Heidicker Abmahnblog

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17Mrz/120

Haftung von Hotelinhabern und Vermietern von Ferienwohnungen für Urheberrechtsverletzungen der Gäste über ein drahtloses Funknetzwerk

Recht häufig erreichen uns Anfragen von Hoteliers, Jugendherbergsbetreibern und Vermietern von Wohnungen, die sich dem Vorwurf einer Abmahnung wegen der vermeintlich widerrechtlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen von Tauschbörsen ausgesetzt sehen. So stellt sich in diesen Fällen regelmäßig die Frage, inwieweit eine Haftung der Betreiber für Urheberrechtsverletzungen der Gäste besteht.

 

Es ist heutzutage üblich, dass Hotels, Ferienwohnungen oder auch Gaststätten ihren Gästen einen kostenlosen Zugang zu ihrem WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellen.

 

Die Gefahren, die hiermit im Zusammenhang stehen, liegen auf der Hand. So mögen sich die Gäste aufgrund der vermeintlich bestehenden „Anonymität“ dazu veranlasst sehen, sich urheberrechtlich geschützte Werke durch die Verwendung von Tauschbörsen auf ihre Computer zu laden. Die Tatsache, dass hierdurch gleichzeitig die entsprechenden Werke öffentlich zugänglich gemacht werden, d. h. angeboten werden, ist bekannt.

 

Sobald es zu einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch einen Gast gekommen ist, stellt sich für die Betreiber regelmäßig die Frage, inwieweit diese für Verfehlungen ihrer Gäste haften.

 

1. Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.08.2010, Az.: 2–6 S 19/09

 

In dem vielfach zitieren Urteil des Landgerichts Frankfurt wurde eine Haftung des Hotelinhabers für eine vermeintliche von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung vollumfänglich verneint. Eine Haftung des Hotelbetreibers kam aufgrund der getroffenen Feststellungen des Gerichtes nicht in Betracht, weil in diesem Fall unstreitig feststand, dass der Hotelinhaber noch dessen Angestellte ein Werk des abmahnenden Rechteinhabers persönlich als Teilnehmer einer Tauschbörse bereitgestellt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.

 

Auch eine Haftung des Hotelinhabers als Störer wurde im vorliegenden Falle verneint. Dies erfolgte mit der Begründung, dass der Hotelinhaber hinsichtlich seiner Gäste diese zuvor ausreichend auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hatte. Ferner hatte der Hotelinhaber sein WLAN-Netzwerk durch eine zu diesem Zeitpunkt marktübliche Verschlüsselung auch gegen den Zugriff von unberechtigten Dritten, d. h. von „Nicht- Gästen“ geschützt.

 

So wird diese Entscheidung vielfach im Internet zitiert und über diese berichtet. Bei vielen dieser Berichte kann sich jedoch für den juristischen Laien der Eindruck aufdrängen, als hafte der Inhaber eines Hotels schlechthin nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, denen er einen Internetzugang über ein verschlüsseltes WLAN-Netzwerk anbietet. Dies besagt das Urteil jedoch gerade nicht. Vielmehr waren hier die Voraussetzungen gegeben, die geeignet waren, auch eine Haftung des Hotelinhabers als Störer zu verneinen.

 

Das Gericht hat in dem Urteil ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass eine Haftung des Hotelinhabers nicht in Betracht kommt, weil in tatsächlicher Hinsicht weder der Hotelinhaber, noch dessen Angestellte ein Werk des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht haben. Auch hatte der Hotelinhaber in diesen Fällen seine Gäste ausweislich der im Urteil getroffenen Feststellungen auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen. Wie dies genau erfolgt ist, ist dem Urteil leider nicht zu entnehmen.

 

Ohne diesen Nachweis jedoch wäre das Urteil möglicherweise anders ausgefallen.

 

Dies hat zur Konsequenz, dass das Urteil keinen Freifahrtschein für Hoteliers darstellt sich im Falle von Urheberrechtsverletzungen durch Gäste ihrer Verantwortung zu entziehen.

