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Viele aktuelle Abmahnungen der Firma Sky Deutschland GmbH & Co KG in den letzten zwei Wochen
In den letzten zwei Wochen erreichten uns ungewöhnlich viele Anfragen hinsichtlich ausgesprochener Abmahnungen durch die Firma Sky Deutschland GmbH & Co KG. Auffallend häufig wurden Abmahnungen gegen Sportvereine ausgesprochen, welchen vorgeworfen wird, in Ihren Vereinsgaststätten oder Clubheimen das Sportprogramm - genauer die Bundesliga - ohne vertragliche Berechtigung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.
Sollten auch Sie durch Sky abgemahnt worden sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir verweisen insofern auch auf unsere bisherigen Artikel zu diesem Thema.
Abmahnung der Kanzlei Sebastian vom 13.04.2012 im Auftrag der Aerosoft GmbH aus Paderborn an dem Computerprogramm „German Airports 2“
Uns wurde eine weitere Abmahnung des Rechtsanwaltes Sebastian aus Berlin vorgelegt, der im Auftrag der Firma Aerosoft GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Computerprogramm „German Airports 2“ abmahnen lässt.
Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.
Die Kanzlei Sebastian ist eher bekannt für Abmahnungen im Bereich Musik. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von dem Abgemahnten einer pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 850, 00 € gefordert. Bei dem Computerprogramm handelt es sich um ein Add On für Flugsimulatoren.
Die Abmahnung zeigt, dass neben Musik, Filmen und Hörbüchern auch regelmäßig Computerprogramme, häufig in Form von Spielen, abgemahnt werden.
Auch wenn häufig für den Abgemahnten im ersten Augenblick die Sachlage aussichtslos erscheint, was insbesondere durch die für den juristischen Laien oft schwer verständlichen Abmahnungen verstärkt wird, bestehen auf jeden Fall Verteidigungsoptionen.
Wichtig ist zunächst nicht in Panik zu verfallen. Zahlen Sie die geforderten Beträge daher nicht ungeprüft. Geben Sie ohne Prüfung vor allem nicht die anliegende Unterlassungserklärung ab. Soweit nach einer anwaltlichen Beratung diese zu dem Ergebnis führt, dass die Abgabe einer Erklärung angezeigt ist, sollte diese in modifizierter Form abgegeben werden.
So zeigen sich derzeit Tendenzen in der Rechtsprechung, die nach Ansicht des Verfassers in eine positivere Richtung gehen dürften.
In diesem Zusammenhang ist auf einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 21.03.2012, Az 1 BvR 2365/11) hinzuweisen, dem im Instanzenzug eine Auseinandersetzung zur Problematik des Filesharings vorausging. Das Bundesverfassungsgericht hat hier zu Verstehen gegeben, dass das häufig durch die Abmahnkanzleien zitierte Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2010 „Sommer unseres Lebens“ keinesfalls auf alle denkbaren Konstellationen aus der Praxis angewendet werden kann. So wird das Urteil häufig dazu herangezogen, grundsätzlich eine Störerhaftung des Anschlussinhabers anzunehmen, wenn dieser beispielsweise volljährige Familienmitglieder nicht über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt hat. Das Bundesverfassungsgericht scheint hierbei in die Richtung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu tendieren. Dieses hatte bereits im Jahre 2007 geurteilt, dass Überwachungspflichten von nahen Familienangehörigen erst dann bestehen, soweit sich in der Vergangenheit bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch gezeigt hätten. Erst dann könne von einer Haftung des Anschlussinhabers als Störer ausgegangen werden.
Würde sich diese Ansicht durchsetzen, käme dies einer kleinen Revolution in der Filesharingverteidigung gleich. Die weitere Entwicklung bleibt sowohl abzuwarten, als auch spannend.
Wir bleiben für Sie auf dem Laufenden!
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.
Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Schauen Sie sich auch unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder unserem aktuellen Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de um. Auch dort erhalten Sie weitere Informationen.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.
Wir vertreten bundesweit und konnten bereits einer großen Anzahl an Abgemahnten in ganz Deutschland behilflich sein.
Abmahnung der Universal Pictures International GmbH vom 26.03.2012 wegen der vermeintlichen illegalen öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks „Eine offene Rechnung“ durch die Kanzlei APW aus Dortmund
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung
Rechteinhaber: Universal Pictures International GmbH
Abgemahntes Werk: „Eine offene Rechnung“
Geforderter Betrag: 450, 00 €
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei APW aus Dortmund erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 30.03.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a. an dem Musikwerk „Wildes Ding“ der Künstlergruppe Culcha Candela auf German Top 100 Single Charts vom 20.02.2012
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a.
