Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


24Apr/120

Abmahnung der Fareds Rechtanwaltsgesellschaft vom 20.04.2012 im Auftrag der Herren Fliegenschmidt, Pagonis. Haß, Cricklow an dem Musikwerk „Diggin in the Dirt” von Stefanie Heinzmann auf German Top 100 Single Charts vom 16.04.2012 – Es drohen Folgeabmahnungen

Uns wurde eine Abmahnung der Herren Fliegenschmidt, Pagonis. Haß, Cricklow vorgelegt, die durch die Kanzlei Kornmeier und Partner Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Diggin in the Dirt abmahnen lassen.

 

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.

 

Auffällig ist bei der uns vorliegenden Abmahnung der Zeitraum zwischen angeblichem Verstoß und Ausspruch der Abmahnung. So soll der vermeintliche Verstoß ausweislich des Abmahnschreibens am 15.04.2012 stattgefunden haben. Die Abmahnung ist datiert vom 20.04.2012.

 

 

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen  ein Vergleichsbetrag durch die Frankfurter Kanzlei in Höhe von 450,00 € gefordert.

 

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist ein German Top 100 Single Charts Container vom 16.04.2012. Die Abmahnung ist also brandaktuell.

 

Da sich in diesem Chartcontainer auch weitere Lieder anderer Rechteinhaber befinden, die Urheberrechtsverletzungen abmahnen, drohen Folgeabmahnungen. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften.

 

Jedoch ist eine umfassende uns spezialisierte Abmahnung in diesem Gebiet auch im Hinblick um weiteren Schaden so gering wie möglich zu halten, unumgänglich.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

 

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder  auch ganz abgewehrt werden.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage sowie unserem Abmahnblog unter www.kanzlei-heidicker.de oder http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.

 

Wir vertreten bundesweit und konnten einer Vielzahl von Mandanten bereits behilflich sein.

 

23Apr/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 13.04.2012 im Auftrag der Geto Gold Musikverlag GbR an dem Musikwerk „Die Atzen mit Nena – Strobo Pop““ auf German Top 100 Single Charts vom 05.09.2011

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Geto Gold Musikverlag GbR

Abgemahntes Werk:  Die Atzen mit Nena – Strobo Pop

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds  aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

23Apr/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe vom 20.04.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf u.a an dem Musikwerk „Wildes Ding“ der Gruppe Culcha Candela (German Top 100 Single Charts vom 27.02.2012)“

Uns wurde erneut eine aktuelle Abmahnung der Herren Hanno Graf u.a vorgelegt, die durch die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe aus Linden Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Wildes Ding“ abmahnen lassen.

 

Den Adressaten der Abmahnungen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.

 

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen  ein Vergleichsbetrag in Höhe von 400,00 € gefordert.

 

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist ein sog. Chartcontainer. Eine Überprüfung dieses Chartcontainers hat insoweit ergeben, dass sich auf diesem weitere Titel befinden, die derzeit verstärkt durch andere Rechteinhaber und Kanzleien abgemahnt werden. Es drohen daher Folgeabmahnungen, was bei der Verteidigung unbedingt zu beachten ist.

 

 

Lassen Sie sich diesbezüglich beraten. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.

 

So zeigen sich derzeit Tendenzen in der Rechtsprechung, die nach Ansicht des Verfassers in eine positivere Richtung gehen dürften.

 

In diesem Zusammenhang ist auf einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes hinzuweisen, dem im Instanzenzug eine Auseinandersetzung zur Problematik des Filesharings vorausging. Das Bundesverfassungsgericht hat hier zu Verstehen gegeben, dass das häufig durch die Abmahnkanzleien zitierte Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2010 „Sommer unseres Lebens“ keinesfalls auf alle denkbaren Konstellationen aus der Praxis angewendet werden kann. So wird das Urteil häufig dazu herangezogen, grundsätzlich eine Störerhaftung des Anschlussinhabers anzunehmen, wenn dieser beispielsweise volljährige Familienmitglieder nicht über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt hat. Das Bundesverfassungsgericht scheint hierbei in die Richtung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu tendieren. Dieses hatte bereits im Jahre 2007 geurteilt, dass Überwachungspflichten von nahen Familienangehörigen erst dann bestehen, soweit sich in der Vergangenheit bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch gezeigt hätten. Erst dann könne von einer Haftung des Anschlussinhabers als Störer ausgegangen werden.

 

Würde sich diese Ansicht durchsetzen, käme dies einer kleinen Revolution in der Filesharingverteidigung gleich. Die weitere Entwicklung bleibt sowohl abzuwarten, als auch spannend.

 

Wir bleiben für Sie auf dem Laufenden!

 

 

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.

 

Unterzeichnen Sie keine Schuldanerkenntnisse und zahlen Sie nicht sofort ohne anwaltliche Prüfung. Leider ist dieses Phänomen in der letzten Zeit bei uns angetragenen Mandaten gehäuft vorgekommen.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.  Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.

