Heidicker Abmahnblog
17Sep/120

Ratgeberserie zu wettbewerbsrechtlichen Abmahngefahren im Onlinehandel: Teil 2: Preisangabenverordnung

 

Nachdem wir bereits im ersten Teil unserer Ratgeberserie auf die Gefahren der falschen Darstellung der technischen Schritte und Korrekturmöglichkeiten des Bestellvorganges eingegangen sind, beschäftigt sich dieser Ratgeberteil mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung.

Teil 2: Preisangabenverordnung

Regelmäßig werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung ausgesprochen.

Aktuell liegt uns eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (Grundpreisangabe) zur rechtlichen Überprüfung vor.

Dies ist Anlass genug, um auf die entsprechenden Vorschriften der Preisangabenverordnung hinzuweisen, die nach unserer Erfahrung derzeit mehr denn je einen beliebten Abmahngrund darstellen. Gerade bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung sind taktische Überlegungen in der Verteidigung nach unserer Auffassung von enormer Bedeutung.

§ 1 I 1 Preisangabenverordnung (PAngV)

 

Zunächst gilt, dass Anbieter von Waren und Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Endpreise anzugeben haben. Wenn Sie also Waren oder Leistungen gewerbsmäßig, geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Letztverbrauchern anbieten oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen werben, haben Sie den Endpreis anzugeben. Unter dem Begriff Endpreis ist der tatsächlich zu zahlende Gesamtbetrag einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu verstehen, der es dem Verbraucher ermöglichen soll die Gesamtkosten überblicken zu können, ohne dass er diese erst selbst berechnen muss.

Sofern Sie Waren und Leistungen beispielsweise über einen Onlineshop oder Ebayshop und damit im Fernabsatz vertreiben, muss zusätzlich angegeben werden, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Sofern zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, müssen diese ihrer Höhe nach angeben werden.  

Entscheidend ist, dass die Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind.

 

§ 2 Preisangabenverordnung (PAngV)

 

Sofern Sie über einen Onlineshop oder in sonstiger Weise Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht , Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie zusätzlich auch den Grundpreis, d.h. Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeben.

Als Mengeneinheiten gelten grundsätzlich

  • ·         1 Kilogramm,
  • ·         1 Liter,
  • ·         1 Kubikmeter,
  • ·         1 Meter oder 1 Quadratmeter.

Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.

 

Zusammenfassend bietet die Preisangabenverordnung also eine enorme Angriffsfläche für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Deren Einhaltung ist daher umso wichtiger. Dies gilt insbesondere bei Verstößen auf den Onlinemarktportal eBay. Die Gefährlichkeit bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung und dem Erhalt einer Abmahnung liegt darin, dass nach unserer Erfahrung schnell Zuwiderhandlungen ungewollt erfolgen können, was bei Abgabe einer Unterlassungserklärungen zu empfindlichen Vertragsstrafen führen kann.

 

Vielfach wird jedoch auch verkannt, dass die Preisangabenverordnung viele Ausnahmen für verschiedene Produkte vorsieht, die die Verteidigung begünstigt. Es sollte daher unbedingt juristischer Rat eingeholt werden.

 

Wir beraten Sie umfassend bei Fragen zur Preisangabenverordnung und sorgen auch präventiv dafür, Abmahnungen zu vermeiden.

 

Wir haben bereits vielfach Mandanten bei vorgeworfenen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung erfolgreich vertreten.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen eines oben geschilderten vermeintlichen Verstoßes oder einer anderen wettbewerbsrechtlichen Problematik erhalten haben, können Sie sich an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen sofort und rechtssicher weiter.

Keinesfalls sollte jedoch die Abmahnung ignoriert werden, da in diesem Fall die Beantragung von einstweiligen Verfügungen drohen könnte.

Zahlen Sie auch ungeprüft keinerlei Beträge!

Ebenso sind wir Ihnen natürlich gerne auch in präventiver Hinsicht im Rahmen der Überprüfung der AGB Ihres Onlineauftrittes (Onlineshop,, eBay, Amazon, Dawanda, Yareko etc.) zur Vermeidung von Abmahnungen behilflich.

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für meine Mandanten wichtig und schürt das nötige Vertrauen zwischen Mandant und Rechtsanwalt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

Wir vertreten bundesweit und haben bereits einer großen Anzahl von Abgemahnten in ganz Deutschland weiterhelfen können.

 

 

 

 

 

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