Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 29.08.2013 im Auftrag Warner Bros. Entertainment GmbH an den Filmwerken: „Kokowääh“, „Schutzengel“ und „Zweiohrküken“
Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an den Filmwerken „Kokowääh“, „Schutzengel“ und „Zweiohrküken“, an denen die Warner Bros. Entertainment GmbH die Rechte innehat.
Forderungen:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Abgeltungsbetrag in Höhe von 1983,00€
Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Aktuelles:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.
Achtung!
Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Bildquelle: © VRD - Fotolia.com
Hilfe bei aktueller Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag der EMI Recorded Music GmbH an dem Musikalbum: „Mylo Xyloto“ der Künstlergruppe Coldplay vom 29.08.2013
Uns wurde am 02.09.2013 eine aktuelle Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte vom 29.08.2013 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „Mylo Xyloto“ der Künstlergruppe Coldplay, an dem die EMI Recorded Music GmbH die Rechte innehat.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.200,00 € gefordert.
Strategie?
Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Achtung!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Bildquelle: © FM2 - Fotolia.com
Aktuelle Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian iAd des Herrn Robert Diggs vom 12.07.2013 an dem Musikwerk „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“ als Teil der Filmmusik aus dem Filmwerk „Django Unchained“
Uns wurde eine Abmahnung des Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag des Herrn Robert Diggs vom 12.07.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Streitgegenstand:
Gegenstand der Abmahnung ist das Musikwerk „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“, an dem der Herr Robert Diggs die Rechte innehat. Laut dem Ermittlungsergebnis der Firma SKB UG soll das Filmwerk „Django Unchained“ im Rahmen eines Bittorrent Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Das benannte Musikwerk ist Teil der Filmmusik des Filmwerkes.
Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.
Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 850,00 € gefordert.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen des Rechtsanwalt Daniel Sebastian als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.
Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Bildquelle: © VRD- Fotolia.com
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 11.07.2013 im Auftrag Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Filmwerk: „Stirb langsam – Ein guter Tag zum Sterben“
Gegenstand des Vorwurfs der Abmahnung, die uns am 15.7.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wurde, ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Stirb langsam – Ein guter Tag zum Sterben“, an dem die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Rechte innehat.
Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert. Der Betrag setzt sich zusammen aus 506,00€ Rechtsanwaltskosten und einem Lizenzschadensersatz in Höhe von 450,00€.
Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Anwendungsfall:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung. So führte das Landgericht aus::
„Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen."
„Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."
Achtung!
Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Bildquelle: © FM2 - Fotolia.com
Aktuelle Abmahnung Komning Rechtsanwälte im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG vom 06.05.2013
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung wegen ungenehmigter öffentlicher Ausstrahlung des Senders Sky in einer Gastwirtschaft
Rechteinhaber: Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG
Abgemahntes Werk: Öffentliche Zugänglichmachung des Senders Sky
Geforderter Betrag: 2000, 00 € oder 1000, 00€, wenn Vertrag mit Sky abgeschlossen wird
Haben auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Komning aus Neubrandenburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Wie verhalte ich mich bei Erhalt einer Abmahnung – Der neue Videoblog der Rechtanwaltskanzlei Heidicker
Liebe Mandanten, liebe Ratsuchende
wir haben wieder einmal unser Informationsangebot erweitert und uns ebenfalls entschieden aktuelle Informationen rund um das Thema Abmahnungen im Rahmen eines Videoblogs darzustellen. Ich freue mich auch im Namen meines ganzen Kanzleiteams Ihnen zukünftig unsere neuen Videos präsentieren zu dürfen.
Das erste Video beschäftigt sich mit der Frage, welche grundsätzlichen Verhaltensweisen direkt nach Erhalt einer Abmahnung zu beachten sind.
Ihr Rechtsanwalt
Jan B. Heidicker
Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 02.04.2013 im Auftrag der WVG Medien GmbH GmbH an dem Serienwerk „The Walking Dead Staffel 3 Folge 13“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Abgemahntes Werk: The Walking Dead
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
Folgeabmahngefahr: unter Umständen ja
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Neuartige Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Verlagsgruppe Random House GmbH über Auktionsplattform Hood
Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage der Verlagsgruppe Random House GmbH Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an Ebook-Werken durch den Verkauf gebrauchter Exemplare über die Auktionshausplattform Hood ausspricht.
Die Abmahnung wird wie üblich auf die ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaberin zur Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Zugänglichmachung gestützt.
