Heidicker Abmahnblog

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19Apr/120

Viele aktuelle Abmahnungen der Firma Sky Deutschland GmbH & Co KG in den letzten zwei Wochen

In den letzten zwei Wochen erreichten uns ungewöhnlich viele Anfragen hinsichtlich ausgesprochener Abmahnungen durch die Firma Sky Deutschland GmbH & Co KG. Auffallend häufig wurden Abmahnungen gegen Sportvereine ausgesprochen, welchen vorgeworfen wird, in Ihren Vereinsgaststätten oder Clubheimen das Sportprogramm - genauer die Bundesliga - ohne vertragliche Berechtigung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

Sollten auch Sie durch Sky abgemahnt worden sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir verweisen insofern auch auf unsere bisherigen Artikel zu diesem Thema.

19Apr/121

Abmahnung der Kanzlei Sebastian vom 13.04.2012 im Auftrag der Aerosoft GmbH aus Paderborn an dem Computerprogramm „German Airports 2“

Uns wurde eine weitere Abmahnung des Rechtsanwaltes Sebastian aus Berlin vorgelegt, der im Auftrag der Firma Aerosoft GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Computerprogramm „German Airports 2“   abmahnen lässt.

 

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben. 

 

Die Kanzlei Sebastian ist eher bekannt für Abmahnungen im Bereich Musik. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von dem Abgemahnten einer pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 850, 00 € gefordert. Bei dem Computerprogramm handelt es sich um ein Add On für Flugsimulatoren.

 

Die Abmahnung zeigt, dass neben Musik, Filmen und Hörbüchern auch regelmäßig Computerprogramme, häufig in Form von Spielen, abgemahnt werden.

 

Auch wenn häufig für den Abgemahnten im ersten Augenblick die Sachlage aussichtslos erscheint, was insbesondere durch die für den juristischen Laien oft schwer verständlichen Abmahnungen verstärkt wird, bestehen auf jeden Fall Verteidigungsoptionen.

 

Wichtig ist zunächst nicht in Panik zu verfallen. Zahlen Sie die geforderten Beträge daher nicht ungeprüft. Geben Sie ohne Prüfung vor allem nicht die anliegende Unterlassungserklärung ab. Soweit nach einer anwaltlichen Beratung diese zu dem Ergebnis führt, dass die Abgabe einer Erklärung angezeigt ist, sollte diese in modifizierter Form abgegeben werden.

 

So zeigen sich derzeit Tendenzen in der Rechtsprechung, die nach Ansicht des Verfassers in eine positivere Richtung gehen dürften.

 

In diesem Zusammenhang ist auf einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 21.03.2012, Az 1 BvR 2365/11) hinzuweisen, dem im Instanzenzug eine Auseinandersetzung zur Problematik des Filesharings vorausging. Das Bundesverfassungsgericht hat hier zu Verstehen gegeben, dass das häufig durch die Abmahnkanzleien zitierte Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2010 „Sommer unseres Lebens“ keinesfalls auf alle denkbaren Konstellationen aus der Praxis angewendet werden kann. So wird das Urteil häufig dazu herangezogen, grundsätzlich eine Störerhaftung des Anschlussinhabers anzunehmen, wenn dieser beispielsweise volljährige Familienmitglieder nicht über die Gefahren des Filesharings aufgeklärt hat. Das Bundesverfassungsgericht scheint hierbei in die Richtung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu tendieren. Dieses hatte bereits im Jahre 2007 geurteilt, dass Überwachungspflichten von nahen Familienangehörigen erst dann bestehen, soweit sich in der Vergangenheit bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch gezeigt hätten. Erst dann könne von einer Haftung des Anschlussinhabers als Störer ausgegangen werden.

 

Würde sich diese Ansicht durchsetzen, käme dies einer kleinen Revolution in der Filesharingverteidigung gleich. Die weitere Entwicklung bleibt sowohl abzuwarten, als auch spannend.

 

Wir bleiben für Sie auf dem Laufenden!

 

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.

 

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder  auch ganz abgewehrt werden.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Schauen Sie sich auch unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder unserem aktuellen Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de um. Auch dort erhalten Sie weitere Informationen.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.

 

Wir vertreten bundesweit und konnten bereits einer großen Anzahl an Abgemahnten in ganz Deutschland behilflich sein.

