Heidicker Abmahnblog
4Jul/120

Weitere Abmahnung durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG vom 15.06.2012 nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und die Geltendmachung einer Vertragsstrafe

 

In der Vergangenheit hatten wir bereits mehrfach über urheberrechtliche Abmahnungen des Fernsehsenders Sky berichtet. So richten sich die Abmahnungen regelmäßig an Gastwirte oder auch Wettbürobetreiber, denen in den Abmahnschreiben vorgeworfen wird, unberechtigt die öffentliche Wiedergabe von Live-Übertragungen der Fußballbundesliga in ihren Betriebsstätten öffentlich wahrnehmbar zu machen.

 

Uns wurde nunmehr vermehrt nach bereits ausgesprochenen Abmahnungen durch Sky eine weitere Abmahnung gegenüber dem gleichen Adressaten vorgelegt, in denen neben der Abgabe einer erweiterten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz ein Vertragsstrafe in Höhe von 4500, 00 € gefordert wird.

 

Dies zeigt zunächst, dass auch nach dem Erhalt der ersten Abmahnung weitere Kontrollen erfolgen. Jedoch wurde uns durch Betroffene regelmäßig berichtet, dass in diesen Fällen der Verstoß vollumfänglich ausgeschlossen werden kann.

 

 

Nicht selten kommt es also jedoch in diesem Zusammenhang vor, dass unsere Mandanten beteuern, das Programm des Fernsehsenders Sky definitiv nicht gezeigt zu haben. So wird durch die Mandanten auch regelmäßig angegeben, dass die in den Abmahnungen genannten Feststellungen hinsichtlich der Größe des Gastraumes sowie die Anzahl der Gäste zu den streitgegenständlichen Zeiträumen erheblich von den eigenen Wahrnehmungen abweichen.

 

Gerade die „zweite Abmahnung“ sollte daher unbedingt einer versierten Überprüfung unterzogen werden.

 

Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach unserer Erfahrung konsequent Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen stellt, sollte grundsätzlich erwogen werden, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach erfolgter Überprüfung des Sachverhaltes, abzugeben.

 

Jedoch sollte auf keinen Fall die den Abmahnungen anliegende Unterlassungserklärung in dieser Form abgegeben werden. Es empfiehlt sich die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Diese kann so verfasst werden, dass damit kein Anerkenntnis des dem Adressaten vorgeworfenen Verstoßes verbunden ist.

 

Jedenfalls sollte die Abmahnung auf keinen Fall ignoriert werden.

 

 

3. Fazit

 

Das Vorgehen zeigt, dass Sky konsequent versucht, die geltend gemachten vermeintlichen Ansprüche konsequent durchzusetzen. Es ist daher dringend anzuraten, sich im Falle des Erhaltes einer Abmahnung einen versierten Rechtsrat einzuholen, der möglicherweise bereits Erfahrung mit Abmahnungen durch Sky hat.

 

So sind regelmäßig verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten gegeben. Auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens eines Verstoßes bietet sich eine anwaltliche Beratung an, da auch in diesem Falle grundsätzlich gute Ergebnisse erreicht werden können.  

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter unserer Kanzleinummer 02307/17062 erreichen.

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de), per Fax (02307/234772) oder auf dem Post weg zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

 

Auch eine Vorabsendung der Abmahnung an unsere E-Mail Adresse ra@kanzlei-heidicker.de ist möglich.

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und Markenrechts sind wir auf diese Materie spezialisiert und können Ihnen schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir vor allem für meine Mandanten wichtig.

 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de.

 

Wir vertreten bundesweit

 

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