Heidicker Abmahnblog
5Mai/130

Viele aktuelle Abmahnungen sowie eine einstweilige Verfügung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Komning und JBB in der 17. und 18. Kalenderwoche 2013

Die Bundesligasaison neigt sich langsam ihrem Ende, doch werden Verstöße gegen Gaststättenbetreiber, die vermeintlich ohne gewerbliches Abonnement des Senders Sky die Bundesliga zeigen, auch weiterhin konsequent in Anspruch genommen.

Im Rahmen verschiedener Mandate und Anfragen wurden uns erneut Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH sowie auch eine erwirkte einstweilige Verfügung in den letzten zwei Kalenderwochen vorgelegt. Vorgeworfen wird den Adressaten das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH in ihren Gaststätten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

Von den Abgemahnten wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1200,00 € - 2000, 00 € gefordert, soweit eine erste Teilzahlungsrate bis zu einem bestimmten Datum eingeht. Andernfalls behält sich Sky die Geltendmachung höherer Ansprüche vor. So wird in den uns vorliegenden Anschreiben darauf hingewiesen, dass auch ein weitaus höherer Betrag von um die 5000, 00 gefordert wird, soweit auf die Forderung nicht eingegangen wird.

Ferner wird bei den Abmahnungen die Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung gefordert.

Die uns vorgelegte einstweilige Verfügung wurde auf Antrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH durch das Landgericht Bielefeld erlassen. Unabhängig von der Frage, ob der Verstoß zutrifft, zeigt dieser Vorgang, dass Sky  die Ansprüche konsequent verfolgt. Anderseits sollte man es unabhängig vom Vorliegen des Verstoßes soweit nicht kommen lassen, sondern bereits vorgerichtlich fachgerechten Rat aufsuchen. Ist jedoch eine einstweilige Verfügung in der Welt muss jedoch umso mehr schnell gehandelt werden, da man sich sonst mit einer sog. Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung konfrontiert sehen wird, die neben den bereits schon hohen Kosten durch das einstweilige Verfügungsverfahren, mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.

Nicht selten kommt es jedoch in diesem Zusammenhang vor, dass unsere Mandanten beteuern, das Programm des Fernsehsenders Sky definitiv nicht gezeigt zu haben. So wird durch die Mandanten auch regelmäßig angegeben, dass die in den Abmahnungen genannten Feststellungen hinsichtlich der Größe des Gastraumes sowie die Anzahl der Gäste zu den streitgegenständlichen Zeiträumen erheblich von den eigenen Wahrnehmungen abweichen.

Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes abzugeben.

Je nach Sachverhaltsgestaltung stehen mehrere Wege des Vorgehens zur Verfügung:

Soweit beispielsweise nachweislich kein Sky gezeigt wurde, sollte erwogen werden, die geltend gemachten Ansprüche konsequent zurückzuweisen. Je nach Einzelfallgestaltung sollte jedoch mit dem beratenden Anwalt unbedingt darüber gesprochen werden, ob eine modifizierte, d.h. abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies alles ist jedoch eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist, wie so oft, die Beweislage, da die Gerichte nach unserer Erfahrungen tendenziell dazu tendieren, den Ausführungen der Sky-Kontrolleure zu folgen, wenngleich wir bereits gerichtliche Verfahren für unsere Mandanten an verschiedenen Gerichten in Deutschland gewinnen konnten.

Es ist daher enorm wichtig mit dem beratenden Rechtsanwalt die Beweissituation genau zu besprechen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, so können wir Ihnen nur anraten, dass diese im Detail geprüft werden sollte.

Bitte unterzeichnen Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft.  

Sollten Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage, Mahnbescheid oder bereits einen Vollstreckungsbescheid der Firma Sky erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

Wir haben bereits über 60 Gastwirte und Vereine sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gegen die Vorwürfe verteidigt und beraten. Wir wissen daher, worauf es ankommt.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung, den gerichtlichen Beschluss oder ihre Klage zu senden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig und ist ein entscheidender Faktor unserer Kanzleiphilosophie.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer neu gestalteten Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de

In unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit

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