist die Forderung zu ignorieren, zeigt bereits die sehr hohe Quote an Klageverfahren die die Kanzlei Waldorf Frommer für die diversen Rechteinhaber führt. Diesbezüglich muss also ausdrücklich davor gewarnt werden Abmahnungen dieser Art zu ignorieren. Die mit einem Klageverfahren verbundenen Kosten sollten Anlass genug sein sich mit dem Vorwurf auseinander zusetzen und sich rechtlichen Rat einzuholen.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Die Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war beispielsweise Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben 

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

25Nov/130

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk: „Der Hobbit: Eine unerwartete Reise“ vom 21.11.2013

Am 25.11.2013 wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Warner Bros. Entertainment GmbH zur rechtlichen Überprüfung übergeben.

Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung einer Kostenforderung in Höhe von 815,00€

Warnung:

Vielfach unterzeichnen Abgemahnte unbedacht die vorformulierte Unterlassungserklärung. Hiervon sollte unbedingt abgesehen werden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden, was zur Konsequenz hat, dass Sie sich sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf bereits im Vorfeld abschneiden.

Sofern der Vorwurf zutrifft, sollte daher eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. An dieser Stelle raten wir ausdrücklich davon ab, Mustervorlagen aus einschlägigen Internetforen zu verwenden. Eine Unterlassungserklärung muss auf den Einzelfall angepasst werden. Entsprechende Mustervorlagen sind jedoch allgemein gehalten und werden dem Einzelfall in der Regel nicht gerecht.

Verteidigung:

Auch hier sollten Sie sich nicht auf die Ratschläge aus einschlägigen Internetforen verlassen. Dort wird zu unserem Erstaunen regelmäßig dazu geraten entsprechende Abmahnung zu ignorieren. Dass dies ein schlechter Rat ist, zeigt bereits die sehr hohe Quote an Klageverfahren die die Kanzlei Waldorf Frommer für die diversen Rechteinhaber führt. Diesbezüglich muss also ausdrücklich davor gewarnt werden Abmahnungen dieser Art zu ignorieren. Die mit einem Klageverfahren verbundenen Kosten sollten Anlass genug sein sich mit dem Vorwurf auseinander zusetzen und sich rechtlichen Rat einzuholen.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben 

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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19Nov/130

Abmahnung durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited vom 06.11.2013 bezüglich des Filmwerkes „Harry Brown“

Zu Beginn der 46. Kalenderwoche 2013 erreichte unserer Kanzlei eine Abmahnung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited vom 06.11.2013.

Aufgrund eines vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerkes „Harry Brown“ über eine Tauschbörse wird in dem Abmahnschreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 765,00€ gefordert.

HINWEIS:

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!

Interessant ist zunächst der Aspekt, dass es sich um eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2010 handeln soll. Da davon auszugehen ist, dass die Gegenseite bereits im Jahre 2010 Kenntnis von den Anschlussinhaberdaten hatte, würden die geltend gemachten Forderungen mit Ablauf diesen Jahres verjähren.

Die Kostenforderung enthält 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.550,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 550,00€.

Begrüßenswert ist insbesondere der Umstand, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG nicht als unbillig angesehen wird.

Der in Ansatz gebrachte Lizenzschadensersatz ist unserer Auffassung nach jedoch als unangemessen hoch zu qualifizieren.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

19Nov/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Filmwerk: „Prakti.com (Film)“ vom 13.11.2013

Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, welche uns am 19.11.2013 zur rechtlichen Überprüfung übergeben wurde, liegt der Vorwurf einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zugrunde.

Immer wieder erleben wir, dass viele Adressaten von Abmahnungen diese ignorieren. Gerade die Kanzlei Waldorf Frommer ist jedoch bekannt dafür, dass die geltend gemachten Ansprüche konsequent, d.h. schlussendlich auch gerichtlich verfolgt werden.

Darüber hinaus werden vielfach die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnet. In der anliegenden Form könnte die Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.

Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Die nun vorliegende Abmahnung enthält eine Kostenforderung in Höhe von 815,00€.

In diesem Betrag enthalten ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Darüber hinaus enthält der Betrag 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.600,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Wenngleich in der Abmahnung die Auffassung vertreten wird, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG als unbillig anzusehen sei, wird die „Bereitschaft“ zur Ansetzung eines Streitwertes in Höhe von 1.000,00€ signalisiert.

Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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16Nov/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 14.11.2013 im Auftrag der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH an dem Serienwerk „Sleepy Hollow – Staffel 1 – Folge 5“

Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH vom 14.11.2013 vor.

