Heidicker Abmahnblog

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12Okt/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 11.10.2012 im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk „Resident Evil – Retribution“

Aktuelle Abmahnung  der Kanzlei Waldorf Frommer vom 11.10.2012  im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk „Resident Evil - Retribution“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH

Abgemahntes Werk:  „Resident Evil - Retribution“

Geforderter Betrag: 956, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

12Okt/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 09.10.2012 im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmBH an dem Filmwerk „Prometheus – Dunkle Zeichen“

Aktuelle Abmahnung  der Kanzlei Waldorf Frommer vom 09.10.2012   im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmBH an dem Filmwerk „Prometheus - Dunkle Zeichen“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH

Abgemahntes Werk:  „Prometheus – Dunkle Zeichen“

Geforderter Betrag: 956, 00 €;

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10Okt/120

Aktueller Mahnbescheid der Kanzlei Fareds aus September 2012 im Auftrag der MIG Film GmbH; Forderung: 1159,67 €

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: MIG Film GmbH

Abgemahntes Werk:  unbekannt“; vermutlich Filmwerk

Geforderter Betrag im Mahnbescheid: 1159, 67

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9Okt/120

Soforthilfe bei Abmahnung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA bundesweit: Weitere Abmahnung vom 08.10.2012

Bereits vor einigen Tagen berichteten wir über eine Abmahnung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA. Nun wurde uns eine weitere Abmahnung des Unternehmens mit Datum vom 08.10.2012 vorgelegt.

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA zur rechtlichen Überprüfung vor.

Unserer Mandantschaft wird u.a. auch hier vorgeworfen, man habe nachweislich festgestellt, dass sie Einzel- und/ oder Dauerkarte für Heimspiele des Bundesligavereins Borussia Dortmund erworben habe, und diese entgegen der in den Vertrag einbezogenen ATGB veräußert habe.

Ähnliche Abmahnungen sind uns bereits durch den FC Gelsenkirchen Schalke 04 e. V. bekannt.

Entgegen der uns zuerst vorgelegten Abmahnung werden in diesem Abmahnschreiben von unserem Mandanten keine 800, 00 €, sondern „nur“ 420, 00 € als Abgeltungsbetrag gefordert.

Was ist von der Abmahnung zu halten?

Zunächst erscheint es unabhängig von der Einzelfallbetrachtung fraglich, ob der Einbezug der ATGB in der vorliegenden Form einer rechtlichen Überprüfung überhaupt Stand hält.

Jedoch sollte selbstredend dringend davon abgeraten werden, erworbene Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem von Dortmund angebotenen zu verkaufen.

In einem weiteren Schritt muss im Einzelfall überprüft werden, ob der Abmahnadressat tatsächlich die Karten veräußert hat. Ist dies beispielsweise schon nicht der Fall, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, so dass die Abmahnung ins Leere läuft.

Auch sollte eruiert werden, ob der Adressat die Karten tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert hat.

Auffällig ist die Vielfältigkeit der vorgeworfenen Verstöße bei gleichzeitig mangelnder Konkretisierung des festgestellten vermeintlichen Fehlverhaltens des Abgemahnten.

So werden neben vermeintlichen Verstößen gegen die ATGB auch marken- und urheberrechtliche Verstöße angeführt, ohne diese konkret nachzuweisen. Vielmehr wird lediglich der eBay- Mitgliedsnamen, die Artikelnummer sowie die Artikelbezeichnung und der Auktionszeitpunkt benannt. Ein konkreter Bezug zu einem markenrechtlichen und/ oder urheberrechtlichen Verstoß besteht nicht.

Nicht zuletzt werden die mit dem pauschalen Schadensersatz veranschlagten Rechtsverfolgungskosten auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützt (UWG). Unserer Auffassung nach scheitert die Geltendmachung des Anspruches bereits aufgrund eines fehlenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

 

Unterlassungserklärung abgeben? Ja oder nein?

Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Auf gar keinen Fall kann jedoch angeraten werden, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.

Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Vermeiden Sie eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Gegenkanzlei oder der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA, sondern überlassen Sie dies Ihrem Rechtsbeistand.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf mittlerweile über 1000  von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

 

9Okt/120

Soforthilfe bei Abmahnungen: Weitere aktuelle Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Komning vom 04.10.2012

Die neue Bundesligasaison ist noch frisch und die ersten Abmahnungen durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH liegen uns bereits vor.

