Heidicker Abmahnblog

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30Jan/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH an dem Werk: „The Grey (Film)“ vom 23.01.2013

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 23.01.2013 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk „The Grey (Film)“, an dem die Universum Film GmbH die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert.

 

Strategie?

Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Achtung!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

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2Jan/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH an dem Werk: „Die Trauzeugen (Film)“ vom 03.12.2012

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 03.12.2012 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Die Trauzeugen (Film)“, an dem die Tele München Fernseh GmbH die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert.

 

Strategie?

Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Achtung!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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4Dez/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Werk: „Sherlock Holmes – Spiel im Schatten (Film)“ vom 26.11.2012

Uns erreichte eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 26.11.2012. Gegenstand der uns zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Abmahnung ist der Vorwurf einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Werk: „Sherlock Holmes – Spiel im Schatten (Film)“  an dem die Warner Bros. Entertainment GmbH die Rechte innehat.

Zusätzlich zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert.

 

Unterlassungserklärung:

Viele Adressaten von Abmahnungen unterzeichnen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Achtung!

Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Für die Verteidigungsstrategie ist die Frage entscheidend, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich ist zu eruieren, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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16Nov/120

Filesharing BGH: Urteil vom 15.11.2012 (Az.: I-ZR 74/12) – Eltern haften nicht für ihre Kinder – oder letztendlich doch? Eine erste Bewertung für die Praxis

Am 15.11.2012 hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese illegal in Tauschbörsen Musik herunterladen und gleichzeitig anbieten.

Der BGH hat geurteilt, dass im Falle einer ausreichenden Belehrung der Kinder durch die Eltern eine Haftung der Eltern ausscheidet, soweit kein Anlass für die Eltern gegeben war, anzunehmen, dass die eigenen Kinder sich einer Tauschbörsensoftware bedienen. Der BGH hob damit die zu Lasten der Abgemahnten ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Köln sowie des Oberlandesgericht Köln auf.

Das in den Medien viel beachtete Urteil ist sicherlich als wegweisend zu beurteilen und bestätigt die Tendenz der Gerichte die Haftung nicht über Gebühr zu strapazieren. So wurde auch durch uns in den letzten Jahren unter beispielhafter  Berufung auf einen Beschluss des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2007 (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, 11 W 58/07)   immer wieder die Ansicht vertreten, dass eine anlasslose Haftung des Anschlussinhabers nicht akzeptabel ist und zu weit geht, da diese lebensfremd erscheint.

Doch was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis und geht mit dieser Entscheidung einher, dass eine Haftung in „Eltern-Kind Fällen“  nunmehr kategorisch ausscheidet?

Die Antwort auf diese Frage lautet nach unserer ersten Einschätzung eindeutig: Nein!

Der Vorsitzende des zuständigen Senates wies nach unseren Erkenntnissen in der mündliche Verhandlung am 15.11.2012 darauf hin, dass die Musikindustrie in diesen Fällen keinesfalls rechtsschutzlos sei. Generell wäre nämlich daran zu denken, die Kinder selbst in Anspruch zu nehmen.

So sind Kinder nach § 828 I BGB ab 7 Jahren zumindest beschränkt deliktsfähig. Liegt daher bei einem Minderjährigen die sog. Einsichtsfähigkeit vor, kann ein Anspruch gegen den Jugendlichen auch direkt mit Erfolg durchgesetzt werden.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine solche Vorgehensweise durch die Musikindustrie angestrebt wird, da dies sicherlich nicht als sonderlich beliebt beim Volk ankäme.

Man stelle sich nur die Schlagzeile vor:

„Plattenfirma XYZ verklagt 13 Jährigen auf 5000, 00 € Schadensersatz wegen illegalem Musiktausch!“

Doch was hätte eine solche Klage zur Konsequenz?

Letztendlich würden sodann in praktischer Sicht auch die Eltern zur Kasse gebeten. Denn es müsste bereits aus wirtschaftlichen Gründen berücksichtigt werden, dass durch die Zinsen bis zum ersten Verdienst des Jugendlichen die Forderung erheblich anwachsen würde. Ein sorgsames Elternpaar würde sicherlich sein Kind nicht mit einem solchen Schuldenberg in die Volljährigkeit schicken.

Wenngleich die Entscheidung selbstverständlich zu begrüßen ist und erheblich die Verteidigungsoptionen und Chancen verbessert, sollte nunmehr keinesfalls der Fehler gemacht werden, etwaige zukünftige Abmahnungen auf die leichte Schulter zu nehmen.

Es muss daher unbedingt weiter davon abgeraten werden, sich selber zum Sachverhalt einzulassen, da diesbezüglich erhebliche Fehler begangen werden können.

So haben wir heute, also einen Tag nach dem Urteil, viele Anrufe unserer Mandanten erhalten, die ungefähr folgende Aussage enthielten:

„Haben Sie von dem Urteil gestern gehört? Dann hat sich unsere Sache doch jetzt erledigt, richtig?“

Nein, wie oben aufgezeigt, ist es so einfach leider nicht.

