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Die Notwendigkeit der Verwendung von AGB im E-Commerce – Benötige ich AGB für meinen Onlineshop, ebay-Auftritt etc.?
Die Frage der Notwenigkeit von AGB bei gewerblichen Onlinehändlern stellt sich immer wieder.
Auch mir wird in der Beratung von Onlinehändlern immer wieder diese Frage gestellt.
Besteht eine Verpflichtung zur Verwendung von AGB?
Für die Beantwortung der Frage ist zunächst zu verstehen, was AGB eigentlich sind.
Nach der gesetzlichen Definition sind AGB Vertragsbedingungen, d. h. rechtlich verbindliche Reglungen, die vorformuliert sind und für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen gelten.
Sie dienen allgemein gesprochen der Vereinfachung von Geschäftsbeziehungen für eine Vielzahl von Fällen und werden damit fester Vertragsbestandteil. Ob ein Händler jedoch Gebrauch von AGB macht oder nicht, obliegt ihm alleine.
Die Verwendung von AGB ist also keine Pflicht, da im deutschen Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie vorherrscht.
Machen AGB möglicherweise aus anderen Gründen gerade im E-Commerce Sinn?
Neben der vorgenannten ursprünglichen Funktion dienen AGB im E-Commerce erheblich der Erfüllung der sog. gesetzlichen Informationspflichten, die der Gesetzgeber dem Onlinehändler für seine Geschäfte mit Verbrauchern auferlegt.
Diese Informationspflichten ergeben sich vornehmlich aus Art. 246 EGBG i. V. m. §§ 312 b ff. BGB. Danach ist der Onlinehändler u. a. dazu verpflichtet, seine Identität anzugeben oder über das gesetzlich normierte Widerrufsrecht oder insbesondere über das Zustandekommen des Vertrages zu informieren.
Hält er beispielsweise vorgenannte Informationen dem Verbraucher vor, so drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit den bekannten Folgen. Die Einbettung der umfangreichen Informationspflichten, die Onlinehändler dem Verbraucher zur Verfügung stellen müssen, sollte daher unbedingt im Rahmen der AGB erfolgen.
Zwar bestünden grundsätzlich auch andere Möglichkeiten die Informationspflichten zur Verfügung zu stellen, jedoch wird die gesetzliche Pflicht zur Information des Verbrauchers durch die Verwendung von AGB erheblich erleichtert und eben gerade für alle Geschäftsbeziehungen vereinfacht und damit auch rationalisiert.
Kann ich meine ebay-AGB auch für meinen Onlineshop nutzen oder andersherum?
Die eindeutige Antwort auf diese Frage ist: NEIN!
So gelten unterschiedliche Voraussetzungen, insbesondere für das Zustandekommen des Vertrages bei einem Onlineshop und dem gewerblichen Verkauf auf eBay.
Vermeiden Sie insbesondere auch die Übernahme von fremden AGB.
Erstens wissen Sie als Laie nicht, ob diese rechtmäßig sind.
Zweitens müssen AGB immer zu Ihrem Verkaufsangebot und der Plattform passen.
Drittens begehen sie durch die Übernahme fremder AGB eine Urheberrechtsverletzung, die ihrerseits abmahnfähig ist
Wir vertreten Onlinehändler bundesweit.
Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, Ihren Onlinehandel rechtssicher zu gestalten. Vom alleinigen Check bis zur kompletten rechtlichen Einrichtung Ihres Onlinehandels.
Lassen Sie sich auf keine Experimente ein.
Die Erfahrung hat immer wieder gezeigt, dass eine vorbeugende Kontrolle oder Erstellung von sicheren AGB besser ist, als erst tätig zu werden, wenn die Abmahnung bereits im Briefkasten liegt, da neben den sodann entstehenden Kosten für den Gegenanwalt und den eigenen Rechtsbeistand der Onlineshop häufig für eine Zeit vom Netz genommen werden muss.
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Aktuelle Abmahnung vom 19.09.2011 der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der GSDR GmbH an dem Titel„ Bon, Bon“ des Künstlers „Pitbull“ auf „The Dome Summer 2011“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: GSDR GmbH
Abgemahntes Werk: Einzeltitel ”Bon Bon“ von Pitbull
Musiksampler: The Dome Summer 2011; Gefahr von Folgeabmahnungen gegeben
Geforderter Betrag: 450, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier
Hilfe bei aktueller Abmahnung des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian aus Berlin im Auftrag der DigiRights Administration GmbH (German Top 100 Single Charts)
Seit einigen Wochen mahnt die DigiRights Administration GmbH nunmehr auch durch einen weiteren Rechtsanwalt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.
Die DigiRights Administration GmbH ließ in diesem Jahr – soweit ersichtlich und hier bekannt – hauptsächlich durch die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner abmahnen.
