Heidicker Abmahnblog

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29Jul/130

Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 17.07.2012 im Auftrag der Polyband Medien GmbH an dem Filmwerk „Iron Sky“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Polyband Medien GmbH

Abgemahntes Werk:  „Iron Sky“

Geforderter Betrag: 800, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

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29Jul/130

Erneute Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian iAd des Herrn Robert Diggs vom 12.07.2013 an dem Musikwerk „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“ als Teil der Filmmusik aus dem Filmwerk „Django Unchained“

Bereits letzte Woche berichteten wir über eine aktuelle Abmahnung des RA Daniel Sebastian. Uns wurde nun am 29.07.2013 erneut eine Abmahnung des Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag des Herrn Robert Diggs vom 12.07.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Streitgegenstand:

Gegenstand der Abmahnung ist das Musikwerk „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“, an dem der Herr Robert Diggs die Rechte innehat. Laut dem Ermittlungsergebnis der Firma SKB UG soll das Filmwerk „Django Unchained“ im Rahmen eines Bittorrent Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Das benannte Musikwerk ist Teil der Filmmusik des Filmwerkes.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 850,00 € gefordert.

Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Anwendungsfall:

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung. So führte das Landgericht aus:

„Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen."

 „Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

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23Jul/130

„Neues Abmahngesetz 2013“ – Was sich bei Abmahnungen im Urheberrecht ändern wird – Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken-

Aus unserer täglichen Beratungspraxis erfahren wir, dass das vermutlich in Kürze in Kraft tretende Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches am 27.06.2013 durch den Bundestag beschlossen wurde, bereits in aller Munde ist. So werden wir täglich auf die etwaigen Neuregelungen, von denen in der Presse und im Internet - leider noch häufig sehr pauschal - berichtet wird, direkt von unseren Mandanten angesprochen.

 

Ich möchte Ihnen im Folgenden die wesentlichen Änderungen, die möglicherweise bereits ab dem 01.08.2013 gelten könnten, für urheberrechtliche Abmahnungen kurz skizzieren.

 

Was sich im Urheberrecht ändern wird!

 

Mit dem sogenannten Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist zunächst das Ziel verbunden, Verbraucher vor Abmahnungen mit hohen Abmahnkosten zu schützen, ohne hierbei den Grundgedanken des Urheberrechtes, nämlich die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Wege der außergerichtlichen Abmahnung, ganz abzuschaffen.

 

Änderungen bei urheberrechtlichen Abmahnungen

 

Zunächst verbleibt es dabei, dass nach § 97 a UrhG der Verletzte den Verletzten vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen soll und ihn Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.

 

a) Neue formelle Anforderungen an die Abmahnungen im Urheberrecht

 

Hinzu kommt ein neuer Absatz 2 des § 97 a UrhG. Dieser wird Anforderungen an die formelle Ausgestaltung der urheberrechtlichen Abmahnung stellen. So wird beispielsweise in denjenigen Fällen, in denen lediglich ein Vertreter abmahnt es nunmehr verpflichtend, dass der genaue Name oder die Firma des Verletzten anzugeben sein wird.

 

Eine weitere Besonderheit wird darin bestehen, dass die in den Abmahnungen geltend gemachten Zahlungsansprüche ausdrücklich nach Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen aufzuschlüsseln sein werden. Hierdurch soll Transparenz dahingehend geschafft werden, als dass es dem Abgemahnten von vorne herein ersichtlich sein soll, was er an Schadensersatz an den Rechteinhaber zu zahlen hat, und welcher Teil des geforderten Betrages auf die geltend gemachten Anwaltskosten entfällt.

 

In den meisten urheberrechtlichen Abmahnungen, bei denen es um die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen gekommen war, wird eine solche Unterscheidung nicht gemacht. Hierbei wird in geschätzten 90 % der uns bekannten Fälle mit sogenannten pauschalen Abgeltungsbeträgen gearbeitet, aus denen nicht ersichtlich ist, wie die Verteilung von Schadensersatz an den Verletzten und dem Abmahnanwalt erfolgt. Das Ziel, welches hiermit verfolgt wird, ist der Schaffung von mehr Transparenz.

 

Besonders interessant an § 97 a UrhG wird sein, dass eine Abmahnung, die den formellen Anforderungen nicht entspricht, als unwirksam anzusehen sein wird. Wir glauben jedoch nicht, dass dies in der Praxis ein tauglicher Verteidigungsansatz sein wird, da die Abmahnkanzleien sich an die Formalien selbstverständlich halten werden und die Hürden dafür auch nicht sonderlich hoch sind.