16Apr/120

Die sogenannte Button-Lösung -Konsequenzen für Online-Händler und Verbraucher-

Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 02.03.2012 wurde nunmehr die bereits seit längerem in verschiedenen Ausgestaltungen diskutierte sogenannte Button-Lösung verabschiedet. Hintergrund der Button-Lösung ist vordergründig der Schutz des Verbrauchers vor der Inanspruchnahme durch Abofallen-Betreiber im Internet.

 

Jedoch richtet sich der nunmehr verabschiedete Gesetzesentwurf auch an Online-Händler, da auch diese möglicherweise bestimmte Änderungen in ihren Online-Shops vornehmen müssen.

 

1. Inhalt der Button-Lösung

 

Die durch den Bundestag beschlossene Gesetzesänderung wird sich in dem erst kürzlich in das BGB eingefügten § 312 g BGB wieder finden. Der als Button-Lösung zunächst diskutierte Gesetzesentwurf enthält zwei entscheidende Punkte, die bei dem Betrieb eines Online-Shops beachtet werden müssen.

 

a) Besondere Kennzeichnung des Bestell-Buttons

 

Gemäß der Änderung des § 312 g III BGB wird der Unternehmer zukünftig dazu verpflichtet, bei Geschäften mit einem Verbraucher den letztendlich zur Bestellung führenden Bestell-Button so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich darüber im klaren ist, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

 

So sieht das Gesetz bei der Bestellung über eine Schaltfläche vor, dass diese Verpflichtung nur dann erfüllt wird, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Zahlungspflichtig Bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

 

Hierbei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass auch weitere mögliche Beschriftungen, wie beispielsweise „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Kaufen“ als ausreichende Beschriftungen angesehen werden.

 

Die derzeit möglicherweise verwendeten Wörter, wie „Anmeldung“ oder „Bestellen“ werden jedoch nicht ausreichend sein.

 

b) Weitere Angaben von Informationspflichten

 

Weiter sieht das in Kürze in Kraft tretende Gesetz vor, dass der Unternehmer bestimmte Informationspflichten –die bereits jetzt vorgehalten werden müssen- unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt. Durch diese in Absatz 2 des § 312 g BGB eintretende Änderung wird dem Online-Händler aufgegeben, zwischen Bestellung und den nötigen Informationspflichten einen besonderen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang einzuhalten.

 

Das Gesetz nimmt hierbei explizit Bezug auf die Vorschrift des Artikels 246 § 1 I Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5, 7 und 8 EGBGB.

 

Dies bedeutet, dass der Online-Händler vor der verbindlichen Bestellung den Verbraucher nochmals über die wesentlichen Merkmale der Ware, die Mindestlaufzeit des Vertrages, soweit dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung enthält, den Gesamtpreis der Ware oder der Dienstleistung sowie aller damit verbundenen Preisbestandteile und aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, und schließlich alle Versand und Zusatzkosten in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang präsentiert.

 

Dieser zeitliche und räumliche Zusammenhang in Form der nunmehr vom Gesetz vorgesehenen besonderen Hervorhebung wurde bisher nicht vom Gesetzgeber verlangt und ist daher neu.

 

2. Konsequenzen bei Nichteinhaltung

 

Soweit sich entsprechende Online-Händler nicht an die neuen Vorgaben des Gesetzgebers halten, kann dies zu zwei einschneidenden Konsequenzen führen.

 

a) Kein wirksamer Kaufvertrag

 

§ 312 g IV BGB sieht vor, dass ein entsprechender Vertrag im Falle des Verstoßes gegen die nunmehr neu vorgesehene ausdrückliche Beschriftung des Bestell-Buttons dazu führt, dass kein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zustande kommt.

 

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluss jedoch nur dann, soweit die Bestellschaltfläche nicht der nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Beschriftung entspricht.

 

Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten in der oben geschilderten Weise nicht nach, führt dies nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zum mangelnden Zustandekommen des Vertrages.

 

b) Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß

 

Kommt der Unternehmer jedoch seinen Verpflichtungen hinsichtlich der besonderen Gestaltung der Informationspflichtungen sowie der Ausgestaltung des Bestell-Buttons nicht nach, drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitkonkurrenten.

 

Es ist daher bereits jetzt zu befürchten, dass nach in Kraft treten des Gesetzes, womit im Juni respektive im Juli gerechnet werden kann, dies zum Anlass genommen wird, entsprechende Abmahnungen auszusprechen.

 

Die Regelungen geltend grundsätzlich auch für eBay sowie weitere Online-Marktportale wie beispielsweise Amazon. Bekanntlich ist hierbei die Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers eingegrenzt. Es ist daher zu hoffen, dass die einschlägigen Portale auf die Vorgaben des Gesetzgebers fristgerecht reagieren.