Abgemahntes Werk: „Wildes Ding“ der Künstlergruppe Culcha Candela
Geforderter Betrag: 400, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe aus Linden erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Sebastian vom 20.03.2012 und vom 27.03.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an verschiedenen Musikwerken
Uns wurden verschiedene Abmahnungen der Firma DigiRights Administration GmbH ausgesprochen durch Rechtsanwalt Sebastian aus Berlin vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung vom 20.03.2012 ist eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Martin Solveig & Dragonette – Hello“. Die Besonderheit an der Abmahnung liegt darin, dass der Titel nicht als solcher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein soll, sondern als Bestandteil des Filmwerkes „Chipmunks 3“
So heißt es in der uns vorliegenden Abmahnung, dass vom Internetanschluss unserer Mandantschaft das oben genannte Filmwerk durch die Verwendung einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dieses Filmwerk soll jedoch den oben genannten Musiktitel enthalten, so dass die gerügte Urheberrechtsverletzung hierauf gestützt wird.
Die Abmahnung zeigt zunächst, dass es nach dem Urheberrecht grundsätzlich möglich ist, dass an einem Gesamtwerk (hier: Film) mehrere Urheberrechte bestehen können.
Neben der obligatorischen Unterlassungserklärung wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 850, 00 € von unserer Mandantschaft gefordert. Dies erscheint für die Urheberrechtsverletzung an einem Titel überhöht. Hieran mag sich nach diesseitiger Ansicht auch nichts dadurch ändern, als dass der Titel Bestandteil des Filmwerkes ist.
Auch eine weitere Abmahnung der Kanzlei Sebastian wurde uns am heutigen Tage vorgelegt. Gegenstand hierbei sind die Lieder:
- Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego
- DJ Antoine feat. The Beatshakers – Ma Cherie
- Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro
- DJ Antoine Vs. Timati Feat Kalenna – Welcome to St. Tropez
- Mike Candys & Evely Ft. Patrick Miller – One Night in Ibiza”
- Yiruma – River Flows in You
- Israel Kamakawiwo`ole – Over the rainbow
Die vorgenannten Musikwerke sind Bestandteil eines German Top 100 Single Charts Containers.
Gefordert wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1800, 00 € und die obligatorische Unterlassungserklärung.
Auffallend bei Abmahnungen des Kollegen Sebastian ist, dass die geltend Abgeltungsbeträge im Gegensatz zu anderen Kanzleien, die im Bereich des Filesharings tätig sind, äußerst hoch sind.
Es bestehen jedoch grundsätzlich Möglichkeiten der Verteidigung. Jede Abmahnung sollte auf Ihre Berechtigung überprüft werden. Auch im Falle der Berechtigung der Abmahnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die geltend gemachten Beträge zu reduzieren. In diesem Fall sollte oberste Priorität sein, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Auch muss die Gefahr von Folgeabmahnungen bedacht werden. Es ist daher von erheblicher Wichtigkeit, dass Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich mit der Materie auskennt und über einschlägige Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens verfügt.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln, die bedingungslos ohne Wenn und Aber zu beachten sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.
Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder auch ganz abgewehrt werden.
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Informationen über weitere aktuelle Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
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Wir vertreten bundesweit
Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 22.03.2012 im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski durch Rechtsanwalt Tawil
Erneut wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mandanten im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski vorgelegt. Die Abmahnung wurde abermals durch Herrn Rechtsanwalt Tawil ausgesprochen. Wir hatten bereits in der Vergangenheit häufiger über Abmahnungen durch Herrn Baczewski berichtet.
Gegenstand des Vorwurfs sind vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf dem Internetportal eBay. So wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines gewerblichen eBay-Auftrittes die sogenannte 40,00 € Klausel nicht gemäß der Anforderungen des Gesetzes vertraglich vereinbart zu haben. Den uns vorliegenden Abmahnungen liegt im Wesentlichen den gleichen Vorwurf zugrunde. Ferner ist die Wortwahl nahezu identisch.
So bestimmt § 357 BGB, dass die Rücksendekosten nur durch eine vertragliche Vereinbarung dem Verbraucher auferlegt werden können. Dies soll im Rahmen des Internetauftrittes unserer Mandantschaft nicht der Fall gewesen sein.
Neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, die im Übrigen ein Vertragstrafeversprechen in Höhe von 5.010,00 € enthält, soll unser Mandant der Gegenseite außergerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 651,80 € inkl. Auslagenpauschale ersetzen.
Wie soll nun auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Es ist jedenfalls nicht zu empfehlen, dass Sie die anliegende Unterlassungserklärung in der vorgefertigten Form zu unterzeichnen. Diese enthält einerseits ein nach diesseitiger Ansicht zu hohes Vertragsstrafeversprechen und kann unter Umständen als Schuldanerkenntnis angesehen werden. Es empfiehlt sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, soweit de Verstoß sich verifizieren lässt.
Da auch eine Internetrecherche ergeben hat, dass Herr Baczewski in nicht unerheblicher Masse abmahnt, sollte die Abmahnung auch einer Überprüfung dahingehend unterzogen werden, ob diese möglicherweise rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. So hat alleine unsere Kanzlei in den letzten Monaten einige Betroffene gegen entsprechende Abmahnungen des Herrn Baszewski außergerichtlich vertreten. Auch haben weitere Kollegen in der näheren Vergangenheit vermehrt von Abmahnungen des Herrn Baczewski berichtet.
Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden. Im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf dieses Abmahnschreiben drohen einstweilige Verfügungen, die mit weitaus höheren Kosten verbunden sind.
