Heidicker Abmahnblog
18Jun/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vom 04.06.2012 im Auftrag der Elite Film AG an dem Filmwerk “All Beauty must die“.

 

 

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke aus Karlsruhe im Auftrag der Elite Film AG vom 04.06.12 vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung ist das Filmwerk: „All Beauty must die“

 

Der Vorwurf:

 

Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.

 

Was wird gefordert?

 

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird von den Anschlussinhabern ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 750, 00 € gefordert.

 

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

 

Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!

 

Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:

 

  • Fristen notieren und einhalten

 

  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner

 

  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung

 

  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten

 

  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge

 

  • Ruhig bleiben

 

 

 

Die vorgenannten Hinweise sind keine allgemeinen Platitüden, sondern sind für den erfolgreichen Fortgang der Verteidigung von entscheidender Bedeutung.

 

Da wir in den letzten Monaten häufig Mandanten beraten haben, welche bereits selber zunächst Kontakt zum Abmahner aufgenommen haben, soll vor diesem Punkt nochmals dringend gewarnt werden.

 

So wird in diesem Fall bereits meist zu viel zugestanden, so dass es teilweise bereits zu Vergleichsabschlüssen kommt, die sodann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

 

Seien Sie sich dem Umstand bewusst, dass es sich hierbei um ein Massengeschäft handelt und „Ihre Abmahnung“ nur eine unter Tausenden ist. So wird es Ihnen auf keinen Fall gelingen, den Abmahner davon zu überzeugen, von seiner Forderung  abzurücken. Überlassen Sie solche Verhandlungen daher unbedingt Ihrem Rechtsbeistand.

 

Verteidigungsmöglichkeiten

 

Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der  vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

 

Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind  in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.

 

 

 

So ist im Hinblick auf die Haftungsfragen sicherlich auf eine brandaktuelle Entscheidung des OLG Köln hinzuweisen (Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, Az 6 U 239/11). Hier hat das OLG Köln entschieden, dass von einer grundsätzlichen Haftung des Ehepartners als sog. Störer nicht ausgegangen werden kann, soweit der andere Ehepartner von den vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen keine Kenntnis hatte.

 

 

 

Kann ich die Abmahnung nicht einfach ignorieren, da die Kanzleien Ihre Forderungen ja nicht gerichtlich geltend machen?

 

Dies kann ein gefährlicher Trugschluss sein, wie eine  Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 16.11.2011 zeigt. So sind derzeit alleine beim AG München 1400 Verfahren wegen illegalem Filesharings anhängig, Tendenz wohl steigend. Dies bestätigt eine bereits seit längeren bestehende Vermutung, wonach die Musikindustrie die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen weiter verschärft.

 

So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem oft zu lesenden Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

 

 

 

Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.

 

 

 

Fälle solcher Art sind mir nicht bekannt.

 

 

 

Wichtig im Bereich der Verteidigung ist zu wissen, wie die einzelnen Kanzleien grundsätzlich reagieren. Nur so kann für Sie die kostengünstigste Lösung gefunden werden, worauf es letztendlich wohl auch ankommt.

 

 

 

Aufgrund der täglichen Bearbeitung  einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.

 

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

 

              

 

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden, besipielsweie per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.  Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

 

 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen.  Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

 

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

 

 

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

 

 

Wir vertreten bundesweit

 

 

 

 

 

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