 

3. Fazit

 

Hinsichtlich der sogenannten „Abofallen-Problematik“ ist der Gesetzesentwurf sicherlich als gelungen und erstrebenswert einzustufen. Jedoch werden nach diesseitiger Ansicht Online-Händler nicht unerheblich durch die neue Gesetzeslage belastet. So wird in vielen Online-Shops eine Abänderung des Bestellablaufes unbedingt nötig sein, um insbesondere Abmahnungen durch Mitbewerber zu verhindern.

 

Dies betrifft aus meiner Erfahrung nicht nur die eigentliche „Bestellseite“ an sich, sondern wird auch Abänderungen in den möglicherweise zum jetzigen Zeitpunkt bereits korrekt vorgehaltenen AGB nötig machen.

 

Eine Überprüfung des eigenen Online-Shops wird aufgrund der neuen Gesetzeslage definitiv nötig sein.

 

Wir betreuen viele Online-Händler und können auch Ihnen anbieten, sich umfassend durch uns beraten zu lassen.

 

Wir beraten bundesweit.

 

So hat die Erfahrung, insbesondere vor dem Hintergrund der in den letzten drei Jahren stattgefundenen Änderungen im Hinblick auf das Widerrufsrecht immer wieder gezeigt, dass pünktlich zum in Kraft treten der jeweiligen Gesetze, konsequent Abmahnungen durch Mitbewerber ausgesprochen werden. Eine Vorabüberprüfung lohnt sich allemal, welche wir Ihnen gerne zu fairen Konditionen anbieten.

3Apr/120

Abmahnung der Universal Pictures International GmbH vom 26.03.2012 wegen der vermeintlichen illegalen öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks „Eine offene Rechnung“ durch die Kanzlei APW aus Dortmund

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung

Rechteinhaber: Universal Pictures International GmbH

Abgemahntes Werk:  Eine offene Rechnung“

Geforderter Betrag: 450, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei APW aus Dortmund  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

2Apr/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 30.03.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a. an dem Musikwerk „Wildes Ding“ der Künstlergruppe Culcha Candela auf German Top 100 Single Charts vom 20.02.2012

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a.

Abgemahntes Werk:  „Wildes Ding“ der Künstlergruppe Culcha Candela

Geforderter Betrag: 400, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe  aus Linden  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

2Apr/120

Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Sebastian vom 20.03.2012 und vom 27.03.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an verschiedenen Musikwerken

Uns wurden verschiedene Abmahnungen der Firma DigiRights Administration GmbH ausgesprochen durch Rechtsanwalt Sebastian aus Berlin vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung vom 20.03.2012 ist eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Martin Solveig & Dragonette – Hello“. Die Besonderheit an der Abmahnung liegt darin, dass der Titel nicht als solcher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein soll, sondern als Bestandteil des Filmwerkes „Chipmunks 3“

 

So heißt es in der uns vorliegenden Abmahnung, dass vom Internetanschluss unserer Mandantschaft das oben genannte Filmwerk durch die Verwendung einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dieses Filmwerk soll jedoch den oben genannten Musiktitel enthalten, so dass die gerügte Urheberrechtsverletzung hierauf gestützt wird.

 

Die Abmahnung zeigt zunächst, dass es nach dem Urheberrecht grundsätzlich möglich ist, dass an einem Gesamtwerk (hier: Film) mehrere Urheberrechte bestehen können.

 

Neben der obligatorischen Unterlassungserklärung wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 850, 00 € von unserer Mandantschaft gefordert. Dies erscheint für die Urheberrechtsverletzung an einem Titel überhöht. Hieran mag sich nach diesseitiger Ansicht auch nichts dadurch ändern, als dass der Titel Bestandteil des Filmwerkes ist.

 

 

Auch eine weitere Abmahnung der Kanzlei Sebastian wurde uns am heutigen Tage vorgelegt. Gegenstand hierbei sind die Lieder:

 

  1. Michel Telo – Ai Se Eu Te Pego
  2. DJ Antoine feat. The Beatshakers – Ma Cherie
  3. Lucenzo & Don Omar – Danza Kuduro
  4. DJ Antoine Vs. Timati Feat Kalenna – Welcome to St. Tropez
  5. Mike Candys & Evely Ft. Patrick Miller – One Night in Ibiza”
  6. Yiruma – River Flows in You
  7. Israel Kamakawiwo`ole – Over the rainbow

 

Die vorgenannten Musikwerke sind Bestandteil eines German Top 100 Single Charts Containers.

