Heidicker Abmahnblog
13Okt/110

Aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der Firma LFP Video Group, LLC an dem Pornofilmwerk: „This Ain`t – Two and a half Man XXX“

Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Negele, Zimmel, Geuter, Beller aus Augsburg vorgelegt. Diese mahnt im Auftrag der LFP Video Group LLC vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Filmen ab. Bei dem streitgegenständlichem Film handelt es sich um den Titel: „This ain`t – Two and a half Men XXX“.  

Der Vorwurf:

Das illegale Angebot der oben genannten Werke im Rahmen einer Internettauschbörse.

Warum Angebot und nicht Download?

Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.

Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Was wird gefordert?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 850, 00 € gefordert.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung; nur in modifizierter Form
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Verteidigungsmöglichkeiten

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

Ferner können auch regelmäßig gute Vergleichsbeträge mit der Gegenseite ausgehandelt werden.

In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen  angeboten werden.  Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.

Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

Auch wenn es sich um ein Pornofilmwerk handelt, sollten Sie keinesfalls aus möglicher Scham die rechtliche Beratung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen scheuen. Wir in diesem Bereich tätige Kollegen begegnen der Problematik nahezu jeden Tag mit der nötigen Professionalität. Auch können wir Ihnen durch geeignete Maßnahmen versichern, dass die nötige Diskretion auch gegenüber Ihren Familienangehörigen gewahrt wird, sollten Sie nicht wünschen, dass diese von dem Vorwurf erfahren. Dies geht selbstverständlich nur, soweit Sie auch als Anschlussinhaber persönlich abgemahnt wurden. So kann beispielsweise die komplette Kommunikation über E-Mail erfolgen.