Heidicker Abmahnblog
12Sep/110

Onlinehändler: Neue Widerrufsbelehrung 2011 seit 04.08.2011 in Kraft – Ablauf der Übergangsfrist beachten!

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass im Mai 2011 eine neue Musterwiderrufsbelehrung gesetzlich beschlossen wurde. Dies erfolgte als nötige Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2009. Die neue Widerrufsbelehrung sieht u. a. Neuerungen im Bereich des Wertersatzes vor.

Die neue Widerrufsbelehrung ist nunmehr seit dem 04.08.2011 in Kraft und gültig. Für die Modifizierung der „alten“ Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2010 sieht das Gesetz eine Übergangsregelung von drei Monaten vor.

Ab dem 04.11.2011 muss dann zwingend die neue Belehrung von Onlinehändlern verwendet werden. Sodann können bei Verwendung der alten Belehrung kostenpflichtige Abmahnungen ausgesprochen werden.

Bitte beachten Sie jedoch auch, dass im Falle eines Widerrufes durch einen Verbraucher während der Übergangsfrist bei Verwendung der alten Musterwiderrufsbelehrung sie keinen Wertersatz beanspruchen können.

Die Vornahme der Anpassung ist daher nicht nur aufgrund der zukünftigen Abmahngefahr unbedingt nötig.

Wir vertreten Onlinehändler bundesweit.

Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, Ihren Onlinehandel rechtssicher zu gestalten. Vom alleinigen Check bis zur kompletten rechtlichen Einrichtung Ihres Onlinehandels.

Lassen Sie sich auf keine Experimente ein.

Die Erfahrung zeigt immer wieder, dass eine vorbeugende Kontrolle oder Erstellung von sicheren AGB besser ist, als erst tätig zu werden, wenn die Abmahnung bereits im Briefkasten liegt, da neben den sodann entstehenden Kosten für den Gegenanwalt und den eigenen Rechtsbeistand der Onlineshop häufig für eine Zeit vom Netz genommen werden muss, um keine Vertragsstrafe zu riskieren.

Foto: Arbeitsrecht-Kündigungsschutz copyright shoot4you - Fotolia.com

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