Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


3Jan/120

Neuer Rechteinhaber vertreten durch die Kanzlei Kornmeier und Partner – Abmahnung vom 29.12.2011 im Auftrag der Baseprotect GmbH an dem Filmwerk – The Dough (Bablo)

Uns wurde am 03.01.2012 eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner aus Frankfurt vorgelegt, die anscheinend einen neuen Rechteinhaber im Bereich des Urheberrechts vertritt.

 

Hierbei handelt es sich um die Baseprotect GmbH, die durch die Kanzlei Kornmeier und Partner Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk – The Dough (Bablo) abmahnen lässt.

 

Ausweislich der Abmahnung sei die Baseprotect GmbH vom Regisseur des Films „The Dough“ beauftragt worden, gegen Verletzungen der Rechte in sog. Tauschbörsen vorzugehen.

 

Vornehmlich mahnte die Kanzlei Kornmeier und Partner in der näheren Vergangenheit für Rechteinhaber aus der Musikindustrie ab.

 

Jedoch wird auch hier die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie ein pauschaler Abgeltungsbetrag i. H. v. 600, 00 gefordert.

 

Die Abmahnung muss ernst genommen werden. Jedoch sollten Sie mit Bedacht Handeln. Die Verteidigungsoptionen sind oft gut.

 

Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie unbedingt folgende Grundregeln beachten, die für die weitere Verteidigung von erheblicher Bedeutung sind:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Die vorgenannten Tipps sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sollten ohne „Wenn und Aber“ eingehalten werden. So erfahren wir ständig in der täglichen Beratung, dass direkt nach Erhalt der Abmahnung gefährliche Fehler gemacht werden. So muss insbesondere dringend davon abgeraten werden, persönlichen Kontakt mit dem Abmahner aufzunehmen.

Auch ist von der eigenen Modifizierung der Unterlassungserklärung abzuraten. Die Abmahnung muss in ihrer Gesamtheit und der möglichen Konsequenzen im Hinblick auf weitere Abmahnungen betrachtet werden.

So können durch Fehler bei der Abfassung der Erklärung häufig keine Folgeabmahnungen verhindert werden.

Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen zumindest beraten. Auch können regelmäßig die geforderten Beträge reduziert und herunter gehandelt werden.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts

können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen bereits in diesem Jahr auf hunderte bearbeitete Fälle zurück.

Auch taktische Überlegungen und die nötige Erfahrung sind bei der erfolgreichen Verteidigung gegen Abmahnungen von wichtiger Bedeutung.


Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

              

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per Fax oder E-Mail an die Adresse ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

Hinweisen möchten wir auch auf unseren neu eingerichteten Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

6Dez/110

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner vom 05.12.2011 im Auftrag der Roadrunner Records GmbH an dem Musikalbum “Lenny Kravitz – Black and White America“.

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner im Auftrag der Roadrunner Records GmbH vom 05.12.2011 zur Prüfung vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung ist das Musikalbum: “Lenny Kravitz – Black and White America“.

 

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 800, 00 € gefordert.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Die vorgenannten Hinweise sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sind für den erfolgreichen Fortgang der Verteidigung von entscheidender Bedeutung.

Da wir in den letzten Wochen immer häufiger Mandanten beraten haben, welche bereits selber zunächst Kontakt zum Abmahner aufgenommen haben, soll vor diesem Punkt nochmals dringend gewarnt werden.

So wird in diesem Fall bereits meist zu viel zugestanden, so dass es teilweise bereits zu Vergleichsabschlüssen kommt, die sodann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Seien Sie sich dem Umstand bewusst, dass es sich hierbei um ein Massengeschäft handelt und „Ihre Abmahnung“ nur eine unter Tausenden ist. So wird es Ihnen auf keinen Fall gelingen, den Abmahner davon zu überzeugen, von seiner Forderung  abzurücken. Überlassen Sie solche Verhandlungen daher unbedingt Ihrem Rechtsbeistand.

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

 

Kann ich die Abmahnung nicht einfach ignorieren, da die Kanzleien Ihre Forderungen ja nicht gerichtlich geltend machen?

