Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


24Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier und Partner vom 19.10.2011 im Auftrag der Emi Music Germany GmbH & Co KG an dem Musikwerk „David Guetta – Titanium“ auf „German Top 100 Single Charts“ vom 29.08.2011

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Emi Music Germany GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk: Titanium von David Guetta

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag: 450, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

24Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds an dem Lied “Die Atzen mit Nena – Strobo Pop” im Auftrag der Geto Gold Musikverlags GmbH

Abmahnung wegen:Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber:Geto Gold Music Verlag GmbH

Abgemahntes Werk:Die Atzen mit Nena - Strobo Pop

Folgeabmahngefahr:gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag:450, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

24Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner vom 19.10.2011 im Auftrag der Emi Music Germany GmbH & Co KG an dem Lied David Guetta “Where them girls at”

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Emi Music Germany GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk: „Where them girls at“ von David Guetta

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag: 450, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner aus Frankfurt erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

17Okt/110

Aktuelle Abmahnung der LFP Video Group aus Beverly Hills an dem Pornofilmwerk “Barely Legal” 121″ durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: LFP Video Group

Abgemahntes Werk: Film: Barely Legal 121

Geforderter Betrag: 850, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier. Beachten Sie auch unseren kürzlich erschienen ausführlichen Artikel zu dieser Abmahnung. Diesen finden Sie entweder auf unserer Homepage oder auch hier

 

17Okt/110

Aktuelle Abmahnung vom 14.10.2011 der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe im Auftrag der Herren Hanno Graf u.a. an dem Musikwerk „Move it“ auf „Fetenhits Apres Ski Hits 2011“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Hanno Graf u.a.

Abgemahntes Werk: „Move it“ der Gruppe Culcha Candela

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Musiksampler

Geforderter Betrag: 400, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe aus Linden erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

14Okt/110

Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Auftrag der DigiProtect GmbH an dem Pornofilmwerk „Tori Black is pretty Filthy 2“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiProtect GmbH

Abgemahntes Werk: Tori Black is pretty Filthy 2

Geforderter Betrag: 650, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei U+C erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

13Okt/110

Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der Firma LFP Video Group, LLC an dem Pornofilmwerk: „This Ain`t – Two and a half Man XXX“

Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Negele, Zimmel, Geuter, Beller aus Augsburg vorgelegt. Diese mahnt im Auftrag der LFP Video Group LLC vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Filmen ab. Bei dem streitgegenständlichem Film handelt es sich um den Titel: „This ain`t – Two and a half Men XXX“.  

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen einer Internettauschbörse.

Warum Angebot und nicht Download?

Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.

Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 850, 00 € gefordert.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung; nur in modifizierter Form
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

Ferner können auch regelmäßig gute Vergleichsbeträge mit der Gegenseite ausgehandelt werden.

In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen  angeboten werden.  Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.

Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

Auch wenn es sich um ein Pornofilmwerk handelt, sollten Sie keinesfalls aus möglicher Scham die rechtliche Beratung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen scheuen. Wir in diesem Bereich tätige Kollegen begegnen der Problematik nahezu jeden Tag mit der nötigen Professionalität. Auch können wir Ihnen durch geeignete Maßnahmen versichern, dass die nötige Diskretion auch gegenüber Ihren Familienangehörigen gewahrt wird, sollten Sie nicht wünschen, dass diese von dem Vorwurf erfahren. Dies geht selbstverständlich nur, soweit Sie auch als Anschlussinhaber persönlich abgemahnt wurden. So kann beispielsweise die komplette Kommunikation über E-Mail erfolgen.

 

12Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Schalast und Partner vom 07.10.2011 im Auftrag der DigiProtect an dem Musikwerk „Groove Coverage“ auf „German Top 100 Single Charts“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH

Abgemahntes Werk: Groove Coverage-Angeline

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag: 480, 00 € oder „Schnellzahlerrabatt“ 350, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schalast und Partner aus Frankfur am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

 

 

11Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier und Partner im Auftrag der GSDR GmbH an dem Musikwerk „Hold the Line“ von den Disco Boys feat. Toto auf dem Musiksampler „Future Trance Volume 57“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: GSDR GmbH

Abgemahntes Werk: Hold the Line von den Disco Boys

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Musiksampler

Geforderter Betrag: 450, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner aus Frankfurt erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

