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Abmahnung der Kanzlei APW Rechtsanwälte & Notar im Auftrag der Universal Pictures International Germany GmbH vom 27.09.2012 an dem Filmwerk „Ted“
Uns wurde am 01.10.2012 eine Abmahnung der Kanzlei APW Rechtsanwälte & Notar ( Auffenberg, Witte und Petzold) im Auftrag der Universal Pictures International Germany GmbH zur Überprüfung vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Ted“, an dem die Universal Pictures International Germany GmbH die Rechte innehat.
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.
Warum Angebot und nicht Download?
Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.
Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 450,00 € gefordert, der sich aus 350,00 € Schadensersatz und einem Betrag in Höhe von 100,00 € an Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.
Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden.
Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
- • Fristen notieren und einhalten
- • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- • Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 24.08.2012 im Auftrag der Elephant Music GmbH an dem Musikalbum „Santiano-Bis ans Ende der Welt“
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der Elephant Music GmbH zur rechtlichen Überprüfung vor. Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen das Urheberrecht an dem Musikalbum „Santiano-Bis ans Ende der Welt“ verletzt zu haben.
Viele Mandanten stellen sich die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, Lieder zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörse, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Lieder auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten. Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständlichen Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zur Abgeltung folgender Ansprüche wird ein Abgeltungsbetrag von 980,00 € gefordert:
- Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG,
- Erstattungsanspruch der Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltsgebühren) gemäß § 97 I S. 2 UrhG, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB,
- Schadensersatzanspruch anhand Lizenzanalogie gemäß § 97 II UrhG.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Fareds als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.
Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden.
Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
- • Fristen notieren und einhalten
- • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- • Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
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Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
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In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
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Sky Abmahnung an Gastwirt: Rechtsanwaltskanzlei Heidicker gewinnt für Mandanten gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG in der Berufung vor dem OLG Naumburg (Urteil des OLG Naumburg v. 30.08.2012, Az: 9 U 73/12)
Vor dem OLG Naumburg konnten wir für unsere Mandantschaft im Berufungsverfahren die Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 14.03.2012 (Urteil des LG Magdeburg vom 14.03.2012, Az: 7 O 31/12*001*) erstreiten, welches nach eingelegten Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung, gerichtet gegen unseren Mandanten, erging.
1. Ausgangssituation
Im Januar dieses Jahres wandte sich ein Gaststättenbetreiber aus Sachsen-Anhalt an unsere Kanzlei und legte uns einen Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 12.01.2012 vor. In dem gegen unseren Mandanten gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde unser Mandant im Wege der einstweiligen Verfügung dazu verurteilt, die von der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ausgestrahlten Fußballsendungen ohne Zustimmung der Antragsstellerin öffentlich wahrnehmbar zu machen, wie dies angeblich am 10.12.2011 in der Betriebsstätte unseres Mandanten geschehen sein soll.
Unser Mandant legte uns daraufhin den Beschluss des Landgerichts Magdeburg zur Überprüfung und zur Einleitung weiterer Maßnahmen vor.
Es stellte sich heraus, dass unsere Mandantschaft, wie viele Gaststättenbetreiber in der Bundesrepublik auch, im Dezember 2011 mit dem Vorwurf abgemahnt wurde, am 10.12.2011 ohne bestehendes Vertragsverhältnis zu der Firma Sky in seiner Gastwirtschaft das Fernsehprogramm von Sky gezeigt zu haben.
Neben der Zahlung eines Schadensersatzes, wurde unsere Mandantschaft ebenfalls dazu aufgefordert, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Unsere Kanzlei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in die Angelegenheit eingeschaltet. Unsere Mandantschaft widersprach der Abmahnung und wies hierbei darauf hin, dass sie seit August 2010 keinen Vertrag mit Sky mehr besaß und daher auch kein Sky ausgestrahlt habe.
Daraufhin beantragte die Sky Fernsehen GmbH & Co. KG den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Magdeburg, die diese sodann auch mit Beschluss vom 12.01.2012 erhielt.
