Heidicker Abmahnblog

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13Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der Herren Frank Bülles und Jens Kindervater an dem Musikwerk: „Kindervater – Heartbeat“ vom 01.02.2013 auf VA – New Year Dance from Kulemina (2012)

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 01.02.2013 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk: „„Kindervater - Heartbeat““, an dem die Herren Frank Bülles und Jens Kindervater die Rechte innehaben.

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.

Achtung!

Die Titel befinden sich auf einem Musiksampler namens VA – New Year Dance from Kulemina (2012). Da sich auf dem Musiksampler weitere Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen.

 

Folgeabmahngefahr?

Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft. Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten wird.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

 

Wie soll ich mich verhalten?

Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Vorsicht!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

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13Feb/130

Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyRights vom 08.02.2013 im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Summer Jam“ („R.I.O Feat. U-Jean“) auf VA-Kontor Top Of The Clubs Vol.56

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Zooland Music GmbH

Abgemahntes Werk:  „Summer Jam“ („R.I.O Feat. U-Jean“)

Geforderter Betrag: 450, 00 €;

Folgeabmahngefahr: gegeben; Werk befindet sich auf einem Musiksampler

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights aus Frankfurt am Main erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

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13Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA vom 07.02.2013 durch eine Dortmunder Anwaltskanzlei wegen Verstoßes gegen Ticketbedingungen/Markenrecht

Abmahnung wegen: Verstoß gegen Ticketbedingungen/Markenrecht

Abmahner: Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA

Geforderter Betrag: 420, 00 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

13Feb/130

Aktuelle Zahlungsaufforderung der Firma „Getty Images“ vom 27.12.2012/31.01.2013 wegen der vermeintlichen unberechtigten Verwendung von lizenziertem Bildmaterial

Zahlungsaufforderung wegen: Urheberrechtsverletzung

Rechteinhaber: Getty Images

Abgemahntes Werk:  Foto“

Geforderter Betrag: 1353, 00 €;

Haben auch Sie eine Zahlungsaufforderung der Firma Getty Images erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

5Feb/130

Aktuelle Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag des Herrn Patrick Losensky vom 01.02.2013 an dem Musikwerk „Fler- Nummer 1“ auf German Top 100 Single Charts vom 08.10.2012

Uns wurde eine Abmahnung des Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag des Herrn Patrick Losensky vom 01.02.2013 zur rechtlichen Überprüfung  vorgelegt.

Streitgegenstand:

Gegenstand der Abmahnung ist das Musikwerk „Fler- Nummer 1“ an dem Herr Patrick Losensky die Rechte innehat.

Was wird vorgeworfen?:

Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen der Internettauschbörse „Bittorrent“.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 750,00 € gefordert.

Achtung!

Die Titel befinden sich auf einem German Top 100 Single Chart Container. Da sich auf den sog. German Top 100 Chart Containern weitere Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen.

 

Folgeabmahngefahr?

Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft. Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten wird.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

 

Wie soll ich mich verhalten?

Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Vorsicht!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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3Feb/130

Neues Gesetz zur Kostendeckelung im Filesharing erwartet – Abmahnkosten sollen auf 155, 30 € beschränkt werden

Bereits seit Jahren werden massenhaft Abmahnungen gegen vornehmlich Verbraucher wegen des Vorwurfs des illegalen Downloads (juristisch exakt wegen des Angebotes) von Musikdateien, Filmwerken und Hörbüchern durch „große“ und „kleine“ Rechteinhaber ausgesprochen. Wie bekannt sein dürfte, haben sich ganze Kanzleien auf den Ausspruch solcher Abmahnungen und der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert.

So werden Abmahnungen mit Kostenforderungen zwischen 200, 00 € bis hin zu 4800, 00 € monatlich, vermutlich tausendfach, in Deutschland versendet. Der durchschnittliche Abmahnbetrag dürfte pro Abmahnung bei 600, 00 € liegen. Viele Betroffene zahlen leider immer noch sofort, ohne den Vorwurf juristisch fundiert prüfen zu lassen. Alleine unsere Kanzlei hat über eintausend Abgemahnte in den letzten Jahren gegen den Vorwurf von Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen verteidigt.

So steht bei der Verteidigung regelmäßig die Frage im Mittelpunkt, inwieweit sich die geltend gemachten Kosten reduzieren oder ganz abwehren lassen.

Neues Gesetz noch für 2013 geplant

Ausweislich verschiedener Medienberichte, die bereits schon seit letztem Jahr kursieren, wird noch für dieses Jahr ein Gesetz erwartet, durch das die Abmahnkosten für eine Abmahnung wegen Filesharings auf 155, 30 € gedeckelt werden sollen. Dies klingt auf den ersten Blick recht vielversprechend und zeigt zunächst im Ansatz, dass der Gesetzgeber hiermit versucht, auf die Forderung der Abgemahnten einzugehen, die meist als ungerecht hoch empfundenen Beträge zu senken.

