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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 29.06.2012 im Auftrag der Schneider & de Teba Költerhoff GbR an dem Musikwerk „Die Atzen – Party (Ich will abgehen)“ auf VA Kontor House of House 2012
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Schneider & de Teba Költerhoff GbR
Abgemahntes Werk: „Die Atzen – Party (Ich will abgehen)“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 29.06.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf, Omar David, Römer Duque u.a. an dem Musikwerk Culcha Candela- Wildes Ding auf Bravo Hits 76
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Hanno Graf, Omar David, Römer Duque u.a.
Abgemahntes Werk: „Culcha Candela- Wildes Ding“
Geforderter Betrag: 400, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Sampler
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe aus Linden erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei We Save Your Copyrights im Auftrag der Zooland Music GmbH vom 28.06.2012 an dem Musikwerk „Party Shaker“ von „R.I.O Feat. Nicco“ Forderung: 450, 00 €
Uns wurde am 02.07.2012 eine sehr aktuelle Abmahnung der Kanzlei We Save Your Copyrights datiert vom 28.06.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Party Shaker“ von „R.I.O Feat. Nicco“. Das besondere an dieser Abmahnung besteht darin, dass das betreffende Musikwerk als Bestandteil des Samplerdatei Kontor House of House Vol. 15 (1012) abgemahnt wird. Diesbezüglich drohen weitere Abmahnungen durch andere Rechteinhaber und Kanzleien. Eine Einzelfallberatung sollte Ihnen Aufschluss darüber geben, ob hier vorbeugende Maßnahmen hinsichtlich der Folgeabmahngefahr ergriffen werden sollten.
Es wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vergleichsbetrag zur Abgeltung der Ansprüche in Höhe von 450, 00 € gefordert.
Auffällig ist der kurze Zeitraum zwischen angeblichem Verstoß und Ausspruch der Abmahnung. So soll der Verstoß am 24.06.2012 stattgefunden haben.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Wie so häufig, ist der Schock bei Erhalt einer Abmahnung groß und es fragt sich, wie mit der Abmahnung umgegangen werden soll.
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Jedoch ist auch dies eine Frage des Einzelfalles, wobei die Gefahr bei der Abmahnung eines Musikalbum regelmäßig geringer ist, als bei Abmahnungen betreffend eines Chartcontainers.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Auch vertreten wir finanzielle Härtefälle mit Anspruch auf Beratungshilfe.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Abmahnung der Kanzlei CGM Rechtsanwaltsgesellschaft vom 19.06.2012 im Auftrag der DigiProtect an dem Musikwerk „Kool Savas – Aura“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: GSDR GmbH
Abgemahntes Werk: Kool Savas-Aura
Geforderter Betrag: 750, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Weitere aktuelle Abmahnung von Frau Nuzdejma Biber wegen Urheberrechtsverletzung („Bilderklau eBay“) vom 20.06.2012
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/“Bilderklau“
Rechteinhaber: Nuzdejma Biber
Abgemahntes Werk: „Foto“
Geforderter Betrag: 325, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung von Frau Nuzdejma Biber erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der DigiProtect vom 13.06.2012 an dem Musikwerk „Xavier Naidoo (Danke für`s Zuhören)“
Uns wurde eine Abmahnung der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien vorgelegt.
Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien wurde in der näheren Vergangenheit von der Kanzlei Schalast und Partner aus Frankfurt vertreten.
Gegenstand dieser Abmahnung ist die Musikaufnahme „Xavier Naidoo – Danke fürs Zuhören“
Die Abmahnung ist datiert vom 13.06.2012.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist nachteilig. Diese sollte in dieser Form nicht abgegeben werden. So wird in der vorformulierten Unterlassungserklärung für den Fall einer zukünftigen und schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € versprochen.
Zur Abgeltung der Angelegenheit wird ein Vergleichsbetrag in Höhe von 889,00 € gefordert. Ferner räumt die Kanzlei unserem Mandanten ein, den geltend gemachten Betrag auf 590,00 € zu ermäßigen, sollten innerhalb von acht Tagen nach Zugang des Abmahnschreibens 590,00 € auf das Kanzleikonto gezahlt werden. Dies erinnert stark an den von der Kanzlei Schalast und Partner in früheren Abmahnungen eingeräumten Schnellzahlerrabatt.
Im Falle des Erhaltes der Abmahnung ist Ihnen dringend anzuraten, sich fachkundig beraten zu lassen. Die geforderten Beträge sollten nicht ungeprüft gezahlt, die beiliegende Unterlassungserklärung keinesfalls in dieser Form abgegeben werden.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.
Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Anja Röhr durch die Anwaltskanzlei Baek Law vom 18.06.2012
Wir hatten bereits kürzlich von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Frau Anja Röhr, ausgesprochen durch die Anwaltskanzlei Baek Law aus Hamburg berichtet. Uns wurde nunmehr eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung vorgelegt, in der unserer Mandantschaft vorgeworfen wird, gegen die Textilkennzeichnungsverordnung verstoßen zu haben.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 6.000,00 € unter Zugrundelegung einer 1,3er Geschäftsgebühr, mithin ein Betrag in Höhe von 459,40 € netto gefordert.
Die Internetplattform auf welcher der gerügte Wettbewerbsverstoß gegeben sein soll, ist das Internetportal eBay.
Wie soll nun auf diese Abmahnung reagiert werden?
Es ist jedenfalls nicht zu empfehlen, dass die anliegende Unterlassungserklärung in der vorgefertigten Form unterzeichnet wird. Soweit der Verstoß in der Sache tatsächlich zutrifft, sollte erwogen werden, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Da jedoch eine Internetrecherche ergeben hat, dass Frau Röhr anscheinend in nichtunerheblichem Maße abmahnt, sollte die Abmahnung auch unbedingt eine Überprüfung dahingehend unterzogen werden, ob diese möglicherweise rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. So haben auch wie bereits berichtet mehrere Kollegen in der näheren Vergangenheit vermehrt von Abmahnungen von Frau Röhr berichtet.
Keinesfalls sollte jedoch versucht werden, sich gegen die Abmahnung „alleine“ zu verteidigen. In diesem Fall erscheint mir die Gefahr zu groß, dass möglicherweise auch eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt werden könnte.
Ingesamt ist festzustellen, dass gute Verteidigungsansätze gegen die Abmahnung bestehen.
Lassen Sie sich unbedingt durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen beraten.
Unabdingbar und ohne Ausnahme gelten folgende Grundregeln bei dem Erhalt einer Abmahnung:
- Frist notieren und einhalten!
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner/kein Anruf!
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung!
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kollegen beraten!
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge!
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Auch vertreten wir finanzielle Härtefälle mit Anspruch auf Beratungshilfe.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 19.06.2012 im Auftrag der GSDR GmbH an dem Musikwerk „Inna-Endless“ auf Bravo Hits 2012/1
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: GSDR GmbH
Abgemahntes Werk: „Endless“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Musiksampler
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 15.06.2012 im Auftrag Schneider & de Teba Költerhoff GbR an dem Musikwerk „Die Atzen – Party (Ich will abgehen)“ auf German Top 100 Single Charts 11.06.2012
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Schneider & de Teba Költerhoff GbR
Abgemahntes Werk: Die Atzen-Party (Ich will abgehen)
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei We Save Your Copyrights im Auftrag der Zooland Music GmbH vom 19.06.2012 an dem Musikalbum „Back on the Dancefloor“ von „Cascada“ Forderung: 1200, 00 €
Uns wurde am 20.06.2012 eine sehr aktuelle Abmahnung der Kanzlei We Save Your Copyrights datiert vom 19.06.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „Back on the Dancefloor“ der Künstlergruppe Cascada. Das besondere an dieser Abmahnung besteht darin, dass die Zooland Music GmbH bisher nach unserem Kenntnisstand hauptsächlich Urheberrechtsverletzungen an einzelnen Musikwerken abgemahnt hat. Abmahnungen an Musikalben wurden unserer Kanzlei bisher nicht vorgelegt.
So ist auch die Forderungshöhe im Gegensatz zu anderen uns bekannten Abmahnungen höher. Es wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vergleichsbetrag zur Abgeltung der Ansprüche in Höhe von 1200, 00 € gefordert.
In anderen Abmahnungen, in denen Gegenstand die vermeintliche Urheberrechtsverletzung von nur einem Lied war, wurden regelmäßig 450, 00 € gefordert.
Auffällig ist der kurze Zeitraum zwischen angeblichem Verstoß und Ausspruch der Abmahnung. So soll der Verst0ß am 13.05.2012 stattgefunden haben.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Wie so häufig, ist der Schock bei Erhalt einer Abmahnung groß und es fragt sich, wie mit der Abmahnung umgegangen werden soll.
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Jedoch ist auch dies eine Frage des Einzelfalles, wobei die Gefahr bei der Abmahnung eines Musikalbum regelmäßig geringer ist, als bei Abmahnungen betreffend eines Chartcontainers.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Auch vertreten wir finanzielle Härtefälle mit Anspruch auf Beratungshilfe.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
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