 

Im Rahmen eines Beratungsmandates wurde uns erneut eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH vom 04.10.2012 vorgelegt. Vorgeworfen wird dem Adressaten am 22.09.2012 das Fussball Bundesligaspiel 1. FC Schalke 04 gegen Bayern München in seiner Betriebsstätte gezeigt zu haben.

 

Dem Adressaten wird auch in dieser Abmahnung vorgeworfen, in der von ihm betriebenen gastronomischen Einrichtung ohne erforderliche Genehmigung Fußballsendungen seinen Gästen zugänglich gemacht zu haben, an denen die exklusiven Rechte der Vorführung der Sky Deutschland GmbH zustehen.

 

Vom Abgemahnten wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 € gefordert, soweit eine erste Teilzahlungsrate bis zu einem bestimmten Datum eingeht. Andernfalls behält sich Sky die Geltendmachung höherer Ansprüche vor. So wird darauf verwiesen, dass die Ansprüche der Firma Sky bei einer Gaststätte mittlerer Größe im Falle der widerrechtlichen Öffentlichen Zugänglichmachung mit einem Betrag in Höhe von mindestens 4979,80 € zu bemessen wären.

 

Ungewöhnlich erscheint die Darlegung des Anspruchsgrundes, der u.a. auf das Wettbewerbsrecht gestützt wird. Dies ist nicht nachvollziehbar, da ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Gastwirt und der Firma Sky nach diesseitiger Ansicht nur schwer zu erblicken ist.  

 

Ferner wird die Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung gefordert.

 

Nicht selten kommt es jedoch in diesem Zusammenhang vor, dass unsere Mandanten beteuern, das Programm des Fernsehsenders Sky definitiv nicht gezeigt zu haben. So wird durch die Mandanten auch regelmäßig angegeben, dass die in den Abmahnungen genannten Feststellungen hinsichtlich der Größe des Gastraumes sowie die Anzahl der Gäste zu den streitgegenständlichen Zeiträumen erheblich von den eigenen Wahrnehmungen abweichen.

 

Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes, abzugeben.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, so können wir Ihnen nur anraten, dass diese im Detail geprüft werden sollte.

 

Bitte unterzeichnen Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, da durchaus Fälle bekannt sind, in denen einstweilige Verfügungen mit Erfolg erlassen worden sind.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf über eintausend bearbeitete Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer neu gestalteten Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

 

 

 

8Okt/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 28.09.2012 im Auftrag der Herren Martin Fliegenschmidt, Claudio Pagonis, Matthias Haß und Herbie Croklow an dem Musikwerk „Stefanie Heinzmann – Diggin in the Dirt“ auf Bravo Hits Vol. 77

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Herren Martin Fliegenschmidt u.a.

Abgemahntes Werk: „Stefanie Heinzmann – Diggin in the Dirt“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich auf einem Sampler

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5Okt/120

Weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 25.09.2012 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Party Shaker“ auf VA- 538 Dance Smash 2012 Vol. 3 (2012)

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Party Shaker“

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben;

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5Okt/121

Weitere aktuelle Abmahnung Firma TELSEV SARL vom 01.10.2012 wegen der vermeintlichen illegalen öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes „Les Castings de Candice Vol.2“ durch die Kanzlei Munderloh

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung

Rechteinhaber: Firma TELSEV SARL

Abgemahntes Werk:  „Les Castings de Candice Vol.2“

Geforderter Betrag:  jeweils 780, 00 €

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4Okt/120

Abmahnung der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA durch die Kanzlei Becker & Haumann vom 21.09.2012

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA zur rechtlichen Überprüfung vor.

Unserer Mandantschaft wird u.a. vorgeworfen, man habe nachweislich festgestellt, dass er seine Einzel- und/ oder Dauerkarte für Heimspiele des Bundesligavereins Borussia Dortmund erworben habe, und diese entgegen der in den Vertrag einbezogenen ATGB veräußert habe.

Ähnliche Abmahnungen sind uns bereits durch den FC Gelsenkirchen Schalke 04 e. V. bekannt.