 

Vielmehr ist es die Aufgabe des Hotelinhabers selbst, die Gäste bereits vor der Inanspruchnahme des Dienstes darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Tauschbörsen zu unterbleiben hat. Unternimmt er dies nicht, so mag nach diesseitiger Ansicht auch eine Haftung, zumindest als Störer, des Hoteliers weiter in Betracht kommen.

 

Eine andere Beurteilung lässt auch das Urteil des Landgerichts Frankfurt nicht zu.

 

An dieser Stelle stellt sich die praktische Frage, wie er sich vor einer etwaigen Inanspruchnahme als Störer im Falle von Urheberrechtsverletzungen durch seine Gäste schützen kann. So bietet sich hierfür eine vertragliche Vereinbarung beispielsweise bei Abschluss des Mietvertrages über das Zimmer an.

 

2. Urteil des Amtsgerichts München vom 15.02.2012, Az.: 142 C 10921/11

 

So wurde eine interessante Entscheidung des Amtsgerichts München nunmehr bekannt, in der sich das Gericht mit der Störerhaftung des Vermieters für einen Mieter wegen illegalen Filesharings zu beschäftigen hatte. Das Urteil wird im Volltext freundlicherweise durch die Kollegen Knies & Albrecht Rechtsanwälte aus München über ihre Internetseite zur Verfügung gestellt.

 

Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Beklagte wurde im Jahre 2007 durch die Kanzlei Waldorf Frommer wegen der vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken urheberrechtlich abgemahnt. Der Beklagte war im Jahr 2007 Inhaber eines drahtlosen Internetanschlusses. Das entsprechende Werk wurde mehrfach im Sommer 2007 über den Anschluss des Beklagten über eine Internettauschbörse zur Verfügung gestellt.

 

Sowohl der Beklagte als auch seine Ehefrau sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem sie eine der Wohnungen an einen Mieter vermietet hatten und diesem gleichzeitig ihren Internetanschluss über ein Funknetzwerk zur Verfügung stellten.

 

In dem Mietvertrag trafen die Vermieter mit dem Mieter spezielle Vereinbarungen zur WLAN-Nutzung. Ausdrücklich wurde in die Vereinbarung mit aufgenommen, dass der Mieter sich verpflichtet, keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich zu vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich zu machen.

 

Der Beklagte konnte zunächst in dem Verfahren beweisen, dass er aufgrund einer bestehenden Ortsabwesenheit persönlich für den Verstoß nicht verantwortlich war. Eine Täterhaftung schied damit bereits aus.

 

Interessanter sind die Ausführungen zu einer etwaigen Störerhaftung des Beklagten. Die Störerhaftung setzt bekanntlich die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Durch die Aufnahme von entsprechenden Klauseln im Mietvertrag war der Beklagte nach Ausführungen des Gerichtes seinen Prüfpflichten ausreichend nachgekommen. Er konnte sich hierdurch auch im Hinblick auf die Störerhaftung entlasten. Ob das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig ist, ist noch nicht bekannt.

 

3. Was bedeutet dies nun für die Praxis?

 

Hoteliers, Vermieter von Ferienwohnungen so wie Betreiber von Gaststätten, die ihren Gästen den Zugang zu einem WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellen, sollten im Hinblick auf die Nutzung ausdrückliche vertragliche Regelungen mit den Gästen treffen, die eine Inanspruchnahme als Störer verhindern. So sollten an dieser Stelle geeignete Vertragsklauseln verwendet werden, die geeignet sind, eine Inanspruchnahme zu verhindern. So kann mangels obergerichtlicher oder gar höchstrichterlicher Entscheidungen zu diesem Thema zwar noch keine abschließende Rechtssicherheit gewährt werden, jedoch erscheinen diese Maßnahmen vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidungen durchaus geeignet, eine Haftung als Störer zu verhindern.

 

Sollten Sie Betreiber eines Hotels, einer Jugendherberge oder Vermieter von Ferienwohnungen sein, können Sie sich gerne in diesem Falle an uns wenden. Wir haben bereits einige Hoteliers und Vermieter zu diesen Fragen vertreten dürfen.