Wir sind jedoch gespannt auf die ersten Antworten und Reaktionen der gegnerischen und einschlägigen Kanzleien und begrüßen das Urteil sehr.

1Nov/120

Abmahnung „Shades of Grey – Geheimes Verlangen“ der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Verlagsgruppe Random House GmbH vom 29.10.2012

Das Buch „Shades of Grey – Geheimes Verlangen“ ist in aller Munde - ein Bestseller, möglicherweise jedoch nicht nur für die Autorin.

1Nov/120

Abmahnung David Librowski: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn David Librowski vom 27.10.2012 ausgesprochen durch die Kanzlei Absenger aus Wuppertal

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn David Librowski, ausgesprochen durch die Kanzlei Absenger vom 27.10.2012 zur Bearbeitung  vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist ein vermeintlicher Wettbewerbsverstoß auf dem Internetportal eBay im Produktbereich Spiele für Spielkonsolen. So wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines gewerblichen eBay-Auftrittes das Computerspiel „The Darkness II“ in der Uncut-PC-Version zum Kauf unter Verstoß gegen das Jungendschutzgesetz angeboten zu haben.

18Sep/120

Urheberrechtliche Abmahnung vom 10.09.2012 wegen der Verwendung fremder Produktfotos durch Frau Nudzejma Biber

Bereits in der Vergangenheit hatten wir mehrfach über urheberrechtliche Abmahnungen von Frau Nudzejma Biber berichtet, die diese durch eine Anwaltskanzlei aus Siegburg aussprechen lässt. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen lagen uns bereits vor.

 

Unserer Mandantschaft wird in der uns  aktuell vorliegenden Abmahnung vorgeworfen, ein Foto, welches ein Produkt der Firma „Jil Sander“ zeigt, ohne die entsprechende Zustimmung von Frau Biber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

 

Konkret wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, dass diese in ihrem privaten eBay-Account das Bild zur Bewerbung eines Produktes verwendet habe.

 

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, wird unsere Mandantschaft in dem Abmahnschreiben aufgefordert, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100, 00 €, sowie Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung des Bildes in Höhe von 225, 00 € zu ersetzen.  

 

Mithin wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 325, 00 € gefordert.

 

Es stellt sich hier die Frage, wie auf diese Abmahnung zu reagieren ist.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung keinesfalls ignoriert werden sollte. So kann in diesem Fall durchaus die Beantragung und erfolgreiche Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung drohen, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre.

 

Es ist jedoch anzuraten, die der Abmahnung anliegenden Unterlassungserklärung nicht in der anliegenden Form zu unterzeichnen. Diese sollte in modifizierter Form abgegeben werden, da die vorgefertigte Abfassung zu weit erscheint.

 

Auch die geltend gemachten Kosten sowie der Schadensersatzanspruch bedürfen einer genaueren Prüfung.

 

Insbesondere hat die Rechtsprechung in den letzten Monaten hinsichtlich des privaten „Bilderklau“ gezeigt, dass diese die ursprünglich als hoch zu beurteilenden Streitwerte und Schadensersatzbeträge nicht unerheblich reduziert hat.

 

 

Exemplarisch soll hierbei auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.11.2011 (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az: 6 W 256/11) hingewiesen werden. So hatten die Kölner Richter regelmäßig in der Vergangenheit auch bei der Nutzung eines fremden Produktfotos im Rahmen eines privaten eBay-Accountes regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 6.000,00 € für angemessen erachtet. Das OLG Köln hat nunmehr entschieden, dass insbesondere bei sogenannten „Knippsbildern“, die urheberrechtlich nach § 72 UrhG zu beurteilen sind, ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 € für angemessen erscheint.

 

Darüber hinaus hat auch eine weitere Entscheidung des OLG Braunschweig für Furore gesorgt. Auch hierbei ging es um einen privaten „Bilderklau“ auf eBay. Hier hatte das Gericht den Streitwert für die Unterlassung auf 300,00 € festgesetzt. Als Schadensersatz hatte der Beklagte einen solchen in Höhe von 20,00 € zu leisten.

 

Bereits diese Entscheidungen zeigen, dass die Beträge erheblich variieren können.

 

Eine Prüfung der Abmahnung ist daher allemal angezeigt.

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter unserer Kanzleinummer 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung per E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de), per Fax (02307/234772) oder auf dem Postweg zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und Markenrechts sind wir auf diese Materie spezialisiert und können Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist uns wichtig.

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de

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27Aug/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 24.08.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf, Omar David u.a. an dem Musikwerk „Culcha Candela: Wildes Ding auf: German Top 100 Single Charts vom 21.05.2012

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Hanno Graf u.a.

Abgemahntes Werk:  Culcha Candela: Wildes Ding“

Geforderter Betrag: 400, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe  aus Linden  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

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23Aug/120

Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 27.07.2012 im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski durch Rechtsanwalt Tawil

 

Erneut wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mandanten im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski vorgelegt. Die Abmahnung wurde abermals durch Herrn Rechtsanwalt Tawil ausgesprochen. Wir hatten bereits in der Vergangenheit häufiger über Abmahnungen durch Herrn Baczewski berichtet.