Es bestehen durchaus Verteidigungsansätze gegen die Abmahnung.
Lassen Sie sich daher anwaltlich durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen beraten.
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Wir freuen uns über Ihren Besuch!
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Wir vertreten bundesweit
Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG: Es drohen Vertragsstrafen und Mahnbescheide!
1. Erstes Abmahnschreiben der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG
In der Vergangenheit hatten wir bereits mehrfach über urheberrechtliche Abmahnungen des Fernsehsenders Sky berichtet. So richten sich die Abmahnungen regelmäßig an Gastwirte oder auch Wettbürobetreiber, denen in den Abmahnschreiben vorgeworfen wird, unberechtigt die öffentliche Wiedergabe von Live-Übertragungen der Fußballbundesliga in ihren Betriebsstätten öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Neben der Abgabe der dem Abmahnschreiben regelmäßig anliegenden Unterlassungserklärungen werden in einem ersten Schritt Schadensersatzbeträge von ca. 1.000,00 € bis 1.500,00 € von den Abgemahnten gefordert.
So heißt es in den Abmahnschreiben regelmäßig, dass ein beauftragter Kontrolleur die Betriebsstätte der Mandanten anonym betreten, Feststellungen zur Größe des Gastraumes getroffen sowie die Anzahl der Gäste festgestellt habe.
Nicht selten kommt es jedoch in diesem Zusammenhang vor, dass unsere Mandanten beteuern, das Programm des Fernsehsenders Sky definitiv nicht gezeigt zu haben. So wird durch die Mandanten auch regelmäßig angegeben, dass die in den Abmahnungen genannten Feststellungen hinsichtlich der Größe des Gastraumes sowie die Anzahl der Gäste zu den streitgegenständlichen Zeiträumen erheblich von den eigenen Wahrnehmungen abweichen.
Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung, sollte diese durch einen in diesem Bereich versierten Rechtsanwalt grundsätzlich überprüft werden.
Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes, abzugeben.
Jedoch sollte auf keinen Fall die den Abmahnungen anliegende Unterlassungserklärung in dieser Form abgegeben werden. Es empfiehlt sich die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Diese kann so verfasst werden, dass damit kein Anerkenntnis des dem Adressaten vorgeworfenen Verstoßes verbunden ist.
Jedenfalls sollte die Abmahnung auf keinen Fall ignoriert werden.
2. Geltendmachung von Vertragsstrafen
Uns liegt derzeit ein weiteres aktuelles Abmahnschreiben der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vom 14.03.2012 vor, in dem unserer Mandantschaft vorgeworfen wird, gegen eine bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen zu haben.
So wurde auch dieser Mandant bereits durch uns im Rahmen des ersten Abmahnschreibens vertreten.
Ihm wird nunmehr vorgeworfen, gegen die seinerzeit abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen zu haben. So sei es zu einer angeblichen erneuten Kontrolle gekommen, bei der erneut festgestellt worden sein soll, dass in der Betriebsstätte unseres Mandanten ohne bestehende Berechtigung das Fernsehprogramm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ausgestrahlt wurde.
Neben der Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung wird in diesem Schreiben die geforderte Vertragsstrafe mit einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € beziffert.
Im Weiteren wird die Erledigung der Angelegenheit auf Grundlage einer außergerichtlichen Einigung angeboten, wonach die Sache mit Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 4.500,00 € sowie der Abgabe der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erledigt werden könnte.
Ferner ist uns bekannt geworden, dass im Falle der Weigerung der Zahlung der geltend gemachten Lizenzschadensersatzbeträge durch Sky konsequent Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gestellt werden.
So liegen uns derzeit Mahnbescheide vor, in denen Beträge zwischen 2.000,00 € bis 5.000,00 € durch Sky gefordert werden.
3. Fazit
Das Vorgehen zeigt, dass Sky konsequent versucht, die geltend gemachten vermeintlichen Ansprüche konsequent durchzusetzen. Es ist daher dringend anzuraten, sich im Falle des Erhaltes einer Abmahnung einen versierten Rechtsrat einzuholen, der möglicherweise bereits Erfahrung mit Abmahnungen durch Sky hat.
So sind regelmäßig verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten gegeben. Auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens eines Verstoßes bietet sich eine anwaltliche Beratung an, da auch in diesem Falle grundsätzlich gute Ergebnisse erreicht werden können.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter unserer Kanzleinummer 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de), per Fax (02307/234772) oder auf dem Post weg zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und Markenrechts sind wir auf diese Materie spezialisiert und können Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir vor allem für meine Mandanten wichtig.
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Wir vertreten bundesweit
Aktuelle Abmahnung der Waldorf Frommer vom 16.03.2012 im Auftrag der Constantin Filmverleih GmbH an dem Filmwerk „New kids Turbo“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH
Abgemahntes Werk: „New Kids Turbo“
Geforderter Betrag: 956, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner vom 12.03.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Scooter – David Doesn t Eat“ auf einem Musiksampler
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abgemahntes Werk: „Scooter – David Doesn t Eat“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: eingeschränkt gegeben
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner aus Berlin erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
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