Nachdem sodann unsere Kanzlei eingeschaltet worden war, berichtete uns unsere Mandantschaft, dass keinesfalls das Fernsehprogramm des Senders Sky ausgestrahlt wurde. Vielmehr lief zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kontrolleur - im Übrigen in diesem Fall unstreitig - in der Gaststätte aufgehalten hatte, nach Aussage unseres Mandanten die ARD-Sportschau. Die Antragsgegnerin ließ in dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vortragen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle das Bundesligaspiel Hannover 96 gegen Bayer Leverkusen live gezeigt wurde. Dies wurde durch den Kontrolleur auch eidesstattlich versichert.
2. Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
Unsere Mandantschaft entschied sich nach ausführlicher Beratung sodann dazu, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Dies hat in rechtlicher Hinsicht regelmäßig zur Konsequenz, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt wird, was sodann auch geschah. So wurde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung unserer Mandantschaft zunächst vorgetragen, dass dieselbige definitiv nicht das Programm der Firma Sky öffentlich zugänglich gemacht hat und zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht die Sendung des Pay-Tv-Senders Sky lief, sondern die ARD-Sportschau.
Da unsere Mandantschaft früher Kunde der Firma Sky gewesen ist, befand sich an der Außenwand der Gaststätte zum Zeitpunkt der Kontrolle noch eine Sky Reklame. Unsere Mandantschaft ging daher von Anfang an davon aus, dass dies den Kontrolleur zu der Annahme verleiten lies, dass tatsächlich Sky gezeigt wurde. Jedoch stand auch auf Seiten unserer Mandantschaft eine Zeugin in Form einer Angestellten zur Verfügung, die zwar zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Kontrolleur nicht mehr anwesend war, jedoch bestätigt hat, dass sie regelmäßig bei Betreten und der Öffnung der Gaststätte das Fernsehgerät einschaltet und hierbei immer auf die „1“ drücke, so dass jedes mal ARD läuft. Ca. zwanzig Minuten vor der durchgeführten Kontrolle habe die Angestellte unseres Mandanten die Gaststätte jedoch sodann verlassen. Auch bestätigte die Angestellte, dass Sie seit Ihrer Arbeitsaufnahme noch zu keinem Zeitpunkt das Programm des Senders Sky in der Betriebsstätte gesehen habe.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ließ sich der Kontrolleur sodann dahingehend ein, dass es sich bei dem in der Gaststätte unserer Mandantschaft durchgeführten Test um seinen ersten Test gehandelt habe. Er habe sich erst einen Tag zuvor als Tester angeboten. Sodann bekam er gegen 18:00 Uhr am Samstag, als am Tag der Kontrolle und keine zwei Stunden davor, die Mitteilung, dass er den Test zugeteilt bekomme.
Daraufhin habe er sich die entsprechenden Unterlagen heruntergeladen, dass Briefing durchgelesen, sowie das Sky-Logo eingeprägt. Er begab sich auf den Weg zur Gaststätte unseres Mandanten.
Er machte ferner Ausführungen dahingehend, als dass es sich bei dem Test um den einzigen Test gehandelt habe, den er insgesamt an diesem Wochenende erfolgreich durchgeführt habe.
Ferner erhalte er nur dann eine Entlohnung, soweit positiv festgestellt würde, dass Sky in der entsprechenden Gaststätte lief.
Auf entsprechende Nachfragen von Rechtsanwalt Heidicker, der dieses Verfahren selbst führte, gab er im Übrigen hinsichtlich des Spielstandes an, dass dieser 2:1 betrug, er dieses aber nicht mehr mit Sicherheit sagen könne. Welche Mannschaften gespielt haben, könne er im Nachhinein auch nicht mehr sagen.
Hinsichtlich des weiteren konkreten Ablaufes der Kontrolle gab er ferner an, dass er bereits beim Hineingehen erkennen konnte, dass das Logo der Firma Sky auf dem Fernseher abgebildet war, da dies so groß sei, dass dies gut zu erkennen ist. Im weiteren Verlauf gab er jedoch sodann auf Nachfrage an, dass er seine Brille vor allem deshalb benötige, um die Mannschaften und den Spielstand erkennen zu können. Hinsichtlich der Uhrzeit seiner Kontrolle gab er an, dass er sich um 19:52 Uhr in der Gaststätte befunden habe, da dies im Fernsehen abgebildet war.
