Heidicker Abmahnblog

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26Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 15.02.2013 im Auftrag der EMI Music Germany GmbH an dem Musikwerk “Emeli Sande Read All About It Pt.3″ auf German Top 100 Single Charts vom 10.12.2012

Am 25.02.2013 wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner vom 15.02.2013 im Auftrag der EMI Music Germany GmbH zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt. Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen das Urheberrecht an dem Musikwerk "Emeli Sande Read All About It Pt.3" verletzt zu haben.

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 450,00 € gefordert.

Achtung!

Die Titel befinden sich auf einem Chartcontainer (German Top 100 Single Charts vom 10.12.2012). Da sich auf dem Chartcontainer weitere Musikwerke befinden, besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen.

Folgeabmahngefahr?

Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft. Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

Wie soll ich mich verhalten?

Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Vorsicht!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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25Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte JBB vom 18.02.2012

 

Eine weitere Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH vom 18.02.2013 wurde uns zur Prüfung und Beantwortung vorgelegt.  

Gegenstand der Abmahnung ist erneut der Vorwurf, dass in einer Betriebsstätte, im vorliegenden Fall einem Schnellrestaurant, das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Neben einer Unterlassungserklärung wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1200, 00 € gefordert.

Weitere Einzelheiten zu Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH erhalten Sie auch hier.

Sollten Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage, Mahnbescheid oder bereits einen Vollstreckungsbescheid der Firma Sky erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer neu gestalteten Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

In unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

21Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Verlagsgruppe Random House GmbH an dem Werk: „Shades of Grey – Geheimes Verlangen (Band 1) (Buch)“ vom 14.02.2013

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 14.02.2013 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Shades of Grey – Geheimes Verlangen (Band 1) (Buch)“, an dem die Verlagsgruppe Random House GmbH die Rechte innehat.

Zusätzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 806,00 € gefordert.

 

Achtung!

Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

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21Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft an dem Werk: „Breaking Dawn – Biss zum Ende der Nacht 2 (Film)“ vom 19.02.2013

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 19.02.2013 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Breaking Dawn – Biss zum Ende der Nacht 2 (Film)“, an dem die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 956,00 € gefordert.

 

Achtung!

Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Verteidigungsstrategie:

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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21Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 15.02.2013 im Auftrag der Malibu Media LLC an dem Filmwerk „Seeing Double“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Malibu Media LLC

Abgemahntes Werk:  Seeing Double“

Geforderter Betrag: 600, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds  aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

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21Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 15.02.2013 im Auftrag der Malibu Media LLC an dem Filmwerk „Unforgettable View Part II“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Malibu Media LLC

Abgemahntes Werk:  Unforgettable View Part II“

Geforderter Betrag: 600, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds  aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

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18Feb/130

Aktuelle Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH 14.02.2013 an dem Musikwerk „Triggerfinger – I Follow Rivers“

Uns wurde am 18.02.1013 eine Abmahnung des Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 14.02.2013 zur rechtlichen Überprüfung  vorgelegt.

Streitgegenstand:

Gegenstand der Abmahnung ist das Musikwerk „Triggerfinger – I Follow Rivers“ an dem die DigiRights Administration GmbH die Rechte innehat. Bei dem Werk handelt es sich um eine Coverversion des gleichnamigen aus dem Radio und den Charts bekannte Werkes der schwedischen Sängerin Lykke Li.

Vorwurf?:

Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen der Internettauschbörse „Bittorrent“.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 680,00 € gefordert.

 

Wie soll ich mich verhalten?

In unserer anwaltlichen Praxis müssen wir leider häufig feststellen, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Vorsicht!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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18Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag der Universal Music GmbH an dem Musikalbum: „Channel Orange“ des Künstlers Frank Ocean vom 11.02.2013

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte vom 11.02.2013 vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum „Channel Orange“ des Künstlers Frank Ocean, an dem die Universal Music GmbH die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.200,00 € gefordert.

Strategie?

Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Achtung!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

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Bildquelle: © kebox - Fotolia.com

13Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 08.02.2013 im Auftrag der Elegant Angel Productions an dem Filmwerk „Performers Of The Year 2013“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Elegant Angel Productions

Abgemahntes Werk:  „Performers Of The Year 2013“

Geforderter Betrag: 600, 00 €;

Folgeabmahngefahr: nicht gegeben

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds  aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Bildquelle: © FM2 - Fotolia.com 

 

13Feb/130

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte rka Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg vom 24.01.2013 im Auftrag der Koch Media GmbH an dem Computerspiel „Sleeping Dogs“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Koch Media GmbH

Abgemahntes Werk:  „Sleeping Dogs“

Geforderter Betrag: 900, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der rka Rechtsanwälte aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

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