 

 

 

 

20Apr/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner vom 18.04.2012 im Auftrag der Senator Film Verleih GmbH an dem Filmwerk “Ziemlich beste Freunde“

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner im Auftrag der Senator Film Verleih GmbH vom 18.04.2012 vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung ist das Filmwerk: „Ziemlich beste Freunde“

Ausweislich der Informationen unserer Mandantschaft ist die Abmahnung dieser am 19.04.2012 zugegangen.

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 800, 00 € gefordert.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Die vorgenannten Hinweise sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sind für den erfolgreichen Fortgang der Verteidigung von entscheidender Bedeutung.

Da wir in den letzten Monaten häufig Mandanten beraten haben, welche bereits selber zunächst Kontakt zum Abmahner aufgenommen haben, soll vor diesem Punkt nochmals dringend gewarnt werden.

So wird in diesem Fall bereits meist zu viel zugestanden, so dass es teilweise bereits zu Vergleichsabschlüssen kommt, die sodann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Seien Sie sich dem Umstand bewusst, dass es sich hierbei um ein Massengeschäft handelt und „Ihre Abmahnung“ nur eine unter Tausenden ist. So wird es Ihnen auf keinen Fall gelingen, den Abmahner davon zu überzeugen, von seiner Forderung  abzurücken. Überlassen Sie solche Verhandlungen daher unbedingt Ihrem Rechtsbeistand.

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

 

Kann ich die Abmahnung nicht einfach ignorieren, da die Kanzleien Ihre Forderungen ja nicht gerichtlich geltend machen?

Dies kann ein gefährlicher Trugschluss sein, wie eine aktuelle Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16.11.2011 zeigt. So sind derzeit alleine beim AG München 1400 Verfahren wegen illegalem Filesharings anhängig, Tendenz wohl steigend. Dies bestätigt eine bereits seit längeren bestehende Vermutung, wonach die Musikindustrie die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen weiter verschärft.

So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem oft zu lesenden Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

 

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 

Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

 

Wichtig im Bereich der Verteidigung ist zu wissen, wie die einzelnen Kanzleien grundsätzlich reagieren. Nur so kann für Sie die kostengünstigste Lösung gefunden werden, worauf es letztendlich wohl auch ankommt.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

              

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.  Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.

 

 

19Apr/121

Abmahnung der Kanzlei Sebastian vom 13.04.2012 im Auftrag der Aerosoft GmbH aus Paderborn an dem Computerprogramm „German Airports 2“

Uns wurde eine weitere Abmahnung des Rechtsanwaltes Sebastian aus Berlin vorgelegt, der im Auftrag der Firma Aerosoft GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Computerprogramm „German Airports 2“   abmahnen lässt.

 

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben. 

 

Die Kanzlei Sebastian ist eher bekannt für Abmahnungen im Bereich Musik. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von dem Abgemahnten einer pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 850, 00 € gefordert. Bei dem Computerprogramm handelt es sich um ein Add On für Flugsimulatoren.

 

Die Abmahnung zeigt, dass neben Musik, Filmen und Hörbüchern auch regelmäßig Computerprogramme, häufig in Form von Spielen, abgemahnt werden.

 

Auch wenn häufig für den Abgemahnten im ersten Augenblick die Sachlage aussichtslos erscheint, was insbesondere durch die für den juristischen Laien oft schwer verständlichen Abmahnungen verstärkt wird, bestehen auf jeden Fall Verteidigungsoptionen.

 

Wichtig ist zunächst nicht in Panik zu verfallen. Zahlen Sie die geforderten Beträge daher nicht ungeprüft. Geben Sie ohne Prüfung vor allem nicht die anliegende Unterlassungserklärung ab. Soweit nach einer anwaltlichen Beratung diese zu dem Ergebnis führt, dass die Abgabe einer Erklärung angezeigt ist, sollte diese in modifizierter Form abgegeben werden.

 

So zeigen sich derzeit Tendenzen in der Rechtsprechung, die nach Ansicht des Verfassers in eine positivere Richtung gehen dürften.

 

In diesem Zusammenhang ist auf einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 21.03.2012, Az 1 BvR 2365/11) hinzuweisen, dem im Instanzenzug eine Auseinandersetzung zur Problematik des Filesharings vorausging. Das Bundesverfassungsgericht hat hier zu Verstehen gegeben, dass das häufig durch die Abmahnkanzleien zitierte Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2010 „Sommer unseres Lebens“ keinesfalls auf alle denkbaren Konstellationen aus der Praxis angewendet werden kann. So wird das Urteil häufig dazu herangezogen, grundsätzlich eine Störerhaftung des Anschlussinhabers anzunehmen, wenn dieser beispielsweise volljährige Familienmitglieder nicht über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt hat. Das Bundesverfassungsgericht scheint hierbei in die Richtung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu tendieren. Dieses hatte bereits im Jahre 2007 geurteilt, dass Überwachungspflichten von nahen Familienangehörigen erst dann bestehen, soweit sich in der Vergangenheit bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch gezeigt hätten. Erst dann könne von einer Haftung des Anschlussinhabers als Störer ausgegangen werden.

