Heidicker Abmahnblog

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27Jul/120

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 20.07.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Party Shaker“ („R.I.O. Feat. Nicco“) (Kontor Top of the Clubs Vol. 55)

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Party Shaker“ („R.I.O. Feat. Nicco“)

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; der Titel befindet sich auf einem Sampler

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 

25Jul/120

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag der Herren Fliegenschmidt, Pagonis, Haß, Cricklow vom 20.07.2012 an dem Musikwerk „Stefanie Heinzmann – Diggin in the dirt“; Forderung: 450, 00 €

Computer-Crash

 

Uns wurde erneut am 25.07.2012 eine sehr aktuelle Abmahnung  der Kanzlei Fareds datiert vom 20.07.2012 im Auftrag der HerrenFliegenschmidt, Pagonis, Haß, Cricklow  vorgelegt.

 

Wir hatten bereits vor einigen Tagen über eine solche Abmahnung berichtet.

 

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Stefanie Heinzmann – Diggin in the dirt“. Dieser befindet sich ausweislich des Abmahnschreibens auf einem German Top 100 Single Charts Container, welcher diesmal vom 07.05.2012 stammt.

 

Auch in dieser Abmahnung wird der Adressat zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Pauschalbetrages i. H. v. 450, 00 aufgefordert.

Da der Titel sich in einem German Top 100 Single Chart Container befindet,  droht auch die Gefahr von Folgeabmahnungen. Auch bei der uns vorliegenden Abmahnung handelt es sich nicht um die erste Abmahnung, die der Adressat erhalten hat.

 

Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?

 

Wie so häufig, ist der Schock bei Erhalt einer Abmahnung groß und es fragt sich, wie mit der Abmahnung umgegangen werden soll.

 

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

 

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

 

So heißt es beispielsweise in der uns vorliegenden Unterlassungserklärung:

 

„….. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Landgericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen…….“

 

Doch wie hoch wäre hier möglicherweise die Vertragsstrafe im tatsächlichen Falle einer Zuwiderhandlung?

 

So erscheint die Formulierung auf den ersten Blick „angemessen“. Jedoch muss man beachten, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nichts anderes als die Abgabe einer Willenserklärung ist, die letztendlich zu einem Vertragsschluss führt. Willenserklärungen und Verträge sind der Auslegung zugänglich. Die Gefahr liegt bei der gewählten Formulierung in dem Wort „Landgericht“, was der Laie nur schwer erkennen wird. Hierzu muss man wissen, dass die Landgerichte unabhängig von Spezialzuständigkeiten, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht, gem. §§ 23 Absatz 1 Nr. 1, 71 Absatz 1 GVG für Streitigkeiten ab einem Streitwert von 5000, 00 € aufwärts zuständig sind. Da nun im Streitfall die Überprüfung der Vertragsstrafe in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt, könnte man im Rahmen der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, dass als „Mindestvertragsstrafe“ ein Betrag von 5000, 01 € bereits vereinbart wurde (ohne dass dies einem bewusst war!). Zwar kann man mit guten Argumenten dies durchaus anders sehen, jedoch sollte aus Risikogesichtspunkten diese Gefahr von Anfang an im Keim erstickt werden.

 

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

 

So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.

 

Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. Top 100 Single Chartcontainer oder einem Musiksampler befindet. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.

 

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.

 

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

 

 

Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten sind:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf über Tausend von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Uns ist Ihre persönliche und individuelle Betreuung und Beratung besonders wichtig, weil wir aus der Erfahrung zahlreicher Abmahnungen wissen, dass der Schock bei Erhalt einer Abmahnung für den Adressaten im Regelfall hoch ist.  

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

23Jul/120

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 18.07.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „SummerOf Love“ („Cascada“) (German Top 100 vom 28.05.2012)

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „SummerOf Love“ („Cascada“)

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 

23Jul/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe vom 20.07.2012 im Auftrag der Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a. an dem Musikwerk „Culcha Candela- Wildes Ding“ auf (German Top 100 Single Charts)

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Herren Hanno Graf, Omar David Römer Duque u.a.

Abgemahntes Werk:  „Culcha Candela- Wildes Ding“

Geforderter Betrag: 400, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chart Container

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler Zerbe  aus Linden  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 

20Jul/120

Aktuelle Abmahnung des Rechtsanwaltes Daniel Sebastian vom 17.07.2012 im Auftrag der DigiRights Administration GmbH (Bravo Hits Vol.77): Forderung 680,00€

Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 17.07.2012 zur Bearbeitung vorgelegt. 

