Heidicker Abmahnblog

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19Nov/130

Abmahnung durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited vom 06.11.2013 bezüglich des Filmwerkes „Harry Brown“

Zu Beginn der 46. Kalenderwoche 2013 erreichte unserer Kanzlei eine Abmahnung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited vom 06.11.2013.

Aufgrund eines vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerkes „Harry Brown“ über eine Tauschbörse wird in dem Abmahnschreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 765,00€ gefordert.

HINWEIS:

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!

Interessant ist zunächst der Aspekt, dass es sich um eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2010 handeln soll. Da davon auszugehen ist, dass die Gegenseite bereits im Jahre 2010 Kenntnis von den Anschlussinhaberdaten hatte, würden die geltend gemachten Forderungen mit Ablauf diesen Jahres verjähren.

Die Kostenforderung enthält 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.550,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 550,00€.

Begrüßenswert ist insbesondere der Umstand, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG nicht als unbillig angesehen wird.

Der in Ansatz gebrachte Lizenzschadensersatz ist unserer Auffassung nach jedoch als unangemessen hoch zu qualifizieren.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

19Nov/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Filmwerk: „Prakti.com (Film)“ vom 13.11.2013

Der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, welche uns am 19.11.2013 zur rechtlichen Überprüfung übergeben wurde, liegt der Vorwurf einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung zugrunde.

Immer wieder erleben wir, dass viele Adressaten von Abmahnungen diese ignorieren. Gerade die Kanzlei Waldorf Frommer ist jedoch bekannt dafür, dass die geltend gemachten Ansprüche konsequent, d.h. schlussendlich auch gerichtlich verfolgt werden.

Darüber hinaus werden vielfach die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnet. In der anliegenden Form könnte die Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.

Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Die nun vorliegende Abmahnung enthält eine Kostenforderung in Höhe von 815,00€.

In diesem Betrag enthalten ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Darüber hinaus enthält der Betrag 215,00€ Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.600,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Wenngleich in der Abmahnung die Auffassung vertreten wird, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG als unbillig anzusehen sei, wird die „Bereitschaft“ zur Ansetzung eines Streitwertes in Höhe von 1.000,00€ signalisiert.

Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

11Nov/130

Abmahnung der Onlineversand Leipzig GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mike Kretschmann, durch die Rechtsanwälte Diesel, Schmitt, Ammer wegen Wettbewerbsverstößen in Onlineangeboten wegen der Vorgabe eines Privatverkaufs auf eBay

Wir bearbeiten derzeit eine Abmahnung der Onlineversand GmbH aus Leipzig, die auf den 31.10.2013 datiert ist.

Unserer Mandantschaft wird in dieser Abmahnung vorgeworfen, dass Sie bei eBay ihre Angebote als „privat“ deklariere, obwohl in rechtlicher Hinsicht gewerbliches Handeln gegeben sei.

Ferner wird in diesem Zusammenhang gerügt, dass daher auch nicht über das bestehende Widerrufsrechtrecht belehrt werde sowie keine Angaben zur Identität vorgehalten werden.

Neben der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung, werden Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe 984, 60 € zzgl. Kosten für einen durchgeführten Testkauf gefordert.

Die Schwelle, ab wann gewerbliches Handeln im Onlinehandel angenommen wird, ist entgegen landläufiger Meinung recht schnell erreicht. Die Rechtsprechung setzt hierbei grundsätzlich auf Indizien, bei deren Vorliegen, gewerbliches Handeln angenommen werden kann.

Diese Indizien sind:

Anzahl der verkauften Artikel bezogen auf einen bestimmten Zeitraum

 

Verkauf von gleichartigen Waren in großer Anzahl

 

Verkauf von Neuwaren

 

Ankauf und Verkauf von Neuwaren oder Gebrauchtwaren

Liegt eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von verkauften Artikeln für einen bestimmten Zeitraum vor, handelt es sich darüber hinaus um gleichartige Waren, welche möglicherweise noch „neu“ sind, kann bereits gewerbliches Handeln angenommen werden. Wie so häufig, ist dies jedoch eine Frage des konkreten Einzelfalles. Lassen Sie daher die Abmahnung durch einen auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt prüfen. Häufig stehen selbst bei Vorliegen des Verstoßes auch andere Verteidigungsmittel zur Verfügung.

