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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 07.11.2011 im Auftrag der Hörbuch Hamburg HHV an dem Hörbuch „Schoßgebete – Charlotte Roche“
Uns wurde eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 07.11.2011 vorgelegt, welche im Auftrag der Hörbuch Hamburg HHV GmbH ausgesprochen wurde. Gegenstand der Abmahnung ist der urheberrechtliche Vorwurf, dass unsere Mandantschaft das Hörbuch „Schoßgebete“ von Charlotte Roche im Rahmen einer Tauschbörse angeboten habe.
Warum Angebot und nicht Download?
Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.
Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 806, 00 € gefordert, der sich aus 506, 00 € Anwaltskosten und einem Betrag in Höhe von 300, 00 € Schadensersatz zusammensetzt.
Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Verteidigungsmöglichkeiten
Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.
In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden.Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.
Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.
Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sebastian vom 01.11.2011 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „DJ Antoine Vs. Timati Feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez“ auf „Ballermann Hits 2011“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahntes Werk: „DJ Antoine Vs. Timati Feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez“
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet auf einem Musiksampler
Geforderter Betrag: 680, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner vom 07.11.2011 im Auftrag der EMI Music Germany GmbH an dem Musikalbum „Nothing but the beat“ von David Guetta
Eine weitere Abmahnung der Emi Music Germany GmbH wurde uns am 08.11.2011 durch einen Mandanten vorgelegt. Diese ist datiert vom 07.11.2011. Gegenstand der Abmahnung ist eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „Nothing but the beat“ von David Guetta.
Vornehmlich wurden in den letzten Wochen einzelne Titel des Künstler David Guetta durch die Emi im Auftrag der Kanzlei Kornmeier und Partner abgemahnt.
Dem Adressaten wird wie immer vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das Album zum Download angeboten zu haben.
Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung bis zum 21.11.2011 ein Vergleichsbetrag durch die Frankfurter Kanzlei in Höhe von 600,00 € gefordert.
Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie unbedingt folgende Grundregeln beachten, die für die weitere Verteidigung von erheblicher Bedeutung sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Die vorgenannten Tipps sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sollten ohne „Wenn und Aber“ eingehalten werden. So erfahren wir ständig in der täglichen Beratung, dass direkt nach Erhalt der Abmahnung gefährliche Fehler gemacht werden. So muss insbesondere dringend davon abgeraten werden, persönlichen Kontakt mit dem Abmahner aufzunehmen.
Auch ist von der eigenen Modifizierung der Unterlassungserklärung abzuraten. Die Abmahnung muss in ihrer Gesamtheit und der möglichen Konsequenzen im Hinblick auf weitere Abmahnungen betrachtet werden.
So können durch Fehler bei der Abfassung der Erklärung häufig keine Folgeabmahnungen verhindert werden.
So erreichte uns in dieser Woche ein Mandat, in dem der Mandant bereits selber entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben hatte. Diese waren für sich auch durchaus geeignet, die bestehende Wiederholungsgefahr auszuschließen. Jedoch wunderte sich der Mandant, warum er durch die gleiche Kanzlei und den gleichen Rechteinhaber weitere Abmahnungen erhalten hatte. So hätten die weiteren Abmahnungen bei korrekter Abfassung durchaus verhindert werden können. Der Teufel steckt hierbei wie so oft im Detail.
Die Unterlassungserklärung wurde im Übrigen durch den Mandanten im Internet gefunden und benutzt.
Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen zumindest beraten. Auch können regelmäßig die geforderten Beträge reduziert und herunter gehandelt werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen bereits in diesem Jahr auf hunderte bearbeitete Fälle zurück.
Auch taktische Überlegungen und die nötige Erfahrung sind bei der erfolgreichen Verteidigung gegen Abmahnungen von wichtiger Bedeutung.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner vom 28.10.2011 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro“ auf German Top 100 Single Charts vom 29.08.2011
Mir wurde eine weitere Abmahnung der Firma DigiRights Administration vorgelegt, die durch die Kanzlei Denecke, von Haxthausen Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro““ abmahnen lässt.
Den Adressaten der Abmahnungen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.
Neben der Kanzlei Denecke von Haxthausen mahnt auch die Kanzlei Sebastian für die DigiRights Administration GmbH Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken ab.
Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen ein Vergleichsbetrag durch die Berliner Kanzlei in Höhe von 390,00 € gefordert.
Jedoch erscheint der geltend gemachte Betrag für eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Lied nicht angemessen. Nach unserer rechtlichen Überzeugung muss hier die Vorschrift und Kostendeckelung des § 97a II UrhG eingreifen, wenn dies auch in stetiger Regelmäßigkeit durch die abmahnenden Kanzleien verneint wird.
In § 97 a II UrhG heißt es:
„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Neben den Anwaltskosten kann der Rechteinhaber jedoch regelmäßig vom unmittelbaren Täter zusätzlich einen Lizenzschadensersatz ersetzt verlangen. Jedoch divergieren auch hier die Beträge in der Rechtsprechung stark, so dass insgesamt die geltend gemachten Forderungen selbst im Falle des Vorliegens der Störer- und Täterhaftung unangemessen erscheinen.
Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung sind die German Top 100 Single Charts vom 29.08.2011. Da sich in diesem Chartcontainer auch weitere Lieder anderer Rechteinhaber befinden, die Urheberrechtsverletzungen abmahnen, drohen Folgeabmahnungen. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften.
Da jedoch auch die DigiRights Administration GmbH weitere Rechte an Liedern in dem Chartcontainer hat, muss die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung so gefasst werden, dass zumindest weitere Abmahnungen der DigiRights ausgeschlossen werden können.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.
Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.
Wir vertreten bundesweit
Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski durch Rechtsanwalt Tawil
Erneut wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mandanten im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski vorgelegt. Die Abmahnung wurde abermals durch Herrn Rechtsanwalt Tawil ausgesprochen.
Gegenstand des Vorwurfs sind vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf dem Internetportal eBay. So wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines gewerblichen eBay-Auftrittes die sogenannte 40,00 € Klausel nicht gemäß der Anforderungen des Gesetzes vertraglich vereinbart zu haben.
So bestimmt § 357 BGB, dass die Rücksendekosten nur durch eine vertragliche Vereinbarung dem Verbraucher auferlegt werden können. Dies soll im Rahmen des Internetauftrittes unseres Mandanten nicht der Fall gewesen sein.
Neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, die im Übrigen ein Vertragstrafeversprechen in Höhe von 5.010,00 € enthält, soll unser Mandant der Gegenseite außergerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 651,80 € inkl. Auslagenpauschale ersetzen.
Wie soll nun auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Es ist jedenfalls nicht zu empfehlen, dass Sie die anliegende Unterlassungserklärung in der vorgefertigten Form zu unterzeichnen. Diese enthält einerseits ein nach diesseitiger Ansicht zu hohes Vertragsstrafeversprechen und kann unter Umständen als Schuldanerkenntnis angesehen werden.
Da auch eine Internetrecherche ergeben hat, dass Herr Baczewski in nicht unerheblicher Masse abmahnt, sollte die Abmahnung auch einer Überprüfung dahingehend unterzogen werden, ob diese möglicherweise rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. So hat alleine unsere Kanzlei in den letzten Monaten einige Betroffene gegen entsprechende Abmahnungen des Herrn Baszewski außergerichtlich vertreten.
Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden. Im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf dieses Abmahnschreiben drohen einstweilige Verfügungen, die mit weitaus höheren Kosten verbunden sind.
Lassen Sie sich daher anwaltlich durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen beraten.
Auch wir stehen Ihnen hierzu gerne bundesweit zur Verfügung.
Rufen Sie uns unverbindlich an. Das Erstgespräch ist kostenlos.
Aktuelle Abmahnung Fareds: „Glasperlenspiel-Echt“ im Auftrag von Herrn Christian Königseder vom 28.10.2011 auf „The Dome Vol. 59“
Uns wurde eine Abmahnung des Herrn Christian Königseder zur Bearbeitung vorgelegt, der durch die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft Urheberrechtsverletzungen an dem Musiktitel „Glasperlenspiel“ von Echt abmahnen lässt.
Den Adressaten der Abmahnungen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.
Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen ein Vergleichsbetrag durch die Hamburger Kanzlei in Höhe von 450,00 € gefordert.
Jedoch erscheint der geltend gemachte Betrag für eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Lied nicht angemessen. Nach unserer festen rechtlichen Überzeugung muss hier die Vorschrift und Kostendeckelung des § 97a II UrhG eingreifen, wenn dies auch in stetiger Regelmäßigkeit durch die abmahnenden Kanzleien verneint wird.
In § 97 a II UrhG heißt es:
„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Neben den Anwaltskosten kann der Rechteinhaber jedoch regelmäßig vom unmittelbaren Täter zusätzlich einen Lizenzschadensersatz ersetzt verlangen. Jedoch divergieren auch hier die Beträge in der Rechtsprechung stark, so dass insgesamt die geltend gemachten Forderungen selbst im Falle des Vorliegens der Störer- und Täterhaftung unangemessen erscheinen.
Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist ein Musiksampler. Hierbei handelt es sich um das Werk „The Dome Volume 59“
Eine Überprüfung dieses Samplers hat insoweit ergeben, dass sich auf diesem weitere Titel befinden, die derzeit verstärkt durch andere Rechteinhaber und Kanzleien abgemahnt werden. Es drohen daher Folgeabmahnungen.
Lassen Sie sich diesbezüglich beraten uns sprechen Sie Ihren beratenden Anwalt direkt darauf an. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.
Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH an dem Musikwerk „Samy Deluxe – SchwarzWeiss“ (Musikalbum)
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Universal Music GmbH
Abgemahntes Werk: „SchwarzWeiss“ von Samy Deluxe (Musikalbum)
Geforderter Betrag: 1200, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier
Aktuelle Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier und Partner in der 43. Kalenderwoche im Auftrag der Emi Music Germany GmbH an diversen Musikwerken von David Guetta
Wir hatten bereits in dieser Woche von mehreren Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier und Partner im Auftrag der Emi Music Germany GmbH berichtet. So handelte es sich bei den streitgegenständlichen Liedern häufig um Lieder des Künstlers David Guetta.
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Emi Music Germany GmbH
Abgemahnte Werke u.a.: „Where them girls at“ „Nothing but the beat“
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befinden sich in einem Chart Container
Geforderter Betrag: 450, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier
Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „New Kids Turbo“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH
Abgemahntes Werk: New Kids Turbo (Film)
Geforderter Betrag: 956, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier
Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe vom 21.10.2011 im Auftrag des Herrn Anis Mohamed Ferchichi an dem Musikwerk „Wärst du immer noch hier“ auf „German Top 100 Single Charts“ vom 04.07.2011
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Herr Mohamed Ferchichi „alias Bushido“
Abgemahntes Werk: Wärst du immer noch hier?
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
Geforderter Betrag: 400, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt/Fiedler/Zerbe aus Linden erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier
Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.