Ferner gab er an, dass er als Erfolgshonorar einen Betrag in Höhe von 30,00 € zzgl. Mehrwertsteuer erhielte. Ein zusätzliches Honorar solle immer dann anfallen, wenn ein Foto geschossen würde, was er jedoch nicht gemacht habe.
3. Entscheidung des Landgerichts Magdeburg
Am 14.03.2012 erließ das Landgericht Magdeburg sodann sein Urteil und bestätigte die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.01.2012. So wurde die Entscheidung vornehmlich damit begründet, dass der befragte Kontrolleur den Vortrag der Antragsstellerin vollumfänglich bestätigt habe. Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestünden nicht.
Die Entscheidung kam sowohl für den Mandanten als auch für unsere Kanzlei recht überraschend.
Unsere Mandantschaft stellte sodann nach Bestätigung der einstweiligen Verfügung entsprechende Nachforschungen an, um die Berufung vorzubereiten. Hierbei erhielt sie erstaunliche Ergebnisse, die mit der Aussage des Kontrolleurs nicht in Einklang zu bringen waren.
4. Vortrag in der Berufung
Es konnte zunächst festgestellt werden, dass entgegen der Aussage des Kontrolleurs beim Sender Sky während der Ausstrahlung von Live-Spielen der Fußballbundesliga zu keinem Zeitpunkt die aktuelle Uhrzeit, sondern nur das Sky-Logo sowie der aktuelle Spielstand eingeblendet werden.
Nach weiter durchgeführter Recherche wurde durch Vorlage von Screenshots in der Berufungsinstanz bestätigt, dass insbesondere das Logo der Firma Sky, sowie der Spielstand als auch die Begegnungen ungefähr die gleichen Größenverhältnisse aufweisen.
Ferner konnte im Nachgang festgestellt werden, dass das Spiel, welches Gegenstand der Kontrolle gewesen ist, 0:0 ausgegangen ist. Es war daher ausgeschlossen, dass der Kontrolleur zum Zeitpunkt der Kontrolle einen Spielstand mit 2:1 feststellen konnte. Da es sich bei dem Samstagabendspiel um 18:30 Uhr um das einzige Live-Spiel handelt, welches in der Fußballbundesliga ausgestrahlt wurde, war aus diesem Grund auch ausgeschlossen, dass der Kontrolleur ein mögliches anderes Spiel der Fußballbundesliga geschaut haben könnte.
Nach nochmaliger Überprüfung der Akte wurde ferner darüber hinaus festgestellt, dass sich in der Akte sehr wohl ein Foto der Gaststätte unserer Mandantschaft befand, hierbei handelte es sich um ein Außenfoto. Wie oben angeführt, hat der Zeuge ausdrücklich bestätigt, dass er kein Foto getätigt habe. Mit diesen Widersprüchen, sowie weiteren Widersprüchen wurde sodann nach ausführlicher Beratung mit der Mandantschaft Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg eingelegt, welche letztendlich erfolgreich war.
Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass der Kontrolleur in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Naumburg selber nicht mehr erschien, da er sich angeblich aufgrund seiner Arbeit derzeit im Ausland aufhalte.
5. Urteil des OLG Naumburg
Mit Urteil des OLG Naumburg wurde zugunsten unserer Mandantschaft sodann das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14.03.2012 abgeändert und der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung konsequent zurückgewiesen. So sei es nach Auffassung des OLG Naumburg der Klägerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass eine Verletzung ihres geschützten Werks vorgelegen habe. So sei die Behauptung der Firma Sky, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in der Gaststätte unserer Mannschaft, eine Sendung von Sky ausgestrahlt wurde, nicht überwiegend wahrscheinlich.
Zur Begründung dieser Ansicht wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Kontrolleur zunächst unzutreffend angegeben habe, kein Foto gemacht zu haben.
Auch ließ das Gericht sich zu seiner Entscheidung dadurch leiten, als dass von dem Kontrolleur ein falscher Spielstand angegeben wurde. Dies galt insbesondere vor dem Hintergrund, als dass eine Verwechselung mit anderen Begegnungen aufgrund des Samstagabendspiels ausgeschlossen war.
Auch begründete für das OLG Naumburg der Aspekt Zweifel, dass entgegen der Aussage des Kontrolleurs im Fernseher eine Uhrzeit nicht abgebildet war, da dies bei den Live-Übertragungen des Senders Sky nicht erfolgt.
