Heidicker Abmahnblog
25Feb/140

Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der MIG Film GmbH an dem Filmwerk „Downstream“ vom 21.02.2014/ Forderung: 1.144,00€

Vorgeworfen wird eine Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Downstream“, an dem die MIG Film GmbH die Rechte innehat.

Kein Unterlassungsanspruch!

Entgegen der sonst ausgesprochenen Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung wird in dem unserer Kanzlei zur rechtlichen Überprüfung vorgelegten Schreiben kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. d.h. es wird nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Der Grund hierfür liegt auf der Hand. Das angeführte Ermittlungsergebnis dokumentiert einen Tatzeitpunkt aus dem Jahre 2010! Unterlassungsansprüche verjähren nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist nicht am Tag der Rechtsverletzung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem Kenntnis von der Rechtsverletzung als auch den Daten des Anschlussinhabers erlangt wurde.

Der Unterlassungsanspruch ist demnach bereits verjährt.

Daher wird lediglich die Zahlung eines Schadensersatzbetrages sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.144,00€ gefordert.

Anders als der Unterlassungsanspruch verjährt der Schadensersatzanspruch erst nach 10 Jahren!

Schadensersatz 1.000,00€?

Ob die geltend gemachte Kostenforderung berechtigt ist hängt zunächst von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Vorwurf entkräftet werden kann.

Sollte der Vorwurf nicht entkräftet werden können, bestehen erfahrungsgemäß jedoch die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit unter der Bedingung einer Kostenreduzierung.

Denn unserer Auffassung nach ist der angesetzte Schadensersatzbetrag als überhöht zu qualifizieren.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

     

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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