 

b) Höhe der Abmahnkosten – 155, 30 € in jedem Fall? – Nein, sicherlich nicht!

 

Im § 97 III UrhG wird sodann nochmals ausdrücklich bestimmt, dass der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, mithin die Abmahnkosten, bei einer berechtigten Abmahnung selbstverständlich vom Verletzer verlangt werden können.

 

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Anwaltskosten bei der Abmahnung einer Privatperson lediglich aus einem Streitwert in Höhe von 1000, 00 € verlangt werden können, mithin Anwaltskosten nur in Höhe von 155,30 € zu erstatten sein werden.

 

ACHTUNG:

 

Bei dem Betrag in Höhe von 155, 30 € handelt es sich lediglich um die Anwaltskosten, und nicht um den regelmäßig ebenfalls geltend gemachten Schadensersatz für die eigentliche Verletzung. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass sich an den geltend gemachten Beträgen in den Abmahnungen nicht viel ändern wird, da sodann die Schadensersatzbeträge sicherlich angehoben werden.

 

Das Gesetz sieht jedoch direkt dann eine Ausnahme vor, wenn der Abgemahnte bereits durch eine einstweilige Verfügung verpflichtet wurde oder sich durch eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner bereits strafbewehrt verpflichtet hat. In diesem Fall gilt die „neue“ Kostendeckelung bereits nicht.

 

Des Weiteren wird ein weiterer Passus, von dem wir bereits jetzt wissen, dass er in jeder Abmahnung wegen Filesharing stehen wird, die neue Kostendeckelung vermutlich aushebeln. So wird es heißen, dass die Kostendeckelung dann nicht gilt, wenn:

 

„der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist“

 

Es wird damit zu rechnen sein, dass sich die Abmahner in  den neuen Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes versendet werden, darauf stützen werden, dass aufgrund der Erheblichkeit die Kostendeckelung nicht greifen wird. Im Ergebnis wird diese Frage sodann wieder der Rechtsprechung überlassen werden, so dass diese Regelung doch sehr stark an den jetzigen § 97 a II UrhG erinnert, der bereits eine Kostendeckelung vorsieht, welche jedoch durch die Gerichte im Wesentlichen nicht zur Anwendung kam. Zumindest gehen wir davon aus, dass bei der Abmahnung von zwei urheberrechtlich geschützten Werken die Argumentation angeführt werden wird.

 

c) Gegenanspruch bei unberechtigten Abmahnungen des Abgemahnten

 

Der Gesetzgeber will ferner einen Gegenanspruch einführen, der dann greifen soll, soweit die Abmahnung unberechtigt ausgesprochen wurde. Jedoch wird auch dieser Anspruch wieder dadurch eingeschränkt, als dass er ausgeschlossen ist, soweit es für den Abmahner nicht erkennbar war, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte. Gerade in den verschiedenen denkbaren Konstellationen werden sich die Abmahner hierauf berufen können, da sie naturgemäß nicht wissen können, wer den Verstoß in Person begangen hat bzw. wer letztendlich als Störer in Anspruch zu nehmen ist.

 

Wir halten die oben genannten Neuerungen nicht für zielführend, da sie sehr viele Schlupflöcher enthalten, die geeignet sind, im Wesentlichen bei der bereits bekannten Abmahnpraxis zu bleiben.

 

d) Kein fliegender Gerichtsstand mehr

 

Hervorzuheben ist jedoch, dass in § 104 a UrhG eine Regelung übernommen wird, die den sog. fliegenden Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen von Privaten abschafft. Bisher war es so, dass sich die Abmahner bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Gericht für die Klage aussuchen konnten. Dies führte schnell dazu, dass Gerichte gewählt wurden, die als sehr “abmahnerfreundlich“ einzustufen waren. Dies wird in Zukunft nicht mehr möglich sein, da der Abmahner den Abgemahnten sodann am Gericht des Wohnsitzes zu verklagen haben wird. Hierbei ist jedoch auch anzumerken, dass für Urheberrechtsverletzungen Spezialzuständigkeiten der Gerichte bestehen, so dass sich die Verfahren in den einzelnen Bundesländern auf wenige Gerichte beschränken werden.

 

Wir halten jedoch die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes in dieser Konstellation für gut und zielführend. Der fliegende Gerichtsstand war eine beliebte Waffe der Abmahnkanzleien und führte auch aus unserer Erfahrung häufig dazu, dass Mandanten beispielsweise aus Hamburg nicht bereit waren, für einen Prozess bis nach München zu fahren.