Den Adressaten der Abmahnung wird jedoch auch in der uns vorliegenden Abmahnung vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte folgende Lieder zum Download angeboten zu haben:
Israel Kamakawiwo`ole – Over the rainbow
Die Atzen mit Nena – Strobo Pop
Martin Solveig & Dragonette – Hello
Martin Solveig feat. Kele – Ready 2 Go
Scooter – Friends Turbo
Milk & Sugar vs. Vaya Con Dios – Hey (Nah Neh Nah)
DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez
Das Besondere an der Abmahnung ist sicherlich die Höhe des geforderten Schadensersatzbetrages, der nach derzeitiger Kenntnis ein absolutes Novum darstellt. So wird von dem Anschlussinhaber für den vorgeworfenen Verstoß ein Betrag in Höhe von 1800, 00 € gefordert.
Ob dieser Betrag angemessen ist, darf erheblich bezweifelt werden.
Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist ein Single Chart Container mit dem Titel „German Top 100 Single Charts“.
Eine Überprüfung dieses Chartcontainers hat insoweit ergeben, dass sich in diesem weitere Titel befinden, die derzeit verstärkt durch andere Rechteinhaber und Kanzleien abgemahnt werden. Es drohen daher Folgeabmahnungen.
Lassen Sie sich diesbezüglich beraten uns sprechen Sie Ihren beratenden Anwalt direkt darauf an. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.
Geben Sie darüber hinaus nicht die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung ab. Diese ist nachteilig und stellt nach unserer Ansicht ein Schuldanerkenntnis dar. Diese muss dringend modifiziert werden.
Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Alleine in diesem Jahr schauen wir bereits auf hunderte von bearbeiteten Filesharingabmahnungen zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester und fairer Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Wir vertreten bundesweit
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Aktuelle Abmahnung vom 16.09.2011 der Kanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH an dem Musikalbum „The Beginning“ der Künstlergruppe „The Black Eyed Peas“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Universal Music GmbH
Abgemahntes Werk: Musikalbum „The Beginning“ der “Black Eyed Peas”
Geforderter Betrag: 1200, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Rasch erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier
Abmahnung von Kornmeier & Partner: „Pitbull – Bon Bon“ GSDR GmbH (Bravo Hits Vol. 73)
Eine weitere Abmahnung der GSDR GmbH wurde uns in dieser Woche vorgelegt. Diese ist datiert vom 09.09.2011. Gegenstand der Abmahnung ist eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Lied „Bon Bon“ des Künstlers „Pitbull“.
Den Adressaten der Abmahnungen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.
Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen ein Vergleichsbetrag durch die Frankfurter Kanzlei in Höhe von 450,00 € gefordert.
Jedoch erscheint der geltend gemachte Betrag für eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Lied nicht angemessen. Nach unserer festen rechtlichen Überzeugung muss hier die Vorschrift und Kostendeckelung des § 97a II UrhG eingreifen, wenn dies auch in stetiger Regelmäßigkeit durch die abmahnenden Kanzleien verneint wird.
In § 97 a II UrhG heißt es:
„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Neben den Anwaltskosten kann der Rechteinhaber jedoch regelmäßig vom unmittelbaren Täter zusätzlich einen Lizenzschadensersatz ersetzt verlangen. Jedoch divergieren auch hier die Beträge in der Rechtsprechung stark, so dass insgesamt die geltend gemachten Forderungen selbst im Falle des Vorliegens der Störer- und Täterhaftung unangemessen erscheinen.
Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist der Musiksampler Bravo Hits Vol. 73
Eine Überprüfung dieses Samplers hat insoweit ergeben, dass sich auf diesem weitere Titel befinden, die derzeit verstärkt durch andere Rechteinhaber und Kanzleien abgemahnt werden. Es drohen daher Folgeabmahnungen.
Lassen Sie sich diesbezüglich beraten und sprechen Sie Ihren beratenden Anwalt direkt darauf an. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf!
Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts
können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen bereits in diesem Jahr auf hunderte bearbeitete Fälle zurück.
Auch taktische Überlegungen sind bei der erfolgreichen Verteidigung gegen Abmahnungen von wichtiger Bedeutung.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
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Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und AGB im Onlinehandel: Die sog. Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Sowohl bei Onlineshops, als auch auf dem Onlineportal eBay und anderen Onlinekaufhäusern findet man bei gewerblichen Anbietern von Waren häufig folgende Aussagen zur Bewerbung Ihrer Produkte oder Ihres Serviceangebotes:
"Sie kaufen vom gewerblichen Händler mit 1 Monat/ 14 Tage Widerrufsrecht!“
"Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer!“
"Auf unsere Artikel erhalten Sie 24 Monate Gewährleistung"
Vielen Händlern ist dabei nicht bewusst, dass Sie hierbei eine Leistung anbieten, die Ihnen das Gesetz bereits vorschreibt. Es wird hierbei versucht, die vermeintlichen "Vorteile" ihrer Produkte und Leistungen gegenüber denen der Konkurrenz hervorzuheben.
