Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.
Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 13.03.2014 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead Staffel 4 Folge 7“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Abgemahntes Werk: „The Walking Dead“ Staffel 4 Folge 7”
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
Achtnng:
Bei dem abgemahnten Filmwerk handelt es sich um eine bekannte TV Serie, die mittlerweile auch in deutscher Sprache ausgestrahlt wird. Insoweit besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich der weiteren ebenfalls urheberrechtlich geschützten Folgen der Staffel. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 13.03.2014 im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH an dem Serienfilmwerk „How I Met Your Mother – Staffel 9- Folge 15 und 16“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
Abgemahntes Werk: „How I Met Your Mother – Staffel 9- Folge 15 und 16“
Geforderter Betrag: 815,00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Neue Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 27.02.2014 an dem Musikwerk Martin Garrix – Animals
Der in der Abmahnung erhobene Vorwurf besteht darin, dass dem Abgemahnten vorgeworfen wird, vorgenanntes Musikwerk zum Upload angeboten zu haben.
Genau hier besteht der rechtliche Anknüpfungspunkt für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung.
Trifft dies zu, so stellt diese Handlung einen Verstoß gegen § 19 a UrhG dar, der besagt:
„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
Von dem Anschlussinhaber wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein Abgeltungsbetrag in Höhe von insgesamt 600,00 € gefordert.
Es ist dringend davon abzuraten, die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da hierdurch u.a. die Gefahr von überhöhten Vertragsstrafen generiert wird, sowie der Verstoß anerkannt wird.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!
Sie sollten die Angelegenheit selbstverständlich grundsätzlich ernst nehmen, jedoch mit Bedacht handeln.
Suchen Sie sich fachkundigen Rat von einem Anwalt, der mit dieser Materie zu tun hat. Auch wenn viele Fälle gleich erscheinen, so kommt es häufig auf wichtige Details an, die Ihnen bei der Verteidigung helfen können.
Selbst wenn der Verstoß zutreffen sollte, so können entsprechende Forderungen nicht selten erheblich im Wege des Vergleiches reduziert werden, wobei von einer eigenen Verhandlung mit dem Gegenanwalt abgeraten werden sollte.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg vom 28.02.2014 im Auftrag der Herren Kindervater und Bülles an dem Musikwerk: „DJ Antoine – Bella Vita“ auf German Top 100 vom 18.02.2013
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Kindervater und Bülles
Abgemahntes Werk: „DJ Antoine – Bella Vita“
Geforderter Betrag: 374, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung vom 06.03.2014 des Rechtsanwaltes Rainer Munderloh für die Firma RGF Productions Limited
Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Rainer Munderloh im Auftrag der Firma RGF Productions Limited an dem Filmwerk „Private Teens 2 – Amateur Teenie Abenteuer“ vom 06.03.2014 zur rechtlichen Überprüfung vor.
Von dem Adressaten der Abmahnung wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 780,00€ gefordert. Diesem “Angebot“ liegt eine ursprüngliche Forderung in Höhe von 1.653,30€ (Fiktive Lizenzgebühr- 600,00€; Ermittlungskosten – 234,00€; Verfahrenskosten gerichtlicher Auskunftsbeschluss -25,00€; Rechtsanwaltskosten Auskunftsbeschluss – 35,00€; Kosten Provider – 3,50€; Anwaltskosten für die Abmahnung auf Basis eines Streitwertes von 15.000€ - 755,80€) zugrunde.
Die hier geltend gemachte Forderung ist unserer Auffassung nach der Höhe nach bereits als unangemessen zu qualifizieren! Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Gesetzeslage und dem § 97a Abs. 3 UrhG. In der Abmahnung wird die Auffassung vertreten wird, das die Anwendung des § 97a Abs. 3 UrhG unbillig wäre. Diese Auffassung teilen wir nicht!
Bereits aus Abmahnungen anderer Kanzleien für andere Rechteinhaber ist diese Auffassung bekannt. Wenngleich in diesen Abmahnungen die Ansicht vertreten wird, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG als unbillig anzusehen sei, wird dort jedoch die „Bereitschaft“ zur Ansetzung eines Streitwertes in Höhe von 1.000,00€ signalisiert.
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Gerne können Sie auch bequem das auf unseren neuen Kanzleiseiten zur Verfügung gestellte Kontaktformular benutzen.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für unsere Mandanten wichtig.