Zu erwähnen ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass bereits eine Kostendeckelung im Urhebergesetz in § 97 a II UrhG existiert, diese jedoch ihre ursprünglich beabsichtigte Wirkung leider verfehlt hat. So wird derzeit diese Regelung im Filesharingangelegenheiten von den Gerichten nicht angewendet. Auch der BGH hat sich hierzu noch nicht eindeutig geäußert. Diese Regelung sieht sogar eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100, 00 € vor. Wie die neue Regelung ausgestaltet ist, kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Bereits § 97 a II UrhG sieht beispielsweise vor, dass die Kostendeckelung nur bei einem einmaligen Verstoß zur Anwendung kommt. Ob dies auch für die neue Regelung in Anspruch genommen wird, bleibt abzuwarten. Fakt ist jedoch, dass es in den seltensten Fällen bei nur einer Abmahnung bleibt.

Verringerung der geltend gemachten Abmahnkosten in den Abmahnschreiben?

Wird nunmehr damit zu rechnen sein, dass die geltend gemachten Kosten in den Abmahnschreiben gesenkt werden? Wir denken „leider“ nicht. Hierzu muss man zunächst verstehen, wie sich die einzelnen Beträge in den Abmahnungen zusammensetzen. Im Regelfall werden in den Abmahnungen Pauschalbeträge verlangt, die unter dem Deckmantel eines kostengünstigen Vergleichs zur Erledigung der Angelegenheit angeboten werden. Diese Pauschalbeträge dürften sich nach reiner Schätzung zu 2/3 aus Rechtsverfolgungskosten sowie zu 1/3 aus einem Schadensersatzbetrag zusammensetzen. Doch was macht man nun, wenn die Kosten, die der abmahnende Rechtsanwalt von der Gegenseite verlangen kann, sich auf 155, 30 € reduzieren?

Die Antwort auf die Frage dürfte einleuchten: Man erhöht den Schadensersatz mit dem Ziel, die bisher geltend gemachten Vergleichsbeträge aufrechtzuerhalten.

Sollte das Gesetz in Kraft treten (Einzelheiten sind dem Verfasser noch nicht bekannt), wird sich an der Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen nach unserer Auffassung nichts ändern. Das Modell Abmahnung wird weiter interessant bleiben.

Verbesserung der Verteidigungschancen durch anwaltlich vertretene Abgemahnte?

Jedoch dürften sich die Verteidigungschancen bei einer guten Ausgestaltung des Gesetzes verbessern. Dies hängt zunächst damit zusammen, als dass das Prozesskostenrisiko im Falle einer solchen Abmahnung erheblich gesenkt wird. Die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 155, 30 € orientieren sich an einem Streitwert in Höhe von 1000, 00 €. Der bisherig angenommene Streitwert für das illegale Angebot eines Musiktitels wurde durch die Gerichte mit 10000, 00 € angesetzt. Bei einem Filmwerk setzt die Gerichtsbarkeit in Köln beispielsweise einen Streitwert in Höhe von 15000, 00 € an. Das Kostenrisiko für ein Klageverfahren würde im Falle der Annahme eines gesetzlich festgelegten Streitwertes  ausdrücklich gesenkt.

Hinzu kommt, dass in der täglichen anwaltlichen Praxis häufig Fälle anzutreffen sind, bei denen der Anschlussinhaber, d. h. der Abgemahnte, nicht Täter war, d. h. das streitgegenständliche Angebot in einer Tauschbörse, nicht selbst begangen hat. Wenn in diesem Falle sodann eine Störerhaftung noch in Betracht käme und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird, hätte der Abgemahnte tatsächlich nur einen Betrag in Höhe von 155, 30 € zu ersetzen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Entkräftung der Täterhaftung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechungstendenzen gut gelingt. Im Ergebnis dürfte somit damit zu rechnen sein, dass die Verteidigung gegen die Höhe der geltend gemachten Beträge enorm erleichtert werden könnte.

Fazit:

Es bleibt zunächst abzuwarten, wie das Gesetz im Detail ausgestaltet wird. Aufgrund der bisherigen Informationen wird jedoch nicht damit zu rechnen sein, dass sich die Anzahl der Abmahnungen verringern wird. Auch wird nicht damit zu rechnen sein, dass die bisher geltend gemachten Beträge gesenkt werden. Die Verteidigungsmöglichkeiten werden jedoch nach jetziger Einschätzung verbessert. Wir denken, dass der Gesetzgeber mit der neuen Regelung einen gangbaren Kompromiss zwischen den Interessen der Rechteinhaber, also in den meisten Fällen den Interessen der Musikindustrie, sowie den Interessen der Abgemahnten schaffen möchte. Ob dies letztendlich gelingen wird, warten wir mit Spannung ab. Sobald uns Neuigkeiten vorliegen, werden wir selbstverständlich darüber berichten.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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30Jan/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH an dem Werk: „The Grey (Film)“ vom 23.01.2013

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 23.01.2013 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk „The Grey (Film)“, an dem die Universum Film GmbH die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert.