10Okt/110

Filesharing: Vorbeugende Unterlassungserklärung als Lösung für Folgeabmahnungen? – Reaktionen in der Praxis und Entwicklungen im Jahre 2011 –

wecker  vorsorge

Die Frage, ob die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen im Falle des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing sinnvoll ist, wird von verschiedenen Juristen und im Urheberrecht versierten Rechtsanwälten häufig unterschiedlich beantwortet. Jedoch ist die Frage zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin aktueller denn je. Wie bereits im letzten Jahr haben wir auch in diesem Jahr in unserer Kanzlei festgestellt, dass die Anzahl von Folgeabmahnungen durch die gleiche oder andere Kanzleien im Verhältnis zum letzten Jahr weiter erheblich gestiegen sind. Gerade bestimmte Kanzleien sind für den Ausspruch von Folgeabmahnungen bekannt und berüchtigt, wenn es sich um die Abmahnung einzelner Lieder handelt, welche sich auf Musiksamplern oder den berühmten „Top-100-Charts" befinden.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen bei Erstabmahnungen, die beispielsweise einen Top – 100 Chartcontainer betreffen ist enorm. So sind mir kaum Fälle bekannt, in denen keine Folgeabmahnung – sei es durch die erst abmahnende Kanzlei oder eine andere – ausgesprochen wird.

So treffe ich in meiner täglichen Beratungspraxis häufig auf folgende Konstellation:

Es erscheint ein Mandant, der durch eine Kanzlei wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an einem Lied abgemahnt wurde, welches Bestandteil eines Top 100 Chart Containers ist. Da der Rechtsanwalt seinem Mandanten selbstverständlich eine umfassende Beratung schuldet, wird auf die Gefahr von Folgeabmahnungen hingewiesen. Auch wird sodann die Möglichkeit einer sog. Vorbeugenden Unterlassungserklärung besprochen, wenn diese in der anzutreffenden Konstellation Sinn macht (dazu mehr unten).

Entscheidet sich der Mandant dagegen, so erfolgen in geschätzten 80 % weitere Abmahnungen, die hätten vermieden werden können. Jedoch ist hierbei einzuräumen, dass der Betroffene keine 99 weiteren Abmahnungen befürchten muss. Jedoch sind fünf bis acht Folgeabmahnungen keine Seltenheit.

Das oft gegen eine vorbeugende Unterlassungserklärung erklärte Argument, dass hierdurch „Schlafende Hunde" geweckt werden, ist nach unserer Ansicht nicht stichhaltig, da in den vorgenannten Fällen die „Hunde" oft bereits wach sind. Eine für jeden Fall zutreffende Antwort, ob eine vorbeugende Unterlassungserklärung Sinn macht oder nicht, gibt es grundsätzlich nicht. Jedoch hängt dies von folgenden Fallkonstellationen bzw. Fragestellungen ab: 

1. Ist dem vermeintlichen „Filesharer" bekannt, welche Werke (Lieder, Filme, Hörspiele etc) über seinen Anschluss herunter geladen bzw. zum Upload angeboten worden sind?

Ist dem abgemahnten Anschlussinhaber genau bekannt, welche Werke über seinen Anschluss durch einen Dritten oder möglicherweise ihn selbst zum Upload im Rahmen einer Tauschbörse angeboten wurden, so können abhängig von der Anzahl der Werke, vorbeugende Unterlassungserklärungen durchaus sinnvoll sein. Ist dem Anschlussinhaber jedoch nicht bekannt, welche Werke über seinen Anschluss angeboten wurden, wäre die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen völlig sinnlos, da die Versendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen aufgrund der großen Anzahl von abmahnenden Rechteinhabern faktisch unmöglich ist und in keinem Kosten - Nutzen Verhältnis stünde. 

2. Handelt es sich bei den streitgegenständlichen Werken um solche, welche sich auf einem Musiksampler befinden oder Teil eines sog. Chartcontainers sind? 

Wird diese Frage bejaht, sollte im Rahmen einer guten und umfassenden Rechtsberatung zumindest die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Erwägung gezogen werden. Hier können erfahrende Anwälte im Bereich des Filesharings und des Urheberrechts meist mit einem Blick auf die Titelliste sehen, welche Werke derzeit verstärkt abgemahnt werden, so dass man vorbeugend tätig werden kann. Kommt in diesen Fällen hinzu, dass die zuerst abmahnende Kanzlei für Folgeabmahnungen bekannt ist und entsprechende Rechteinhaber mit Musiktiteln auf dem Sampler oder Chartcontainer vertritt, sollte nach unserer Ansicht die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nicht nur in Erwägung gezogen werden, sondern definitiv abgegeben werden.