Auch hinsichtlich der Größenverhältnisse zwischen dem Logo des Senders Sky sowie des Spielstandes und der Mannschaften wurden Widersprüche in der Aussage dem Kontrolleur attestiert.
Interessant sind in rechtlicher Hinsicht im Übrigen die Ausführungen hinsichtlich des Beweisgrades für eine Verurteilung im einstweiligen Rechtsschutz durch das OLG Naumburg. So reiche für eine Verurteilung im einstweiligen Rechtsschutz nach Ansicht des OLG Naumburg eine grundsätzliche überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dafür genüge allerdings nicht, dass die Verletzung des Urheberrechts nur „ein Quäntchen“ wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Vielmehr müsse sich nach Ansicht des OLG Naumburg für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung diese sich in einer Weise verdichtet haben, die dem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 I S. 1 StPO vergleichbar ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass als Vorraussetzung für eine Verurteilung im einstweiligen Rechtsschutz ein hoher Grad an Sicherheit auf Seiten des Gerichtes vorliegen muss.
6. Fazit der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Naumburg zeigt eindrucksvoll, dass es gerade bei Fällen der vorliegenden Art entscheidend darauf ankommt, welche Fragen an den entsprechenden Kontrolleur gestellt werden. So ist es keinesfalls so, wie häufig durch die Gegenseite dargestellt, dass es an den Aussagen der Kontrolleure nichts zu rütteln gebe. Der Kontrolleur im vorliegenden Verfahren hat sich nachweislich in Widersprüche verwickelt, die eine Verurteilung unseres Mandanten nicht gerechtfertigt hätten.
Es sollte jedoch dringend im Falle von Sky Abmahnungen berücksichtigt werden, dass es zu einem solchen Verfahren erst gar nicht kommen muss. So raten wir unseren Mandanten regelmäßig bei Erhalt einer Abmahnung durch die Firma Sky eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die gleichzeitig kein Anerkenntnis darstellt. Hierdurch schneidet man sich keinerlei Rechte ab, verhindert jedoch die Durchführung eines Prozesses mit einem enorm hohen Kostenrisiko.
So lag der Streitwert dieses Verfahrens in beiden Instanzen bei 25.000,00 €. Das Kostenrisiko für unseren Mandanten betrug an dieser Stelle ca. 11.000,00 €, wären die Prozesse verloren gegangen. Die Kosten diesbezüglich sind nunmehr von der Firma Sky zu tragen.
Ist jedoch eine einstweilige Verfügung gegen Sie bereits ergangen, bedarf es einer konkreten Einzelfallprüfung, ob eine Verteidigung gegen dieselbe Aussicht auf Erfolg hat und/oder welche anderen weiteren Maßnahmen geeignet wären.
Wir vertreten bereits viele Betroffene, wobei an dieser Stelle auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden soll, dass die öffentliche Zugänglichmachung der Sendesignale der Firma Sky selbstredend dann nicht gerechtfertigt ist, soweit kein Abonnementvertrag besteht. Jedoch haben einige Entscheidungen in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass die Ergebnisse der entsprechenden Kontrolleure kritisch zu hinterfragen sind, was das vorliegende Verfahren eindrucksvoll zeigt. Wichtig ist es jedoch an dieser Stelle, die richtigen Fragen zustellen.
Da wir bereits viele Abgemahnte gegen die Firma Sky vertreten haben, stehen wir auch Ihnen bei Erhalt einer Abmahnung oder selbstverständlich auch bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung bundesweit zur Verfügung.
Im Übrigen vertreten wir derzeit auch noch weitere Gastwirte vor deutschen Gerichten, deren Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen sind.
Wir werden das Urteil des OLG Naumburg in Kürze auch in Volltext auf unseren Kanzleiseiten veröffentlichen.
Altfälle aus 2009! Aktuelle Mahnbescheide der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH
Am 27.09.2012 wurden uns durch unsere Mandanten zwei Mahnbescheide vorgelegt, die durch die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH beantragt und erlassen wurden.