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights vom 06.03.2014 im Auftrag der Zooland GmbH an dem Musikwerk: „Komodo (Hard Nights)“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Zooland Music GmbH
Abgemahntes Werk: „Komodo (Hard Nights)“
Geforderter Betrag: 450,00 €;
Achtung: Titel befindet sich auf Bravo Tits Vol 83. Es besteht Folgeabmahnungsgefahr!
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian vom 27.02.2014 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk: “Gusttavo Lima – Balada (Tchê Tcherere Tchê Tchê)“ auf Die Ultimative Chartshow Die Erfolgreichsten Ballermann Hits 2013- Forderung: 600,00 €
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahntes Werk: “Gusttavo Lima – Balada (Tchê Tcherere Tchê Tchê)“
Geforderter Betrag: 600, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Bestandteil eines Musiksamplers
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse und Partner aus Hamburg vom 17.02.2014 im Auftrag der WVG Medien GmbH an dem Filmwerk „The Walking Dead Staffel 4 Folge 8“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Abgemahntes Werk: „The Walking Dead“ Staffel 4 Folge 8”
Geforderter Betrag: 800, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der MIG Film GmbH an dem Filmwerk „Downstream“ vom 21.02.2014/ Forderung: 1.144,00€
Vorgeworfen wird eine Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Downstream“, an dem die MIG Film GmbH die Rechte innehat.
Kein Unterlassungsanspruch!
Entgegen der sonst ausgesprochenen Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung wird in dem unserer Kanzlei zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Schreiben kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. d.h. es wird nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
Der Grund hierfür liegt auf der Hand. Das angeführte Ermittlungsergebnis dokumentiert einen Tatzeitpunkt aus dem Jahre 2010! Unterlassungsansprüche verjähren nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist nicht am Tag der Rechtsverletzung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem Kenntnis von der Rechtsverletzung als auch den Daten des Anschlussinhabers erlangt wurde.
Der Unterlassungsanspruch ist demnach bereits verjährt.
Daher wird lediglich die Zahlung eines Schadensersatzbetrages sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.144,00€ gefordert.
Anders als der Unterlassungsanspruch verjährt der Schadensersatzanspruch erst nach 10 Jahren!
Schadensersatz 1.000,00€?
Ob die geltend gemachte Kostenforderung berechtigt ist hängt zunächst von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Vorwurf entkräftet werden kann.
Sollte der Vorwurf nicht entkräftet werden können, bestehen erfahrungsgemäß jedoch die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit unter der Bedingung einer Kostenreduzierung.
Denn unserer Auffassung nach ist der angesetzte Schadensersatzbetrag als überhöht zu qualifizieren.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
Aktuelles Forderungsschreiben der Debcon GmbH iAd M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD vom 17.02.2014
In der 8. Kalenderwoche 2014 erreichte unserer Kanzlei erneut ein uns bestens bekanntes Forderungsschreiben der Debcon GmbH.
Ursprünglich erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche durch die Negele Zimmel Greuter. Der damals geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasste bereits die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme.
So werden in dem uns vorliegen Schreiben insgesamt Kosten in Höhe von 1.000,00 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund wird hierbei „Lizenzentschädigung aus Urheberrechtsverletzung“ genannt. Gegenstand der Abmahnung aus dem Jahre 2012 war hierbei ein Filmwerk.
Die geltend gemachte Forderung ist unserer Auffassung nach als unangemessen hoch zu qualifizieren. Die Höhe der Forderung entspricht keinesfalls der neuen Gesetzeslage. Insoweit geht die Rechtsprechungstendenz dahin, dass auch für „Altfälle“ die neue Gesetzeslage angewendet wird.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.
Sofern der Vorwurf nicht entkräftet werden kann, können erfahrungsgemäß kostenreduzierende Vergleiche geschlossen werden.
Hier gilt es nun keine Fehler zu machen und richtig zu reagieren!
Entscheidend für Adressaten solcher Forderungsschreiben der Debcon GmbH ist der Umstand, dass unserer Kanzlei bereits diverse Fälle bekannt sind, in denen nach dem Ausbleiben einer Reaktion Mahnbescheide beantragt worden sind.
Ist bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:
- Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde
- Zweiwochen-Frist notieren
- Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, ein Forderungsschreiben, einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid, erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
- Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.