 

Gerne sind wir bereit mit Ihnen zusammen Strategien zu entwickeln, eine mögliche Inanspruchnahme im Falle von Urheberechtsverletzungen durch Gäste zu verhindern.

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

 

13Mrz/120

Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag von Martin Brandl und Matthias Dünckelmeyer vom 09.03.2012 an dem Musikwerk „Lolita Jolie – La premier fois“; Forderung: 450, 00 €

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung vom 09.03.2012 der Kanzlei Fareds im Auftrag der Herren Martin Brandl und Matthias Dünckelmeyer vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Lolita Jolie  - La premier fois“. Dieser befindet sich ausweislich des Abmahnschreibens auf dem Musiksampler „Future Trance Vol. 59“

 

In dieser Abmahnung wird der Adressat zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Pauschalbetrages i. H. v. 450, 00 aufgefordert.

 

Da der Titel sich auf einem  Musiksampler befindet, droht auch die Gefahr von Folgeabmahnungen.

 

Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?

 

Wie so häufig, ist der Schock bei Erhalt einer Abmahnung groß und es fragt sich, wie mit der Abmahnung umgegangen werden soll.

 

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

 

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

 

So heißt es beispielsweise in der uns vorliegenden Unterlassungserklärung:

 

„….. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Landgericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen…….“

 

Doch wie hoch wäre hier möglicherweise die Vertragsstrafe im tatsächlichen Falle einer Zuwiderhandlung?

 

So erscheint die Formulierung auf den ersten Blick „angemessen“. Jedoch muss man beachten, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nichts anderes als die Abgabe einer Willenserklärung ist, die letztendlich zu einem Vertragsschluss führt. Willenserklärungen und Verträge sind der Auslegung zugänglich. Die Gefahr liegt bei der gewählten Formulierung in dem Wort „Landgericht“, was der Laie nur schwer erkennen wird. Hierzu muss man wissen, dass die Landgerichte unabhängig von Spezialzuständigkeiten, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht, gem. §§ 23 Absatz 1 Nr. 1, 71 Absatz 1 GVG für Streitigkeiten ab einem Streitwert von 5000, 00 € aufwärts zuständig sind. Da nun im Streitfall die Überprüfung der Vertragsstrafe in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt, könnte man im Rahmen der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, dass als „Mindestvertragsstrafe“ ein Betrag von 5000, 01 € bereits vereinbart wurde (ohne dass dies einem bewusst war!). Zwar kann man mit guten Argumenten dies durchaus anders sehen, jedoch sollte aus Risikogesichtspunkten diese Gefahr von Anfang an im Keim erstickt werden.

 

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

 

So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.

 

Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. Top 100 Single Chartcontainer oder einem Musiksampler befindet. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.

 

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.

 

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

 

 

Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

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Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

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Wir vertreten bundesweit

 

5Mrz/120

Abmahnung der Kanzlei Rainer Munderloh im Auftrag der Firma RGF Productions Limited vom 02.03.2012 an erotischen Filmwerken

Uns liegt eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Rainer Munderloh aus Oldenburg  im Auftrag der RGF Productions Limited  an dem Erotikfilmwerk „Geil Gierig xxx“ vor.

Die in diesem Fall abmahnende Kanzlei ist nach Meldungen im Internet bereits seit längerem bekannt dafür, Erotikfilmwerke für die RGF Productions Limuted abzumahnen.

Neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 780, 00 € gefordert.

Die anliegende Unterlassungserklärung sollte in der anliegenden Form nicht abgegeben werden. Zum einen würde in diesem Fall ein Schuldeingeständnis generiert. Die Unterlassungserklärung sollte daher nur in abgeänderter Form abgegeben werden.

