Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


24Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds an dem Lied “Die Atzen mit Nena – Strobo Pop” im Auftrag der Geto Gold Musikverlags GmbH

Abmahnung wegen:Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber:Geto Gold Music Verlag GmbH

Abgemahntes Werk:Die Atzen mit Nena - Strobo Pop

Folgeabmahngefahr:gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag:450, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

24Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner vom 19.10.2011 im Auftrag der Emi Music Germany GmbH & Co KG an dem Lied David Guetta “Where them girls at”

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Emi Music Germany GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk: „Where them girls at“ von David Guetta

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag: 450, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner aus Frankfurt erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

18Okt/110

Weitere Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Komning vom 11.10.2011

Uns wurde eine weite Abmahnung vom 11.10.2011 der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zur Überprüfung vorgelegt.

 

Unserem Mandanten wird auch in dieser Abmahnung vorgeworfen, in der von ihm betriebenen gastronomischen Einrichtung ohne erforderliche Genehmigung Fussballsendungen seinen Gästen zugänglich gemacht zu haben, an denen die exklusiven Rechte der Vorführung der Sky Deutschland GmbH zustehen.

 

Diesbezüglich soll im September dieses Jahres während einer Fußballübertragung ein Kontrolleur die Gaststätte unseres Mandanten aufgesucht haben. Ausweislich der Abmahnung soll der Kontrolleur beobachtet haben, dass unser Mandant die „Vorberichterstattung der Bundesliga“ gezeigt habe. Der Kontrolleur habe die Gastwirtschaft unseres Mandanten anonym betreten und sodann Feststellungen zur Größe des Gastraumes sowie der Anzahl der Gäste getroffen. So wird auch in der Abmahnung die ungefähre angebliche Größe sowie die Anzahl der Gäste wiedergegeben. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die angegebene Größe erheblich von der Realität divergiert. Auch die Anzahl der festgestellten Gäste an diesem Tag stimmt ebenfalls nicht. Auch sei ein Foto der Gastwirtschaft von außen gefertigt worden. Diesbezüglich habe der Kontrolleur ferner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

 

Vom Abgemahnten wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € gefordert, soweit eine erste Teilzahlungsrate bis zu einem bestimmten Datum eingeht. Andernfalls behält sich Sky die Geltendmachung höherer Ansprüche vor.

 

Ferner wird die Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung gefordert.

 

Rechtlich werden die geltend gemachten Ansprüche nunmehr anscheinend auch auf das Wettbewerbsrecht gestützt, wobei diesbezüglich es bereits fraglich erscheint, wo das hierfür erforderliche Wettbewerbsverhältnis liegen soll. Schließlich verkauft ein Gastwirt regelmäßig „Bier“, ein Pay-TV Sender „Fernsehsendungen“. Dies bedarf sicherlich der Überprüfung. 

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, so kann ich Ihnen nur anraten, dass diese im Detail geprüft werden sollte.

 

Bitte unterzeichnen Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, da durchaus Fälle bekannt sind, in denen einstweilige Verfügungen mit Erfolg erlassen worden sind.

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

                  

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Wir verteidigen bundesweit gegen Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht und dem Markenrecht.

 

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 Foto: copyright lassedesignern - Fotolia.com

17Okt/110

Aktuelle Abmahnung der LFP Video Group aus Beverly Hills an dem Pornofilmwerk “Barely Legal” 121″ durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: LFP Video Group

Abgemahntes Werk: Film: Barely Legal 121

Geforderter Betrag: 850, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier. Beachten Sie auch unseren kürzlich erschienen ausführlichen Artikel zu dieser Abmahnung. Diesen finden Sie entweder auf unserer Homepage oder auch hier

 

17Okt/110

Aktuelle Abmahnung vom 14.10.2011 der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe im Auftrag der Herren Hanno Graf u.a. an dem Musikwerk „Move it“ auf „Fetenhits Apres Ski Hits 2011“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Hanno Graf u.a.

Abgemahntes Werk: „Move it“ der Gruppe Culcha Candela

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Musiksampler

Geforderter Betrag: 400, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe aus Linden erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

14Okt/110

Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Auftrag der DigiProtect GmbH an dem Pornofilmwerk „Tori Black is pretty Filthy 2“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiProtect GmbH

Abgemahntes Werk: Tori Black is pretty Filthy 2

Geforderter Betrag: 650, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei U+C erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

13Okt/110

Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der Firma LFP Video Group, LLC an dem Pornofilmwerk: „This Ain`t – Two and a half Man XXX“

Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Negele, Zimmel, Geuter, Beller aus Augsburg vorgelegt. Diese mahnt im Auftrag der LFP Video Group LLC vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Filmen ab. Bei dem streitgegenständlichem Film handelt es sich um den Titel: „This ain`t – Two and a half Men XXX“.  

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen einer Internettauschbörse.

Warum Angebot und nicht Download?

Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.

Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 850, 00 € gefordert.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung; nur in modifizierter Form
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

Ferner können auch regelmäßig gute Vergleichsbeträge mit der Gegenseite ausgehandelt werden.

In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen  angeboten werden.  Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.

Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

Auch wenn es sich um ein Pornofilmwerk handelt, sollten Sie keinesfalls aus möglicher Scham die rechtliche Beratung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen scheuen. Wir in diesem Bereich tätige Kollegen begegnen der Problematik nahezu jeden Tag mit der nötigen Professionalität. Auch können wir Ihnen durch geeignete Maßnahmen versichern, dass die nötige Diskretion auch gegenüber Ihren Familienangehörigen gewahrt wird, sollten Sie nicht wünschen, dass diese von dem Vorwurf erfahren. Dies geht selbstverständlich nur, soweit Sie auch als Anschlussinhaber persönlich abgemahnt wurden. So kann beispielsweise die komplette Kommunikation über E-Mail erfolgen.

