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Urheberrechtliche Abmahnung vom 07.01.2013 wegen der Verwendung fremder Produktfotos durch Frau Nudzejma Biber
Bereits in der Vergangenheit, insbesondere im letzten Jahr, hatten wir mehrfach über urheberrechtliche Abmahnungen von Frau Nudzejma Biber berichtet, die diese durch eine Anwaltskanzlei aus Siegburg aussprechen lässt. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen lagen uns bereits vor.
Unserer Mandantschaft wird in der uns aktuell vorliegenden Abmahnung vorgeworfen, ein Foto, welches ein Parfum zeigt, ohne die entsprechende Zustimmung von Frau Biber der Öffentlichkeit auf eBay zugänglich gemacht zu haben.
Konkret wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, dass diese in ihrem privaten eBay-Account das Bild zur Bewerbung eines Produktes verwendet habe.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, wird unsere Mandantschaft in dem Abmahnschreiben aufgefordert, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100, 00 €, sowie Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung des Bildes in Höhe von 225, 00 € zu ersetzen.
Mithin wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 325, 00 € gefordert.
Es stellt sich hier die Frage, wie auf diese Abmahnung zu reagieren ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung keinesfalls ignoriert werden sollte. So kann in diesem Fall durchaus die Beantragung und erfolgreiche Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung drohen, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre.
Es ist jedoch anzuraten, die der Abmahnung anliegenden Unterlassungserklärung nicht in der anliegenden Form zu unterzeichnen. Diese sollte in modifizierter Form abgegeben werden, da die vorgefertigte Abfassung zu weit erscheint.
Auch die geltend gemachten Kosten sowie der Schadensersatzanspruch bedürfen einer genaueren Prüfung.
Insbesondere hat die Rechtsprechung in den letzten Monaten hinsichtlich des privaten „Bilderklau“ gezeigt, dass diese die ursprünglich als hoch zu beurteilenden Streitwerte und Schadensersatzbeträge nicht unerheblich reduziert hat.
Exemplarisch soll hierbei auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.11.2011 (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az: 6 W 256/11) hingewiesen werden. So hatten die Kölner Richter regelmäßig in der Vergangenheit auch bei der Nutzung eines fremden Produktfotos im Rahmen eines privaten eBay-Accountes regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 6.000,00 € für angemessen erachtet. Das OLG Köln hat nunmehr entschieden, dass insbesondere bei sogenannten „Knippsbildern“, die urheberrechtlich nach § 72 UrhG zu beurteilen sind, ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 € für angemessen erscheint.
Darüber hinaus hat auch eine weitere Entscheidung des OLG Braunschweig für Furore gesorgt. Auch hierbei ging es um einen privaten „Bilderklau“ auf eBay. Hier hatte das Gericht den Streitwert für die Unterlassung auf 300,00 € festgesetzt. Als Schadensersatz hatte der Beklagte einen solchen in Höhe von 20,00 € zu leisten.
Bereits diese Entscheidungen zeigen, dass die Beträge erheblich variieren können.
Eine Prüfung der Abmahnung ist daher allemal angezeigt.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter unserer Kanzleinummer 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung per E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de), per Fax (02307/236772) oder auf dem Postweg zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und Markenrechts sind wir auf diese Materie spezialisiert und können Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist uns wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de
Sky Abmahnung an Vereinsheim: Rechtsanwaltskanzlei Heidicker gewinnt erneut ein Verfahren für Mandanten gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.12.2012, Az: 2-03 O 450/11; noch nicht rechtskräftig )
Erneut konnten wir für einen unserer Mandanten ein positives Urteil gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH erstreiten. Unsere Mandantschaft wurde durch den Fernsehsender Sky vor dem Landgericht Frankfurt am Main gerichtlich in Anspruch genommen, nachdem zuvor eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für unsere Partei abgegeben wurde. Die Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes wurde jedoch aufgrund des nicht zutreffenden Vorwurfs konsequent verweigert.
Von unserer Partei wurde ein Schadensersatz in Höhe von 1908, 00 € verlangt. Daneben forderte die Klägerin Auskunft über die genaue Raumgröße des Vereinsheims, in dem der angebliche Verstoß festgestellt worden sein soll.
Die Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH wurde unter unserer Beteiligung durch das Landgericht Frankfurt am Main gegen unsere Mandantschaft abgewiesen (Urteil des LG Frankfurt am Main, Az 2-03 O 450/11) Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels noch nicht rechtskräftig.
1. Ausgangssituation
Im Juli des Jahres 2011 wurde unsere Mandantschaft durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH urheberrechtlich abgemahnt. Unser Mandant ist Betreiber eines Vereinsheims eines Fußballclubs in Frankfurt. So soll angeblich durch einen beauftragten Kontrolleur festgestellt worden sein, dass im April des Jahres 2011 an einem Samstagnachmittag das Programm der Klägerin ohne die erforderliche Zustimmung, d.h. ohne einen grundsätzlich erforderlichen Vertrag für Gewerbekunden, ausgestrahlt wurde. Dies traf jedoch nicht zu.