Hierbei wird auf den Punkt 6 Absatz 2 und 5 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) verwiesen, der neben u.a. dem Verbot der privaten Weitergabe mit der Absicht, das Ticket zu einem wesentlich höheren Preis als dem, der auf dem Ticket angegeben ist anzubieten oder zu veräußern für den Fall der Zuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafe vorsieht.

Des Weiteren wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, durch die Verwendung der Bezeichnung „Borussia Dortmund“ und „BVB 09“ (Logo) Markenrechte verletzt zu haben.

Sodann wird in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt sowie die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages in Höhe von 800, 00 €. Ferner wurde eine Sperre mit sofortiger Wirkung für den Kauf von Eintrittskarten verhängt.

Des Weiteren behält sich die Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA vor, für den Fall einer nicht fristgerechten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein Stadionverbot auszusprechen.

 

Was ist von der Abmahnung zu halten?

Zunächst erscheint es unabhängig von der Einzelfallbetrachtung fraglich, ob der Einbezug der ATGB in der vorliegenden Form einer rechtlichen Überprüfung überhaupt Stand hält.

Jedoch sollte selbstredend dringend davon abgeraten werden, erworbene Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem von Dortmund angebotenen zu verkaufen.

In einem weiteren Schritt muss im Einzelfall überprüft werden, ob der Abmahnadressat tatsächlich die Karten veräußert hat. Ist dies beispielsweise schon nicht der Fall, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, so dass die Abmahnung ins Leere läuft.

Auch sollte eruiert werden, ob der Adressat die Karten tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert hat.

Auffällig ist die Vielfältigkeit der vorgeworfenen Verstöße bei gleichzeitig mangelnder Konkretisierung des festgestellten vermeintlichen Fehlverhaltens des Abgemahnten.

So werden neben vermeintlichen Verstößen gegen die ATGB auch marken- und urheberrechtliche Verstöße angeführt, ohne diese konkret nachzuweisen. Vielmehr wird lediglich der eBay- Mitgliedsnamen, die Artikelnummer sowie die Artikelbezeichnung und der Auktionszeitpunkt benannt. Ein konkreter Bezug zu einem markenrechtlichen und/ oder urheberrechtlichen Verstoß besteht nicht.

Nicht zuletzt werden die mit dem pauschalen Schadensersatz veranschlagten Rechtsverfolgungskosten auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützt (UWG). Unserer Auffassung nach scheitert die Geltendmachung des Anspruches bereits aufgrund eines fehlenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

 

Unterlassungserklärung abgeben? Ja oder nein?

Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Auf gar keinen Fall kann jedoch angeraten werden, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.

Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Vermeiden Sie eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Becker & Haumann oder der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA, sondern überlassen Sie dies Ihrem Rechtsbeistand.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf mittlerweile über 1000  von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

 

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2Okt/120

Aktuelle Abmahnung vom 01.10.2012 des Rechtsanwaltes Rainer Munderloh für neuen Rechteinhaber: Firma TELSEV SARL

Uns wurde am 02.10.2012 eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Rainer Munderloh im Auftrag der Firma TELSEV SARL an dem Filmwerk „Les Castings de Candice Vol.2“ vom 01.10.2012 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Bei der Firma TELSEV SARL handelt es sich um einen neuen Rechteinhaber mit Sitz in Frankreich. Der Rechteinhaber ist bislang noch nicht durch entsprechende Abmahnungen in Erscheinung getreten.

Viele Mandanten stellen sich die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, Lieder zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörse, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten. Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständlichen Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Von dem Anschlussinhaber wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 780,00€ gefordert. Diesem “Angebot“ liegt eine ursprüngliche Forderung in Höhe von 1.653,30€ (Fiktive Lizenzgebühr- 600,00€; Ermittlungskosten – 234,00€; Verfahrenskosten gerichtlicher Auskunftsbeschluss -25,00€; Rechtsanwaltskosten Auskunftsbeschluss – 35,00€; Kosten Provider – 3,50€; Anwaltskosten für die Abmahnung auf Basis eines Streitwertes von 15.000€ - 755,80€) zugrunde.

 

Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen des Rechtsanwaltes Munderloh als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.

Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden.

Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

Wir schauen auf viele hunderte von bearbeiteten Abmahnverfahren zurück.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In unserem Abmahnblog unter http://abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

 

 

 

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Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.