 

10Okt/110

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi an dem Musikwerk „Vergiss mich“ auf „German Top 100 Single Charts“ vom 30.05.2011

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Herr Mohamed Ferchichi „alias Bushido“

Abgemahntes Werk: Vergiss mich

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Geforderter Betrag: 400, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe aus Linden erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier

6Okt/110

Aktuelle Abmahnung des Rechtsanwaltes Sebastian an einem Lied im Auftrag der DigiRights Administration GmbH auf dem Musiksampler „Germany Next Top Model“ Forderung für die Urheberrechtsverletzung an dem Lied „Hello“: 680, 00 € !“

Wie bereits berichtet, mahnt die DigiRights Administration GmbH nunmehr auch durch Rechtsanwalt Sebastian Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Gegenstand der uns bisher vorgelegten Abmahnungen waren gerügte Verstöße an mehreren Liedern. Gefordert wurde hierbei bereits ein immenser Abgeltungsbetrag in Höhe von 1800, 00 €

Nun wurde uns im Rahmen einer Beratung eine Abmahnung vorgelegt, in der die Kanzlei im Auftrag der DigiRights nur ein Lied abmahnt. Gegenstand der Abmahnung war hierbei der Song „Hello“ von Martin Solveig & Dragonette.

Neben der Abgabe der obligatorischen Unterlassungserklärung wird durch die Kanzlei ein Betrag in Höhe von 680, 00 € gefordert. Dies erscheint für eine vorgeworfene Urheberrechtsverletzung an einem Lied immens viel und stellt derzeit wohl die höchste Forderung dar, die im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung durch eine abmahnende Kanzlei bei dem vermeintlichen Upload eines Liedes verlangt wird.

So bewegten sich die geforderten Beträge durch die einschlägigen Kanzleien bei Verletzungen an einem Lied zwischen 180, 00 € bis 450, 00 €.

Der Betrag erscheint unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nach unserer Ansicht als vor Gericht nur schwer durchsetzbar. Es dürfte daher bereits aus diesem Grund ein nicht unerheblicher Verhandlungsspielraum bestehen.

Auch wir haben bereits gute Ergebnisse im Rahmen von geführten Verhandlungen für unsere Mandanten erreichen können.

Zahlen Sie daher diesen Betrag keinesfalls vorschnell, sondern lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen unbedingt beraten.

Der Titel befindet im Übrigen auf einem Musiksampler. Eine Recherche hat ergeben, dass sich mindestens ein weiterer Titel auf dem Sampler befindet, an dem die DigiRights Administration GmbH entsprechende Rechte hält.

Aus diesem Grund kann nur davon abgeraten werden, die ebenfalls anliegende Unterlassungserklärung in der vorliegenden Form zu unterzeichnen. Diese bezieht lediglich auf den oben genannten Titel, so dass Folgeabmahnungen nicht auszuschließen sind. Darüber hinaus stünde die Abgabe der Erklärung einem Schuldeingeständnis gleich. Diese bedarf daher einer erheblichen Modifizierung, um sich keine Rechte in der Verteidigung unnötig abzuschneiden.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Alleine in diesem Jahr schauen wir bereits auf hunderte von bearbeiteten Filesharing - Abmahnungen zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail, Post oder Fax zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester und fairer Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Wir vertreten bundesweit

1Okt/110

Abmahnung der Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Die Atzen mit Nena – Strobo Pop“ auf dem Musiksampler Bravo Hits Vol. 73

 

Mir wurde eine weitere Abmahnung der Firma DigiRights Administration vorgelegt, die durch die Kanzlei Denecke, von Haxthausen Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Die Atzen mit Nena – Strobo Pop“ abmahnen lässt.

Den Adressaten der Abmahnungen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.

Das Lied wird ebenfalls durch die Kanzlei Fareds im Auftrag des Geto Gold Musikverlages abgemahnt.

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen  ein Vergleichsbetrag durch die Karlsruher Kanzlei in Höhe von 390,00 € gefordert.

Jedoch erscheint der geltend gemachte Betrag für eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Lied nicht angemessen. Nach unserer rechtlichen Überzeugung  muss hier die Vorschrift und Kostendeckelung des § 97a II UrhG eingreifen, wenn dies auch in stetiger Regelmäßigkeit durch die abmahnenden Kanzleien verneint wird.

In § 97 a II UrhG heißt es:

 

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

 

Neben den Anwaltskosten kann der Rechteinhaber jedoch regelmäßig vom unmittelbaren Täter zusätzlich einen Lizenzschadensersatz ersetzt verlangen. Jedoch divergieren auch hier die Beträge in der Rechtsprechung stark, so dass insgesamt die geltend gemachten Forderungen selbst im Falle des Vorliegens der Störer- und Täterhaftung unangemessen erscheinen.

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist der Musiksampler Bravo Hits Vol. 73, der in der Vergangenheit bereits gehäuft Gegenstand von Abmahnungen verschiedener Rechteinhaber und Kanzleien gewesen ist. Es drohen daher Folgeabmahnungen.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Lassen Sie sich diesbezüglich beraten. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf!

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder  auch ganz abgewehrt werden.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Auch am Wochenende können Sie mich unter folgender Handynummer erreichen: 01773267206

Wir vertreten bundesweit


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.