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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag von Matthias Mania vom 04.05.2012 an dem Musikwerk „Glasperlenspiel – Ich bin ich“; Forderung: 450, 00 €
Uns wurde am 05.05.2012 eine sehr aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds datiert vom 04.05.2012 im Auftrag des Herrn Matthias Mania vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Glasperlenspiel – Ich bin Ich“. Dieser befindet sich ausweislich des Abmahnschreibens auf einem German Top 100 Single Charts Container vom 16.05.2012.
So hat die Kanzlei Fareds im Auftrag eines anderen Rechteinhabers bereits in der Vergangenheit Musikwerke der Künstlergruppe „Glasperlenspiel“ abgemahnt.
Bei Herrn Mania soll es sich ausweislich des Abmahnschreibens um den Textdichter des Musikwerkes handeln.
Auch in dieser Abmahnung wird der Adressat zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Pauschalbetrages i. H. v. 450, 00 aufgefordert.
Da der Titel sich in einem German Top 100 Single Chart Container befindet, droht auch die Gefahr von Folgeabmahnungen. Auch bei der uns vorliegenden Abmahnung handelt es sich nicht um die erste Abmahnung, die der Adressat erhalten hat.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Wie so häufig, ist der Schock bei Erhalt einer Abmahnung groß und es fragt sich, wie mit der Abmahnung umgegangen werden soll.
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
So heißt es beispielsweise in der uns vorliegenden Unterlassungserklärung:
„….. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Landgericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen…….“
Doch wie hoch wäre hier möglicherweise die Vertragsstrafe im tatsächlichen Falle einer Zuwiderhandlung?
So erscheint die Formulierung auf den ersten Blick „angemessen“. Jedoch muss man beachten, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nichts anderes als die Abgabe einer Willenserklärung ist, die letztendlich zu einem Vertragsschluss führt. Willenserklärungen und Verträge sind der Auslegung zugänglich. Die Gefahr liegt bei der gewählten Formulierung in dem Wort „Landgericht“, was der Laie nur schwer erkennen wird. Hierzu muss man wissen, dass die Landgerichte unabhängig von Spezialzuständigkeiten, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht, gem. §§ 23 Absatz 1 Nr. 1, 71 Absatz 1 GVG für Streitigkeiten ab einem Streitwert von 5000, 00 € aufwärts zuständig sind. Da nun im Streitfall die Überprüfung der Vertragsstrafe in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt, könnte man im Rahmen der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, dass als „Mindestvertragsstrafe“ ein Betrag von 5000, 01 € bereits vereinbart wurde (ohne dass dies einem bewusst war!). Zwar kann man mit guten Argumenten dies durchaus anders sehen, jedoch sollte aus Risikogesichtspunkten diese Gefahr von Anfang an im Keim erstickt werden.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. Top 100 Single Chartcontainer oder einem Musiksampler befindet. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Weitere Abmahnung der Kanzlei Sebastian vom 27.04.2012 im Auftrag der Aerosoft GmbH an dem Computerprogramm „German Airports 2“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Aerosoft GmbH
Abgemahntes Werk: German Airports 2
Geforderter Betrag: 850, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 26.04.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Animal“ auf German Top 100 Single Charts vom 19.03.2012
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Zooland Music GmbH
Abgemahntes Werk: „Animal von R.I.O. Feat. U-Jean“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Abmahnung vom 27.04.2012 Waldorf Frommer im Auftrag der Firma Sony Music Entertainment GmbH an dem Musikalbum Planet Pit (Deluxe Version inkl. 4 Bonustracks), Pitbull (Album)
Uns wurde eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Sony Music Entertainment GmbH vorgelegt, in der unserer Mandantschaft vorgeworfen wird, im Rahmen einer Internettauschbörse (sog. Peer-to-Peer Netzwerk) das Musikalbum Planet Pit (Deluxe Version inkl. 4 Bonustracks) vom Künstler Pitbull zum Download angeboten zu haben.
Vielen Benutzern von Tauschbörsen ist oft nicht bewusst, dass sie das Werk durch den vorgenommenen Download auch gleichzeitig anbieten. Dies ist jedoch die Eigenart der sog. Tauschbörsen.
Genau an dieser Stelle geschieht jedoch die abmahnfähige Urheberrechtsverletzung, da es nur dem Urheber bzw. Rechteinhaber gestattet ist, „sein“ Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Denn in § 19 a UrhG heißt es:
„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
Von dem Anschlussinhaber wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein Abgeltungsbetrag in Höhe von insgesamt 956, 00 € gefordert. Dieser Betrag teilt sich ausweislich des Abmahnschreibens in 506, 00 € Rechtsanwaltskosten sowie 450,00 € Schadensersatz auf.