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, das Musikwerke „Mike Candys feat. Evelyn & Patrick Miller- 2012 (If The World Would End)“ im Rahmen einer Tauschbörse in urheberrechtswidriger Weise angeboten zu haben.

Gefordert wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein  Schadensersatzbetrag in Höhe von 680, 00 €.

Ob dieser Betrag angemessen ist, darf erheblich bezweifelt werden.

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist ein Container mit dem Titel  „Bravo Hits Vol.77“.

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass bei sogenannten Container- Dateien grundsätzlich die Gefahr von Folgeabmahnungen besteht.

 

Lassen Sie sich diesbezüglich beraten uns sprechen Sie Ihren beratenden Anwalt direkt darauf an. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden, um weitere Abmahnungen zu vermeiden.

 

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist. 

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:

 

  •         Fristen notieren und einhalten
  •         Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  •         Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  •         Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  •         Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  •         Ruhig bleiben

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Auch vertreten wir finanzielle Härtefälle mit Anspruch auf Beratungshilfe.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

19Jul/120

Neue Hürde für Rechteinhaber: Hohe Anforderungen für Filesharing Ermittlungssoftware

Neue Hürde für Rechteinhaber: Hohe Anforderungen für Filesharing Ermittlungssoftware

 

Eine beachtenswerte Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 20.01.2012 (Az. 6 W 242/11)) hat die Anforderungen für die Glaubhaftmachung der Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung deutlich erhöht.

Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung stellt gemäß § 101 Abs. 2 UrhG die Voraussetzung für die Anordnung an den Provider zur Herausgabe der Anschlussinhaberdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG dar.

So wurde nun entschieden, dass die Ermittlung des Anschlussinhabers mittels einer Ermittlungssoftware nur dann ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn hinreichend glaubhaft gemacht werden kann, dass die Software zuverlässig gearbeitet hat.

Der jeweilige Rechteinhaber müsse hierfür vor Ermittlungsbeginn sicherstellen, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dies dokumentiert werden kann.

Im Falle einer hierfür eingesetzten Software müsse die Zuverlässigkeit der Software anhand einer Überprüfung der Ermittlungssoftware durch einen unabhängigen Sachverständigen nachgewiesen werden. Als nicht ausreichend wurde die nachträgliche Überprüfung der Ermittlungssoftware angesehen.

Die Entscheidung ist besonders interessant, da bisher regelmäßig eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern der diversen Ermittlungsdienste ausreichten, um die Zuverlässigkeit der Ermittlungsergebnisse zu dokumentieren.

 

Diese Entscheidung ist unserer Auffassung nach ein Schritt in die richtige Richtung und sollte Signalwirkung für die zukünftige Rechtsprechung haben!

Nicht zuletzt seit dieser Entscheidung gilt es, die in den Abmahnschreiben der Kanzleien dokumentierten Ermittlungsergebnisse noch kritischer zu hinterfragen!

Es gilt daher umso mehr einen im Urheberrecht fachkundigen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenwahrnehmung gegenüber dem Abmahnenden zu beauftragen!

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.


Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

                  

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

 

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18Jul/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag der Herren Fliegenschmidt, Pagonis, Haß, Cricklow vom 13.07.2012 an dem Musikwerk „Stefanie Heinzmann – Diggin in the dirt“; Forderung: 450, 00 €

 

Uns wurde am 17.07.2012 eine sehr aktuelle Abmahnung  der Kanzlei Fareds datiert vom 13.07.2012 im Auftrag der HerrenFliegenschmidt, Pagonis, Haß, Cricklow  vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musiktitel „Stefanie Heinzmann – Diggin in the dirt“. Dieser befindet sich ausweislich des Abmahnschreibens auf einem German Top 100 Single Charts Container vom 11.06.2012

 

Auch in dieser Abmahnung wird der Adressat zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Pauschalbetrages i. H. v. 450, 00 aufgefordert.

Da der Titel sich in einem German Top 100 Single Chart Container befindet,  droht auch die Gefahr von Folgeabmahnungen. Auch bei der uns vorliegenden Abmahnung handelt es sich nicht um die erste Abmahnung, die der Adressat erhalten hat.

 

Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?

