Heidicker Abmahnblog
10Sep/140

Aktuelle Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vom 04.09.2014 im Auftrag der Warner Bros Entertainment GmbH an vier TV Folgen der Serie „Arrow“

Grund der Abmahnung: Urheberrechtsverletzung/Filesharing

Rechteinhaber: Warner Bros Entertainment GmbH

Abgemahnte Werke:  „Arrow- Blast Radius”; „Arrow- Crudible“; „Arrow- Heir To The Demon“; „Arrow- Tremors“

Von dem Abgemahnten wird der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 1090,00 € gefordert.

Vorsicht!

Es besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich der weiteren ebenfalls urheberrechtlich geschützten Folgen der Staffel. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden.

Lassen Sie sich hierzu von einem spezialisierten Rechtsanwalt insbesondere zum Thema „vorbeugenden Unterlassungserklärungen“ beraten.

Frage der Haftung:

Hinsichtlich der Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Wohngemeinschaften für Filesharingaktivitäten Ihrer Mitbewohner hat das LG Köln mit Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 entschieden, dass den Hauptmieter und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen.

Achtung!

Leider unterzeichnen viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft. Hierdurch schneiden Sie sich sämtliche Einwendungen im Vorfeld ab! Denn die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis angesehen werden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass in jedem Fall keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Im Falle des berechtigten Vorwurfes sollte dies durch einen spezialisierten Anwalt abgewandelt werden.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

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