Dies kann ein gefährlicher Trugschluss sein, wie eine aktuelle Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16.11.2011 zeigt. So sind derzeit alleine beim AG München 1400 Verfahren wegen illegalem Filesharings anhängig, Tendenz wohl steigend. Dies bestätigt eine bereits seit längeren bestehende Vermutung, wonach die Musikindustrie die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen weiter verschärft.

 

So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem oft zu lesenden Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird. Dies funktioniert in der Regel nicht!

 

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 

Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

 

Wichtig im Bereich der Verteidigung ist zu wissen, wie die einzelnen Kanzleien grundsätzlich reagieren. Nur so kann für Sie die kostengünstigste Lösung gefunden werden, worauf es letztendlich wohl auch ankommt.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

              

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.  Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

 

6Dez/110

Weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 01.12.2011 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Zweiohrküken“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH

Abgemahntes Werk: „Zweiohrküken“ Film

Geforderter Betrag: 956, 00 €

Besonderheit: Verstoß angeblich aus September 2010!

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

30Nov/110

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner vom 28.11.2011 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk “The Walking Dead – Staffel 2 Folge 5“.

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner im Auftrag der WVG Medien GmbH vom 28.11.2011 vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung ist das Filmwerk:„The Walkin Dead – Staffel 2 Folge 5“

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 800, 00 € gefordert.  

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Die vorgenannten Hinweise sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sind für den erfolgreichen Fortgang der Verteidigung von entscheidender Bedeutung.

Da wir in den letzten Tagen häufig Mandanten beraten haben, welche bereits selber zunächst Kontakt zum Abmahner aufgenommen haben, soll vor diesem Punkt nochmals dringend gewarnt werden.

So wird in diesem Fall bereits meist zu viel zugestanden, so dass es teilweise bereits zu Vergleichsabschlüssen kommt, die sodann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Seien Sie sich dem Umstand bewusst, dass es sich hierbei um ein Massengeschäft handelt und „Ihre Abmahnung“ nur eine unter Tausenden ist. So wird es Ihnen auf keinen Fall gelingen, den Abmahner davon zu überzeugen, von seiner Forderung  abzurücken. Überlassen Sie solche Verhandlungen daher unbedingt Ihrem Rechtsbeistand.

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

 

Kann ich die Abmahnung nicht einfach ignorieren, da die Kanzleien Ihre Forderungen ja nicht gerichtlich geltend machen?

Dies kann ein gefährlicher Trugschluss sein, wie eine aktuelle Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16.11.2011 zeigt. So sind derzeit alleine beim AG München 1400 Verfahren wegen illegalem Filesharings anhängig, Tendenz wohl steigend. Dies bestätigt eine bereits seit längeren bestehende Vermutung, wonach die Musikindustrie die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen weiter verschärft. 

So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem oft zu lesenden Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

 

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 

Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

 

Wichtig im Bereich der Verteidigung ist zu wissen, wie die einzelnen Kanzleien grundsätzlich reagieren. Nur so kann für Sie die kostengünstigste Lösung gefunden werden, worauf es letztendlich wohl auch ankommt.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

              

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.  Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

30Nov/110

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Schalast und Partner vom 24.11.2011 im Auftrag der DigiProtect an dem Musikwerk „Kool Savas – Aura“ (auf German Top 100 Single Charts vom 14.11.2011)“ mit Angebot eines „Schnellzahlerrabattes“

Uns wurde erneut eine Abmahnung der Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien vorgelegt, die durch die Kanzlei Schalast und Partner Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Kool Savas - Aura“ abmahnen lässt.

 

Den Adressaten der Abmahnungen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.

 

So ist die Zeitspann zwischen dem vermeintlichen Verstoß und dem Ausspruch der Abmahnung ungewöhnlich kurz, was doch sehr erstaunt und möglicherweise weiter bei der Verteidigung fokussiert werden sollte.

 

Die Abmahnung ist datiert vom 24.11.2011. Der unserem Mandanten vorgeworfene Verstoß soll drei Tage vorher, also am 21.11.2011 stattgefunden haben.

