Sky Abmahnung an Gastwirt: Rechtsanwaltskanzlei Heidicker gewinnt für Mandanten gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG in der Berufung vor dem OLG Naumburg (Urteil des OLG Naumburg v. 30.08.2012, Az: 9 U 73/12)
Vor dem OLG Naumburg konnten wir für unsere Mandantschaft im Berufungsverfahren die Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 14.03.2012 (Urteil des LG Magdeburg vom 14.03.2012, Az: 7 O 31/12*001*) erstreiten, welches nach eingelegten Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung, gerichtet gegen unseren Mandanten, erging.
1. Ausgangssituation
Im Januar dieses Jahres wandte sich ein Gaststättenbetreiber aus Sachsen-Anhalt an unsere Kanzlei und legte uns einen Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 12.01.2012 vor. In dem gegen unseren Mandanten gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde unser Mandant im Wege der einstweiligen Verfügung dazu verurteilt, die von der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ausgestrahlten Fußballsendungen ohne Zustimmung der Antragsstellerin öffentlich wahrnehmbar zu machen, wie dies angeblich am 10.12.2011 in der Betriebsstätte unseres Mandanten geschehen sein soll.
Unser Mandant legte uns daraufhin den Beschluss des Landgerichts Magdeburg zur Überprüfung und zur Einleitung weiterer Maßnahmen vor.
Es stellte sich heraus, dass unsere Mandantschaft, wie viele Gaststättenbetreiber in der Bundesrepublik auch, im Dezember 2011 mit dem Vorwurf abgemahnt wurde, am 10.12.2011 ohne bestehendes Vertragsverhältnis zu der Firma Sky in seiner Gastwirtschaft das Fernsehprogramm von Sky gezeigt zu haben.
Neben der Zahlung eines Schadensersatzes, wurde unsere Mandantschaft ebenfalls dazu aufgefordert, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Unsere Kanzlei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in die Angelegenheit eingeschaltet. Unsere Mandantschaft widersprach der Abmahnung und wies hierbei darauf hin, dass sie seit August 2010 keinen Vertrag mit Sky mehr besaß und daher auch kein Sky ausgestrahlt habe.
Daraufhin beantragte die Sky Fernsehen GmbH & Co. KG den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Magdeburg, die diese sodann auch mit Beschluss vom 12.01.2012 erhielt.
Nachdem sodann unsere Kanzlei eingeschaltet worden war, berichtete uns unsere Mandantschaft, dass keinesfalls das Fernsehprogramm des Senders Sky ausgestrahlt wurde. Vielmehr lief zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kontrolleur - im Übrigen in diesem Fall unstreitig - in der Gaststätte aufgehalten hatte, nach Aussage unseres Mandanten die ARD-Sportschau. Die Antragsgegnerin ließ in dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vortragen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle das Bundesligaspiel Hannover 96 gegen Bayer Leverkusen live gezeigt wurde. Dies wurde durch den Kontrolleur auch eidesstattlich versichert.
2. Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
Unsere Mandantschaft entschied sich nach ausführlicher Beratung sodann dazu, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Dies hat in rechtlicher Hinsicht regelmäßig zur Konsequenz, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt wird, was sodann auch geschah. So wurde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung unserer Mandantschaft zunächst vorgetragen, dass dieselbige definitiv nicht das Programm der Firma Sky öffentlich zugänglich gemacht hat und zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht die Sendung des Pay-Tv-Senders Sky lief, sondern die ARD-Sportschau.
Da unsere Mandantschaft früher Kunde der Firma Sky gewesen ist, befand sich an der Außenwand der Gaststätte zum Zeitpunkt der Kontrolle noch eine Sky Reklame. Unsere Mandantschaft ging daher von Anfang an davon aus, dass dies den Kontrolleur zu der Annahme verleiten lies, dass tatsächlich Sky gezeigt wurde. Jedoch stand auch auf Seiten unserer Mandantschaft eine Zeugin in Form einer Angestellten zur Verfügung, die zwar zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Kontrolleur nicht mehr anwesend war, jedoch bestätigt hat, dass sie regelmäßig bei Betreten und der Öffnung der Gaststätte das Fernsehgerät einschaltet und hierbei immer auf die „1“ drücke, so dass jedes mal ARD läuft. Ca. zwanzig Minuten vor der durchgeführten Kontrolle habe die Angestellte unseres Mandanten die Gaststätte jedoch sodann verlassen. Auch bestätigte die Angestellte, dass Sie seit Ihrer Arbeitsaufnahme noch zu keinem Zeitpunkt das Programm des Senders Sky in der Betriebsstätte gesehen habe.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ließ sich der Kontrolleur sodann dahingehend ein, dass es sich bei dem in der Gaststätte unserer Mandantschaft durchgeführten Test um seinen ersten Test gehandelt habe. Er habe sich erst einen Tag zuvor als Tester angeboten. Sodann bekam er gegen 18:00 Uhr am Samstag, als am Tag der Kontrolle und keine zwei Stunden davor, die Mitteilung, dass er den Test zugeteilt bekomme.