So werden in den uns vorgelegten Mahnbescheiden insgesamt Kosten in Höhe von 911,01 € und 1.241,01€ geltend gemacht. Als Anspruchsgrund werden hierbei jeweils der „Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung“ sowie die „Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung“ genannt.
Gegenstand der durch unsere Kanzlei bearbeiteten Mandate sind Abmahnungen wegen des Vorwurfes der Urheberrechtsverletzung an Filmwerken aus dem Jahre 2009.
Mit Blick auf den Ablauf der Verjährungsfrist (3 Jahre) zum Ende dieses Jahres, wird nunmehr im Wege des Mahnverfahrens die Erwirkung eines Titels angestrebt.
Auch diese beiden Fälle bestätigen die in diesem Jahr zu beobachtende Tendenz, wonach die einschlägigen Kanzleien mehr und mehr dazu übergehen, die geltend gemachten Forderungen in den zuvor versendeten Abmahnungen auch gerichtlich einzuklagen.
Dies bestätigt einmal mehr die von uns schon seit langem vertretene These, dass „niemand vergessen wird“, wenngleich auch noch im Stadium des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsoptionen offen stehen.
Wichtiger denn je ist es jedoch an dieser Stelle richtig zu reagieren. Wird der Mahnbescheid ignoriert, erfolgt nach zwei Wochen der sog. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Zwar besteht gegen diesen auch noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, jedoch ist dieser sodann vorläufig vollstreckbar.
Es sollte daher nach Erhalt eines Mahnbescheides umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den meisten Fällen bietet sich sodann zunächst die Einlegung eines Widerspruches an. Auch dann ist es nach unserer Erfahrung noch möglich in Verhandlungen mit der Gegenseite zu treten. Jedoch sollte es soweit gar nicht erst kommen. Die Verteidigung in der Angelegenheit sollte daher bereits bei Erhalt einer Abmahnung beginnen.
So wurde unserer Kanzlei vor einigen Wochen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erwirkt durch eine andere Kanzlei vorgelegt. Der Mandant fragte sodann, was man „da noch machen könne“. Die korrekte Antwort lautete in diesem Fall nur noch: Leider Zahlen!
All diese möglichen Konsequenzen sollten von vorneherein so weitestgehend wie möglich vermieden werden, was bedeutet, dass bereits bei Erhalt einer Abmahnung rechtliche Beratung eingeholt werden sollte.
Ist jedoch bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:
- Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde
- Zweiwochen-Frist notieren
- Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie einen Mahnbescheid, einen Vollstreckungsbescheid, oder eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Bildquelle: © kekbox- Fotolia.com
Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vom 24.09.2012 an dem Filmwerk „Prometheus- Dunkle Zeichen“
Uns wurde am 26.09.2012 eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH zur Überprüfung vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Prometheus- Dunkle Zeichen“, an dem die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Rechte innehat.
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.
Warum Angebot und nicht Download?
Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.
Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 956,00 € gefordert, der sich aus 450,00 € Schadensersatz und einem Betrag in Höhe von 506,00 € an Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.
Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden.
Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
- • Fristen notieren und einhalten
- • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- • Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG vom 20.09.2012 an dem Musikalbum „SchwarzWeiss“ des Künstlers Samy Deluxe; Forderung: 1200,00 €
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG vom 20.09.2012 an dem Musikalbum „SchwarzWeiss“ des Künstlers Samy Deluxe; Forderung: 1200,00 €
Am 24.09.2012 wurde uns eine neuerliche Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG zur Überprüfung vorgelegt.
Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, das Musikalbum „SchwarzWeiss“ des Künstlers Samy Deluxe“ im Rahmen einer Tauschbörse in urheberrechtswidriger Weise angeboten zu haben.
Viele Mandanten stellen sich die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, Lieder zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörse, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Lieder auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten. Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständlichen Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Gefordert wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein immenser Schadensersatzbetrag in Höhe von 1200,00 €.
Anzumerken ist, dass das hier streitgegenständliche Werk bereits 2011 veröffentlicht wurde und in der Folgezeit auch bereits verstärkt Gegenstand von urheberrechtlichen Abmahnungen war. Insofern sind unserer Kanzlei bereits Abmahnungen aus dem Jahre 2011 bekannt. Bereits im September 2011 wurde uns eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „SchwarzWeiss“- des Künstlers Samy Deluxe zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.
Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden.
Auch wir als verteidigende Anwälte verfolgen regelmäßig die einschlägigen Foren und sind nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
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Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH an dem Musikalbum „Planet Pit (Deluxe Version inkl. 4 Bonustracks), Pitbull“
Uns wurde eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Sony Music Germany GmbH vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „Planet Pit (Deluxe Version inkl. 4 Bonustracks), Pitbull“, an dem die Sony Music Entertainment Germany GmbH die Rechte innehat.
Viele Mandanten stellen sich die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, Lieder zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörse, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Lieder auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten. Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständlichen Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zur Abgeltung folgender Ansprüche wird ein Abgeltungsbetrag von 956,00 € gefordert:
- Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG,
- Erstattungsanspruch der Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltsgebühren) gemäß § 97 I S. 2 UrhG, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB,
- Schadensersatzanspruch anhand Lizenzanalogie gemäß § 97 II UrhG.
Besonders anzumerken in dem uns zur Bearbeitung vorliegenden Mandat ist die Aussage unseres Mandanten nach Ausspruch der Abmahnung mehrfach telefonisch durch die Kanzlei Waldorf Frommer kontaktiert worden zu sein. Unserem Mandanten wurden im Zuge der Telefonkontakte mehrfach Vergleichsangebote unterbreitet. Der Hintergrund dieser Kontaktversuche kann nur vermutet werden. Allerdings ist ein solches Vorgehen unserer Auffassung nach skeptisch zu beurteilen.
An dieser Stelle ist anzuraten, jeglichen telefonischen Kontakt mit der Gegenseite zu vermeiden. Die Gefahr vorschneller und unüberlegter Äußerungen birgt in der Regel die Gefahr einer Verschlechterung der Verteidigungsposition gegen den Vorwurf der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung in sich.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.
Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden.
Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
- • Fristen notieren und einhalten
- • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- • Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
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Ratgeberserie zu wettbewerbsrechtlichen Abmahngefahren im Onlinehandel: Teil 2: Preisangabenverordnung
Nachdem wir bereits im ersten Teil unserer Ratgeberserie auf die Gefahren der falschen Darstellung der technischen Schritte und Korrekturmöglichkeiten des Bestellvorganges eingegangen sind, beschäftigt sich dieser Ratgeberteil mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung.
Teil 2: Preisangabenverordnung
Regelmäßig werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung ausgesprochen.
Aktuell liegt uns eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (Grundpreisangabe) zur rechtlichen Überprüfung vor.
Dies ist Anlass genug, um auf die entsprechenden Vorschriften der Preisangabenverordnung hinzuweisen, die nach unserer Erfahrung derzeit mehr denn je einen beliebten Abmahngrund darstellen. Gerade bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung sind taktische Überlegungen in der Verteidigung nach unserer Auffassung von enormer Bedeutung.
§ 1 I 1 Preisangabenverordnung (PAngV)
Zunächst gilt, dass Anbieter von Waren und Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Endpreise anzugeben haben. Wenn Sie also Waren oder Leistungen gewerbsmäßig, geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Letztverbrauchern anbieten oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen werben, haben Sie den Endpreis anzugeben. Unter dem Begriff Endpreis ist der tatsächlich zu zahlende Gesamtbetrag einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu verstehen, der es dem Verbraucher ermöglichen soll die Gesamtkosten überblicken zu können, ohne dass er diese erst selbst berechnen muss.
Sofern Sie Waren und Leistungen beispielsweise über einen Onlineshop oder Ebayshop und damit im Fernabsatz vertreiben, muss zusätzlich angegeben werden, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Sofern zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, müssen diese ihrer Höhe nach angeben werden.
Entscheidend ist, dass die Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind.
§ 2 Preisangabenverordnung (PAngV)
Sofern Sie über einen Onlineshop oder in sonstiger Weise Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht , Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie zusätzlich auch den Grundpreis, d.h. Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeben.
Als Mengeneinheiten gelten grundsätzlich
- · 1 Kilogramm,
- · 1 Liter,
- · 1 Kubikmeter,
- · 1 Meter oder 1 Quadratmeter.
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.