 

Wie so häufig, ist der Schock bei Erhalt einer Abmahnung groß und es fragt sich, wie mit der Abmahnung umgegangen werden soll.

 

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

 

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Es kann nur dringend angeraten werden, diese in der anliegenden Form nicht abzugeben. Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

 

So heißt es beispielsweise in der uns vorliegenden Unterlassungserklärung:

 

„….. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Landgericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen…….“

 

Doch wie hoch wäre hier möglicherweise die Vertragsstrafe im tatsächlichen Falle einer Zuwiderhandlung?

 

So erscheint die Formulierung auf den ersten Blick „angemessen“. Jedoch muss man beachten, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nichts anderes als die Abgabe einer Willenserklärung ist, die letztendlich zu einem Vertragsschluss führt. Willenserklärungen und Verträge sind der Auslegung zugänglich. Die Gefahr liegt bei der gewählten Formulierung in dem Wort „Landgericht“, was der Laie nur schwer erkennen wird. Hierzu muss man wissen, dass die Landgerichte unabhängig von Spezialzuständigkeiten, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht, gem. §§ 23 Absatz 1 Nr. 1, 71 Absatz 1 GVG für Streitigkeiten ab einem Streitwert von 5000, 00 € aufwärts zuständig sind. Da nun im Streitfall die Überprüfung der Vertragsstrafe in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt, könnte man im Rahmen der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, dass als „Mindestvertragsstrafe“ ein Betrag von 5000, 01 € bereits vereinbart wurde (ohne dass dies einem bewusst war!). Zwar kann man mit guten Argumenten dies durchaus anders sehen, jedoch sollte aus Risikogesichtspunkten diese Gefahr von Anfang an im Keim erstickt werden.

 

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

 

So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.

 

Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. Top 100 Single Chartcontainer oder einem Musiksampler befindet. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.

 

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.

 

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

 

 

Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

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Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

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Wir vertreten bundesweit

 

18Jul/120

Weitere aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Firma „Paolas Schnäppchenparadies“, Inhaberin Paola Dietze, 04838 Doberschütz vom 09.07.2012

 

Wir hatten bereits in der letzten Woche von einer  wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Firma „Paolas Schnäppchenparadies“Inhaberin Paola Dietze, 04838 Doberschütz vorgelegt.

 

Nun wurden uns zwei weitere Abmahnungen vorgelegt.

 

Auch hierbei sind Gegenstand der Abmahnung vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf der Onlinehandelsplattform eBay.

 

Unserer Mandantschaft wird diesmal vorgeworfen, dass sie im Rahmen ihres gewerblichen Accounts über fundamentale Verbraucherschutzrechte nicht aufgeklärt und belehrt hat.

 

Im Einzelnen werden folgende Verstöße gerügt:

 

- Falsche Nennung einer nicht mehr existenten Vorschrift in der Widerrufsbelehrung

 

- Keine vertragliche Vereinbarung der 40, 00 € Klausel

 

- Falsche Belehrung über den Fristbeginn bei der Widerrufsbelehrung

 

- Veraltete Belehrung über die Widerrufsfolgen

 

- Fehlende weitere Informationspflichten im elektronischen Rechtsverkehr

 

Jedoch ist es hierbei von entscheidender Bedeutung, die genauen Einzelfallumstände zu prüfen, hierzu zählen das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses sowie insbesondere die Frage, ob die gerügten Verstöße tatsächlich vorliegen.

 

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden von unserer Mandantschaft Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 755,80 € unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 15.000,00 € gefordert.

 

Daneben wird entgegen der ersten uns vorliegenden Abmahnungen ein pauschaler Schadensersatz gem. § 9 UWG nicht geltend gemacht. Dieser wird jedoch auch hier angedeutet.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen des oben geschilderten vermeintlichen Verstoßes oder einer anderen wettbewerbsrechtlichen Problematik erhalten haben, können Sie sich an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen sofort und rechtssicher weiter.

 

Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden, da in diesem Fall die Beantragung von einstweiligen Verfügungen drohen könnte.

 

Zahlen Sie auch ungeprüft keinerlei Beträge!

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für meine Mandanten wichtig und schürt das nötige Vertrauen zwischen Mandant und Rechtsanwalt.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.

 

 

 

17Jul/120

Achtung! Die sogenannte Button-Lösung- Stichtag 01.08.2012

Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr, das am 16. 05. 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, tritt nun zum 01.08.2012 in Kraft.

