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Aktuelle Abmahnung der FC Schalke 04 Arena Management GmbH vom 13.03.2012 im Auftrag des Fussballclubs Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.
Bereits in der Vergangenheit hatten wir über Abmahnungen des FC Schalke 04 e.V. berichtet. Auch in dieser Woche wurde uns eine erneute Abmahnung vorgelegt, die durch die FC Schalke 04 Arena Management GmbH ausgesprochen wurde. Die Abmahnung ist datiert vom 13.03.2012.
Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, man habe nachweislich festgestellt, dass er seine Dauerkarte für Heimspiele des FC Schalke 04 erworben habe, und diese entgegen der in den Vertrag einbezogenen AGB veräußert habe.
Konkret soll unsere Mandantschaft ihre Dauerkarte zu einem höheren als dem vom Veranstalter vorgegebenen Preis veräußert haben.
Hierbei wird auf die Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, die neben dem Verbot des Verkaufs zu überhöhten Preisen für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 2500, 00 € vorsehen.
Sodann wird in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250, 00 €. Ferner behält sich der Fussballclub vor, auch strafrechtliche Schritte gegen den Adressaten einzuleiten. Auch drohe im Wiederholungsfall eine Sperre für den Kauf von Eintrittskarten von bis zu zwei Jahren.
Was ist von der Abmahnung zu halten?
Zunächst erscheint es unabhängig von der Einzelfallbetrachtung fraglich, ob der Einbezug einer Vertragsstrafe in der vorliegenden Form einer rechtlichen Überprüfung überhaupt Stand hält.
Jedoch sollte selbstredend dringend davon abgeraten werden, erworbene Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem von Schalke angebotenen zu verkaufen.
In einem weiteren Schritt muss im Einzelfall überprüft werden, ob der Abmahnadressat tatsächlich die Karten veräußert hat. Ist dies beispielsweise schon nicht der Fall, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, so dass die Abmahnung ins Leere läuft.
Auch sollte eruiert werden, ob der Adressat die Karten tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert hat.
Eine strafrechtliche Verantwortung kann bereits aufgrund des Vortrages in dem Abmahnschreiben – unterstellt man dessen Inhalt als unstreitig – bereits nicht erblickt werden. Hierbei dürfte es sich lediglich um eine zivilrechtliche Fragestellung handeln.
Unterlassungserklärung abgeben? Ja oder nein?
Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Auf gar keinen Fall kann jedoch angeraten werden, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.
Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Vermeiden Sie eine persönliche Kontaktaufnahme mit Schalke, sondern überlassen Sie dies Ihrem Rechtsbeistand.
Markenrechtsverstoß?
Soweit Karten veräußert werden, die auch dem Verkaufspreis von Schalke entsprechen, sollte beispielsweise bei der Veräußerung über eBay darauf geachtet werden, dass keine Kennzeichenrechtsverletzung durch den Verkäufer beim Angebot der Karten erfolgt. So werden auch Markenrechtsverletzungen durch Schalke streng und konsequent verfolgt. Eine Markenrechtsverletzung wäre beispielsweise dann gegeben, soweit bei dem Verkauf das Schalke-Logo verwendet wird. Auch andere Markenrechtsverletzungen sind denkbar. Handeln Sie also mit Bedacht.
Sollten auch Sie eine Abmahnungdes FC Schalke 04 e. V. erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner vom 07.03.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego“ auf „German Top 100 Single Charts vom 30.01.2012“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahntes Werk: „Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 09.03.2012 im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk: Sanctum
Uns wurde in dieser Woche u.a. eine urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen der vermeintlichen Verletzung von Urheberrechten an dem Filmwerk „Sanctum“ vorgelegt.
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot des oben genannten Filmwerkes Sanctum im Rahmen einer Internettauschbörse.
Warum Angebot und nicht Download?
Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.
Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 956, 00 € gefordert.
Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Verteidigungsmöglichkeiten
Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.
In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.
Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.
Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 09.03.2012 im Auftrag der Planet Punk Music GbR an dem Musikwerk „G & G feat. Jonny Rose & Chris Reeder – All Falls Down“ auf Future Trance Vol. 59
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Planet Punk Music GbR
Abgemahntes Werk: G & G feat. Jonny Rose & Chris Reeder – All Falls Down
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Abmahnung der Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner vom 07.03.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego“ auf German Top 100 Single Charts vom 30.01.2012
Mir wurde eine weitere Abmahnung der Firma DigiRights Administration vorgelegt, die durch die Kanzlei Denecke, von Haxthausen Urheberrechtsverletzungen an dem neuen Musiktitel „Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego“ abmahnen lässt.
Der Titel befindet sich derzeit auf Platz 1 der Deutschen Single Charts. Als ich persönlich den Titel vor einigen Wochen das erste Mal im Radio hörte, hatte ich bereits mit entsprechenden Abmahnungen gerechnet, die mir vorgelegt werden. Auch vermute ich, dass die oben genannte Abmahnung nicht die einzige bleiben wird, da der Titel sicherlich ein hohes „Hitpotential“ besitzt.