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk:  Sleepy Hollow – Staffel 1  - Folge 5

Geforderter Betrag: 519, 50 €;

Folgeabmahngefahr: ja, soweit weitere Folgen heruntergeladen bzw. angeboten wurden, da es sich um ein Serienwerk handelt

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Wir haben bereits hunderte von Mandanten gegen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer bundesweit vertreten. Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

4Nov/130

Aktuelle Mahnbescheide des Rechtsanwaltes Sebastian Wulf aus Werl im Auftrag der Debcon GmbH

Uns erreichten mehrere aktuelle Mahnbescheide, die durch den Rechtsanwalt Sebastian Wulf im Auftrag der Debcon GmbH beantragt und erlassen wurden.

Ursprünglich erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche durch die Kanzlei Baek-Law. Der damals geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasste bereits die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme.

So werden in den uns vorgelegten Mahnbescheiden insgesamt Kosten in Höhe von 183,21 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei „Schadensersatz aus Unterlassung- Vertrag“ genannt. Gegenstand der Abmahnung war hierbei jeweils ein Musikwerk.

Interessant ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass in einem der uns vorgelegten Mahnbescheide gleich zwei Forderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen geltend gemacht werden. Die Hauptforderung beläuft sich daher auf insgesamt 366,42€

Die hohe Anzahl der beantragten Mahnbescheide resultiert aus dem Umstand, dass die den Abmahnungen zugrunde liegenden vermeintlichen Verstöße aus dem Jahre 2010 datieren sollen. Daher droht zum Ende diesen Jahres die VERJÄHRUNG der Ansprüche! Durch den entsprechenden Mahnbescheid wird die Verjährung der Ansprüche jedoch zunächst gehemmt.

Darüber hinaus bestätigt dies wieder einmal die von uns schon seit langem vertretene These, dass „niemand vergessen wird“.

Entscheidend für Adressaten solcher Mahnbescheide ist jedoch, dass auch noch zum Zeitpunkt des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsoptionen offen stehen.

Hier gilt es nun keine Fehler zu machen und richtig zu reagieren!

Der häufigste Fehler ist das Ignorieren des Mahnbescheides. Wird der Mahnbescheid ignoriert, erfolgt nach zwei Wochen der sog. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Zwar besteht gegen diesen auch noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, jedoch ist dieser sodann vorläufig vollstreckbar. So wurde unserer Kanzlei bereits mehrfach ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erwirkt durch eine andere Kanzlei vorgelegt. Hier heißt es sodann: LEIDER ZAHLEN!

Nach Erhalt eines Mahnbescheides sollte daher umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den überwiegenden Fällen bietet sich sodann zunächst die Einlegung eines Widerspruches an.

Auch in diesem Verfahrensstadium lassen sich noch vergleichsweise Regelungen mit der Gegenseite treffen, um die Angelegenheit einer Erledigung zu zuführen.

Ist jedoch bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:

-          Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde

-          Zweiwochen-Frist notieren

-          Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen

-          Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

 

Ihr Vorteil:

-         Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-         Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-         Kostentransparenz von Anfang an

-         Bundesweite Vertretung

-         Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Bildquelle: © fovito- Fotolia.com

22Okt/130

Abmahnung durch Sky trotz bestehendem gewerblichen Abonnementvertrag aufgrund von Ausstrahlung einer Bundesliga-Spielbegegnung im nicht lizenzierten Hauptraum der Gaststätte

Uns liegt derzeit eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vor, die sich von Abmahnungen, welche wir bereits in der Vergangenheit zu einer großen Anzahl bearbeitet haben, im Vorwurf  unterscheidet. Die Abmahnung ist datiert auf den 13.09.2013.

Die uns beauftragte Mandantschaft ist Inhaberin einer gastronomischen Betriebsstätte. Sie verfügt auch über einen gewerblichen Abonnementvertrag mit der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.

Dieser Abonnementvertrag ist jedoch lediglich auf einen Raum der Betriebsstätte beschränkt.

Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, dass es am 23.08.2013 zu einer Kontrolle durch einen unabhängigen Kontrolleur gekommen sei, der festgestellt habe, dass im Hauptraum der Betriebsstätte eine Bundesliga-Spielbegegnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dies geschah, obwohl unsere Mandantschaft nur über einen Lizenzvertrag zur Ausstrahlung in einem geschlossenen Nebenraum verfügt. Der Kontrolleur habe eindeutig das Sendelogo der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG „Sky“ erkennen können. Da sich der Abonnementvertrag für Gewerbe und Vereine nur auf dem zum Hauptraum angrenzenden Nebenraum beziehe, sei ein Verstoß gegen die Urheberrechte der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG gegeben. Die Ausstrahlung im Hauptraum der Betriebsstätte sei daher widerrechtlich erfolgt und stelle eine Urheberrechtsverletzung gemäß der §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG dar.