Es muss dringend davor gewarnt werden, die beigefügte Unterlassungserklärung in der vorformulierten Fassung zu unterzeichnen. Diese ist insbesondere für den Fall einer tatsächlichen Zuwiderhandlung in der Zukunft aufgrund einer bestimmten Formulierung als sehr nachteilig zu beurteilen, da sodann Vertragsstrafen in Höhe von 5000,00 € aufwärts drohen.
Aufgrund der 30-jährigen Bindung an die Erklärung sollte hier mit Bedacht gehandelt und die Angelegenheit von einem im Filesharing tätigen Rechtsanwalt überprüft werden. Nur dieser kennt die einschlägigen Kanzleien und weiß wie diese reagieren.
Auch ist die tatsächliche Geltendmachung von Vertragsstrafen für den Fall einer Zuwiderhandlung nicht die Ausnahme. So hatten wir bereits mehrere Fälle gegenüber anderen Kanzleien zu vertreten, in denen sich unsere Mandanten aufgrund einer tatsächlichen Zuwiderhandlung Vertragsstrafeansprüchen ausgesetzt sahen. Auch in einem solchen Fall muss unbedingt ein im Gewerblichen Rechtsschutz tätiger Rechtsanwalt beauftragt werden.
Sie sollten die Angelegenheit daher grundsätzlich ernst nehmen, jedoch mit Bedacht handeln.
So dürften sich die Verteidigungschancen in einigen Fällen jedoch aufgrund weiterer positiver Tendenzen in der Rechtsprechung verbessern.
In diesem Zusammenhang ist auf einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes hinzuweisen, dem im Instanzenzug eine Auseinandersetzung zur Problematik des Filesharings vorausging. Das Bundesverfassungsgericht hat hier zu Verstehen gegeben, dass das häufig durch die Abmahnkanzleien zitierte Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2010 „Sommer unseres Lebens“ keinesfalls auf alle denkbaren Konstellationen aus der Praxis angewendet werden kann. So wird das Urteil häufig dazu herangezogen, grundsätzlich eine Störerhaftung des Anschlussinhabers anzunehmen, wenn dieser beispielsweise volljährige Familienmitglieder nicht über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt hat.
Das Bundesverfassungsgericht scheint hierbei in die Richtung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu tendieren. Dieses hatte bereits im Jahre 2007 geurteilt, dass Überwachungspflichten von nahen Familienangehörigen erst dann bestehen, soweit sich in der Vergangenheit bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch gezeigt hätten. Erst dann könne von einer Haftung des Anschlussinhabers als Störer ausgegangen werden.
Lassen Sie die Abmahnung überprüfen und sich beraten.
Die geltend gemachten Beträge können häufig reduziert oder auch abgewendet werden.
Es gelten folgende Grundregeln bei Erhalt einer Abmahnung, die bedingungslos einzuhalten sind:
- Bleiben Sie trotz des ersten Schockes ruhig und vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen!
- Fristen notieren und einhalten!
- Suchen Sie bei der ersten Abmahnung direkt anwaltliche Hilfe auf. Denn nur so können möglicherweise Folgeabmahnungen vermieden werden
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf, weder telefonisch noch schriftlich, da dies weitere Gebühren auslösen könnte. Bleiben Sie jedoch auf gar keinen Fall untätig
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.
Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 25.04.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Miss Sunshine R.I.O“ auf German Top 100 Single Charts vom 13.06.2011
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Zooland Music GmbH
Abgemahntes Werk: „Miss Sunshine“ („R.I.O.“)
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner vom 14.04.2012 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 2 Folge 10“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Abgemahntes Werk: „The Walking Dead – Staffel 2 Folge 10“
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 13.03.2012 im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk „New Kids Nitro“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH
Abgemahntes Werk: „New Kids Nitro“
Geforderter Betrag: 956, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner vom 17.04.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego“ auf „German Top 100 Single Charts vom 20.02.2012“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahntes Werk: „Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego“
Geforderter Betrag: 650, 00 €; Forderungsbetrag wurde erhöht
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 20.04.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf u.a. an dem Musikwerk Wildes Ding der Gruppe Culcha Candela auf German Top 100 Single Charts vom 20.02.2012
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Hanno Graf u.a.
Abgemahntes Werk: Wildes Ding
Geforderter Betrag: 400, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe aus Linden erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
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Erste Abmahnung der neuen im Filesharing tätigen Kanzlei CGM Rechtsanwaltsgesellschaft für die DigiProtect bei uns eingetroffen
Uns wurde am heutigen Tage eine erste Abmahnung der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag der DigiProtect vorgelegt. Seit einigen Tagen war hiervon bereits im Internet zu lesen. Die uns vorgelegte Abmahnung ist datiert vom 23.04.2012. Gegenstand der Abmahnung ist das Musikwerk "Kool Savas - Aura". Wir werden morgen mehr berichten.
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