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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Helo GmbH & Co. KG, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Schlömer & Sperl
Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Helo GmbH & Co. KG, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Schlömer und Sperl vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung sind vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf der Onlinehandelsplattform eBay.
Sowohl unsere Mandantschaft als auch die Helo GmbH & Co. KG ist auf der Onlinehandelsplattform eBay tätig.
Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, dass sie in unzulässigerweise bei einem Produkt mit der Angabe „CE Zertifiziert“ geworben hat.
Tatsächlich kann die Werbung mit den Angaben „CE Zertifiziert“ wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweisen. Jedoch ist es hierbei von entscheidender Bedeutung, die genauen Einzelfallumstände zu prüfen.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden von unserer Mandantschaft Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.049,00 € unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 25.000,00 € gefordert.
Es sollte hierbei im Einzelfall geprüft werden, ob die Abmahnung in der Sache berechtigt ist. Dazu zählt neben der Frage des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses auch der Umstand, dass aus dem Internet grundsätzlich bekannt ist, dass die Helo GmbH & Co. KG bereits zahlreiche Abmahnungen wegen vermeintlichen Wettbewerbsverstößen ausgesprochen hat.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Helo GmbH & Co. KG erhalten haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen sofort weiter.
Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden, da in diesem Fall die Beantragung von einstweiligen Verfügungen drohen könnte.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.
Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Anja Röhr durch die Anwaltskanzlei Baek Law vom 08.06.2012
Wir hatten bereits kürzlich von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Frau Anja Röhr, ausgesprochen durch die Anwaltskanzlei Baek Law aus Hamburg berichtet. Uns wurde nunmehr eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung vorgelegt, in der unserer Mandantschaft vorgeworfen wird, Magnetspielzeug ohne die erforderliche Angabe von Warnhinweisen gemäß der Verordnung der Europäischen Kommission anzubieten.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 6.000,00 € unter Zugrundelegung einer 1,3er Geschäftsgebühr, mithin ein Betrag in Höhe von 459,40 € netto gefordert.
Die Internetplattform, auf welcher der gerügte Wettbewerbsverstoß stattgefunden haben soll, ist das Internetportal eBay.
Wie soll nun auf diese Abmahnung reagiert werden?
Es ist jedenfalls nicht zu empfehlen, dass die anliegende Unterlassungserklärung in der vorgefertigten Form unterzeichnet wird. Soweit der Verstoß in der Sache tatsächlich zutrifft, muss erwogen werden, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Da jedoch eine Internetrecherche ergeben hat, dass Frau Röhr anscheinend in nicht unerheblichem Maße abmahnt, sollte die Abmahnung auch unbedingt einer Überprüfung dahingehend unterzogen werden, ob diese möglicherweise rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. So haben auch mehrere Kollegen in der näheren Vergangenheit vermehrt von Abmahnungen von Frau Röhr berichtet.
Keinesfalls sollte jedoch versucht werden, sich gegen die Abmahnung „alleine“ zu verteidigen. In diesem Fall erscheint uns die Gefahr zu groß, dass möglicherweise auch eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt werden könnte.
Ingesamt ist festzustellen, dass gute Verteidigungsansätze gegen die Abmahnung bestehen.
Lassen Sie sich unbedingt durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen beraten.
Unabdingbar und ohne Ausnahme gelten folgende Grundregeln bei dem Erhalt einer Abmahnung:
- Frist notieren und einhalten!
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner/kein Anruf!
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung!
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen beraten!
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge!
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
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Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch uaf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir freuen uns über Ihren Besuch!
Auch am Wochenende können Sie unsere Notfallnummer 0177/3267206 nutzen.