Nun jedoch zu den juristischen Einzelheiten:
Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.
Neben der Kanzlei Denecke von Haxthausen mahnt auch die Kanzlei Sebastian für die DigiRights Administration GmbH Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken ab.
Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen ein Vergleichsbetrag durch die Berliner Kanzlei in Höhe von 450,00 € gefordert. So hat auch die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner den geforderten pauschalen Abgeltungsbetrag bereits seit einigen Wochen in Ihren Abmahnungen erhöht. So wurden bis vor einigen Wochen lediglich 390, 00 € in den Abmahnschreiben gefordert.
Jedoch erscheint der geltend gemachte Betrag für eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Lied nicht angemessen. Nach unserer rechtlichen Überzeugung muss hier die Vorschrift und Kostendeckelung des § 97a II UrhG eingreifen, wenn dies auch in stetiger Regelmäßigkeit durch die abmahnenden Kanzleien verneint wird.
In § 97 a II UrhG heißt es:
„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Neben den Anwaltskosten kann der Rechteinhaber jedoch regelmäßig vom unmittelbaren Täter zusätzlich einen Lizenzschadensersatz ersetzt verlangen. Jedoch divergieren auch hier die Beträge in der Rechtsprechung stark, so dass insgesamt die geltend gemachten Forderungen selbst im Falle des Vorliegens der Störer- und Täterhaftung unangemessen erscheinen.
Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung sind die German Top 100 Single Charts vom 30.01.2012. Da sich in diesem Chartcontainer auch weitere Lieder anderer Rechteinhaber befinden, die Urheberrechtsverletzungen abmahnen, drohen Folgeabmahnungen. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften.
Da jedoch auch die DigiRights Administration GmbH weitere Rechte an Liedern in dem Chartcontainer hat, muss die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung so gefasst werden, dass zumindest weitere Abmahnungen der DigiRights ausgeschlossen werden können.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.
Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.
Wir vertreten bundesweit
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sebastian vom 02.03.2012 im Auftrag der Digi Rights Administration GmbH an dem Filmwerk „New Kids Nitro“; Forderung: 1250, 00 €
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahntes Werk: New Kids Nitro
Geforderter Betrag: 1250, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner vom 23.02.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro“ auf „German Top 100 Single Jahrescharts 2011 “
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahntes Werk: „Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner vom 14.02.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro“ auf „German Top 100 Single Charts vom 14.11.2011“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahntes Werk: „Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Hilfe bei aktueller Abmahnung des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian aus Berlin im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 16.02.2012 an dem Musikwerk: „Mike Candys & Evelyn Ft. Patrick Miller – One Night in Ibiza auf The Dome Vol. 60“
Uns wurde eine weitere aktuelle Abmahnung vom 16.02.2012 des Rechtsanwaltes Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vorgelegt. Gegenstand und gleichzeitiger Vorwurf des Abmahnschreibens ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Lied „Mike Candys & Evelyn Ft. Patrick Miller – One Night in Ibiza“
Bereits seit einigen Monaten mahnt die DigiRights Administration GmbH nunmehr auch durch einen weiteren Rechtsanwalt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.
Die DigiRights Administration GmbH ließ im letzten Jahr – soweit ersichtlich und hier bekannt – hauptsächlich durch die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner abmahnen.
Gefordert wird neben der Abgabe der Unterlassungserklärung ein pauchaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 680, 00 €.
Ob dieser Betrag angemessen ist, darf erheblich bezweifelt werden.
Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist der Musiksampler „The Dome Vol. 60“ der bereits häufiger Gegenstand von Abmahnungen auch andere Rechteinhaber war und auch noch ist. Es drohen daher Folgeabmahnungen.
Lassen Sie sich diesbezüglich beraten und sprechen Sie Ihren beratenden Anwalt direkt darauf an. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.
Geben Sie darüber hinaus nicht die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung ab. Diese ist nachteilig und stellt nach unserer Ansicht ein Schuldanerkenntnis dar. Diese muss dringend modifiziert werden.
Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Alleine in diesem Jahr schauen wir bereits auf nahezu hundert von bearbeiteten Filesharingabmahnungen zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per Fax oder E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester und fairer Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Wir vertreten bundesweit
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Paulus Rechtsanwälte vom 08.02.2012 im Auftrag der Grafton Hold LLP an dem Musikwerk „Ilhama – Bei mir bist du scheen“ auf „The Dome Vol. 60“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Grafton Hold LLP
Abgemahntes Werk: „Ilhama – Bei mir bist du scheen“
Geforderter Betrag: 756, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Musiksampler
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Paulus Rechtsanwälte aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.