Zufällig fand an diesem Nachmittag eine Vereinssitzung mit Jahreshauptversammlung statt, so dass Zeugen zur Verfügung standen, die den Vortrag unserer Mandantschaft, dass eben kein Sky gezeigt wurde, bestätigen konnten.
Viel interessanter waren jedoch die Ausführungen des Kontrolleurs, der als Zeuge durch die Klägerin benannt wurde. Der Kontrolleur konnte sich lediglich daran erinnern, dass er vor Ort in dem Vereinsheim gewesen sei. Wie beispielsweise die Räumlichkeiten genau ausgesehen haben, konnte er nicht mehr sagen. Auch konnte er nicht mehr sagen, ob das Programm der Klägerin auch dort ausgestrahlt wurde.
Ferner gab er an, dass die eidesstattliche Versicherung, die dem Verfahren beigefügt war, nicht selbst durch ihn verfasst wurde, sondern durch seinen Auftraggeber, nachdem durch ihn seine Feststellungen in ein Onlinesystem eingegeben wurden. Er habe die eidesstattliche Versicherung sodann lediglich unterschrieben, nachdem diese ihm zugeschickt worden war. Da er im Übrigen ca. 20 Kontrollen am Tag mache, könne er sich an seien Feststellungen nicht mehr genau erinnern.
3. Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main
Die Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main kam aufgrund der Aussage des Kontrolleurs zu dem Ergebnis, dass sie nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon überzeugt ist, dass im Vereinsheim unserer Mandantschaft das Programm der Klägerin gezeigt wurde. Hierbei verwies sie zum größten Teil auf die Aussage des Kontrolleurs, der sich an die entscheidende Frage nicht mehr erinnern konnte.
Auch dieses Urteil zeigt, dass den Ausführungen in den Abmahnungen zu den Kontrollergebnissen nicht blind gefolgt werden sollte. In rechtlicher Hinsicht ist nämlich festzuhalten, dass Sky in der Beweislast ist. Diese sollten daher hinterfragt werden.
Keinesfalls sollte jedoch eine solche Abmahnung auf die leichte Schulter genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn man selbst weiß, dass der Verstoß nicht begangen wurde. Eine ausführliche rechtliche Beratung ist in diesen Fällen unumgänglich, um die Erfolgschancen einer Verteidigung abschätzen zu können. Jedenfalls bietet es sich in nahezu allen Fällen an, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, da Sky, was uns bekannt ist, konsequent im Falle der Nichtabgabe einstweilige Verfügungen bei den jeweils zuständigen Landgerichten beantragt. So liegen uns derzeit ebenfalls mehrere aktuelle einstweilige Verfügungen vor, die dadurch zustande kamen, dass nicht richtig auf die Abmahnungen reagiert wurde.
Es sollte jedoch dringend im Falle von Sky Abmahnungen berücksichtigt werden, dass es zu einem solchen Verfahren erst gar nicht kommen muss. So raten wir unseren Mandanten regelmäßig bei Erhalt einer Abmahnung durch die Firma Sky eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die gleichzeitig kein Anerkenntnis darstellt. Hierdurch schneidet man sich keinerlei Rechte ab, verhindert jedoch die Durchführung eines Prozesses mit einem enorm hohen Kostenrisiko.
Ist jedoch eine einstweilige Verfügung bereits ergangen, bedarf es einer konkreten Einzelfallprüfung, ob eine Verteidigung gegen dieselbe Aussicht auf Erfolg hat und/oder welche anderen weiteren Maßnahmen geeignet wären.
Möglicherweise interessiert Sie auch dieser Artikel, erreichbar auf unserer Homepage, über ein Berufungsverfahren vor dem OLG Naumburg, welches ebenfalls durch unsere Kanzlei geführt wurde.
Aktuelle Mahnbescheide der Kanzlei Waldorf Frommer zum Jahresende 2012
Uns erreichten kurz vor Ende des Jahres 2012 wiederum viele Anfragen wegen aktueller Mahnbescheide, die durch die Kanzlei Waldorf Frommer u.a. im Auftrag diverser Rechteinhaber beantragt und erlassen wurden. Gegenstand der durch unsere Kanzlei bearbeiteten Mandate waren Abmahnungen wegen des Vorwurfes der Urheberrechtsverletzung an geschützten Musik- Film- und Hörbuchwerken aus dem Jahre 2009. Mit Blick auf den Ablauf der Verjährungsfrist (3 Jahre), wird nunmehr im Wege des Mahnverfahrens die Erwirkung eines Titels angestrebt.
Exemplarisch ist ein Mahnbescheid anzuführen, der im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH beantragt und erlassen wurde. In dem uns zur Überprüfung vorgelegten Mahnbescheid werden insgesamt Kosten in Höhe von 1153,10 € geltend gemacht. Als Anspruchsgrund werden hierbei jeweils der „Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung“ sowie die „Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung“ genannt. Gegenstand der Abmahnung war hierbei ein Filmwerk.
