Heidicker Abmahnblog

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14Mai/130

Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 03.05.2013 im Auftrag der Embassy of Music GmbH an dem Musikwerk „Passenger – Let Her Go“ auf „German Top 100 Single Charts vom 18.03.2013“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Embassy of Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Passenger – Let Her Go

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

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8Mai/130

Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 22.04.2013 im Auftrag der Embassy of Music GmbH an dem Musikwerk „Passenger – Let Her Go“ auf „German Top 100 Single Charts vom 04.03.2013“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Embassy of Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Passenger – Let Her Go“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

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6Mai/130

Erneute Abmahnung durch die Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH vom 22.04.2013 an dem Musikwerk „Passenger – Let Her Go“ auf German Top 100 Single Chart Container vom 11.03.2013

Kürzlich hatten wir bereits über eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH berichtet. Am 06.05.2013 wurde uns wiederum eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH diesmal vom 22.04.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Abgemahnt wird erneut eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk “Passenger – Let Her Go”, an dem die Embassy of Music GmbH die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.

Folgeabmahnungsgefahr- Chartcontainer!

Bei der hier angeführten Datei („German Top 100 Single Chart Container vom 11.03.2013“) handelt es sich um ein Dateiarchiv, auf dem sich naturgemäß weitere Musikwerke befinden. In vielen Fällen ist die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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6Mai/130

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 30.04.2013 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 3 Folge 12“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: WVG Medien GmbH

Abgemahntes Werk:  „The Walking Dead – Staffel 3 Folge 12“

Geforderter Betrag: 800, 00 €;

Folgeabmahngefahr: ja; Es handelt sich um ein Serienwerk!

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

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5Mai/130

Viele aktuelle Abmahnungen sowie eine einstweilige Verfügung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Komning und JBB in der 17. und 18. Kalenderwoche 2013

Die Bundesligasaison neigt sich langsam ihrem Ende, doch werden Verstöße gegen Gaststättenbetreiber, die vermeintlich ohne gewerbliches Abonnement des Senders Sky die Bundesliga zeigen, auch weiterhin konsequent in Anspruch genommen.

Im Rahmen verschiedener Mandate und Anfragen wurden uns erneut Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH sowie auch eine erwirkte einstweilige Verfügung in den letzten zwei Kalenderwochen vorgelegt. Vorgeworfen wird den Adressaten das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH in ihren Gaststätten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

Von den Abgemahnten wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1200,00 € - 2000, 00 € gefordert, soweit eine erste Teilzahlungsrate bis zu einem bestimmten Datum eingeht. Andernfalls behält sich Sky die Geltendmachung höherer Ansprüche vor. So wird in den uns vorliegenden Anschreiben darauf hingewiesen, dass auch ein weitaus höherer Betrag von um die 5000, 00 gefordert wird, soweit auf die Forderung nicht eingegangen wird.

Ferner wird bei den Abmahnungen die Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung gefordert.

Die uns vorgelegte einstweilige Verfügung wurde auf Antrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH durch das Landgericht Bielefeld erlassen. Unabhängig von der Frage, ob der Verstoß zutrifft, zeigt dieser Vorgang, dass Sky  die Ansprüche konsequent verfolgt. Anderseits sollte man es unabhängig vom Vorliegen des Verstoßes soweit nicht kommen lassen, sondern bereits vorgerichtlich fachgerechten Rat aufsuchen. Ist jedoch eine einstweilige Verfügung in der Welt muss jedoch umso mehr schnell gehandelt werden, da man sich sonst mit einer sog. Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung konfrontiert sehen wird, die neben den bereits schon hohen Kosten durch das einstweilige Verfügungsverfahren, mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.

Nicht selten kommt es jedoch in diesem Zusammenhang vor, dass unsere Mandanten beteuern, das Programm des Fernsehsenders Sky definitiv nicht gezeigt zu haben. So wird durch die Mandanten auch regelmäßig angegeben, dass die in den Abmahnungen genannten Feststellungen hinsichtlich der Größe des Gastraumes sowie die Anzahl der Gäste zu den streitgegenständlichen Zeiträumen erheblich von den eigenen Wahrnehmungen abweichen.

Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes abzugeben.

Je nach Sachverhaltsgestaltung stehen mehrere Wege des Vorgehens zur Verfügung:

Soweit beispielsweise nachweislich kein Sky gezeigt wurde, sollte erwogen werden, die geltend gemachten Ansprüche konsequent zurückzuweisen. Je nach Einzelfallgestaltung sollte jedoch mit dem beratenden Anwalt unbedingt darüber gesprochen werden, ob eine modifizierte, d.h. abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies alles ist jedoch eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist, wie so oft, die Beweislage, da die Gerichte nach unserer Erfahrungen tendenziell dazu tendieren, den Ausführungen der Sky-Kontrolleure zu folgen, wenngleich wir bereits gerichtliche Verfahren für unsere Mandanten an verschiedenen Gerichten in Deutschland gewinnen konnten.