Lassen Sie sich auf keine Experimente ein.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung, eine Hauptsacheklage wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, ist Eile geboten. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart, den Sie selbstverständlich vor einer Beauftragung unserer Kanzlei erfahren. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig und schafft Vertrauen, was nach unserer Auffassung die Basis für ein erfolgreiches Zusammenarbeiten ist.  

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

4Nov/130

Aktuelle Mahnbescheide des Rechtsanwaltes Sebastian Wulf aus Werl im Auftrag der Debcon GmbH

Uns erreichten mehrere aktuelle Mahnbescheide, die durch den Rechtsanwalt Sebastian Wulf im Auftrag der Debcon GmbH beantragt und erlassen wurden.

Ursprünglich erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche durch die Kanzlei Baek-Law. Der damals geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasste bereits die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme.

So werden in den uns vorgelegten Mahnbescheiden insgesamt Kosten in Höhe von 183,21 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei „Schadensersatz aus Unterlassung- Vertrag“ genannt. Gegenstand der Abmahnung war hierbei jeweils ein Musikwerk.

Interessant ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass in einem der uns vorgelegten Mahnbescheide gleich zwei Forderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen geltend gemacht werden. Die Hauptforderung beläuft sich daher auf insgesamt 366,42€

Die hohe Anzahl der beantragten Mahnbescheide resultiert aus dem Umstand, dass die den Abmahnungen zugrunde liegenden vermeintlichen Verstöße aus dem Jahre 2010 datieren sollen. Daher droht zum Ende diesen Jahres die VERJÄHRUNG der Ansprüche! Durch den entsprechenden Mahnbescheid wird die Verjährung der Ansprüche jedoch zunächst gehemmt.

Darüber hinaus bestätigt dies wieder einmal die von uns schon seit langem vertretene These, dass „niemand vergessen wird“.

Entscheidend für Adressaten solcher Mahnbescheide ist jedoch, dass auch noch zum Zeitpunkt des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsoptionen offen stehen.

Hier gilt es nun keine Fehler zu machen und richtig zu reagieren!

Der häufigste Fehler ist das Ignorieren des Mahnbescheides. Wird der Mahnbescheid ignoriert, erfolgt nach zwei Wochen der sog. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Zwar besteht gegen diesen auch noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, jedoch ist dieser sodann vorläufig vollstreckbar. So wurde unserer Kanzlei bereits mehrfach ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erwirkt durch eine andere Kanzlei vorgelegt. Hier heißt es sodann: LEIDER ZAHLEN!

Nach Erhalt eines Mahnbescheides sollte daher umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den überwiegenden Fällen bietet sich sodann zunächst die Einlegung eines Widerspruches an.

Auch in diesem Verfahrensstadium lassen sich noch vergleichsweise Regelungen mit der Gegenseite treffen, um die Angelegenheit einer Erledigung zu zuführen.

Ist jedoch bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:

-          Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde

-          Zweiwochen-Frist notieren

-          Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen

-          Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

 

Ihr Vorteil:

-         Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-         Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-         Kostentransparenz von Anfang an

-         Bundesweite Vertretung

-         Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Bildquelle: © fovito- Fotolia.com

28Okt/130

Abmahnung Rechtsanwalt Thomas Barczewski für die Systemhaus-Schoenen UG, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Schönen vom 18.10.2013 wegen Privatverkauf auf eBay; Forderung: 612, 80 €

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Systemhaus-Schoenen UG, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Schönen zur Prüfung und weiteren Bearbeitung vorgelegt. Die Abmahnung wurde über die Kanzlei Thomas Barczewski aus Bergheim ausgesprochen.

Gerügt wird in der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, dass unsere Mandantschaft als Privatperson auf eBay aufgetreten sei, obwohl bei ihr eine Unternehmereigenschaft gegeben sei. Dies sei u.a. im Rahmen eines Testkaufs hinsichtlich Rasierklingen festgestellt worden.

In der Abmahnung wird von unserer Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie  Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 612, 80 € gefordert.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst muss vorab überprüft werden, ob der angebliche Verstoß überhaupt vorliegt. Hierbei sollte zunächst das Wettbewerbsverhältnis besonders kritisch betrachtet werden.