Daraufhin habe er sich die entsprechenden Unterlagen heruntergeladen, dass Briefing durchgelesen, sowie das Sky-Logo eingeprägt. Er begab sich auf den Weg zur Gaststätte unseres Mandanten.
Er machte ferner Ausführungen dahingehend, als dass es sich bei dem Test um den einzigen Test gehandelt habe, den er insgesamt an diesem Wochenende erfolgreich durchgeführt habe.
Ferner erhalte er nur dann eine Entlohnung, soweit positiv festgestellt würde, dass Sky in der entsprechenden Gaststätte lief.
Auf entsprechende Nachfragen von Rechtsanwalt Heidicker, der dieses Verfahren selbst führte, gab er im Übrigen hinsichtlich des Spielstandes an, dass dieser 2:1 betrug, er dieses aber nicht mehr mit Sicherheit sagen könne. Welche Mannschaften gespielt haben, könne er im Nachhinein auch nicht mehr sagen.
Hinsichtlich des weiteren konkreten Ablaufes der Kontrolle gab er ferner an, dass er bereits beim Hineingehen erkennen konnte, dass das Logo der Firma Sky auf dem Fernseher abgebildet war, da dies so groß sei, dass dies gut zu erkennen ist. Im weiteren Verlauf gab er jedoch sodann auf Nachfrage an, dass er seine Brille vor allem deshalb benötige, um die Mannschaften und den Spielstand erkennen zu können. Hinsichtlich der Uhrzeit seiner Kontrolle gab er an, dass er sich um 19:52 Uhr in der Gaststätte befunden habe, da dies im Fernsehen abgebildet war.
Ferner gab er an, dass er als Erfolgshonorar einen Betrag in Höhe von 30,00 € zzgl. Mehrwertsteuer erhielte. Ein zusätzliches Honorar solle immer dann anfallen, wenn ein Foto geschossen würde, was er jedoch nicht gemacht habe.
3. Entscheidung des Landgerichts Magdeburg
Am 14.03.2012 erließ das Landgericht Magdeburg sodann sein Urteil und bestätigte die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.01.2012. So wurde die Entscheidung vornehmlich damit begründet, dass der befragte Kontrolleur den Vortrag der Antragsstellerin vollumfänglich bestätigt habe. Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestünden nicht.
Die Entscheidung kam sowohl für den Mandanten als auch für unsere Kanzlei recht überraschend.
Unsere Mandantschaft stellte sodann nach Bestätigung der einstweiligen Verfügung entsprechende Nachforschungen an, um die Berufung vorzubereiten. Hierbei erhielt sie erstaunliche Ergebnisse, die mit der Aussage des Kontrolleurs nicht in Einklang zu bringen waren.
4. Vortrag in der Berufung
Es konnte zunächst festgestellt werden, dass entgegen der Aussage des Kontrolleurs beim Sender Sky während der Ausstrahlung von Live-Spielen der Fußballbundesliga zu keinem Zeitpunkt die aktuelle Uhrzeit, sondern nur das Sky-Logo sowie der aktuelle Spielstand eingeblendet werden.
Nach weiter durchgeführter Recherche wurde durch Vorlage von Screenshots in der Berufungsinstanz bestätigt, dass insbesondere das Logo der Firma Sky, sowie der Spielstand als auch die Begegnungen ungefähr die gleichen Größenverhältnisse aufweisen.
Ferner konnte im Nachgang festgestellt werden, dass das Spiel, welches Gegenstand der Kontrolle gewesen ist, 0:0 ausgegangen ist. Es war daher ausgeschlossen, dass der Kontrolleur zum Zeitpunkt der Kontrolle einen Spielstand mit 2:1 feststellen konnte. Da es sich bei dem Samstagabendspiel um 18:30 Uhr um das einzige Live-Spiel handelt, welches in der Fußballbundesliga ausgestrahlt wurde, war aus diesem Grund auch ausgeschlossen, dass der Kontrolleur ein mögliches anderes Spiel der Fußballbundesliga geschaut haben könnte.
Nach nochmaliger Überprüfung der Akte wurde ferner darüber hinaus festgestellt, dass sich in der Akte sehr wohl ein Foto der Gaststätte unserer Mandantschaft befand, hierbei handelte es sich um ein Außenfoto. Wie oben angeführt, hat der Zeuge ausdrücklich bestätigt, dass er kein Foto getätigt habe. Mit diesen Widersprüchen, sowie weiteren Widersprüchen wurde sodann nach ausführlicher Beratung mit der Mandantschaft Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg eingelegt, welche letztendlich erfolgreich war.
Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass der Kontrolleur in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Naumburg selber nicht mehr erschien, da er sich angeblich aufgrund seiner Arbeit derzeit im Ausland aufhalte.