Lassen Sie sich von der in dem Abmahnschreiben aufgebauten Drohkulisse nicht beeindrucken. So wird beispielsweise an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass durch den festgestellten Verstoß eine Straftat nach § 106 UrhG im Raum stünde und gleichzeitig auch der Straftatbestand der Verbreitung von pornografischen Schriften gegeben wäre. Dieser Vorwurf könnte nur gegen Sie erhoben werden, soweit der Anschlussinhaber selbst den Verstoß begangen hätte, was sodann dem Anschlussinhaber vollumfänglich zu beweisen wäre.  Jedoch sollte auch aus diesem Grund fachkundiger Rat eingeholt werden, um alle möglichen rechtlichen Konsequenzen zu bedenken.

Sind auch Sie durch die vorgenannte Kanzlei abgemahnt worden, sollte folgendes beachtet werden:

-         Geben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht in anliegender Form ab, diese enthält ein Schuldeingeständnis, so dass Sie sich bei Abgabe in dieser Form nicht mehr gegen den Vorwurf verteidigen können

-         Die Unterlassungserklärung sollte modifiziert, d. h. durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt möglicherweise abgeändert abgegeben werden. 

-         Beachten Sie die in der Abmahnung  genannten Fristen

-         Bleiben Sie auf gar keinen Fall untätig

-         Nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zur Gegenseite auf

-         Lassen Sie sich rechtlich beraten, und entwerfen Sie eine vernünftige Strategie zur Verteidigung mit Ihrem beratenden Anwalt

-         Sprechen Sie mit Ihren Anwalt über die Möglichkeit von Folgeabmahnungen

-          Die geltenden gemachten Kosten können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.

Noch etwas zum Schluss:

Scheuen Sie auf gar keinen Fall, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, auch wenn es sich bei  dem streitgegenständlichen Film um ein Pornofilmwerk handelt. Wir  im Urheberrecht tätige Kollegen haben hiermit jeden Tag zu tun, und wissen damit umzugehen und begegnen der Problematik mit der nötigen Professionalität und Diskretion. So wird vermutet, dass insbesondere die „Sofortzahlerquote“ bei Abmahnfällen, die den Bereich Pornografie tangieren, sehr hoch ist. Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

              

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de), Fax oder per Post zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

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Wir vertreten bundesweit

 

 

24Feb/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sebastian vom 17.02.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Filmwerk „New Kids Nitro“ Forderung: 1250, 00 €

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH

Abgemahntes Werk:  New Kids Nitro (Film)

Geforderter Betrag: 1250, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

20Feb/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 17.02.2012 im Auftrag der Track by Track Records UG (haftungsbeschränkt) an dem Musikwerk „Michael Mind Project feat. Bobby Anthony & Rozette – Rio de Janeiro“ auf VA Dream Dance Vol. 62

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Track by Track Records UG (haftungsbeschränkt)

Abgemahntes Werk:  „Michael Mind Project feat. Bobby Anthony & Rozette – Rio de Janeiro“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Musiksampler

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds  aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

19Feb/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft an den Filmwerken: „Eclipse – Biss zum Morgenrot“ „New Moon – Biss zur Mittagsstunde“ und „Twilight – Bis zum Morgengrauen“ vom 14.02.2012

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 14.02.2012 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs sind vermeintliche Urheberrechtsverletzungen wegen der Verletzung von Urheberrechten an verschiedenen Filmwerken, an denen die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die Rechte inne hat.

Gegenstand der Abmahnung sind folgende Filmwerke:

 „Eclipse – Biss zum Morgenrot“

„New Moon – Biss zur Mittagsstunde“

 „Twilight – Bis zum Morgengrauen“

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen einer Internettauschbörse.

Warum Angebot und nicht Download?

Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.

Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 1878, 00 € gefordert, der sich aus 1100, 00 € Schadensersatz und einem Betrag in Höhe von 778, 00 € an Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.

 

Die Kosten erscheinen recht hoch, werden jedoch durch die Gegenseite aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, als dass es sich um gleich drei Filwerke handelt.

Die vorgenannten Filmwerke wurden in der Vergangenheit auch bereits mehrfach einzeln abgemahnt. Auch solche Abmahnungen liegen uns zur Bearbeitung vor. Hierbei wurden sodann Kosten in Höhe von meist 956, 00 € gefordert.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen  angeboten werden.  Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.

Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

 

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 

Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

 

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Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

              

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per Fax oder E-Mail an ra @kanzlei-heidicker.de zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

  

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

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19Feb/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 10.02.2012 im Auftrag des Herrn Christian Königseder an dem Musikwerk „Glasperlenspiel – Echt““ auf German Top 100 Single Charts

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Herr Christian Königseder

Abgemahntes Werk:  Glasperlenspiel-Echt“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

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27Jan/120

Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG: Fristen beachten! Einstweilige Verfügungen drohen; Streitwert 25.000, 00 €

Wir hatten bereits mehrfach in der Vergangenheit an verschiedenen Stellen über Abmahnungen des Fernsehsenders Sky berichtet.

So wurden uns gerade in den letzten Wochen Abmahnungen von vielen betroffenen Gastwirten aus ganz Deutschland vorgelegt.

Der Vorwurf hierbei ist im Wesentlichen immer derselbe:

In denen von den Mandanten betriebenen gastronomischen Einrichtungen sollen ohne die erforderlichen Genehmigungen Fussballsendungen öffentlich wahrnehmbar gemacht worden sein, an denen die exklusiven Rechte der Vorführung der Sky Deutschland GmbH zustehen.

Vom Abgemahnten wird ein pauschaler Schadensersatz zwischen 1000, 00 und  1.500,00 € gefordert, soweit eine erste Teilzahlungsrate bis zu einem bestimmten Datum eingeht. Andernfalls behält sich Sky die Geltendmachung höherer Ansprüche vor.

Ferner wird die Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung gefordert.

Nehmen Sie die Abmahnung ernst und lassen Sie diese überprüfen. So wurden uns in den letzten zwei Wochen, zwei einstweilige Verfügungen vorgelegt, die durch das Landgericht Magdeburg und durch das Landgericht Köln erlassen wurden. Wir haben bereits gegen eine der beiden Beschlüssen Widerspruch im Auftrag unseres Mandanten eingelegt. Der Streitwert beträgt 25.000, 00 €, so dass das Prozesskostenrisiko nicht unterschätzt werden sollten.

Es ist daher ratsam bereits bei Erhalt der Abmahnung zu reagieren.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, so kann ich Ihnen nur anraten, dass diese im Detail geprüft werden sollte.

Bitte unterzeichnen Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft. Ignorieren Sie die Abmahnung jedoch auf keinen Fall.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de) , Fax oder auf dem Postweg zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.

Wir verteidigen bundesweit gegen Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht und dem Markenrecht.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

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27Jan/120

Abmahnungen der Kanzlei APW Rechtsanwälte vom 09.01.2012 im Auftrag der Universal Pictures GmbH an den Filmwerken „Brautalarm“ und „Johnny English – Jetzt erst recht“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Universal Pictures GmbH

Abgemahntes Werk: „Brautalarm“ und „Johnny English – Jetzt erst recht“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei APW aus Dortmund erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

14Jan/120

Beitrag bei RTL in der Sendung Punkt 12 am 13.01.2012 mit Beteiligung von Rechtsanwalt Heidicker über Fake-Facebook-Profile

Am 13.01.2012 lief die teilweise in unserer Kanzlei gedrehte Reportage über Fake-Facebook Profile auf RTL in dem Mittagsmagazin Punkt 12.  Ich wurde erst kurz vorher von dem Sendetermin informiert. An dieser Stelle verweise ich auf einen Link ( http://www.rtl.de/cms/news/punkt-12.html ), unter dem der Beitrag derzeit zu sehen ist. Es handelt sich dabei um den Beitrag "Falsches Facebook-Profil". Nach Rücksprache mit RTL hoffen wir, den Beitrag auch in Kürze auf dieser Seite veröffentlichen zu dürfen. Ich möchte mich an dieser Stelle nochmals höflichst bei dem RTL-Reporter Thorsten Sleegers und seinem Team für die tolle und gleichzeitig spannende Zusammenarbeit bedanken.

Ihr Team der Kanzlei Heidicker

 


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