 

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein Vergleichsbetrag durch die Frankfurter Kanzlei in Höhe von 480,00 € gefordert.

 

Eine weitere Besonderheit:

 

Die Kanzlei bietet bereits seit einigen Monaten den  Adressaten der Abmahnung einen „Schnellzahlerrabatt“ an.

 

Wortwörtlich heißt es in der Abmahnung:

 

„Sollten Sie auf den angebotenen Vergleichsbetrag von EUR 480, 00 unverzüglich, spätestens acht Tage nach Zugang dieses Schreibens

 

EUR 350, 00 Schnellzahlerrabatt

 

auf das vorgenannte Konto zahlen, wird unsere Mandantin gegen Sie aus dieser Angelegenheit keine weiteren Ansprüche –bis auf die abzugebende Unterlassungserklärung- geltend machen.“

 

Warum dies geschieht, mag man sich denken. Lassen Sie sich hierauf, zumindest nicht ungeprüft, ein.

 

Der abgemahnte Titel befindet sich auf einem German Top 100 Single Charts Container vom 14.11.2011.

 

 

Eine Überprüfung dieses Containers hat insoweit ergeben, dass sich auf diesem weitere Titel befinden, die derzeit verstärkt durch andere Rechteinhaber und Kanzleien abgemahnt werden. Es drohen daher Folgeabmahnungen.

 

 

Lassen Sie sich diesbezüglich beraten uns sprechen Sie Ihren beratenden Anwalt direkt darauf an. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.

 

 Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf!

 

 Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen bereits in diesem Jahr auf hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

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24Nov/112

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 21.11.2011 im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH an den Filmwerken „Eclipse – Biss zum Abendrot“ und „New Moon – Biss zur Mittagsstunde“ Forderung: 1566, 00, 00 €!

Uns wurde eine weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung sind die Filmwerke„Eclipse – Biss zum Abendrot“ und „New Moon – Biss zur Mittagsstunde“

Der Vorwurf:

 Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen einer Internettauschbörse.

Die beiden streitgegenständlichen Filme sind bereits häufig in diesem Jahr durch Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH abgemahnt worden.  

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 1566, 00 € gefordert. Die hohe Summe ergibt sich daraus, als dass es sich bei der unserer Mandantschaft vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung um das vermeintlicher zweier Filme handelt. Regelmäßig betragen die geltend gemachten Kosten der Kanzlei Waldorf Frommer bei der Verletzung der Rechte an einem Film 956, 00 €.

Auffallend bei den neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer ist im Übrigen, dass die Seitenanzahl der Abmahnungen erheblich gekürzt wurde.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Die vorgenannten Hinweise sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sind für den erfolgreichen Fortgang der Verteidigung von entscheidender Bedeutung.

Da wir in den letzten Tagen häufig Mandanten beraten haben, welche bereits selber zunächst Kontakt zum Abmahner aufgenommen haben, soll vor diesem Punkt nochmals dringend gewarnt werden.

So wird in diesem Fall bereits meist zu viel zugestanden, so dass es teilweise bereits zu Vergleichsabschlüssen kommt, die sodann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Seien Sie sich dem Umstand bewusst, dass es sich hierbei um ein Massengeschäft handelt und „Ihre Abmahnung“ nur eine unter Tausenden ist. So wird es Ihnen auf keinen Fall gelingen, den Abmahner davon zu überzeugen, von seiner Forderung  abzurücken. Überlassen Sie solche Verhandlungen daher unbedingt Ihrem Rechtsbeistand.

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

 

Kann ich die Abmahnung nicht einfach ignorieren, da die Kanzleien Ihre Forderungen ja nicht gerichtlich geltend machen?

Dies kann ein gefährlicher Trugschluss sein, wie eine aktuelle Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16.11.2011 zeigt. So sind derzeit alleine beim AG München 1400 Verfahren wegen illegalem Filesharings anhängig, Tendenz wohl steigend. Dies bestätigt eine bereits seit längeren bestehende Vermutung, wonach die Musikindustrie die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen weiter verschärft.  