Zusammenfassend bietet die Preisangabenverordnung also eine enorme Angriffsfläche für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Deren Einhaltung ist daher umso wichtiger. Dies gilt insbesondere bei Verstößen auf den Onlinemarktportal eBay. Die Gefährlichkeit bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung und dem Erhalt einer Abmahnung liegt darin, dass nach unserer Erfahrung schnell Zuwiderhandlungen ungewollt erfolgen können, was bei Abgabe einer Unterlassungserklärungen zu empfindlichen Vertragsstrafen führen kann.
Vielfach wird jedoch auch verkannt, dass die Preisangabenverordnung viele Ausnahmen für verschiedene Produkte vorsieht, die die Verteidigung begünstigt. Es sollte daher unbedingt juristischer Rat eingeholt werden.
Wir beraten Sie umfassend bei Fragen zur Preisangabenverordnung und sorgen auch präventiv dafür, Abmahnungen zu vermeiden.
Wir haben bereits vielfach Mandanten bei vorgeworfenen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung erfolgreich vertreten.
Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen eines oben geschilderten vermeintlichen Verstoßes oder einer anderen wettbewerbsrechtlichen Problematik erhalten haben, können Sie sich an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen sofort und rechtssicher weiter.
Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden, da in diesem Fall die Beantragung von einstweiligen Verfügungen drohen könnte.
Zahlen Sie auch ungeprüft keinerlei Beträge!
Ebenso sind wir Ihnen natürlich gerne auch in präventiver Hinsicht im Rahmen der Überprüfung der AGB Ihres Onlineauftrittes (Onlineshop,, eBay, Amazon, Dawanda, Yareko etc.) zur Vermeidung von Abmahnungen behilflich.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für meine Mandanten wichtig und schürt das nötige Vertrauen zwischen Mandant und Rechtsanwalt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.
Weitere Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Komning vom 22.08.2012
Nach Beginn der neuen Fußball Bundesliga Saison 2012/2013 drohen nun erneute Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.
Uns wurde eine weitere Abmahnung vom 22.08.2012 der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zur Überprüfung vorgelegt.
Unserem Mandanten wird auch in dieser Abmahnung vorgeworfen, in der von ihm betriebenen gastronomischen Einrichtung ohne erforderliche Genehmigung Fußballsendungen seinen Gästen zugänglich gemacht zu haben, an denen die exklusiven Rechte der Vorführung der Sky Deutschland GmbH zustehen.
Vom Abgemahnten wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 € gefordert, soweit eine erste Teilzahlungsrate bis zu einem bestimmten Datum eingeht. Andernfalls behält sich Sky die Geltendmachung höherer Ansprüche vor.
Ferner wird die Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung gefordert.
Nicht selten kommt es jedoch in diesem Zusammenhang vor, dass unsere Mandanten beteuern, das Programm des Fernsehsenders Sky definitiv nicht gezeigt zu haben. So wird durch die Mandanten auch regelmäßig angegeben, dass die in den Abmahnungen genannten Feststellungen hinsichtlich der Größe des Gastraumes sowie die Anzahl der Gäste zu den streitgegenständlichen Zeiträumen erheblich von den eigenen Wahrnehmungen abweichen.
Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes, abzugeben.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, so können wir Ihnen nur anraten, dass diese im Detail geprüft werden sollte.
Bitte unterzeichnen Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, da durchaus Fälle bekannt sind, in denen einstweilige Verfügungen mit Erfolg erlassen worden sind.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
- • Fristen notieren und einhalten
- • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- •Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- • Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
Bildquelle: © kebox - Fotolia.com
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk: „Project X (Film)“ vom 31.08.2012
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 31.08.2012 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk: „Project X (Film)“, an dem die Warner Bros. Entertainment GmbH die Rechte innehat.
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.
Warum Angebot und nicht Download?
Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.
Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 956, 00 € gefordert, der sich aus 450, 00 € Schadensersatz und einem Betrag in Höhe von 506, 00 € an Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?
Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.
Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei WeSaveYourCopyrights als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.
Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden.
Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.
So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.
Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.
Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.
Im Falle einer Abmahnung gelten zusammenfassend die folgenden Grundregeln, die ausnahmslos zu beachten:
- • Fristen notieren und einhalten
- • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- • Ruhig bleiben
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
Wir vertreten bundesweit
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Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.