Von unserer Mandantschaft wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nunmehr die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt. In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Rechtsvorgänger bzw. der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG selbst in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei. Aus diesem Grund habe unsere Mandantschaft grundsätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10.000,00 € verwirkt.

Unserer Mandantschaft wird in dem Schreiben vom 13.09.2013 sodann das Angebot unterbreitet, pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500,00 € zu zahlen, soweit eine erste Rate in Höhe von 3.500,00 € bis zum 30.09.2013 sowie eine weitere Rate in Höhe von 1.000,00 € bis zum 14.10.2013 bei der Gegenseite gezahlt werde.

Das verwunderliche war bei der Besprechung mit der eigenen Mandantschaft, dass diese angab, sich nicht daran erinnern zu können, in der Vergangenheit einmal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, bei der diese eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € versprochen habe.

Nach nunmehr erfolgter Anfrage bei den Anwälten der Firma Sky wurde uns mitgeteilt, dass eine Unterlassungserklärung durch unsere Mandantschaft auch nicht abgeben worden sei. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass unsere Mandantschaft im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages mit der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vereinbart habe, dass jede öffentliche Wahrnehmbarmachung außerhalb der vertraglich vereinbarten Fläche eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € auslöst. Parallel hierzu wurde der durch unsere Mandantschaft unterzeichnete Vertrag vorgelegt. Hier heißt es wörtlich:

 „Der Abonnement wird für jeden Tag, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, in dem eine öffentliche Wahrnehmbarmachung des Sky-Sendesignals außerhalb der im Anhang gekennzeichneten Flächen festgestellt wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € an Sky zahlt, es sei denn er erwirbt hierfür von Sky eine gesonderte Lizenz.“

Wir haben erhebliche Bedenken, ob eine solche Vertragsstrafevereinbarung einer rechtlichen Überprüfung standhält, was derzeit durch uns überprüft wird. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass unsere Mandantschaft im Gegensatz zu anderen üblichen Fällen, in denen Gaststättenbetreiber oder Inhaber von Sportvereinsheimen nicht über ein gewerbliches Abonnement mit der Firma Sky verfügen, gerade ein solches besitzt.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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14Okt/130

Erneute Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag des Herrn Robert Diggs vom 08.10.2013 bezüglich des Musikwerkes „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“ innerhalb des Filmwerkes „Django Unchained“

Innerhalb der Abmahnung wird ein Ermittlungsergebnis präsentiert, das ein öffentliches Zugänglichmachen des Filmwerkes „Django Unchained“ über eine Bittorrent Tauschbörse dokumentieren soll. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 850,00€ gefordert.

Bei dem Filmwerk handelt es sich um den bekannten Kinohit des Regisseurs Quentin Tarantino.

Das Filmwerk enthält das Musikwerk „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“, deren Rechteinhaber Herr Robert Diggs ist.

Was auf den ersten Blick nicht deutlich wird ist der Umstand, dass nicht das Filmwerk, sondern gerade das benannte Musikwerk Gegenstand der urheberrechtlichen Abmahnung ist.

Verteidigung:

Die geltend gemachte Kostenforderung ist als deutlich überhöht einzustufen!

Insbesondere die aktuelle Rechtsprechung tendiert mit Blick auf die nunmehr auch zum 09.10.2013 geänderte Gesetzeslage zu deutlich geringeren Streitwerten. Demnach sind auch die sich aus einem solchen Streitwert ergebenden Rechtsanwaltskosten geringer anzusetzen.

So heißt es beispielsweise in einem aktuell durch unsere Kanzlei geführten Verfahren vor dem Amtsgericht München in einem Hinweisbeschluss des Gerichtes:

Das Gericht hat Zweifel an der Angemessenheit der Höhe des Streitwertes (10.000,00 €) für die außergerichtlichen RA-Kosten. Auch unter Berücksichtigung der im Beschluß des AG Hamburg vom 24.07.2013, Az 31 a C 109/13 genannten Gründen hält das Gericht einen Streitwert in Höhe von 1000, 00 € zutreffender“

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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Bildquelle: © vege - Fotolia.com

12Okt/130

Klageverfahren Filesharing vor AG München durch Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der BB Video GmbH: Hinweisbeschluss des Gerichtes: 1000, 00 € Streitwert zutreffender! AG München, Az. 275 C 24726/13

 

Vor einigen Wochen hatten wir über ein Klageverfahren wegen Filesharing berichtet, welches durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller im Auftrag der BB Video GmbH gegen einen unserer Mandanten geführt wird.

