Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.
Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 17.02.2014 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead Staffel 4 Folge 8“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Abgemahntes Werk: „The Walking Dead“ Staffel 4 Folge 8”
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der MIG Film GmbH an dem Filmwerk „Downstream“ vom 21.02.2014/ Forderung: 1.144,00€
Vorgeworfen wird eine Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Downstream“, an dem die MIG Film GmbH die Rechte innehat.
Kein Unterlassungsanspruch!
Entgegen der sonst ausgesprochenen Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung wird in dem unserer Kanzlei zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Schreiben kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. d.h. es wird nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
Der Grund hierfür liegt auf der Hand. Das angeführte Ermittlungsergebnis dokumentiert einen Tatzeitpunkt aus dem Jahre 2010! Unterlassungsansprüche verjähren nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist nicht am Tag der Rechtsverletzung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem Kenntnis von der Rechtsverletzung als auch den Daten des Anschlussinhabers erlangt wurde.
Der Unterlassungsanspruch ist demnach bereits verjährt.
Daher wird lediglich die Zahlung eines Schadensersatzbetrages sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.144,00€ gefordert.
Anders als der Unterlassungsanspruch verjährt der Schadensersatzanspruch erst nach 10 Jahren!
Schadensersatz 1.000,00€?
Ob die geltend gemachte Kostenforderung berechtigt ist hängt zunächst von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Vorwurf entkräftet werden kann.
Sollte der Vorwurf nicht entkräftet werden können, bestehen erfahrungsgemäß jedoch die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit unter der Bedingung einer Kostenreduzierung.
Denn unserer Auffassung nach ist der angesetzte Schadensersatzbetrag als überhöht zu qualifizieren.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Aktuelles Forderungsschreiben der Debcon GmbH iAd M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD vom 17.02.2014
In der 8. Kalenderwoche 2014 erreichte unserer Kanzlei erneut ein uns bestens bekanntes Forderungsschreiben der Debcon GmbH.
Ursprünglich erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche durch die Negele Zimmel Greuter. Der damals geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasste bereits die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme.
So werden in dem uns vorliegen Schreiben insgesamt Kosten in Höhe von 1.000,00 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei „Lizenzentschädigung aus Urheberrechtsverletzung“ genannt. Gegenstand der Abmahnung aus dem Jahre 2012 war hierbei ein Filmwerk.
Die geltend gemachte Forderung ist unserer Auffassung nach als unangemessen hoch zu qualifizieren. Die Höhe der Forderung entspricht keinesfalls der neuen Gesetzeslage. Insoweit geht die Rechtsprechungstendenz dahin, dass auch für „Altfälle“ die neue Gesetzeslage angewendet wird.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.
Sofern der Vorwurf nicht entkräftet werden kann, können erfahrungsgemäß kostenreduzierende Vergleiche geschlossen werden.
Hier gilt es nun keine Fehler zu machen und richtig zu reagieren!
Entscheidend für Adressaten solcher Forderungsschreiben der Debcon GmbH ist der Umstand, dass unserer Kanzlei bereits diverse Fälle bekannt sind, in denen nach dem Ausbleiben einer Reaktion Mahnbescheide beantragt worden sind.
Ist bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:
- Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde
- Zweiwochen-Frist notieren
- Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, ein Forderungsschreiben, einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid, erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
- Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Neue Abmahnung der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag des Herrn Axel Konrad vom 06.02.2014 an dem Musikwerk „Djane Housekat- Don´t u feel alright“
Rechteinhaber: Herr Axel Konrad
Abgemahntes Werk: „Djane Housekat- Don´t u feel alright“
Von dem Adressaten der unsere Kanzlei zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Abmahnung wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Rechtsanwaltskosten verlangt.
Entsprechend der neuen Gesetzeslage werden Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.000,00€, mithin einem Betrag von 123,76€ geltend gemacht. Insgesamt werden Zahlungs- und Freistellungsansprüche inkl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 225,56 € angesetzt.
Darüber hinaus werden Schadensersatzansprüche für das Auskunftsverfahren und ein pauschaler Lizenzschadensersatz in Höhe von 300,00€ angesetzt.
Die hier geltend gemachte Forderung ist unserer Auffassung nach der Höhe nach bereits als unangemessen zu qualifizieren!
Beispielsweise hat das OLG Köln 200,00€ Schadensersatz pro Musiktitel in einem Filesharing-Fall als angemessen angesehen (Oberlandesgerichts Köln Urteil vom 23. März 2012, Az.6 U 67/11)
In dem Abmahnschreiben wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 399,00 € angeboten.
Sofern Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, ist Ihnen dringend anzuraten, sich fachkundig beraten zu lassen. Die geforderten Beträge sollten nicht ungeprüft gezahlt, die beiliegende Unterlassungserklärung keinesfalls in dieser Form abgegeben werden.
Aktuelles:
Weiteres wegweisendes Urteil: Eltern haften nicht für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az I ZR 169/12 – BearShare)
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
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- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
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- Ruhig bleiben Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
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Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
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Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 20.12.2013 im Auftrag der Embassy of Music GmbH an dem Musikwerk „Passenger – Let Her Go“ auf „German Top 100 Single Charts vom 18.02.2013“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Embassy of Music GmbH
Abgemahntes Werk: „Passenger – Let Her Go
Geforderter Betrag: 291,54 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
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Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vom 27.01.2014 im Auftrag der Tobis Film GmbH & Co KG an dem Filmwerk „Prisoners“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Tobis Film GmbH & Co KG
Abgemahntes Werk: Prisoners
Geforderter Betrag: 732, 50 €;
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights vom 15.01.2014 im Auftrag der ZoolandGmbH an dem Musikwerk: „R.I.O. Feat. U-Jean – Komodo (Hard Nights)“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Zooland Music GmbH
Abgemahntes Werk: „R.I.O. Feat. U-Jean - Komodo (Hard Nights)“
Geforderter Betrag: 450,00 €;
Achtung: Titel befindet sich auf Bravo Tits Vol 83. Es besteht Folgeabmahnungsgefahr!
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH vom 16.01.2014 an dem Computerspiel „Dead Island“
Am 20.01.2014 wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH vom 16.01.2014 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist das illegale Angebot des oben genannten Softwarewerkes, an dem die Koch Media GmbH die Rechte innehat.
Zusätzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 700,00 € gefordert.
Unterlassungserklärung?
Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Kostenfrage:
Der von der Gegenseite angesetzte Pauschalabgeltungsbetrag in Höhe von 700,00€ ist unserer Auffassung nach als überhöht zu qualifizieren. Während in der Abmahnung zwar konsequent und richtig die Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 1.000,00€ gemäß § 97a Abs. 2 UhrG berechnet werden, so sind die Ausführungen zu den Kosten, welche der Täter der Rechtsverletzung zu tragen habe nach der neuen Gesetzeslage im Sinne der Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche durchaus zweifelhaft.
Verteidigung:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 08.01.2014 (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 – BearShare) eine Störerhaftung der Eltern für Handlungen der volljährigen Kinder ebenfalls abgelehnt. In der veröffentlichten Pressemitteilung 5/14 vom 08.012014 heißt es:
„Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
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Erneute Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 15.01.2014 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „The dark knight rises“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Abgemahntes Werk: „The dark Knight rises“
Geforderter Betrag: 815,00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 16.01.2014 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead Staffel 4 Folge 1“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Abgemahntes Werk: „The Walking Dead“ Staffel 4 Folge 1
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
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