Sodann ist fraglich, ob der eigenen Mandantschaft tatsächlich ein solcher Vorwurf gemacht werden kann. In der Tat kann einer Unternehmereigenschaft bei eBay unter gewissen Umständen schnell angenommen werden. Dies bemisst sich u.a. einerseits an der Anzahl der getätigten Verkäufe, der Anzahl der vorgehaltenen Produkte sowie der Frage, ob Neuwaren angeboten werden. Letztendlich ist dies eine Einzelfallfrage, die ihnen ein spezialisierten Rechtsanwalt bereits bei einem kurzen Blick in Ihren eBay Auftritt beantworten können wird.

Die Abmahnung sollte in der Sache ernst genommen werden und darf keinesfalls ignoriert werden. Soweit eine Reaktion seitens des Abgemahnten nicht erfolgt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gegenseite mit einer einstweiligen Verfügung reagiert, die erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.

Lassen Sie sich durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, beispielsweise einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, unbedingt beraten und lassen Sie sich auf keine Experimente ein.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung, eine Hauptsacheklage wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, ist Eile geboten. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

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21Okt/130

Abmahnung JBB Rechtsanwälte im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG vom 09.10.2013

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung wegen ungenehmigter öffentlicher Ausstrahlung des Senders Sky in einer Betriebsstätte

Rechteinhaber: Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk:  Öffentliche Zugänglichmachung der Ausstrahlung von Bundesligaspielen

Geforderter Betrag: 5000, 00 oder 2000, 00, wenn Vertrag mit Sky abgeschlossen wird

Haben auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte JBB aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

17Okt/130

Neuerliche Abmahnung der FC Schalke 04 Arena Management GmbH vom 14.10.2013 im Auftrag des Fußballclubs Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.

Seit geraumer Zeit erreichen unsere Kanzlei regelmäßig Abmahnungen der FC Schalke 04 Arena Management GmbH wegen vermeintlicher Verstöße gegen die AGB des Vereins.

So wird auch in der uns aktuell zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Abmahnung vom 14.10.2013 ein Verstoß gegen die AGB angeführt. Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen er habe Eintrittskarten für Spiele des FC Schalke 04 zu einem höheren al dem vom Veranstalter vorgegebenen Verkaufspreis angeboten bzw. veräußert.

Wie bereits in Abmahnungen aus der Vergangenheit wird auch in dieser Abmahnung nicht angegeben wo und wie der Verstoß begangen worden sein soll. Der Abmahnung fehlt es an entsprechenden Angaben bzw. Nachweisen.

Als Grundlage wird auf die Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen, die neben dem Verbot des Verkaufs zu überhöhten Preisen für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 2500, 00 € vorsehen.

Vom Adressaten wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € verlangt. Für den Wiederholungsfall wird zudem eine Sperre für den Kauf von Eintrittskarten von bis zu zwei Jahren angedroht.

Verteidigung:

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zur Frage des Kartenverkaufs erscheint es fraglich, ob die verwendete Klausel, wonach ein Verkauf zu höheren Preisen verboten ist, einer rechtlichen Überprüfung Stand hält. So sind uns Regelungen von anderen Bundesligavereinen bekannt, bei denen ein Verkauf zu einer bestimmten Grenze grundsätzlich erlaubt ist. Die Regelung innerhalb der AGB von Schalke 04 hingegen ist unserer Auffassung nach sehr unbestimmt.

Jedoch sollte selbstredend dringend davon abgeraten werden, erworbene Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem von Schalke veranschlagten zu verkaufen.

In einem weiteren Schritt muss im Einzelfall überprüft werden, ob die zugrunde gelegten AGB wirksam gegenüber dem Adressaten der Abmahnung vereinbart worden sind, d.h. zwischen dem Adressaten und dem Verein ein Vertragsverhältnis besteht. Andernfalls liefe die Abmahnung bereits ins Leere.

Auch sollte eruiert werden, ob der Adressat die Karten tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert hat.

 

Unterlassungserklärung

Unterzeichnen Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft! Diese ist unserer Auffassung nach nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.

Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Vermeiden Sie eine persönliche Kontaktaufnahme mit Schalke, sondern überlassen Sie dies Ihrem Rechtsbeistand.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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Bildquelle: © vege - Fotolia.com

16Okt/130

Hilfe bei Abmahnung des Fotografen Herrn Alfred Molon vom 07.06.2013 durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen der unberechtigten Verwendung eines Fotos

Uns wurde  eine aktuelle Abmahnung des Herrn Alfred Molon, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, zur Überprüfung vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert vom 07.06.2013.

Bei Herrn Alfred Molon soll es sich um einen renomierten und international tätigen Fotografen handeln.

In der Abmahnung heißt es, dass Herr Molon in Erfahrung gebracht habe, dass der Abmahnadressat ohne Zustimmung des Herrn Molon Bildmaterial im Internet verwendet habe.

In dem ersten Schreiben wird neben der Abgabe der obligatorischen Unterlassungserklärung zunächst Auskunft u. a. darüber verlangt, wie lange das Bild auf der Internetseite des Abmahnadressaten verwendet wurde.

Das Auskunftsersuchen dient regelmäßig der Vorbereitung zur Bezifferung des sodann im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadensersatzes in Form eines sog. Lizenzschadensersatzes sowie der Kosten der Rechtsverfolgung. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die geltend gemachten Beträge in den darauffolgenden Schreiben oft beträchtlich sind.

So haben wir bereits auch gegen Abmahnungen gleicher Art verteidigt, die durch die Masterfile Deutschland GmbH, der Stockfood GmbH oder durch Getty Images über die Kanzlei Waldorf ausgesprochen wurden. Die Abmahnung sollte unbedingt auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Die gilt besonders im Hinblick auf die regelmäßig im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadensersatzbeträge.

Lassen Sie sich daher unbedingt von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten. Es bestehen verschiedene taktische Möglichkeiten der Vorgehensweise. Ignorieren Sie die Abmahnung jedoch auf keinen Fall.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

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16Okt/130

Abmahnung Winterstein Rechtsanwälte vom 07.10.2013 im Auftrag von Abercrombie & Fitch wegen unberechtigter Verwendung einer Fotografie auf eBay

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/ungenehmigte Bildernutzung auf eBay (Privatauktion)

Rechteinhaber: Abercrombie & Fitch

Abgemahntes Werk:  Foto auf eBay (Privatauktion)

Geforderter Betrag: 280, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Winterstein Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

14Okt/130

Erneute Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag des Herrn Robert Diggs vom 08.10.2013 bezüglich des Musikwerkes „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“ innerhalb des Filmwerkes „Django Unchained“

Innerhalb der Abmahnung wird ein Ermittlungsergebnis präsentiert, das ein öffentliches Zugänglichmachen des Filmwerkes „Django Unchained“ über eine Bittorrent Tauschbörse dokumentieren soll. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 850,00€ gefordert.

Bei dem Filmwerk handelt es sich um den bekannten Kinohit des Regisseurs Quentin Tarantino.

Das Filmwerk enthält das Musikwerk „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“, deren Rechteinhaber Herr Robert Diggs ist.

Was auf den ersten Blick nicht deutlich wird ist der Umstand, dass nicht das Filmwerk, sondern gerade das benannte Musikwerk Gegenstand der urheberrechtlichen Abmahnung ist.

Verteidigung:

Die geltend gemachte Kostenforderung ist als deutlich überhöht einzustufen!

Insbesondere die aktuelle Rechtsprechung tendiert mit Blick auf die nunmehr auch zum 09.10.2013 geänderte Gesetzeslage zu deutlich geringeren Streitwerten. Demnach sind auch die sich aus einem solchen Streitwert ergebenden Rechtsanwaltskosten geringer anzusetzen.

So heißt es beispielsweise in einem aktuell durch unsere Kanzlei geführten Verfahren vor dem Amtsgericht München in einem Hinweisbeschluss des Gerichtes:

Das Gericht hat Zweifel an der Angemessenheit der Höhe des Streitwertes (10.000,00 €) für die außergerichtlichen RA-Kosten. Auch unter Berücksichtigung der im Beschluß des AG Hamburg vom 24.07.2013, Az 31 a C 109/13 genannten Gründen hält das Gericht einen Streitwert in Höhe von 1000, 00 € zutreffender“

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

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Bildquelle: © vege - Fotolia.com


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