Wir vertreten bundesweit
Weitere markenrechtliche Abmahnung der Vinirette GmbH wegen einer vermeintlichen Verletzung der Marke „Egot“ vom 04.06.2012 durch die Rechtsanwälte Vorberg und Partner
Uns wurde eine weitere markenrechtliche Abmahnung der Vinirette GmbH vom 04.06.2012 vorgelegt. Wir hatten bereits über eine solche Abmahnung in der letzten Woche berichtet.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 25.000, 00 € unter Zugrundelegung einer 1, 0 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale, mithin ein Betrag in Höhe von 706, 00 gefordert.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch uaf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Lihl vom 01.06.2012 im Auftrag der Great Stuff Movies GmbH an dem Filmwerk “2010: Moby Dick“
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Lihl im Auftrag der Great Stuff Movies GmbH vom 01.06.2012 vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist das Filmwerk: „2010 – Moby Dick“
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 750, 00 € gefordert.
Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Die vorgenannten Hinweise sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sind für den erfolgreichen Fortgang der Verteidigung von entscheidender Bedeutung.
Da wir in den letzten Monaten häufig Mandanten beraten haben, welche bereits selber zunächst Kontakt zum Abmahner aufgenommen haben, soll vor diesem Punkt nochmals dringend gewarnt werden.
So wird in diesem Fall bereits meist zu viel zugestanden, so dass es teilweise bereits zu Vergleichsabschlüssen kommt, die sodann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Seien Sie sich dem Umstand bewusst, dass es sich hierbei um ein Massengeschäft handelt und „Ihre Abmahnung“ nur eine unter Tausenden ist. So wird es Ihnen auf keinen Fall gelingen, den Abmahner davon zu überzeugen, von seiner Forderung abzurücken. Überlassen Sie solche Verhandlungen daher unbedingt Ihrem Rechtsbeistand.
Verteidigungsmöglichkeiten
Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.
Kann ich die Abmahnung nicht einfach ignorieren, da die Kanzleien Ihre Forderungen ja nicht gerichtlich geltend machen?
Dies kann ein gefährlicher Trugschluss sein, wie eine aktuelle Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16.11.2011 zeigt. So sind derzeit alleine beim AG München 1400 Verfahren wegen illegalem Filesharings anhängig, Tendenz wohl steigend. Dies bestätigt eine bereits seit längeren bestehende Vermutung, wonach die Musikindustrie die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen weiter verschärft.
So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem oft zu lesenden Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.
Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.
Wichtig im Bereich der Verteidigung ist zu wissen, wie die einzelnen Kanzleien grundsätzlich reagieren. Nur so kann für Sie die kostengünstigste Lösung gefunden werden, worauf es letztendlich wohl auch ankommt.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 01.06.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf u.a an dem Musikwerk „Wildes Ding“ von Culcha Candela auf German Top 100 Single Charts vom 20.02.2012
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Hanno Graf u.a.
Abgemahntes Werk: „Wildes Ding“ von Culcha
Candela
Geforderter Betrag: 400, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet
sich in einem Chart Container
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler
Zerbe aus Linden erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische
Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Markenrechtliche Abmahnung der Vinirette GmbH wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung an der Wortmarke „Egot“ ausgesprochen durch die Kanzlei Vorberg & Partner aus Hamburg
Auch uns wurde nunmehr durch unsere Mandantschaft eine markenrechtliche Abmahnung der Vinirette GmbH ausgesprochen durch die Kanzlei Vorberg &Partner vorgelegt.
Gerügt wird die Verletzung von Markenrechten an der Wortmarke „Egot“ in Verbindung mit dem Vertrieb von elektronischen Zigaretten.
Im Internet war bereits davon zu lesen.
In der Abmahnung werden neben der obligatorischen Unterlassungserklärung Schadensersatz und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Es werden Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe 25.000, 00 €, mithin ein Betrag in Höhe von 911, 80 € gefordert.
Bei Erhalt dieser Abmahnung sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden, da insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung in der beigefügten Form nicht unterschrieben werden sollte. Diese bedarf je nach Fallgestaltung einer Modifizierung.
Ferner muss die Abmahnung auf Ihre Berechtigung überprüft werden.
Beachten Sie unbedingt die in der Abmahnung gesetzte Frist. So ist mir bereits durch einen Kollegen, der ebenfalls einen Adressaten dieser Abmahnung vertritt, mitgeteilt worden, dass die Kanzlei Vorberg & Kollegen konsequent eine einstweilige Verfügung gegen seine Mandantschaft beantragt und auch erhalten hat.
