21Nov/110
Aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. vom 17.11.2011 wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
Uns wurde am 21.11.2011 eine aktuelle Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V. zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf an unsere Mandantschaft im Rahmen eines gewerblichen Internetauftrittes gegen die sog. Preisangabenverordnung verstoßen zu haben.
Gem. § 2 Preisangabenverordnung ist derjenige, der Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, verpflichtet neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
Diese auf den ersten Blick sehr umständliche Regelung wurde durch den Gesetzgeber eingeführt, um dem Verbraucher Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Mitbewerbern zu verschaffen.
Diese Regelung stellt gerade im Kosmetikbereich einen sehr „beliebten“ Abmahngrund dar und sollte von jedem betroffenen Onlinehändler tunlichst beachtet werden.
Neben der erforderlichen Angabe ist ferner von entscheidender Bedeutung, dass sich in unmittelbarer Nähe des Endpreises befindet. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass Endpreis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so stellt die falsche Positionierung einen zusätzlichen Abmahngrund dar.
Es wird in der Abmahnung neben den Kosten der Rechtsverfolgung, welche mit 196, 35 € als angemessen angesehen werden müssen, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
Soweit der Verstoß zutrifft, sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt angezeigt sein, da ansonsten ein teures einstweiliges Verfügungsverfahren droht. Jedoch muss tunlichst vor der Abgabe der anliegenden Erklärung gewarnt werden, die ihrerseits eine zu hohe Vertragsstrafe vorsieht. Hier sollten Modifizierungen erfolgen.
Ein weiteres praktisches Problem, welches sich bei Abmahnungen dieser Art regelmäßig stellt ist, dass die sodann vorzunehmenden Änderungen bei Onlineshops oder gewerblichen eBay-Auftritten mit tausenden von Artikeln erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. So sollte auch diesbezüglich mit anwaltlicher Unterstützung bei der Gegenseite eine Aufbrauchfrist vereinbart werden, da ansonsten der gewerbliche Onlineauftritt vom Netz genommen werden muss, um keine Vertragsstrafe zu riskieren.
Wenden Sie sich im Falle einer Abmahnung wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung an einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Soweit auch Sie Betroffener einer Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. sind, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Wir verteidigen und beraten Sie zu einem festen und fairen Pauschalpreis.
Aufgrund zahlreich geführter Abmahnverfahren im Bereich des Wettbewerbsrechts stehe ich Ihnen gerne mit meiner Erfahrung zur Seite.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Ferner verweisen wir auf unseren neuen Abmahnblog unter: http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen und am Wochenende können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
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