Es ist daher enorm wichtig mit dem beratenden Rechtsanwalt die Beweissituation genau zu besprechen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, so können wir Ihnen nur anraten, dass diese im Detail geprüft werden sollte.

Bitte unterzeichnen Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft.  

Sollten Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage, Mahnbescheid oder bereits einen Vollstreckungsbescheid der Firma Sky erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

Wir haben bereits über 60 Gastwirte und Vereine sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gegen die Vorwürfe verteidigt und beraten. Wir wissen daher, worauf es ankommt.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung, den gerichtlichen Beschluss oder ihre Klage zu senden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig und ist ein entscheidender Faktor unserer Kanzleiphilosophie.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer neu gestalteten Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de

In unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

3Mai/130

Aktueller Mahnbescheid der Kanzlei Fareds vom 22.04.2013 im Auftrag der Nu Image Films Inc.

Uns erreichte am 02.05.2013 wiederum eine Anfrage wegen eines aktuellen Mahnbescheides, der durch die Kanzlei Fareds im Auftrag der Nu Image Films Inc. beantragt und erlassen wurden.

 

In dem uns vorgelegten Mahnbescheid werden insgesamt Kosten in Höhe von 2.222,98 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei die „Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire der Antragssteller“ genannt. Gegenstand der Abmahnung, die im Januar 2012 ausgesprochen wurde, war hierbei ein Filmwerk.

Einmal mehr bestätigt dies, dass die Abmahnungsfälle nicht „im Sande verlaufen“, wie dies leider häufig in diversen Internetforen behauptet wird.

Allerdings bestehen auch noch im Stadium des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsoptionen.

Wichtiger denn je ist es jedoch an dieser Stelle richtig zu reagieren. Wird der Mahnbescheid ignoriert, erfolgt nach zwei Wochen der sog. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Zwar besteht gegen diesen auch noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, jedoch ist dieser sodann vorläufig vollstreckbar.

Es sollte daher nach Erhalt eines Mahnbescheides umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den meisten Fällen bietet sich sodann zunächst die Einlegung eines Widerspruches an. Auch dann ist es nach unserer Erfahrung noch möglich in Verhandlungen mit der Gegenseite zu treten. Jedoch sollte es soweit gar nicht erst kommen. Die Verteidigung in der Angelegenheit sollte daher bereits bei Erhalt einer Abmahnung beginnen.

Ist jedoch bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:

-          Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde

-          Zweiwochen-Frist notieren

-          Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen

-          Ruhig bleiben

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

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30Apr/130

Aktuelle Abmahnung durch die Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH vom 25.04.2013 an dem Musikwerk „Passenger – Let Her Go“ auf German Top 100 Single Chart Container vom 11.03.2013

Am 29.04.2013 wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH vom 25.04.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Abgemahnt wird eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk “Passenger – Let Her Go”, an dem die Embassy of Music GmbH die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.

Vorsicht!

Bei der hier angeführten Datei („German Top 100 Single Chart Container vom 11.03.2013“) handelt es sich um ein Dateiarchiv, auf dem sich naturgemäß weitere Musikwerke befinden. In vielen Fällen ist die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Für die Frage der weiteren Vorgehensweise ist entscheidend, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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30Apr/130

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 23.04.2013 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 3 Folge 12“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: WVG Medien GmbH

Abgemahntes Werk:  „The Walking Dead – Staffel 3 Folge 12“

Geforderter Betrag: 800, 00 €;

Folgeabmahngefahr: ja; Es handelt sich um ein Serienwerk!

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26Apr/130

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 18.04.2013 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 3 Folge 9“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: WVG Medien GmbH

Abgemahntes Werk:  „The Walking Dead – Staffel 3 Folge 9“

Geforderter Betrag: 800, 00 €;

Folgeabmahngefahr: ja; Es handelt sich um ein Serienwerk!

 

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

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25Apr/130

Aktuelle Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 23.04.2013 an dem Musikwerk „DJ Antoine- Bella Vita“ u.a. auf Club Sounds Vol. 64

Uns wurde am 25.04.2013 eine Abmahnung des Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 23.04.2013 zur rechtlichen Überprüfung  vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung sind die Musikwerke „DJ Antoine- Bella Vita“, „ Jack Holiday & Mike Candys – the Riddle Anthem“, „Mike Candys Feat. Jenson Vaugh – Bring Back the Love“ an denen die DigiRights Administration GmbH die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.250,00 € gefordert.

ACHTUNG!

Der Titel „DJ Antoine- Bella Vita“ ist bereits Gegenstand von Abmahnungen einer anderen Kanzlei gewesen. Das entsprechende Musikwerk mahnt zusätzlich die Kanzlei Fareds aus Hamburg für die Herren Frank Bülles und Jens Kindervater ab.

Bei der hier angeführten Datei („Club Sounds Vol. 64) handelt es sich um einen sog. Musiksampler, auf dem sich naturgemäß weitere Musikwerke befinden. Insoweit besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich weiterer urheberrechtlich geschützter Musikwerke, die sich auf dem Musiksampler befinden.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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