Die gehäuften Anfragen bestätigen die zu beobachtende Tendenz, wonach die einschlägigen Kanzleien mehr und mehr dazu übergehen, die geltend gemachten Forderungen in den zuvor versendeten Abmahnungen auch gerichtlich einzuklagen.
Dies bestätigt einmal mehr die von uns schon seit langem vertretene These, dass „niemand vergessen wird“, wenngleich auch noch im Stadium des gerichtlichen Mahnbescheidverfahrens Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsoptionen offen stehen.
Wichtiger denn je ist es jedoch an dieser Stelle richtig zu reagieren. Wird der Mahnbescheid ignoriert, erfolgt nach zwei Wochen der sog. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Zwar besteht gegen diesen auch noch die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen, jedoch ist dieser sodann vorläufig vollstreckbar.
Es sollte daher nach Erhalt eines Mahnbescheides umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den meisten Fällen bietet sich sodann zunächst die Einlegung eines Widerspruches an. Auch dann ist es nach unserer Erfahrung noch möglich in Verhandlungen mit der Gegenseite zu treten. Jedoch sollte es soweit gar nicht erst kommen. Die Verteidigung in der Angelegenheit sollte daher bereits bei Erhalt einer Abmahnung beginnen.
Ist jedoch bereits ein Mahnbescheid in der Welt gelten folgende Verhaltensregeln:
- Unbedingt feststellen, wann Ihnen dieser zugestellt wurde
- Zweiwochen-Frist notieren
- Anwaltlichen Rat (rechtzeitig) einholen
- Ruhig bleiben
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
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Aktuelle Abmahnung der Schutt, Waetke Rechtsanwälte iAd der Elite Film AG vom 17.12.2012 an dem Filmwerk „The Pact“
Uns erreichte eine Abmahnung der Schutt, Waetke Rechtsanwälte iAd der Elite Film AG vom 17.12.2012, die uns durch unsere Mandantschaft zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wurde. Gegenstand der Abmahnung ist das illegale Angebot des oben genannten Werkes, an dem die Elite Film AG die Rechte innehat.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 750,00 € gefordert.
Verteidigungsstrategie?
Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Vorsicht!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
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Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH an dem Werk: „Die Trauzeugen (Film)“ vom 03.12.2012
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 03.12.2012 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Die Trauzeugen (Film)“, an dem die Tele München Fernseh GmbH die Rechte innehat.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert.
Strategie?
Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Achtung!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
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Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 11.12.2012 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Project X“
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Abgemahntes Werk: „Project X“
Geforderter Betrag: 956, 00 €;
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner iAd der Splendid Film GmbH vom 10.12.2012 an dem Filmwerk „Six Bullets“
Heute erreichte uns eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner iAd der Splendid Film GmbH vom 10.12.2012, die uns durch unseren Mandanten zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wurde. Gegenstand der Abmahnung ist das illegale Angebot des oben genannten Werkes, an dem die Splendid Film GmbH die Rechte innehat.
Was wird gefordert
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 800,00 € gefordert.
Verteidigungsstrategie?
Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Vorsicht!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Aktuelles:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
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Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
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Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
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Aktuelle Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH vom 06.12.2012 an dem Computerspiel „Sleeping Dogs“
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann iAd der Koch Media GmbH vom 06.12.2012 zur rechtlichen Überprüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist das illegale Angebot des oben genannten Softwarewerkes, an dem die Koch Media GmbH die Rechte innehat.
Werk:
Bei dem streitgegenständlichen Werk handelt es sich um ein Computerspiel, welches erst im Oktober diesen Jahres erschienen ist.
Forderungen?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 900,00 € gefordert.
Strategie?
Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Vorsicht!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Aktuelles:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
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Bildquelle: © FM2 - Fotolia.com
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 07.12.2012 im Auftrag der Frau Katharina Löwel an dem Musikwerk „Glasperlenspiel- Freundschaft“ auf German Top 100 Single Charts vom 24.09.2012
Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing
Rechteinhaber: Frau Katharina Löwel
Abgemahntes Werk: „Glasperlenspiel- Freundschaft“
Geforderter Betrag: 450, 00 €;
Folgeabmahngefahr: gegeben; Titel befindet sich in einem Chartcontainer
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds aus Hamburg erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bildquelle: © VRD - Fotolia.com
Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner iAd der Splendid Film GmbH vom 29.11.2012 an dem Filmwerk „Stolen“
Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner iAd der Splendid Film GmbH vom 29.11.2012 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist das illegale Angebot des oben genannten Werkes, an dem die Splendid Film GmbH die Rechte innehat.
Forderungen?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 800,00 € gefordert.
Strategie?
Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.
Vorsicht!
Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.
Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.
Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Aktuelles:
Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!
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Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.