Sollten Sie Adressat dieser Abmahnung sein, lassen Sie sich unbedingt beraten. Auch wir stehen Ihnen hierzu bundesweit selbstverständlich zur Verfügung.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 25.05.2012 im Auftrag der Sony Music Entertainment GmbH an dem Musikwerk „Colour of the Trap“ von Miles Kane (Album)
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Sony Music Entertainment GmbH
Abgemahntes Werk: „Colour of the Trap“ (Musikalbum)
Geforderter Betrag: 956, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 23.05.2012 im Auftrag der GSDR GmbH an dem Musikwerk „Around the world – The Disco Boys“ auf „German Top 100 Single Charts vom 27.02.2012“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: GSDR GmbH
Abgemahntes Werk: „Around the World“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei We Save Your Copyrights im Auftrag der Zooland Music GmbH vom 22.05.2012 an dem Musikwerk „Animal -R.I.O. Feat. U-Jean“ auf 100 Hits Dance Floor 2012 Forderung: 450, 00 €
Uns wurde am 23.05.2012 eine sehr aktuelle Abmahnung der Kanzlei We Save Your Copyrights datiert vom 22.05.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel“Animal -R.I.O. Feat. U-Jean“ von Animal – R.I.O. Feat. U-Jean. Dieser befindet sich ausweislich des Abmahnschreibens auf der Musikcompilation „100 Hits Dance Floor 2012“
Wie in anderen Abmahnungen dieser Kanzlei auch, welche im Auftrag der Zooland Music GmbH ausgesprochen werden, wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 450, 00 € gefordert.
Auffällig ist der kurze Zeitraum zwischen angeblichem Verstoß und Ausspruch der Abmahnung. So soll der Verst0ß am 13.05.2012 stattgefunden haben.
Da der Titel sich in einer Datei mit weiteren 99 Titeln befunden haben soll, droht auch die Gefahr von Folgeabmahnungen.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Wie so häufig, ist der Schock bei Erhalt einer Abmahnung groß und es fragt sich, wie mit der Abmahnung umgegangen werden soll.
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. Top 100 Single Chartcontainer oder einem Musiksampler befindet. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
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In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.
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Aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Anja Röhr vom 11.05.2012, ausgesprochen durch die Kanzlei Baek Law aus Hamburg
Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Anja Röhr vorgelegt. Die Abmahnung wurde durch die Kanzlei Baek Law aus Hamburg ausgesprochen.
Gegenstand des Vorwurfs ist ein vermeintlicher Wettbewerbsverstoß auf dem Internetportal eBay. So wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines gewerblichen eBay-Auftrittes die sogenannte 40,00 € Klausel nicht gemäß der Anforderungen des Gesetzes vertraglich vereinbart zu haben.
So bestimmt § 357 BGB, dass die Rücksendekosten nur durch eine vertragliche Vereinbarung dem Verbraucher auferlegt werden können. Dies soll im Rahmen des Internetauftrittes unserer Mandantschaft nicht der Fall gewesen sein.
Neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, soll unsere Mandantschaft der Gegenseite außergerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 6000, 00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 459,40 € netto inkl. Auslagenpauschale ersetzen.
Wie soll nun auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Es ist jedenfalls nicht zu empfehlen, dass Sie die anliegende Unterlassungserklärung in der vorgefertigten Form unterzeichnen. Es empfiehlt sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, soweit de Verstoß sich verifizieren lässt.
Da auch eine Internetrecherche ergeben hat, dass Frau Röhr in nicht unerheblicher Maße abmahnt, sollte die Abmahnung auch einer Überprüfung dahingehend unterzogen werden, ob diese möglicherweise rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. Auch haben weitere Kollegen in der näheren Vergangenheit vermehrt von Abmahnungen der Frau Anja Röhr berichtet.
Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden. Im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf dieses Abmahnschreiben drohen einstweilige Verfügungen, die mit weitaus höheren Kosten verbunden sind.
Es bestehen durchaus Verteidigungsansätze gegen die Abmahnung.
Lassen Sie sich daher anwaltlich durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen beraten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten!
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Unterlassungserklärung! - Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das
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