 

Dort wurden u.a. Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10. 000 € gefordert, mithin Kosten der Rechtsverfolgung für die Beauftragung der abmahnenden Anwälte in Höhe von 651, 80 € geltend gemacht.

 

Das AG München hat nunmehr durch die zuständige Richterin in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass es einen Streitwert in dieser Angelegenheit in Höhe von 1000, 00 € für möglicherweise zutreffender halte.

 

So heißt es in einem Hinweisbeschluss wie folgt:

 

Das Gericht hat Zweifel an der Angemessenheit der Höhe des Streitwertes (10.000,00 €) für die außergerichtlichen RA-Kosten. Auch unter Berücksichtigung der im Beschluß des AG Hamburg vom 24.07.2013, Az 31 a C 109/13 genannten Gründen hält das Gericht einen Streitwert in Höhe von 1000, 00 € zutreffender“

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um ein laufendes Verfahren handelt und der oben genannte Hinweisbeschluss nicht einer bindenden Streitwertfestsetzung gleichkommt. Die Gegenseite hat auf den Hinweis bereits reagiert und teilt mit, dass sie hinsichtlich des in Bezug genommenen Beschlusses des AG Hamburg die Ansicht vertritt, dass dort die rudimentärsten Kenntnisse der Rechtsfindung sowie zur Gewaltenteilung, Art. 20 III GG, fehlen, wenn ein noch nicht zustande gekommenes bzw. verkündetes und damit nicht existentes Gesetz als kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers bezeichnet und faktisch angewendet wird. (gemeint: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, in Kraft seit 09.10.2013).

 

Der Gegenseite kann hier nur teilweise Recht gegeben werden, wenngleich formaljuristisch die Bedenken der Klägerin nicht wegdiskutiert werden können. Jedoch verkennt die Klägerin einen entscheidenden Punkt, nämlich die Vorschrift des § 3 ZPO, die es den Gerichten ermöglicht, den Wert eines Verfahrens nach freiem Ermessen anzusetzen. Nicht anderes tut das Gericht hier, so dass letztendlich die Herabsetzung des Streitwertes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

 

De Vollständigkeit halber soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass uns auch zwischenzeitlich ein aktuellerer Beschluss des AG München vorliegt, in dem diese Auffassung nicht geteilt wird.

 

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine Klage, einen Mahnbescheid wegen des Vorwurfs des Filesharing erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir sind auf diesen Bereich spezialisiert und konnten bereits sehr vielen Abgemahnten in der ganzen Bundesrepublik helfen.

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

 

 

 

 

11Okt/130

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Filmwerk: „Stirb langsam- Ein guter Tag zum Sterben“

Am 10.10.2013 wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen vermeintliche Urheberrechtsverletzung über eine bittorrent Internettauschbörse an dem Filmwerk: „Stirb langsam- Ein guter Tag zum Sterben“ vorgelegt.

Forderung: pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1028,00€

Wir vertreten die Auffassung, dass die geltend gemachte Kostenforderung als überhöht zu qualifizieren ist!

Neue Rechtssprechungstendenzen auf Grundlage geänderter Gesetzeslage:

Das AG Hamburg entschied mit Hinweisbeschluss vom 24.07.2013, Az.: 31a C 109/13, dass bei privat betriebenem Filesharing ein Streitwert von 1000,00 € sachgerecht ist. Hinsichtlich der Bestimmung der Angemessenheit verweist das AG Hamburg auf eine Gesetzesänderung durch das am 28.06.2013 vom Bundestag verabschiedete Gesetz (BT-Drucksache 17/13057), welches nunmehr in Kraft getreten ist.

 

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des AG München, welches regelmäßig Gerichtsstand für Klagen der Kanzlei Waldorf Frommer war. Das Amtsgericht München vertritt in einem Hinweisbeschluss vom 27.08.2013 (Az. 224 C 19992/13) die gleiche Auffassung wie das AG Hamburg. Nach derzeitiger Ansicht des Gerichts kommt auch ein deutlich unter 10.000,00 € liegender Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Betracht. Dabei nimmt es ausdrücklich auf die erwähnte Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg Bezug.

 

Bleiben Sie nicht untätig! Das Ignorieren einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer ist ein schlechter Rat!

Die Kanzlei Waldorf Frommer hat sich im letzten Jahr mehr und mehr dazu entschieden, die in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen.

So sind uns bereits einige Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der vertretenen Rechteinhaber Mahnbescheide beantragt und sogar Klagen eingereicht hat.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

Bildquelle: © FM2 - Fotolia.com

 


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.