Jedoch verkennen viele der Händler, dass die Bewerbung Ihrer Produkte im vorgenannten Sinne einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, der zu einer kostenintensiven und lästigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Konkurrenten führen kann.
Um eines der oben genannten Beispiele aufzugreifen, kann die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften und dem Angebot von Neuwaren nicht verkürzt werden. Deshalb stellt sich die Bewerbung eines Produktes mit der Hervorhebung einer 2-jährigen Gewährleistungsfrist als eine sog. Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, die gem. § der §§ 3, 5 UWG als irreführende geschäftliche Handlung einzustufen ist.
Es ist daher dringend davor zu warnen, Produkte im oben genannten Sinne zu bewerben, auch wenn dies sicherlich zehntausendfach oder mehr beispielsweise auf dem Onlineportal ebay geschieht.
Es empfiehlt sich daher, Ihren Onlineauftritt überprüfen zu lassen.
Ich stehe Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Sollten Sie bezüglich Ihrer AGB eine Beratung, Überprüfung oder Erstellung von abmahnsicheren AGB für Ihren Onlineshop wünschen, so können Sie uns unverbindlich telefonisch unter 02307/17062 kontaktieren.
Nach Sichtung Ihres Online- oder Ebayshops unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Weitere Informationen erhalten Sie ferner auf unserer Internetseite unter www.kanzlei-heidicker.de
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Abmahnung der FC Schalke 04 Arena Management GmbH im Auftrag des Fussballclubs Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.
Bereits in der Vergangenheit hatten wir über eine Abmahnung des FC Schalke 04 e.V. berichtet. Auch in dieser Woche wurde uns eine erneute Abmahnung vorgelegt, die durch die FC Schalke 04 Arena Management GmbH ausgesprochen wurde.
Unserem Mandanten wird vorgeworfen, dass man nachweislich festgestellt habe, dass er Eintrittskarten für Heimspiele des FC Schalke 04 erworben habe, und diese entgegen der in den Vertrag einbezogenen AGB veräußert habe.
Hierbei wird auf die Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, die neben dem Verbot des Verkaufs zu überhöhten Preisen für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 2500, 00 € vorsehen.
Sodann wird in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250, 00 €. Ferner behält sich der Fussballclub vor, auch strafrechtliche Schritte gegen den Adressaten einzuleiten. Auch drohe im Wiederholungsfall eine Sperre für den Kauf von Eintrittskarten von bis zu zwei Jahren.
Was ist von der Abmahnung zu halten?
Zunächst erscheint es unabhängig von der Einzelfallbetrachtung fraglich, ob der Einbezug einer Vertragsstrafe in der vorliegenden Form einer rechtlichen Überprüfung überhaupt Stand hält.
In einem weiteren Schritt muss im Einzelfall überprüft werden, ob der Abmahnadressat tatsächlich die Karten veräußert hat. Ist dies beispielsweise schon nicht der Fall, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, so dass die Abmahnung ins Leere läuft.
Eine strafrechtliche Verantwortung kann bereits aufgrund des Vortrages in dem Abmahnschreiben – unterstellt man dessen Inhalt als unstreitig – bereits nicht erblickt werden. Hierbei dürfte es sich lediglich um eine zivilrechtliche Fragestellung handeln.
Unterlassungserklärung abgeben? Ja oder nein?
Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Auf gar keinen Fall kann jedoch angeraten werden, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.
Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligenVerfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Sollten auch Sie eine Abmahnung des FC Schalke 04 e. V. erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen bereits in diesem Jahr auf hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Gerade taktische Überlegungen spielen bei der Verteidigung gegen Abmahnungen eine erhebliche Rolle für den Erfolg.
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In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
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Foto: Eine Abmahnung wird übergeben copyright M&S Fotodesign-Fotolia.com
Erneute Abmahnungen der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag der Celebrate Records GmbH an dem Musiktitel „Rockstroh-Wolke 7“ als Bestandteil der German Top 30 Party Schlager Charts vom 25.07.2011
Uns wurde eine Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag der Firma Celebrate Records GmbH datiert vom 09.09.2011 aus Stollberg vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Titel „Rockstroh – Wolke 7“.
Wie immer, wird dem Adressaten der Abmahnungen vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte vorgenanntes Lied angeboten zu haben.
Neben der Abgabe der Unterlassungserklärung wird vom Anschlussinhaber ein pauschaler Abgeltungsbetrag i. H. v. 450, 00 € verlangt.
Viele Mandanten stellen sich die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, Lieder zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Lieder auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten. Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Doch wie soll man nur auf eine solche Abmahnung reagieren? Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!
