Heidicker Abmahnblog

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


11Jul/130

Erneute Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vom 28.06.2013 im Auftrag der Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG an dem Filmwerk: „Snitch“ Forderung: 750,00€

Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk: „Snitch“, an dem die Firma TOBIS Film GmbH & Co. KG die Rechte innehat.

Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 750,00 € gefordert.

Den Adressaten der Abmahnung ist dabei häufig nicht bewusst, dass Sie das Recht haben eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage wiederum hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab:

Verteidigung:

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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9Jul/130

Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vom 04.07.2013 im Auftrag der Tobis Film GmbH & Co KG an dem Filmwerk Snitch

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Tobis Film GmbH & Co KG

Abgemahntes Werk:  Snitch

Geforderter Betrag: 750, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Tobis Film GmbH & Co KG aus Karlsruhe erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

8Jul/130

Weitere aktuelle Abmahnung nebst Geltendmachung einer Vertragsstrafe der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Komning vom 20.06.2013

Im Rahmen eines Mandates wurde uns erneut eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH nebst Geltendmachung einer Vertragsstrafe vorgelegt. Vorgeworfen wird dem Adressaten das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH in seinem Restaurant (erneut) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

 

Von den Abgemahnten wird ein pauschaler Schadensersatz inkl. Vertragsstrafe in Höhe von 4500, 00 € als Vergleichsbetrag gefordert, soweit eine erste Teilzahlungsrate in Höhe von 3500, 00 € bis zu einem bestimmten Datum eingeht. Andernfalls behält sich Sky die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor. Ausweislich des uns vorliegenden Schreibens soll sich unser Mandant in der Vergangenheit dazu verpflichtet haben, im Falle der Zuwiderhandlung einen Betrag in Höhe von bis zu 5500, 00 € zu zahlen.

 

Ferner wird die Abgabe einer erweiterten Unterlassungserklärung gefordert. So liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafenregelung in Höhe von 10.000, 00 € an.

 

 

Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes abzugeben.

 

Je nach Sachverhaltsgestaltung stehen mehrere Wege des Vorgehens zur Verfügung:

 

Soweit beispielsweise nachweislich kein Sky gezeigt wurde, sollte erwogen werden, die geltend gemachten Ansprüche konsequent zurückzuweisen. Je nach Einzelfallgestaltung sollte jedoch mit dem beratenden Anwalt unbedingt darüber gesprochen werden, ob eine modifizierte, d.h. abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies alles ist jedoch eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist, wie so oft, die Beweislage, da die Gerichte nach unserer Erfahrungen tendenziell dazu tendieren, den Ausführungen der Sky-Kontrolleure zu folgen, wenngleich wir bereits gerichtliche Verfahren für unsere Mandanten an verschiedenen Gerichten in Deutschland gewinnen konnten.

 

Es ist daher enorm wichtig mit dem beratenden Rechtsanwalt die Beweissituation genau zu besprechen.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, so können wir Ihnen nur anraten, dass diese im Detail geprüft werden sollte.

 

Bitte unterzeichnen Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft.  

 

 

Sollten Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage, Mahnbescheid oder bereits einen Vollstreckungsbescheid der Firma Sky erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

 

Wir haben bereits über 60 Gastwirte und Vereine sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gegen die Vorwürfe verteidigt und beraten. Wir wissen daher, worauf es ankommt.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung, den gerichtlichen Beschluss oder ihre Klage zu senden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig und ist ein entscheidender Faktor unserer Kanzleiphilosophie.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer neu gestalteten Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de

In unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

 

 

 

8Jul/130

Markenrechtliche Abmahnung der Bose GmbH durch die Rechtsanwälte sjberwin aus München vom 28.06.2013 wegen der Einfuhr von Kopfhörern

Uns wurde in der letzten Woche eine markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei sjberwin aus München vorgelegt, die diese im Auftrag ihrer Mandantschaft, der Bose GmbH ausgesprochen hat.

Gegenstand des Vorwurfs ist die Einfuhr von Kopfhörern, bei denen es sich um Plagiate solcher Kopfhörer handeln soll, an denen der Firma Bose die alleinigen Markenrechte zustehen.

Unserer Mandantschaft wird hierbei konkret vorgeworfen, dass Sie durch einen Bestellvorgang illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt habe. Die tatsächlich bestellten vier Kopfhörer sind im Rahmen einer Stichprobe durch den Zoll überprüft worden. Eine entsprechende Meldung ging an den Rechteinhaber. 

Von unserer Mandantschaft wird nunmehr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, sowie Auskunftsansprüche geltend gemacht. Daneben werden Kosten der Rechtsverfolgung aus einen Gegenstandswert in Höhe von 100.000, 00 € gefordert, was Anwaltskosten in Höhe von 1780, 20 € inkl. Auslagenpauschale entspricht.