Online-Händler müssen demnach Ihre Online-Shops bis zum 01.08.2012 an die neue Gesetzeslage angepasst haben.

Hintergrund der sogenannten „Button-Lösung“ ist vordergründig der Schutz des Verbrauchers vor der Inanspruchnahme durch Abofallen-Betreiber im Internet.

 

Inhalt der Button-Lösung

Die durch den Bundestag beschlossene Gesetzesänderung wird sich in dem bereits kürzlich in das BGB eingefügten § 312 g BGB wieder finden. Der als Button-Lösung zunächst diskutierte Gesetzesentwurf enthält zwei entscheidende Punkte, die bei dem Betrieb eines Online-Shops beachtet werden müssen.

 

a) Besondere Kennzeichnung des Bestell-Buttons

Gemäß der Änderung des § 312 g III BGB wird der Unternehmer zukünftig dazu verpflichtet, bei Geschäften mit einem Verbraucher den letztendlich zur Bestellung führenden Bestell-Button so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich darüber im klaren ist, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

So sieht das Gesetz bei der Bestellung über eine Schaltfläche vor, dass diese Verpflichtung nur dann erfüllt wird, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Zahlungspflichtig Bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Hierbei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass auch weitere mögliche Beschriftungen, wie beispielsweise „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Kaufen“ als ausreichende Beschriftungen angesehen werden.

Die derzeit möglicherweise verwendeten Wörter, wie „Anmeldung“ oder „Bestellen“ werden jedoch nicht ausreichend sein.

 

b) Weitere Angaben von Informationspflichten

Weiter sieht das in Kürze in Kraft tretende Gesetz vor, dass der Unternehmer bestimmte Informationspflichten –wie bereits jetzt vorgehalten werden müssen- unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt. Durch diese in II des § 312 g BGB eintretende Änderung wird dem Online-Händler aufgegeben, zwischen Bestellung und den nötigen Informationspflichten einen besonderen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang einzuhalten.

Das Gesetz nimmt hierbei explizit Bezug auf die Vorschrift des Artikels 246 § 1 I Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5, 7 und 8 EGBGB.

Dies bedeutet, dass der Online-Händler vor der verbindlichen Bestellung den Verbraucher nochmals über die wesentlichen Merkmale der Ware, die Mindestlaufzeit des Vertrages, soweit dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung enthält, den Gesamtpreis der Ware oder der Dienstleistung aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, und schließlich alle Versand und Zusatzkosten in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang präsentiert.

Dieser zeitliche und räumliche Zusammenhang in Form der nunmehr vom Gesetz vorgesehenen besonderen Hervorhebung war bisher nicht vom Gesetzgeber verlangt.

 

c) Konsequenzen

Hält der Online-Händler die gesetzlichen Anforderungen nicht ein hat dies zur Konsequenz, dass in erster Linie kein wirksam zustande gekommener Kaufvertrag vorliegt. Es besteht somit weder ein Anspruch auf Abnahme noch auf Zahlung gegenüber dem Käufer. Zudem muss bei Nichteinhaltung der Vorgaben mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gerechnet werden.

Diesbezüglich gehen wir davon aus, dass die Gesetzesänderung eine neue sogenannte Abmahnwelle auslösen wird. Daher sollten Online-Händler sicherstellen, dass ihre Shops bis zum 01.08.2012 den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden.

Es ist daher bereits jetzt zu befürchten, dass nach in Kraft treten des Gesetzes, dies zum Anlass genommen wird, entsprechende Abmahnungen auszusprechen.

So hat die Erfahrung, insbesondere vor dem Hintergrund der in den letzten 3 Jahren stattgefundenen Änderungen im Hinblick auf das Widerrufsrecht immer wieder gezeigt, dass pünktlich zum in Kraft treten der jeweiligen Gesetze, konsequent Abmahnungen durch Mitbewerber ausgesprochen werden.

 

Wir betreuen viele Online-Händler und können auch Ihnen anbieten, sich umfassend durch uns beraten zu lassen.

 

Wir beraten Bundesweit.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die Überprüfung Ihres Onlineshops ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten sehr wichtig.

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

16Jul/120

Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte vom 13.07.2012 im Auftrag der Senator Film Verleih GmbH

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Senator Film Verleih GmbH

Abgemahntes WerkZiemlich beste Freunde

Geforderter Betrag: 800, 00 €;

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