 

Würde sich diese Ansicht durchsetzen, käme dies einer kleinen Revolution in der Filesharingverteidigung gleich. Die weitere Entwicklung bleibt sowohl abzuwarten, als auch spannend.

 

Wir bleiben für Sie auf dem Laufenden!

 

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.

 

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder  auch ganz abgewehrt werden.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Schauen Sie sich auch unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder unserem aktuellen Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de um. Auch dort erhalten Sie weitere Informationen.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.

 

Wir vertreten bundesweit und konnten bereits einer großen Anzahl an Abgemahnten in ganz Deutschland behilflich sein.

19Apr/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 12.04.2012 im Auftrag der Universum Film GmbH an dem Filmwerk „Der Mandant“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Universum Film GmbH

Abgemahntes Werk:  „Der Mandant“

Geforderter Betrag: 956, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

3Apr/120

Abmahnung der Universal Pictures International GmbH vom 26.03.2012 wegen der vermeintlichen illegalen öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks „Eine offene Rechnung“ durch die Kanzlei APW aus Dortmund

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung

Rechteinhaber: Universal Pictures International GmbH

Abgemahntes Werk:  Eine offene Rechnung“

Geforderter Betrag: 450, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei APW aus Dortmund  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

2Apr/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 30.03.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a. an dem Musikwerk „Wildes Ding“ der Künstlergruppe Culcha Candela auf German Top 100 Single Charts vom 20.02.2012

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a.

Abgemahntes Werk:  „Wildes Ding“ der Künstlergruppe Culcha Candela

Geforderter Betrag: 400, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe  aus Linden  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

2Apr/120

Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Sebastian vom 20.03.2012 und vom 27.03.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an verschiedenen Musikwerken

Uns wurden verschiedene Abmahnungen der Firma DigiRights Administration GmbH ausgesprochen durch Rechtsanwalt Sebastian aus Berlin vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung vom 20.03.2012 ist eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Martin Solveig & Dragonette – Hello“. Die Besonderheit an der Abmahnung liegt darin, dass der Titel nicht als solcher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein soll, sondern als Bestandteil des Filmwerkes „Chipmunks 3“

 

So heißt es in der uns vorliegenden Abmahnung, dass vom Internetanschluss unserer Mandantschaft das oben genannte Filmwerk durch die Verwendung einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dieses Filmwerk soll jedoch den oben genannten Musiktitel enthalten, so dass die gerügte Urheberrechtsverletzung hierauf gestützt wird.

 

Die Abmahnung zeigt zunächst, dass es nach dem Urheberrecht grundsätzlich möglich ist, dass an einem Gesamtwerk (hier: Film) mehrere Urheberrechte bestehen können.

 

Neben der obligatorischen Unterlassungserklärung wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 850, 00 € von unserer Mandantschaft gefordert. Dies erscheint für die Urheberrechtsverletzung an einem Titel überhöht. Hieran mag sich nach diesseitiger Ansicht auch nichts dadurch ändern, als dass der Titel Bestandteil des Filmwerkes ist.

 

 

Auch eine weitere Abmahnung der Kanzlei Sebastian wurde uns am heutigen Tage vorgelegt. Gegenstand hierbei sind die Lieder:

 

  1. Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego
  2. DJ Antoine feat. The Beatshakers – Ma Cherie
  3. Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro
  4. DJ Antoine Vs. Timati Feat Kalenna – Welcome to St. Tropez
  5. Mike Candys & Evely Ft. Patrick Miller – One Night in Ibiza”
  6. Yiruma – River Flows in You
  7. Israel Kamakawiwo`ole – Over the rainbow

 

Die vorgenannten Musikwerke sind Bestandteil eines German Top 100 Single Charts Containers.

Gefordert wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1800, 00 € und die obligatorische Unterlassungserklärung.

 

Auffallend bei Abmahnungen des Kollegen Sebastian ist, dass die geltend Abgeltungsbeträge im Gegensatz zu anderen Kanzleien, die im Bereich des Filesharings tätig sind, äußerst hoch sind.

 

Es bestehen jedoch grundsätzlich Möglichkeiten der Verteidigung. Jede Abmahnung sollte auf Ihre Berechtigung überprüft werden. Auch im Falle der Berechtigung der Abmahnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die geltend gemachten Beträge zu reduzieren. In diesem Fall sollte oberste Priorität sein, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

 

Auch muss die Gefahr von Folgeabmahnungen bedacht werden. Es ist daher von erheblicher Wichtigkeit, dass Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich mit der Materie auskennt und über einschlägige Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens verfügt.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln, die bedingungslos ohne Wenn und Aber zu beachten sind:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.

 

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder  auch ganz abgewehrt werden.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Informationen über weitere aktuelle Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

27Mrz/120

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 22.03.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Animal“ auf Kontor House of House Volume 14

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Animal von R.I.O. Feat. U-Jean“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: eingeschränkt gegeben;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.


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