Gefordert wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1800, 00 € und die obligatorische Unterlassungserklärung.

 

Auffallend bei Abmahnungen des Kollegen Sebastian ist, dass die geltend Abgeltungsbeträge im Gegensatz zu anderen Kanzleien, die im Bereich des Filesharings tätig sind, äußerst hoch sind.

 

Es bestehen jedoch grundsätzlich Möglichkeiten der Verteidigung. Jede Abmahnung sollte auf Ihre Berechtigung überprüft werden. Auch im Falle der Berechtigung der Abmahnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die geltend gemachten Beträge zu reduzieren. In diesem Fall sollte oberste Priorität sein, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

 

Auch muss die Gefahr von Folgeabmahnungen bedacht werden. Es ist daher von erheblicher Wichtigkeit, dass Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich mit der Materie auskennt und über einschlägige Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens verfügt.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln, die bedingungslos ohne Wenn und Aber zu beachten sind:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Lassen Sie sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten.

 

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder  auch ganz abgewehrt werden.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Informationen über weitere aktuelle Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

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Wir vertreten bundesweit

 

27Mrz/120

Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 22.03.2012 im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski durch Rechtsanwalt Tawil

Erneut wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mandanten im Auftrag von Herrn Thomas Baczewski vorgelegt. Die Abmahnung wurde abermals durch Herrn Rechtsanwalt Tawil ausgesprochen. Wir hatten bereits in der Vergangenheit häufiger über Abmahnungen durch Herrn Baczewski berichtet.

 

Gegenstand des Vorwurfs sind vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf dem Internetportal eBay. So wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines gewerblichen eBay-Auftrittes die sogenannte 40,00 € Klausel nicht gemäß der Anforderungen des Gesetzes vertraglich vereinbart zu haben. Den uns vorliegenden Abmahnungen liegt im Wesentlichen den gleichen Vorwurf  zugrunde. Ferner ist die Wortwahl nahezu identisch.

 

So bestimmt § 357 BGB, dass die Rücksendekosten nur durch eine vertragliche Vereinbarung dem Verbraucher auferlegt werden können. Dies soll im Rahmen des Internetauftrittes unserer Mandantschaft nicht der Fall gewesen sein.

 

Neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, die im Übrigen ein Vertragstrafeversprechen in Höhe von 5.010,00 € enthält, soll unser Mandant der Gegenseite außergerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 651,80 € inkl. Auslagenpauschale ersetzen.

 

Wie soll nun auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

 

Es ist jedenfalls nicht zu empfehlen, dass Sie die anliegende Unterlassungserklärung in der vorgefertigten Form zu unterzeichnen. Diese enthält einerseits ein nach diesseitiger Ansicht zu hohes Vertragsstrafeversprechen und kann unter Umständen als Schuldanerkenntnis angesehen werden. Es empfiehlt sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, soweit de Verstoß sich verifizieren lässt.

 

Da auch eine Internetrecherche ergeben hat, dass Herr Baczewski in nicht unerheblicher Masse abmahnt, sollte die Abmahnung auch einer Überprüfung dahingehend unterzogen werden, ob diese möglicherweise rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. So hat alleine unsere Kanzlei in den letzten Monaten einige Betroffene gegen entsprechende Abmahnungen des Herrn Baszewski außergerichtlich vertreten. Auch haben weitere Kollegen in der näheren Vergangenheit vermehrt von Abmahnungen des Herrn Baczewski berichtet.

 

Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden. Im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf dieses Abmahnschreiben drohen einstweilige Verfügungen, die mit weitaus höheren Kosten verbunden sind.

 

Es bestehen durchaus Verteidigungsansätze gegen die Abmahnung.

 

Lassen Sie sich daher anwaltlich durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen beraten.

 

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Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch uaf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de

 

Wir freuen uns über Ihren Besuch!

 

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Wir vertreten bundesweit

 

 

25Mrz/120

Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG: Es drohen Vertragsstrafen und Mahnbescheide!

1. Erstes Abmahnschreiben der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG

 

In der Vergangenheit hatten wir bereits mehrfach über urheberrechtliche Abmahnungen des Fernsehsenders Sky berichtet. So richten sich die Abmahnungen regelmäßig an Gastwirte oder auch Wettbürobetreiber, denen in den Abmahnschreiben vorgeworfen wird, unberechtigt die öffentliche Wiedergabe von Live-Übertragungen der Fußballbundesliga in ihren Betriebsstätten öffentlich wahrnehmbar zu machen.