Neben einem Unterlassungsanspruch wird zudem ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches.
Ist der Weiterverkauf gebrauchter elektronischer Schriftwerke (eBook) illegal?
Die Frage einer Urheberrechtsverletzung durch den Weiterverkauf gebrauchter eBooks ist sehr interessant. Das Urheberrecht sieht in diesem Zusammenhang den Weiterverkauf von gebrauchten körperlichen Schriftwerken (gebundene Buchversion) als zulässig an. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass für ein körperliches Schriftwerk durch das originäre Inverkehrbringen eine urheberrechtliche Erschöpfung eintritt. Durch die urheberrechtliche Erschöpfung sind mit Zustimmung des Urhebers Werke oder deren Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht worden. Dem rechtmäßigen Erwerber kann sodann der Weiterverkauf nicht untersagt werden.
Im Rahmen der per Download erworbenen elektronischen Werke (eBooks) ist es insoweit problematisch, als dass der Erwerber lediglich ein unkörperliches Werk erwirbt.
In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.07.2012, Az.: C-128/11 entschieden, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes für Softwarewerke auch dann gelte, wenn lediglich eine Datei zum Herunterladen angeboten wird. Konkret mache es keinen Unterschied, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder unkörperlicher Form vorliege. Hinsichtlich der Gefahr unlizenzierter Kopien sieht der EuGH die Softwareindustrie ihrerseits selbst in der Verantwortung, um Schutzmaßnahmen durch Kopierschutz etc. zu ergreifen.
Auch wenn für Musik,- Filmwerke und eBooks andere EU-Richtlinien gelten, so kann man nach dem Urteil des EuGH zu dem Schluss kommen, dass für den Erschöpfungsgrundsatz von Musik-, Filmwerken oder E-Books nichts anderes gilt als bei Softwarewerken.
Die Rechtslage ist jedoch keinesfalls eindeutig oder als geklärt anzusehen, was nach unserer Auffassung auch den Waldorf Frommer Rechtsanwälten bekannt ist. Bemerkenswert an den Abmahnschreiben ist nämlich, dass diese im Gegensatz zu den bekannten Abmahnschreiben im Bereich des Filesharings oder von Fotoproblematiken kaum Rechtsprechungsnachweise enthalten. Die Abmahnung ist relativ kurz gefasst.
Hier liegt jedoch auch die Chance der Verteidigung, so dass Sie sich nicht wehrlos geschlagen geben sollten. Beachten Sie jedoch, dass Sie einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt beauftragen, da es sich hierbei um eine Spezialmaterie handelt.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Bildquelle: © kebox - Fotolia.com
Weitere aktuelle Abmahnungen der NB Technologie GmbH wegen vermeintlich irreführender Werbung von Schmuckwaren mit dem Wort „nickelfrei“
Wir hatten bereits in den letzten Wochen von einer Abmahnung der NB Technologie GmbH berichtet (siehe hier).
Nun wurden uns zwei weitere Abmahnungen durch Mandanten vorgelegt, die denselben Vorwurf zum Gegenstand haben.
In den nahezu wortgleichen Abmahnungen wird den Adressaten vorgeworfen, dass Sie Schmuckwaren in unlauterer Weise mit „nickelfrei“ beworben haben, obgleich dies nicht zutreffe.
Von unseren Mandanten werden Rechtsverfolgungskosten in Höhe 1050, 40 € aus einem Streitwert in Höhe von 30.000,00 € gefordert. Ferner wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.
Die Abmahnung bedarf nach unserer Auffassung einer intensiven Überprüfung im Einzelfall. Insbesondere das dargestellte Wettbewerbsverhältnis halten wir für möglicherweise bedenklich.
Die Unterlassungserklärung sollte jedenfalls nicht in der vorliegenden Form abgegeben werden, sondern bedarf einer Modifizierung.
Sollten Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, oder bereits eine Hauptsacheklage im Bereich des Wettbewerbsrechts, Markenrechts oder des Urheberrechts erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer neu gestalteten Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Wir vertreten bundesweit
Aktuelle Abmahnung der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA vom 07.02.2013 durch eine Dortmunder Anwaltskanzlei wegen Verstoßes gegen Ticketbedingungen/Markenrecht
Abmahnung wegen: Verstoß gegen Ticketbedingungen/Markenrecht
Abmahner: Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA
Geforderter Betrag: 420, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.