 

Strategie?

Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Achtung!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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30Jan/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 23.01.2013 im Auftrag der Twentieth Century Fox an dem Filmwerk „Abraham Lincoln Vampirjäger“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox

Abgemahntes Werk:  „Abraham Lincoln Vampirjäger“

Geforderter Betrag: 956, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

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29Jan/130

Hilfe bei aktueller Abmahnung vom 21.01.2013 der Kanzlei WeSaveYourCopyrights im Auftrag der Zooland Music GmbH an dem Musikwerk „Summer Jam“ auf Amnezia Super Hits Vol. 77 – 2012

Eine weitere aktuelle Abmahnung der Kanzlei We Save Your Copyrights vom 21.01.2013 wurde uns  zur Bearbeitung übergeben. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk: „ Summer Jam“ auf dem Musiksampler Amnezia Super Hits Vol. 77 - 2012

Der Titel befindet sich auf dem oben genannten Musiksampler, der uns bisher noch nicht bekannt gewesen ist. Nach eingängiger Recherche befinden sich auf diesem auch noch weitere Musikwerke, die derzeit verstärkt Gegenstand von Abmahnungen auch durch andere Rechteinhaber und Kanzleien sind.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.

 

Folgeabmahngefahr?

Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft. Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten wird.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

 

Verteidigungsoptionen betreffend der bereits zugestellten Abmahnung?

Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist zunächst die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Der entscheidende Aspekt einer jeden Abmahnung ist jedoch zunächst die Unterlassungserklärung. Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.

Vorsicht!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück und kennen die Reaktionsweisen der einschlägigen Kanzleien genau.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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29Jan/130

Abmahnung Sandhage Rechtsanwälte im Auftrag von Frau Angela Joo vom 11.01.2013 wegen Hinweis „CE-geprüft“ in Artikelbeschreibung bei eBay

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Sandhage Rechtsanwälte im Auftrag der Frau Angela Joo vorgelegt.

Frau Angela Joo verkauft ausweislich des uns vorliegenden Abmahnschreibens auf dem Internetportal eBay unter dem Verkäufernamen „eurozwerg-de“ Lampen, Leuchtmittel Heimwerkerzubehör und sonstige elektronische Gegenstände.

Frau Joo wirft unserer Mandantschaft in dem Abmahnschreiben vor bei der Beschreibung eines angebotenen Artikels dieses u.a. mit den Worten „CE-Geprüft“ in wettbewerbswidriger Weise beworben zu haben.

Sie fordert über Ihre Anwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Abmahnkosten in Höhe von 374, 90 € netto aus einem Streitwert in Höhe 4500, 00 €.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst muss vorab überprüft werden, ob der angebliche Verstoß überhaupt vorliegt. Hierbei sollte zunächst das Wettbewerbsverhältnis besonders kritisch betrachtet werden.

Ein anderer Punkt, der bei dieser Abmahnung besonders geprüft werden sollte, ist die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein Fall des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. IV UWG gegeben ist. So zeigt bereits eine einfache Internetrecherche, dass Frau Joo anscheinend eine nicht unerhebliche Anzahl von Abmahnungen bereits hat aussprechen lassen.

Hinzu kommt, dass auch über die Rechtsanwälte Sandhage bereits häufig kritisch im Zusammenhang mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen berichtet wurde. Auch sollte nach unserer Ansicht kritisch hinterfragt werden, ob eine ausreichende Bevollmächtigung durch Frau Joo gegeben ist.

Doch was sind die Rechtsfolgen im Falle eines Rechtsmissbrauches?

Soweit tatsächlich rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben ist, steht dem Abmahner ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht zu. Es gibt sodann verschiedene Möglichkeiten der Verteidigung, die von der Nichtabgabe der Unterlassungserklärung und der Verweigerung der gewünschten Zahlung, bis zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Zahlungsverweigerung reichen können.

Jedoch sollte das Abmahnschreiben keinesfalls ignoriert werden. Der Gegenseite muss unabhängig von der Art und Wahl der Verteidigung klar gemacht werden, dass man rechtsmissbräuchliches Handeln annimmt. Dies sollte auf jeden Fall durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

Soweit eine Reaktion nicht erfolgt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gegenseite mit einer einstweiligen Verfügung reagiert. Sollte dies dennoch geschehen, dürften durchaus Chancen gegeben sein, diese erfolgreich mit dem gerichtlichen Widerspruch zu Fall zu bringen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung, eine Hauptsacheklage wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, ist Eile geboten. Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf über zweitausend Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Urheberrechtes sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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