Die Abmahnung sollte genau mit dem vorliegenden Sachverhalt abgeglichen werden. Eine Markenrechtsverletzung kommt nämlich nur dann in Betracht, soweit der Adressat der Abmahnung auch im geschäftlichen Verkehr, und nichr aus rein privaten Zwecken gehandelt hat. Hierbei gilt es bei der Prüfung des Falles zu berücksichtigen, dass das erforderliche Tatbestandsmerkmal des „Handelns im geschäftlichen“ im Markenrecht recht großzügig zulasten des Abmahnadressaten ausgelegt wird.

 

Es stehen mehrere Reaktionsweisen auf die Abmahnung zur Verfügung, keinesfalls sollte eine solche Abmahnung, die dem Bereich des Markenrecht entspringt, und dadurch eine erhöhte Kostengefahr nach sich ziehen kann, ignoriert werden. Eine anwaltlich spezialisierte Beratung ist daher dringend zu empfehlen. 

Wir sind auf das Markenrecht spezialisiert.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage aus dem Markenrecht oder einem anderen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-         Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

-         Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-         Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-         Bundesweite Vertretung

-         Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

5Jul/130

Aktuelle Abmahnung durch die Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH vom 20.06.2013 an dem Musikalbum „Passenger – All The Little Lights“

Am 04.07.2013 wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH vom 20.06.2013 zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Abgemahnt wird eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Musikalbum “Passenger – All The Little Lights”, an dem die Embassy of Music GmbH die Rechte innehat.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 600,00 € gefordert.

Vorsicht!

Bei der hier angeführten Datei („Passenger – All The Little Lights“) handelt es sich um ein Musikalbum, auf dem sich naturgemäß weitere Musikwerke befinden. Es besteht daher durchaus die Gefahr von Folgeabmahnungen. So ist beispielsweise bekannt, dass auch der Musiktitel „Passenger- Let Her Go“, der sich auf dem Album befindet, ebenfalls schon Gegenstand von Abmahnungen war.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Für die Frage der weiteren Vorgehensweise ist entscheidend, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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3Jul/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Fareds vom 28.06.2013 im Auftrag der Track by Track Records UG an dem Musikwerk: „Michael Mind Project feat. Dante Thomas – Nothing Lasts Forever“ auf „Bravo Hits Vol. 79“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Track by Track Records UG

Abgemahntes Werk: „Michael Mind Project feat. Dante Thomas – Nothing Lasts Forever“

 Geforderter Betrag: 450, 00 €

Folgeabmahngefahr: gegeben, Werk befindet sich auf einem Musiksampler

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds  aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

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1Jul/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner iAd der Splendid Film GmbH vom 25.06.2013 an dem Filmwerk „The Last Stand“

Heute erreichte uns eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner iAd der Splendid Film GmbH vom 25.06.2013, die uns durch unseren Mandanten zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wurde.  Gegenstand der Abmahnung ist das illegale Angebot des oben genannten Werkes über ein Torrent- Netzwerk, an dem die Splendid Film GmbH die Rechte innehat.

Was wird gefordert

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hoher Schadensersatzbetrag in Höhe von 800,00 € gefordert.

 

Verteidigungsstrategie?

Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Vorsicht!

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

Zudem gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheiden ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.

Eine weitere Konstellation ist die Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

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27Jun/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 25.06.2016 im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH an dem Filmwerk „Resident Evil: Retribution“

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH

Abgemahntes Werk:  „Resident Evil: Retribution“

Geforderter Betrag: 956, 00 €;

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer  aus München  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

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27Jun/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 24.06.2013 im Auftrag Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk: „Der Hobbit: Eine unerwartete Reise“

Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Der Hobbit: Eine unerwartete Reise“, an dem die Warner Bros. Entertainment GmbH die Rechte innehat.

Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Abgeltungsbetrag in Höhe von 956,00€

Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Aktuelles:

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln. Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Belehrung.

Achtung!

Immer wieder erleben wir in unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Aus dem Vorgenannten sollte jedoch nicht der pauschale Rückschluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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25Jun/130

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Zimmermann & Decker Rechtsanwälte vom 21.06.2013 im Auftrag der Tonpool Medien GmbH an dem Musikwerk: „Xavier Naidoo – Bei meiner Seele“ (einzelne Tonaufnahme)

Abmahnung wegen: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Tonpool Medien GmbH

Abgemahntes Werk: Xavier Naidoo – Bei meiner Seele“ (Tonaufnahme)

Geforderter Betrag: 459, 40 €

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Zimmermann & Decker aus Hamburg  erhalten? Wir helfen sofort! Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos! Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 


Tipp: Besuchen Sie auch unsere Kanzlei unter www.kanzlei-heidicker.de oder unseren neuen Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.