 

Gegenstand des Vorwurfs sind erneut vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf dem Internetportal eBay. So wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines gewerblichen eBay-Auftrittes die sogenannte 40,00 € Klausel nicht gemäß der Anforderungen des Gesetzes vertraglich vereinbart zu haben. Den uns vorliegenden Abmahnungen liegt im Wesentlichen immer der gleiche Vorwurf  zugrunde. Ferner ist die Wortwahl nahezu identisch.

 

So bestimmt § 357 BGB, dass die Rücksendekosten nur durch eine vertragliche Vereinbarung dem Verbraucher auferlegt werden können. Dies soll im Rahmen des Internetauftrittes unserer Mandantschaft nicht der Fall gewesen sein.

 

Neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, die im Übrigen ein Vertragstrafeversprechen in Höhe von 5.010,00 € enthält, soll unser Mandant der Gegenseite außergerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 651,80 € inkl. Auslagenpauschale ersetzen.

 

Wie soll nun auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

 

Es ist jedenfalls nicht zu empfehlen, dass Sie die anliegende Unterlassungserklärung in der vorgefertigten Form zu unterzeichnen. Diese enthält einerseits ein nach diesseitiger Ansicht zu hohes Vertragsstrafeversprechen und kann unter Umständen als Schuldanerkenntnis angesehen werden. 

 

Da auch eine Internetrecherche ergeben hat, dass Herr Baczewski in nicht unerheblicher Masse abmahnt, sollte die Abmahnung auch einer Überprüfung dahingehend unterzogen werden, ob diese möglicherweise rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. So hat unsere Kanzlei in den letzten Monaten viele Betroffene gegen entsprechende Abmahnungen des Herrn Baszewski außergerichtlich vertreten.

 

Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden. Im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf dieses Abmahnschreiben drohen einstweilige Verfügungen, die mit weitaus höheren Kosten verbunden sind.  

 

Es bestehen durchaus sehr erfolgsversprechende Verteidigungsansätze gegen die Abmahnung.

  

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 

18Jun/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vom 04.06.2012 im Auftrag der Elite Film AG an dem Filmwerk “All Beauty must die“.

 

 

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke aus Karlsruhe im Auftrag der Elite Film AG vom 04.06.12 vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung ist das Filmwerk: „All Beauty must die“

 

Der Vorwurf:

 

Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.

 

Was wird gefordert?

 

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 750, 00 € gefordert.

 

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

 

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

 

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

 

  • Fristen notieren und einhalten

 

  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner

 

  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung

 

  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten

 

  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge

 

  • Ruhig bleiben

 

 

 

Die vorgenannten Hinweise sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sind für den erfolgreichen Fortgang der Verteidigung von entscheidender Bedeutung.

 

Da wir in den letzten Monaten häufig Mandanten beraten haben, welche bereits selber zunächst Kontakt zum Abmahner aufgenommen haben, soll vor diesem Punkt nochmals dringend gewarnt werden.

 

So wird in diesem Fall bereits meist zu viel zugestanden, so dass es teilweise bereits zu Vergleichsabschlüssen kommt, die sodann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

 

Seien Sie sich dem Umstand bewusst, dass es sich hierbei um ein Massengeschäft handelt und „Ihre Abmahnung“ nur eine unter Tausenden ist. So wird es Ihnen auf keinen Fall gelingen, den Abmahner davon zu überzeugen, von seiner Forderung  abzurücken. Überlassen Sie solche Verhandlungen daher unbedingt Ihrem Rechtsbeistand.

 

Verteidigungsmöglichkeiten

 

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

 

 

 

So ist im Hinblick auf die Haftungsfragen sicherlich auf eine brandaktuelle Entscheidung des OLG Köln hinzuweisen (Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, Az 6 U 239/11). Hier hat das OLG Köln entschieden, dass von einer grundsätzlichen Haftung des Ehepartners als sog. Störer nicht ausgegangen werden kann, soweit der andere Ehepartner von den vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen keine Kenntnis hatte.

 

 

 

Kann ich die Abmahnung nicht einfach ignorieren, da die Kanzleien Ihre Forderungen ja nicht gerichtlich geltend machen?

 

Dies kann ein gefährlicher Trugschluss sein, wie eine  Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16.11.2011 zeigt. So sind derzeit alleine beim AG München 1400 Verfahren wegen illegalem Filesharings anhängig, Tendenz wohl steigend. Dies bestätigt eine bereits seit längeren bestehende Vermutung, wonach die Musikindustrie die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen weiter verschärft.

 

So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem oft zu lesenden Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

 

 

 

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 

 

 

Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

 

 

 

Wichtig im Bereich der Verteidigung ist zu wissen, wie die einzelnen Kanzleien grundsätzlich reagieren. Nur so kann für Sie die kostengünstigste Lösung gefunden werden, worauf es letztendlich wohl auch ankommt.

 

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

              

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.  Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

 

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

 

 

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

 

 


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.