Wichtig ist, dass man die Abmahnung nicht als reine „Abzocke“ oder gar als „Betrug“ ansieht und sich nicht weiter darum kümmert. Die Abmahnungen der Kanzlei Fareds müssen durchaus ernst genommen und entsprechend bearbeitet werden, was eine Auseinandersetzung mit dem vorgeworfenen Verstoß unabdingbar macht.
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
1. Fristen notieren und einhalten
2. Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
3. Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
4. Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
5. Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
6. Ruhig bleiben
Der in dieser Abmahnung streitgegenständliche Titel ist Bestandteil eines Chart Containers. Hierbei handelt es sich um die German Top 30 Party Schlager Charts vom 25.07.2011
Sprechen Sie daher insbesondere die Problematik von Folgeabmahnungen an. Gerade bei Chartcontainern, die regelmäßig aus bis zu 100 Liedern bestehen, muss man sich
vergegenwärtigen, dass diesbezüglich Folgeabmahnungen durch andere Kanzleien drohen könnten.
Die Erfahrung zeigt, dass dies auch regelmäßig geschieht, so dass es angezeigt sein kann, mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu arbeiten.
Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalles und sollte mit Ihrem beratenden Anwalt genau abgesprochen und erörtert werden.
Jedoch zeigt die Erfahrung aus mehreren hundert bearbeiteten Filesharingfällen alleine in diesem Jahr, dass die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen bei der Gefahr von Folgeabmahnungen eine sichere und kostengünstigere Variante für den Mandanten darstellt. Dies gilt umso mehr, soweit der Anschlussinhaber, wie häufig, den ihm vorgeworfenen Verstoß nicht selbst begangen hat.
Im Übrigen können die geltend gemachten Beträge regelmäßig nicht unerheblich reduziert oder ganz abgewehrt werden.
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Onlinehändler: Neue Widerrufsbelehrung 2011 seit 04.08.2011 in Kraft – Ablauf der Übergangsfrist beachten!
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass im Mai 2011 eine neue Musterwiderrufsbelehrung gesetzlich beschlossen wurde. Dies erfolgte als nötige Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2009. Die neue Widerrufsbelehrung sieht u. a. Neuerungen im Bereich des Wertersatzes vor.
Die neue Widerrufsbelehrung ist nunmehr seit dem 04.08.2011 in Kraft und gültig. Für die Modifizierung der „alten“ Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2010 sieht das Gesetz eine Übergangsregelung von drei Monaten vor.
Ab dem 04.11.2011 muss dann zwingend die neue Belehrung von Onlinehändlern verwendet werden. Sodann können bei Verwendung der alten Belehrung kostenpflichtige Abmahnungen ausgesprochen werden.
Bitte beachten Sie jedoch auch, dass im Falle eines Widerrufes durch einen Verbraucher während der Übergangsfrist bei Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung sie keinen Wertersatz beanspruchen können.
Die Vornahme der Anpassung ist daher nicht nur aufgrund der zukünftigen Abmahngefahr unbedingt nötig.
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Aktuell: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Thomas Baczewski ausgesprochen durch Rechtsanwalt Tawil
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Tawil, aus Berlin vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung sind vermeintliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf dem Internetportal eBay.
Unserem Mandanten wird vorgeworfen in seiner Eigenschaft als Mitbewerber im Verhältnis zu Herrn Baczewski die sog. 40, 00 € Klausel nicht vertraglich korrekt in seine Angebote eingebunden zu haben.
Als Gegenstandswert wird für die Abmahnung ein solcher in Höhe von 10.000 € angesetzt. Dies entspricht Anwaltskosten i. H. v. 651, 80 €, die von unserem Mandanten nun gefordert werden.
Eine Recherche hat ergeben, dass die fehlende vertragliche Vereinbarung der 40, 00 € - Klausel bereits gehäuft Gegenstand von Abmahnungen war, die Herr Baczewski hat aussprechen lassen.
Es wird dringend davor gewarnt, die der Abmahnung anliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung voreilig zu unterzeichnen. Selbst im Falle des Vorliegens des gerügten Verstoßes, sollte diese unbedingt abgeändert werden. Im Falle einer tatsächlichen Zuwiderhandlung würde dies zu einer überhöhten Vertragsstrafe führen.
Auch wenn es in dem Abmahnschreiben heißt, das „die in der Anlage im Entwurf beigefügte Strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben ist, ist dies keinesfalls nötig. Es genügt, eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung abzugeben, welche sodann erheblich entschärft werden sollte.
Wichtig ist es zunächst überhaupt zu überprüfen, ob der gerügte Verstoß in der Sache zutrifft.
Sollten auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Tawil im Auftrag von Herrn Baczewski erhalten haben, berate ich Sie gern und umgehend.
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