Rechtswirkungen der vorbeugenden Unterlassungserklärung

Die Folge einer vorbeugenden Unterlassungserklärung besteht darin, dass die sog. Wiederholungsgefahr bereits im Voraus entfällt. Dadurch ist es den abmahnenden Kanzleien nicht mehr möglich, die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches geforderten meist sehr hohen Anwaltskosten zu fordern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der sog. Lizenzschadensersatz weiter gefordert werden kann, soweit der Verstoß durch den Anschlussinhaber persönlich begangen wurde (sog. Täterhaftung im Gegensatz zur Störerhaftung hinsichtlich des Unterlassungsanspruches). Dieser ist jedoch regelmäßig  geringer als die vorgenannten Anwaltskosten, so dass den abmahnenden Kanzleien hierdurch der Reiz zur Klage genommen wird, da solche Klagen aufgrund des geringen Streitwertes nicht  lukrativ für die abmahnenden Großkanzleien erscheinen. 

Besonders geeignete Fälle für die Abgabe von sog. Vorbeugenden Unterlassungserklärungen 

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass es Fallkonstellationen gibt, in denen die Abgabe von vorbeugenden Erklärungen besonderen Sinn macht.

Folgender Fall:

a) Ausgangssituation:

Der Mandant legt eine Abmahnung vor, in der ihm vorgeworfen wird, ein bestimmtes Lied im Rahmen einer Tauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben. Das Lied befindet sich auf einem Musiksampler. Eine Recherche ergibt, dass Folgeabmahnungen definitiv drohen. Der Mandant kann ausschließen, den Verstoß selbst begangen zu haben. Beispielsweise kann der Mandant darlegen und beweisen, dass er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt urlaubsbedingt ortsabwesend war (sehr häufige Konstellation in der Praxis) oder sich der auf ihn angemeldete Internetanschluss an einem völlig anderen Ort befindet (beispielsweise Ferienwohnung, welche vermietet wird; ebenfalls häufige Konstellation).

b) Rechtliche Lösung:

Der Mandant haftet in der vorgenannten Konstellation definitiv nicht auf  Ersatz eines etwaigen Lizenzschadens. Dies könnte er im Rahmen eines gedachten Prozesses auch ausreichend darlegen und beweisen. Auch das sodann häufig zu hörende Gegenargument der Abmahnkanzleien, es könne ja sein, dass der Abgemahnte „den Internetanschluss nach Verlassen er Wohnung nicht abgeschaltet habe“   dürfte nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt nicht mehr stichhaltig sein (Beschluss des OLG Frankfurt vom 26.09.2011, Az: 11 U 53/11). So hat das OLG Frankfurt sehr überzeugend argumentiert, dass es für die Täterhaftung hierauf nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr der Aktivierungszustand des Computers, da nur über diesen der Anschlussinhaber selbst handeln könne.        

Durch die Abgabe der vorbeugenden Erklärungen scheidet jedoch auch eine Haftung für die entstandenen Anwaltskosten aus, so dass selbst bei Erhalt weiterer Abmahnungen diese zurückgewiesen werden könnten. Im Ergebnis kann der Abgemahnte daher für weitere Abmahnungen nicht belangt werden. Ob er für die Erstabmahnung als sog. Störer haftet, ist sodann eine andere Frage.

Fazit: 

  1. Die Entscheidung zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung der Erstabmahnung
  2. Bei der Abmahnung von Liedern auf Musiksamplern oder aus sog. Chartcontainern sollte die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung erwogen werden.
  3. Besteht keine positive Kenntnis darüber, welche Werke über den eigenen Anschluss angeboten wurden und liegt nicht Punkt 2. vor, muss von der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung abgeraten werden.
  4. Selbst im Fall der Geltendmachung von Lizenzschadensersatz ist dieser meist geringer oder leichter abzuwenden, als die in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit ihren entsprechenden höheren Kostenfolgen.
  5. Kann der Abgemahnte für sich ausschließen, den Verstoß in Person begangen zu haben und kann er dies zusätzlich im Falle eines Falles beweisen, so ist die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen angebracht.

Lassen Sie sich von uns beraten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Filesharingfällen verfügen wir über die nötige Erfahrung, um Sie umfassend und sicher zu beraten. 

Wir vertreten bundesweit. 

Weitere Informationen rund um das Filesharing erhalten Sie hier und auf unserer Internetseite unter: www.kanzlei-heidicker.de oder www. kanzlei-abmahnung.de

 Foto: wecker vorsorge copyright MH-Fotolia.com


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