So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem oft zu lesenden Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

 

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 

Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

 

Wichtig im Bereich der Verteidigung ist zu wissen, wie die einzelnen Kanzleien grundsätzlich reagieren. Nur so kann für Sie die kostengünstigste Lösung gefunden werden, worauf es letztendlich wohl auch ankommt.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

              

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

 

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Wir vertreten bundesweit

 

21Nov/110

Aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. vom 17.11.2011 wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung

Uns wurde am 21.11.2011 eine aktuelle Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V. zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf an unsere Mandantschaft im Rahmen eines gewerblichen Internetauftrittes gegen die sog. Preisangabenverordnung verstoßen zu haben.

 

Gem. § 2 Preisangabenverordnung ist derjenige, der Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, verpflichtet neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

 

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.

 

Diese auf den ersten Blick sehr umständliche Regelung wurde durch den Gesetzgeber eingeführt, um dem Verbraucher Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Mitbewerbern zu verschaffen.

 

Diese Regelung stellt gerade im Kosmetikbereich einen sehr „beliebten“ Abmahngrund dar und sollte von jedem betroffenen Onlinehändler tunlichst beachtet werden.

 

Neben der erforderlichen Angabe ist ferner von entscheidender Bedeutung, dass sich in unmittelbarer Nähe des Endpreises befindet. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass Endpreis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so stellt die falsche Positionierung einen zusätzlichen Abmahngrund dar.

 

Es wird in der Abmahnung neben den Kosten der Rechtsverfolgung, welche mit 196, 35 € als angemessen angesehen werden müssen, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

 

Soweit der Verstoß zutrifft, sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt angezeigt sein, da ansonsten ein teures einstweiliges Verfügungsverfahren droht. Jedoch muss tunlichst vor der Abgabe der anliegenden Erklärung gewarnt werden, die ihrerseits eine zu hohe Vertragsstrafe vorsieht. Hier sollten Modifizierungen erfolgen.

 

Ein weiteres praktisches Problem, welches sich bei Abmahnungen dieser Art regelmäßig stellt ist, dass die sodann vorzunehmenden Änderungen bei Onlineshops oder gewerblichen eBay-Auftritten mit tausenden von Artikeln erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. So sollte auch diesbezüglich mit anwaltlicher Unterstützung bei der Gegenseite eine Aufbrauchfrist vereinbart werden, da ansonsten der gewerbliche Onlineauftritt vom Netz genommen werden muss, um keine Vertragsstrafe zu riskieren.

 

Wenden Sie sich im Falle einer Abmahnung wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung  an einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

 

Soweit auch Sie Betroffener einer Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. sind, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Wir verteidigen und beraten Sie zu einem festen und fairen Pauschalpreis.

 

Aufgrund zahlreich geführter Abmahnverfahren im Bereich des Wettbewerbsrechts stehe ich Ihnen gerne mit meiner Erfahrung zur Seite.

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

                  

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Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

Ferner verweisen wir auf unseren neuen Abmahnblog unter: http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

In Notfällen und am Wochenende können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten Onlinehändler bundesweit

14Nov/110

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 04.11.2011 im Auftrag von Sandra Candie Bjurman und Herrn Stefan Örn an dem Musikwerk „Ell&Nikki – Running Scared“ auf „German Top 100 Single Charts v. 04.07.2011“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Sandra Candie Bjurman und Herrn Stefan Örn  

Abgemahntes Werk: „Ell&Nikki – Running Scared  

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet in einem Chart Container

Geforderter Betrag: 450, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

10Nov/110

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sebastian vom 01.11.2011 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „DJ Antoine Vs. Timati Feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez“ auf „Ballermann Hits 2011“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH

Abgemahntes Werk: „DJ Antoine Vs. Timati Feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez“  

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet auf einem Musiksampler

Geforderter Betrag: 680, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

5Nov/110

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 28.10.2011 im Auftrag von Herrn Christian Königseder an dem Musikwerk „Glasperlenspiel-Echt“ auf „The Dome Vol. 59“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Christian Königseder

Abgemahntes Werk: Glasperlenspiel von „Echt“

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet auf einem Musiksampler

Geforderter Betrag: 450, 00 €

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Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.