5. Urteil des OLG Naumburg
Mit Urteil des OLG Naumburg wurde zugunsten unserer Mandantschaft sodann das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14.03.2012 abgeändert und der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung konsequent zurückgewiesen. So sei es nach Auffassung des OLG Naumburg der Klägerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass eine Verletzung ihres geschützten Werks vorgelegen habe. So sei die Behauptung der Firma Sky, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in der Gaststätte unserer Mannschaft, eine Sendung von Sky ausgestrahlt wurde, nicht überwiegend wahrscheinlich.
Zur Begründung dieser Ansicht wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Kontrolleur zunächst unzutreffend angegeben habe, kein Foto gemacht zu haben.
Auch ließ das Gericht sich zu seiner Entscheidung dadurch leiten, als dass von dem Kontrolleur ein falscher Spielstand angegeben wurde. Dies galt insbesondere vor dem Hintergrund, als dass eine Verwechselung mit anderen Begegnungen aufgrund des Samstagabendspiels ausgeschlossen war.
Auch begründete für das OLG Naumburg der Aspekt Zweifel, dass entgegen der Aussage des Kontrolleurs im Fernseher eine Uhrzeit nicht abgebildet war, da dies bei den Live-Übertragungen des Senders Sky nicht erfolgt.
Auch hinsichtlich der Größenverhältnisse zwischen dem Logo des Senders Sky sowie des Spielstandes und der Mannschaften wurden Widersprüche in der Aussage dem Kontrolleur attestiert.
Interessant sind in rechtlicher Hinsicht im Übrigen die Ausführungen hinsichtlich des Beweisgrades für eine Verurteilung im einstweiligen Rechtsschutz durch das OLG Naumburg. So reiche für eine Verurteilung im einstweiligen Rechtsschutz nach Ansicht des OLG Naumburg eine grundsätzliche überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dafür genüge allerdings nicht, dass die Verletzung des Urheberrechts nur „ein Quäntchen“ wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Vielmehr müsse sich nach Ansicht des OLG Naumburg für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung diese sich in einer Weise verdichtet haben, die dem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 I S. 1 StPO vergleichbar ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass als Vorraussetzung für eine Verurteilung im einstweiligen Rechtsschutz ein hoher Grad an Sicherheit auf Seiten des Gerichtes vorliegen muss.
6. Fazit der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Naumburg zeigt eindrucksvoll, dass es gerade bei Fällen der vorliegenden Art entscheidend darauf ankommt, welche Fragen an den entsprechenden Kontrolleur gestellt werden. So ist es keinesfalls so, wie häufig durch die Gegenseite dargestellt, dass es an den Aussagen der Kontrolleure nichts zu rütteln gebe. Der Kontrolleur im vorliegenden Verfahren hat sich nachweislich in Widersprüche verwickelt, die eine Verurteilung unseres Mandanten nicht gerechtfertigt hätten.
Es sollte jedoch dringend im Falle von Sky Abmahnungen berücksichtigt werden, dass es zu einem solchen Verfahren erst gar nicht kommen muss. So raten wir unseren Mandanten regelmäßig bei Erhalt einer Abmahnung durch die Firma Sky eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die gleichzeitig kein Anerkenntnis darstellt. Hierdurch schneidet man sich keinerlei Rechte ab, verhindert jedoch die Durchführung eines Prozesses mit einem enorm hohen Kostenrisiko.
So lag der Streitwert dieses Verfahrens in beiden Instanzen bei 25.000,00 €. Das Kostenrisiko für unseren Mandanten betrug an dieser Stelle ca. 11.000,00 €, wären die Prozesse verloren gegangen. Die Kosten diesbezüglich sind nunmehr von der Firma Sky zu tragen.
Ist jedoch eine einstweilige Verfügung gegen Sie bereits ergangen, bedarf es einer konkreten Einzelfallprüfung, ob eine Verteidigung gegen dieselbe Aussicht auf Erfolg hat und/oder welche anderen weiteren Maßnahmen geeignet wären.
Wir vertreten bereits viele Betroffene, wobei an dieser Stelle auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden soll, dass die öffentliche Zugänglichmachung der Sendesignale der Firma Sky selbstredend dann nicht gerechtfertigt ist, soweit kein Abonnementvertrag besteht. Jedoch haben einige Entscheidungen in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass die Ergebnisse der entsprechenden Kontrolleure kritisch zu hinterfragen sind, was das vorliegende Verfahren eindrucksvoll zeigt. Wichtig ist es jedoch an dieser Stelle, die richtigen Fragen zustellen.
Da wir bereits viele Abgemahnte gegen die Firma Sky vertreten haben, stehen wir auch Ihnen bei Erhalt einer Abmahnung oder selbstverständlich auch bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung bundesweit zur Verfügung.
Im Übrigen vertreten wir derzeit auch noch weitere Gastwirte vor deutschen Gerichten, deren Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen sind.
Wir werden das Urteil des OLG Naumburg in Kürze auch in Volltext auf unseren Kanzleiseiten veröffentlichen.