 

Neben der Abgabe der dem Abmahnschreiben regelmäßig anliegenden Unterlassungserklärungen werden in einem ersten Schritt Schadensersatzbeträge von ca. 1.000,00 € bis 1.500,00 € von den Abgemahnten gefordert.

 

So heißt es in den Abmahnschreiben regelmäßig, dass ein beauftragter Kontrolleur die Betriebsstätte der Mandanten anonym betreten, Feststellungen zur Größe des Gastraumes getroffen sowie die Anzahl der Gäste festgestellt habe.

 

Nicht selten kommt es jedoch in diesem Zusammenhang vor, dass unsere Mandanten beteuern, das Programm des Fernsehsenders Sky definitiv nicht gezeigt zu haben. So wird durch die Mandanten auch regelmäßig angegeben, dass die in den Abmahnungen genannten Feststellungen hinsichtlich der Größe des Gastraumes sowie die Anzahl der Gäste zu den streitgegenständlichen Zeiträumen erheblich von den eigenen Wahrnehmungen abweichen.

 

Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung, sollte diese durch einen in diesem Bereich versierten Rechtsanwalt grundsätzlich überprüft werden.

 

Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes, abzugeben.

 

Jedoch sollte auf keinen Fall die den Abmahnungen anliegende Unterlassungserklärung in dieser Form abgegeben werden. Es empfiehlt sich die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Diese kann so verfasst werden, dass damit kein Anerkenntnis des dem Adressaten vorgeworfenen Verstoßes verbunden ist.

 

Jedenfalls sollte die Abmahnung auf keinen Fall ignoriert werden.

 

2. Geltendmachung von Vertragsstrafen

 

Uns liegt derzeit ein weiteres aktuelles Abmahnschreiben der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vom 14.03.2012 vor, in dem unserer Mandantschaft vorgeworfen wird, gegen eine bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen zu haben.

 

So wurde auch dieser Mandant bereits durch uns im Rahmen des ersten Abmahnschreibens vertreten.

Ihm wird nunmehr vorgeworfen, gegen die seinerzeit abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen zu haben. So sei es zu einer angeblichen erneuten Kontrolle gekommen, bei der erneut festgestellt worden sein soll, dass in der Betriebsstätte unseres Mandanten ohne bestehende Berechtigung das Fernsehprogramm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ausgestrahlt wurde.

 

Neben der Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung wird in diesem Schreiben die geforderte Vertragsstrafe mit einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € beziffert.

 

Im Weiteren wird die Erledigung der Angelegenheit auf Grundlage einer außergerichtlichen Einigung angeboten, wonach die Sache mit Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 4.500,00 € sowie der Abgabe der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erledigt werden könnte.

 

Ferner ist uns bekannt geworden, dass im Falle der Weigerung der Zahlung der geltend gemachten Lizenzschadensersatzbeträge durch Sky konsequent Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gestellt werden.

 

So liegen uns derzeit Mahnbescheide vor, in denen Beträge zwischen 2.000,00 € bis 5.000,00 € durch Sky gefordert werden.

 

3. Fazit

 

Das Vorgehen zeigt, dass Sky konsequent versucht, die geltend gemachten vermeintlichen Ansprüche konsequent durchzusetzen. Es ist daher dringend anzuraten, sich im Falle des Erhaltes einer Abmahnung einen versierten Rechtsrat einzuholen, der möglicherweise bereits Erfahrung mit Abmahnungen durch Sky hat.

 

So sind regelmäßig verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten gegeben. Auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens eines Verstoßes bietet sich eine anwaltliche Beratung an, da auch in diesem Falle grundsätzlich gute Ergebnisse erreicht werden können.  

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter unserer Kanzleinummer 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de), per Fax (02307/234772) oder auf dem Post weg zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und Markenrechts sind wir auf diese Materie spezialisiert und können Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir vor allem für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage  www.kanzlei-heidicker.de

Wir vertreten bundesweit

 

21Mrz/120

Aktuelle Abmahnung der Waldorf Frommer vom 16.03.2012 im Auftrag der Constantin Filmverleih GmbH an dem Filmwerk „New kids Turbo“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH

Abgemahntes Werk:  „New Kids Turbo“

Geforderter Betrag: 956, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

20Mrz/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner vom 12.03.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH an dem Musikwerk „Scooter – David Doesn t Eat“ auf einem Musiksampler

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH

Abgemahntes Werk:  „Scooter – David Doesn t Eat“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: eingeschränkt gegeben

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner  aus Berlin  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.