 

Aufgrund der Kenntnis der Rechtsprechung der einschlägigen Gerichte mussten wir unseren Mandanten häufiger als uns lieb war leider mitteilen, dass eine vergleichsweise Regelung angestrebt werden sollte, da wir Ihnen konkret den negativen Ausgang des Verfahrens vor einem bestimmten Gericht mit Sicherheit (negativ) vorhersagen konnten.

 

Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes ermöglicht jedoch neue Verteidigungsperspektiven, auf die wir uns für unsere zukünftigen Mandanten freuen.

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass wir das neue Gesetz und seine Umsetzung in der Praxis durch die Abmahnkanzleien mit Spannung erwarten. Jedoch wird das Gesetz nicht dazu führen, dass weniger Abmahnungen im Bereich des Filesharing ausgesprochen werden. Vielleicht wird es für die Abmahner ein wenig schwieriger und für die verteidigende Zunft ein wenig leichter, aber sicher ist dies nicht.

 

Wir werden Sie auf jeden Fall weiter mit Freude, Konsequenz und Engagement und unter genauer Beobachtung der Entwicklung beraten und verteidigen.

 

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

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Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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23Jul/130

Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 11.07.2013 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Turn this club around“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  Turn this club around“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; dies uns vorliegende Abmahnung ist eine Folgeabmahnung auf eine Abmahnung, die unser Mandant wegen eines Chart Containers bereits im letzten Jahr erhalten hat.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

16Jul/130

Neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 21.05.2013 im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk: „Agent Ranjid rettet die Welt“ Forderung: 956,00€

Die Abmahnung wurde unserer Kanzlei am 16.07.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk: „Agent Ranjid rettet die Welt“ an dem die der Constantin Film Verleih GmbH die Rechte innehat.

Der Kinostart des deutschsprachigen Films erfolgt am 18.10.2012.

Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert. Der Betrag setzt sich zusammen aus 506,00€ Rechtsanwaltskosten und einem Lizenzschadensersatz in Höhe von 450,00€.

Häufig ist den Adressaten der Abmahnung nicht bewusst, dass Sie das Recht haben eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab. Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

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15Jul/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 11.07.2013 im Auftrag Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Filmwerk: „Stirb langsam – Ein guter Tag zum Sterben“

Gegenstand des Vorwurfs der Abmahnung, die uns am 15.7.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wurde, ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Stirb langsam – Ein guter Tag zum Sterben“, an dem die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Rechte innehat.

Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert. Der Betrag setzt sich zusammen aus 506,00€ Rechtsanwaltskosten und einem Lizenzschadensersatz in Höhe von 450,00€.

Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Anwendungsfall:

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung. So führte das Landgericht aus::

„Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen."

„Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."

Achtung!

Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
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  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
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Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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11Jul/130

Erneute Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vom 28.06.2013 im Auftrag der Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG an dem Filmwerk: „Snitch“ Forderung: 750,00€

Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk: „Snitch“, an dem die Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG die Rechte innehat.

Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 750,00 € gefordert.

Den Adressaten der Abmahnung ist dabei häufig nicht bewusst, dass Sie das Recht haben eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage wiederum hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab:

Verteidigung:

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

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Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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9Jul/130

Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vom 04.07.2013 im Auftrag der Tobis Film GmbH & Co KG an dem Filmwerk Snitch

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Tobis Film GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk:  Snitch

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5Jul/130

Aktuelle Abmahnung durch die Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH vom 20.06.2013 an dem Musikalbum „Passenger – All The Little Lights“

Am 04.07.2013 wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH vom 20.06.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Abgemahnt wird eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum “Passenger – All The Little Lights”, an dem die Embassy of Music GmbH die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 600,00 € gefordert.

Vorsicht!

Bei der hier angeführten Datei („Passenger – All The Little Lights“) handelt es sich um ein Musikalbum, auf dem sich naturgemäß weitere Musikwerke befinden. Es besteht daher durchaus die Gefahr von Folgeabmahnungen. So ist beispielsweise bekannt, dass auch der Musiktitel „Passenger- Let Her Go“, der sich auf dem Album befindet, ebenfalls schon Gegenstand von Abmahnungen war.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Für die Frage der weiteren Vorgehensweise ist entscheidend, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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3Jul/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 28.06.2013 im Auftrag der Track by Track Records UG an dem Musikwerk: „Michael Mind Project feat. Dante Thomas – Nothing Lasts Forever“ auf „Bravo Hits Vol. 79“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Track by Track Records UG

Abgemahntes Werk: „Michael Mind Project feat. Dante Thomas – Nothing Lasts Forever“

 Geforderter Betrag: 450, 00 €

Folgeabmahngefahr: gegeben, Werk befindet sich auf einem Musiksampler

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